VORBLATT

Ziele/Inhalt:

EU-Amtshilfegesetz:

–      Mit dem EU-Amtshilfegesetz wird die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1 umgesetzt. Diese Richtlinie ersetzt die geltende Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Eine begünstigte Auslandstätigkeit soll nur dann vorliegen, wenn in dieser Region am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt.

–      Im Interesse der Erzielung eines insgesamt richtigen Besteuerungsergebnisses sollen mehrere Besteuerungsperioden betreffende Fehler aus verjährten Zeiträumen steuerlich wirksam berichtigt werden können.

–      Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Spenden als Betriebsausgaben/Sonderausgaben soll auf den Gewinn/Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres bezogen werden.

–      Spendenbegünstigte Organisationen sollen verpflichtet werden, einem Spender auf dessen Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen.

–      Die Haftungsbeschränkung für Wirtschaftsprüfer bei Prüfung einer spendenbegünstigten Organisation und der Richtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie soll entsprechend den Bestimmungen zur Prüfung des Jahresabschlusses gestaltet werden.

–      Die Einlagenbewertung von Grundstücken soll iZm den Regelungen betreffend Grundstücksveräußerungen neu gestaltet werden.

–      Die Bestimmungen betreffend die AfA-Bemessungsgrundlage bei sonstigen Wirtschaftsgütern sollen an die für Gebäude bestehende Rechtslage angeglichen werden.

–      Die Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft soll näher determiniert werden.

–      Ausgaben zur Wohnraumschaffung sollen außerhalb Österreichs nur in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

–      Die gesonderte Erfassung besonderer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 7 EStG 1988) soll entfallen; eine gesonderte Nacherfassung von beschleunigt abgeschriebenen Herstellungsaufwendungen soll bei Grundstücksveräußerungen nur dann erfolgen, wenn der Gewinn pauschal ermittelt wird.

–      Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sollen mit im selben Jahr vorliegenden positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können.

–      Wird der Veräußerungserlös bei einer Grundstücksveräußerung gegen Rente nach Maßgabe des Zufließens steuerlich erfasst, soll der besondere Steuersatz nicht zustehen.

–      Der Kinderabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag soll für Kinder, die sich im Inland, in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden.

–      Nicht haushaltszugehörige Kinder in der Schweiz sollen in Bezug auf die Abgeltungswirkung durch den Unterhaltsabsetzbetrag mit Kindern in der EU/dem EWR gleichgestellt werden.

–      Für die Geltendmachung von behinderungsbedingten Aufwendungen für den (Ehe-)Partner soll der Begriff des (Ehe-)Partner klargestellt werden.

–      Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll stets dann vorliegen, wenn ein Freibetragsbescheid im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

–      Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers wegen eines lohnsteuerverkürzenden Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber soll einen Pflichtveranlagungstatbestand darstellen.

–      Die Kapitalertragsteueranmeldung soll künftig elektronisch erfolgen; die Fristen sollen im Hinblick auf den Verlustausgleich durch depotführende Stellen angepasst werden.

–      Die Erstellung und Übermittlung von Gutachten der FFG für die Forschungsprämie soll näher geregelt werden.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Die Zitierungen sollen an die neu verlautbarte Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 angepasst werden.

–      Es soll ein ausdrückliches Abzugsverbot für die Grunderwerbsteuer und Nebenkosten bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen aufgenommen werden.

Umgründungssteuergesetz:

–      Die Ausschüttungsfiktion bei Importverschmelzungen soll auf Verschmelzungen auf Schwesterngesellschaften erweitert werden.

–      Die Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen soll neu konzipiert und vereinfacht werden.

–      Das UmgrStG soll umfassend an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Die Richtlinie 2010/45/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften, ABl. Nr. L 189 vom 22.07.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 299 vom 17.11.2010 S. 46, ist umzusetzen.

–      Die Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 11, ist hinsichtlich jener Regelungen, die mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten, umzusetzen.

–      Für eine transparentere Rechtslage und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung und -umgehung wird für bestimmte Fälle der Normalwert als Steuerbemessungsgrundlage eingeführt.

–      Es erfolgt eine systemkonforme Angleichung des Vorsteuerabzugs von Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern, an die Bezahlung der Entgelte.

Bewertungsgesetz 1955:

–      Der Hektarhöchstsatz soll festgesetzt werden und die Berücksichtigung öffentlicher Gelder normiert werden.

–      Die für die Bewertung maßgebenden Parameter sollen adaptiert werden.

–      Die Regelungen hinsichtlich Nachfeststellung und nutzerbezogene Zurechnung von Zuschlägen sollen Vereinfachungen der Verwaltung und Vollziehung bewirken.

–      Weitere Verwaltungsvereinfachungen durch die Schaffung einer Ebene von Vergleichsbetrieben sowie die Absicherung der Bewertungsrichtlinien als Verordnung sollen vorgesehen werden.

Bauern-Sozialversicherungsgesetz:

–      Durch eine Beharrungsoption kann eine Veränderung in der Versicherungspflicht, die ausschließlich durch neue Einheitswerte eintritt, verhindert werden.

Bodenschätzungsgesetz 1970:

–      Durch die Verlängerung der Überprüfungsperiode auf 30 Jahre soll eine fachlich vertretbare, notwendige Anpassung an die vorhandenen Ressourcen erfolgen.

–      Zur Durchführung der Bodenschätzung ist auch die fachliche Unterstützung der dafür spezialisierten anderen Dienststellen des Bundes erforderlich.

–      Weitere Änderungen dienen der Verwaltungsökonomie.

Gebührengesetz 1957:

–      Bei den Waffendokumenten soll eine Pauschalierung der Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben erfolgen.

–      Die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anfallenden Gebühren sollen in einem Betrag zusammengefasst werden.

–      Die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge sollen in einer Anmeldung zusammengefasst werden können; zudem soll die Verpflichtung zur Anmeldung der Bestandverträge entfallen, wenn die Gebühr mit Verrechnungsweisung im Wege von FinanzOnline bezahlt wird.

–      Die Gebührenpflicht bei der Übertragung von Aktien nach zessionsrechtlichen Grundsätzen soll entfallen.

Glücksspielgesetz:

–      Glücksspielautomaten in Spielbanken sollen an neue technische Aufsichtsmöglichkeiten angepasst werden.

–      Die Bestimmungen im Bereich der Arbeitnehmer der Konzessionäre sollen an das Gleichbehandlungsgesetz angepasst werden.

–      Die verpflichtende Verwendung von Spielanteilen der Österreichischen Staatsdruckerei für einzelne Lotterien ohne Erwerbszweck soll entfallen.

–      Bestehende Duldungs- und Mitwirkungspflichten sollen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und von Problemsituationen für Kontrollorgane konkretisiert werden.

–      Die Hereinbringung von Barauslagen der Verwaltungsbehörden soll vereinfacht werden.

–      Der verpflichtende Informationsaustausch seitens der Verwaltungsbehörden soll eine Erhöhung des Informationsstandes der mit der Vollziehung betrauten Verwaltungsbehörden bewirken.

–      Die Strafdrohung für verbotene Ausspielungen soll angepasst werden.

–      Die Anpassungen im Bereich der Betriebsschließung dienen der Verwaltungsökonomie und dem Schließen von Rechtslücken.

Grunderwerbsteuergesetz 1987:

–      Für Erwerbe aufgrund des § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes soll keine Anzeigeverpflichtung mehr bestehen.

–      Für bestimmte steuerfreie Erwerbe soll die Verpflichtung zur Vorlage der Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter entfallen.

–      Ein besonderer Einheitswert soll künftig auch im Fall einer Nachfeststellung ermittelt und dadurch ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden.

Versicherungssteuergesetz 1953:

–      Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer soll als Bemessungsgrundlage ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors herangezogen werden.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:

–      Als Bemessungsgrundlage soll ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors herangezogen werden.

Flugabgabegesetz:

–      Der Abflug von Passagieren mit einem staatlichen Luftfahrzeug soll von der Flugabgabepflicht befreit werden.

–      Der Tarif für Kurzstrecken- und Mittelstreckenflüge soll gesenkt werden.

–      Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll keine Jahresveranlagung mehr erfolgen.

Neugründungs-Förderungsgesetz:

–      Die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes sollen zustehen, ohne am amtlichen Vordruck die in Anspruch genommenen Behörden oder Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen eine Befreiungswirkung eintreten sollen, ankreuzen zu müssen.

Stiftungseingangssteuergesetz:

–      Der Befreiungstatbestand für Zuwendungen von Todes wegen soll an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden.

Bundesabgabenordnung:

–      Eine Ausfallshaftung für faktische Geschäftsführer oder Personen, die Einfluss auf die abgabenrechtliche Pflichterfüllung ausüben, soll sichergestellt werden. Damit soll die Treffsicherheit der Abgabeneinhebung verbessert werden.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Die Modernisierung der Finanzverwaltung erfordert neben einer Optimierung der Prozessabläufe auch eine Ausdehnung bzw. Flexibilisierung des finanzämterübergreifenden Personaleinsatzes in bestimmten Bereichen. Um Synergien nutzen, Einsparungspotentiale heben und die Effizienz der Finanzverwaltung bestmöglich steigern zu können, soll die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 1 erweitert werden. Dazu dient auch eine Anpassung der Zuständigkeitsregelungen in § 15.

Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

–      Für Fahrzeuge mit Hybridantrieb soll der Bonus bis 31. Dezember 2014 verlängert werden.

–      Es sollen Klarstellungen bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie bei der Zuständigkeit und der Antragsfrist bei Vergütungen bei der Ausfuhr erfolgen.

Verbrauchsteuergesetze:

–      Redaktionsversehen sollen bereinigt werden. Im Alkoholsteuersetz soll zudem die Möglichkeit einer EU-widrigen Interpretation des Abfindungsregimes beseitigt werden.

Finanzstrafgesetz:

–      Die Effizienz der Finanzstraftätigkeit in Wien soll durch eine Bündelung der Ressourcen erhöht werden.

–      Die Strafdrohungen sollen angepasst und Strafbarkeitslücken sollen geschlossen werden.

–      Redaktionsversehen und Verweise sollen richtiggestellt und angepasst werden.

Ausfuhrerstattungsgesetz:

–      Die Änderung dient der Anpassung des Verweises an das Finanzstrafgesetz.

 

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Der notwendige Personaleinsatz unter Berücksichtigung der Hauptfeststellung wird mit 300 VBÄ jährlich eingeschätzt, wenn bei den externen Datenübermittlungen eine strukturierte Weitergabe der Daten und damit die Übernahme derselben ins Grundbesitzinformationssystem des Bundesministeriums für Finanzen nicht bewerkstelligt werden kann.

In Summe belaufen sich die Kosten von 300 VBÄ v3 auf rund 9,9 Mio. Euro pro Jahr.

Der Personalmehraufwand wird aus dem bestehenden Personal durch Umschichtungen in den Aufgabenstellungen abgedeckt werden.

Für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist aufgrund einer ersten Grobschätzung mit zusätzlichen IT-Projektkosten in Höhe von 500 000 Euro zu rechnen. Weiters werden für die Durchführung der Hauptfeststellung zusätzliche Sachkosten (Versendung von Erklärungen und zusätzliche Bescheide) von schätzungsweise 910 000 Euro anfallen.

Durch die Zusammenlegung der Finanzstrafbehörden in Wien ist mit einem kurzfristigen Mehraufwand zu rechnen, längerfristig sind jedoch Mehreinnahmen durch eine effizientere Straftätigkeit zu erwarten.

Die Kosten für das Datenrechenzentrum im Zuge der Anbindung der Glücksspielautomaten in Spielbanken:

Einmalkosten: 2,85 Mio. Euro

Laufende Kosten: 750 000 Euro

Es wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die laufenden Kosten vom jeweiligen Konzessionär nach dem Verursacherprinzip zu tragen sind und die Einmalkosten auf zehn Jahre verteilt ebenfalls nach dem Verursacherprinzip vom jeweiligen Konzessionär zu tragen sind.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die geplanten Änderungen bei der Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer führen zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 4 Mio. Euro im Jahr 2013 und von rund 5 Mio. Euro in den folgenden Jahren.

Die geplanten Änderungen bei der Flugabgabe führen zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 9 Mio. Euro im Jahr 2013 und von rund 10 Mio. Euro in den folgenden Jahren.

Die weiteren geplanten Änderungen führen insgesamt zu keiner nennenswerten Aufkommenswirkung.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften (in Mio. Euro):

 

 

2013

2014

2015

2016

Bund

-8,7

-10,0

-10,0

-10,0

Länder

-2,8

-3,2

-3,2

-3,2

Gemeinden

-1,5

-1,8

-1,8

-1,8

Summe

-13,0

-15,0

-15,0

-15,0

 

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die gegenständlichen Maßnahmen stehen über eine Verbesserung des Unternehmens- bzw. Arbeitnehmerumfelds mit gesamtwirtschaftlich positiven Transaktionskosteneinsparungen sowie mit einer höheren Rechtssicherheit in Verbindung.

Die induzierte effizientere und erweiterte Verwaltungszusammenarbeit bei der Besteuerung im europäischen Raum unterstützt die Sicherung des Steueraufkommens und trägt damit zur Gewährleistung des budgetären Spielraums für wachstumsfördernde wirtschaftspolitische Aktivitäten bei. Diese kommen wiederum der Beschäftigung und dem Wirtschaftsstandort zu Gute. Änderungen bei der Spendenabzugsfähigkeit sowie die Senkung der Flugabgabe für die Kurz- und Mittelstrecke unterstützen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Der vorliegende Entwurf bringt aufgrund der Gleichstellung der Papier- mit der elektronischen Rechnung eine geschätzte Entlastung für Unternehmen zwischen 300 und 400 Mio. Euro. Durch eine Vereinfachung der Vergebührung von Bestandvertragen werden Bürger/innen und Unternehmen zusätzlich um rund 830.000 Euro entlastet. Die Umstellung auf rein elektronische KESt-Anmeldungen bringt zunächst einen Umstellungsaufwand und mittelfristig eine geringfügige Entlastung für die betroffenen Unternehmen von rund 180.000 Euro.

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 über die die Erweiterung der Datenerfordernisse für den Spendenbeleg verursachen Verwaltungslasten für Unternehmen, welche unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009 liegen.

Ab dem Jahr 2013 soll die KESt-Anmeldung ausschließlich elektronisch erfolgen, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung werden mit einer Verordnung festgelegt. Auf Grundlage der bisherigen Verwaltungslasten ist mit einem einmaligen Umstellungsaufwand für die elektronische Übermittlung zu rechnen. Mittelfristig werden die Unternehmen durch die elektronische Übermittlung um rund 180.000 Euro entlastet.

Zu den Auswirkungen im Umsatzsteuergesetz 1994

Durch die Gleichstellung der Papier- mit der elektronischen Rechnung wird mit einer Entlastung für Unternehmen in Höhe von 300 bis 400 Mio. Euro, abhängig von der Durchdringung gerechnet.

Für die Berechnungen zu den Entlastungen für Unternehmen aufgrund der Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden verschiedene Quellen herangezogen. Einerseits die dänische Studie „Good practice case eInvoicing“ (31.1.2007), die Studie „Nutzenpotenziale der E-Rechnung, Eine Studie im Auftrag des E-Centers der Wirtschaftskammer Österreich“ (7.10.2011, erstellt von Bruno Koch, Billentis) sowie die Daten der High Level Group bezüglich der EU-weiten Entlastung für Unternehmen durch die elektronische Rechnung.

Obwohl durch die Billentis-Studie der WKÖ mit einem wesentlich höheren Entlastungspotential für Unternehmen gerechnet wird, geht das BMF von den konservativeren Annahmen auf Basis der dänischen Studie sowie der Daten der High Level Group aus.

Zu den Auswirkungen im Gebührengesetz 1957

Durch diese Vereinfachung der Vergebührung von Bestandvertragen werden Bürger/innen und Unternehmen um rund 830.000 Euro entlastet.

Im Sinne einer Vereinfachung sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die Finanzverwaltung sollen zwei Maßnahmen vorgesehen werden:

•       Bei Abschluss mehrerer Bestandverträge in einem Kalendermonat muss zukünftig nicht mehr für jeden Vertrag eine gesonderte Anmeldung abgegeben werden, sondern mehrere Verträge können in einer Anmeldung bekannt gegeben werden.

•       Bei Zahlung der Gebühr für Bestandverträge mit einer Verrechnungsweisung in FinanzOnline soll eine Gebührenanzeige (Formular Geb1) zukünftig entfallen.

Zu den Auswirkungen im Glücksspielgesetz

Für Konzessionäre von Spielbanken ergeben sich durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an ein Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH einmalige Umstellungskosten und laufende Verwaltungslasten durch elektronische Informationsverpflichtungen.

Durch die übrigen Gesetze werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Änderung im Bodenschätzungsgesetz hat zwar keine unmittelbare Auswirkung auf Klimaverträglichkeit, da allerdings Informationen über den Boden ausgetauscht werden, ist die Gewinnung von besseren Erkenntnissen, die auch die Klimaverträglichkeit betreffen, möglich.

Die Verlängerung des Bonus für Hybridfahrzeuge im NoVAG hat grundsätzlich positive Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, da eine umweltschonende Antriebstechnologie weiter gefördert wird.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche Umsetzungen von Unionsrecht vor (z.B. EU-AHG, UStG).

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für das EU-Amtshilfegesetz:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 bzw. 1. Jänner 2015 ersetzt die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, die bisherige, aus 1977 stammende Amtshilferichtlinie.

Mit der neuen Amtshilferichtlinie sollen der bisherige Anwendungsbereich der Amtshilfe ausgeweitet, die Durchführung der Amtshilfe effizienter und effektiver ausgestaltet und dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden. Das Ziel der Anpassungen ist dabei sowohl die Möglichkeit der besseren Bewältigung von Amtshilfeersuchen, als auch eine Förderung der Inanspruchnahme der Amtshilfe.

Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Bereiche, nämlich die Erweiterung des Geltungsbereiches der Amtshilfe, die Ausweitung und Verbesserung des Informationsaustausches, die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und die administrative Vereinfachung des Informationsaustauschs.

Eine verbesserte gegenseitige Unterstützung im steuerlichen Ermittlungsverfahren ist erforderlich, um den Anforderungen des Binnenmarktes besser gerecht zu werden und den neuen OECD Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft umzusetzen. War bisher der Anwendungsbereich auf Steuern vom Einkommen und Vermögen beschränkt, so wird die Möglichkeit der Amtshilfe nun auf Steuern aller Art, einschließlich der Landes- und Gemeindeabgaben, erweitert. Außerdem wird die Möglichkeit der Ablehnung des Informationsaustauschs für Bankauskünfte aufgegeben und für bestimmte Einkunftsarten ab 1. Jänner 2014 die Schaffung eines automatischen Informationsaustausches vorgesehen. Durch die Schaffung von Standardformblättern wird auch das administrative Verfahren zur Durchführung der Amtshilfe vereinfacht. Zudem wird die Möglichkeit der Teilnahme von Bediensteten der eigenen Finanzverwaltung an der Durchführung des steuerlichen Ermittlungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten geschaffen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten soll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dann zustehen, wenn die Tätigkeit in einer Region erfolgt, für die am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt. Bisher konnte die Steuerbefreiung auch dann geltend gemacht werden, wenn die erhöhte Sicherheitsgefährdung lediglich zu Beginn der Tätigkeit vorgelegen hat.

Die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung soll um eine Bestimmung erweitert werden, die im Interesse der Besteuerung des richtigen Totalgewinnes eine steuerwirksame Korrektur periodenübergreifender Fehler aus verjährten Zeiträumen ermöglicht. Dies soll für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend gelten. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelung mit 1. Jänner 2013 soll § 293c BAO entfallen.

Die Bestimmungen betreffend den Abzug von Spenden als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben soll in einigen Punkten geändert werden:

-       Die Begrenzung des Spendenabzuges soll mit 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres begrenzt sein. Der Bezug auf das Vorjahr soll damit entfallen. Damit wird sichergestellt, dass Spenden in Gewinnjahren jedenfalls abzugsfähig sind; außerdem wird dadurch die technische Überprüfbarkeit erleichtert. Weiters sollen Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes in die Systematik der Liste der spendenbegünstigten Organisationen einbezogen werden.

-       Zur besseren Dokumentation soll auf Verlangen des Spenders durch die Spendenorganisation eine Spendenbestätigung ausgestellt werden.

-       Die Haftung des Wirtschaftsprüfers für eine Bestätigung im Sinne des § 4a Abs. 8 soll entsprechend den Bestimmungen zur Prüfung des Jahresabschlusses gestaltet werden.

Nur jene Beträge sollen als Sonderausgaben abzugsfähig sein, die für Maßnahmen zur Wohnraumschaffung für in der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegene Eigenheime verausgabt werden.

Die Bestimmungen betreffend die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen sollen in einigen Punkten geändert werden:

-       Die Einlage von Grundstücken des „Altvermögens“ soll in der Weise neu gestaltet werden, dass solche Grundstücke – mit Ausnahme des Grund und Bodens – mit dem Teilwert zu bewerten sind. Im Falle der späteren Veräußerungen können die vor der Einlage angefallenen stillen Reserven nach § 30 Abs. 4 versteuert werden, wobei der Teilwert als Veräußerungserlös anzusetzen ist. Die nach der Einlage im Betrieb entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln und mit dem besonderen Steuersatz zu versteuern.

-       Dieselben Grundsätze sollen auch im außerbetrieblichen Bereich im Falle der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes des „Altvermögens“ gelten. Bei Gebäuden des Neuvermögens sollen bei erstmaliger Nutzung die Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage für die AfA sein.

-       Es soll klargestellt werden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich als Veräußerung des anteiligen Vermögens der Gesellschaft gilt.

-       Teilwertabschreibungen, die nicht mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen und Zuschreibungen verrechnet werden können, sollen nur mehr zur Hälfte ausgleichsfähig sein. Dadurch erfolgt eine Angleichung an die Regelungen zum Kapitalvermögen. Die Zuschreibung von Grundstücken kann dadurch einerseits grundsätzlich in den besonderen Steuersatz eingebunden werden; andererseits kann der volle Steuersatz für ab 1.4.2012 vorgenommene Teilwertabschreibungen für Wertaufholungen im Realisierungsfall (oder Zuschreibungsfall) entfallen.

-       Die Erfassung besonderer Einkünfte gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988 soll entfallen, weil im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung steuerlich geltend gemachte Herstellungskosten automatisch den Veräußerungsgewinn erhöhen. Wird der Gewinn aus Grundstücksveräußerungen aber pauschal nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 ermittelt, soll die Hälfte der in den vorangegangenen fünfzehn Jahren geltend gemachten Herstellungsfünfzehntel einkünfteerhöhend angesetzt werden.

-       Weiters sollen der besondere Steuersatz sowie der Inflationsabschlag nicht zur Anwendung kommen, wenn der Veräußerungserlös in Form einer Rente zufließt; in diesen Fällen soll keine Verpflichtung zur Entrichtung einer ImmoESt oder besonderen Vorauszahlung bestehen.

-       Der Verlustausgleich in Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen soll insoweit erweitert wer-den, als er mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung durchgeführt werden kann. Dadurch soll eine Angleichung an den Verlustausgleich bei Kapitalvermögen erfolgen, wo Substanzverluste ebenso mit Früchten ausgeglichen werden können.

Die unterschiedlichen AfA-Bemessungsgrundlagen bei unentgeltlichen Erwerben von Gebäuden (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b) und sonstigen Wirtschaftsgütern (lit. c) sind inkonsistent. In § 16 Abs. 1 Z 8 soll daher die bisher nur für Gebäude geltende Rechtslage in lit. b auch auf sonstige Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden.

Derzeit ist im Gesetz nicht geregelt, wie eine Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft näher ausgestaltet werden soll. In § 17 Abs. 5a EStG 1988 sollen daher Einheitswertgrenzen für die allgemeine Anwendbarkeit einer solchen Verordnung und für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung im Rahmen der Verordnung gesetzlich festgeschrieben werden. Zusätzlich sollen neben der Einheitswertgrenze für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung auch eine Hektar- und Vieheinheitenhöchstgrenze gesetzlich festgeschrieben werden.

Die gemeinschaftskonforme Auslegung im Zusammenhang mit dem Kinderabsetzbetrag soll gesetzlich klargestellt werden. Der Kinderabsetzbetrag soll auch bei Kindern, die sich in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, bei der Auszahlung von Familienleistungen berücksichtigt werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder, die sich im Inland oder in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden. Für Kinder, die sich in Drittstaaten (ausgenommen Schweiz) aufhalten, wird nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Nicht haushaltszugehörige Kinder in der Schweiz sollen betreffend der Abgeltungswirkung des Unterhaltsabsetzbetrages mit nicht haushaltszugehörigen Kindern in der EU/EWR gleichgestellt werden.

Für die Geltendmachung von behinderungsbedingten Aufwendungen für den (Ehe-)Partner soll der Begriff des (Ehe-)Partners klargestellt werden.

Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll dann vorliegen, wenn ein Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand soll dann gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber direkt in Anspruch genommen wird.

Einkünfte aus unverbrieften Derivaten sollen künftig ebenfalls einem besonderen 25%igen Steuersatz unterliegen, wenn eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig erhoben wird.

Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern sollen vom Verlustausgleich ausgeschlossen werden.

Die Kapitalertragsteueranmeldung soll künftig elektronisch erfolgen; die Fristen sollen im Hinblick auf den Verlustausgleich durch depotführende Stellen angepasst werden.

Die Tätigkeit der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten für Zwecke einer Forschungsprämie soll näher determiniert werden; die Anforderung und Übermittlung von Gutachten der FFG soll elektronisch erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Aufgrund der Neufassung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, sind mehrere Zitate anzupassen.

Für den Bereich der Körperschaftsteuer soll entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 das Abzugsverbot für die anlässlich einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer und die damit zusammenhängenden Nebenkosten klargestellt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umgründungssteuergesetz:

Um eine Umgehung des Methodenwechsels gemäß § 10 Abs. 4 und 5 KStG 1988 durch Importverschmelzungen zu verhindern, wurde in § 3 Abs. 1 Z 3 UmgrStG eine Ausschüttungsfiktion für diese Fälle vorgesehen. Um neuen Umgehungskonstruktionen durch Schwesternverschmelzungen zu vermeiden, soll eine Erweiterung erfolgen.

Die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG ist komplex und noch immer gestaltungsanfällig. Beide Probleme sollen durch eine Neukonzeption der Ausschüttungsfiktion und das Abstellen auf das Einlagenevidenzkonto im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 gelöst werden.

Das Umgründungssteuergesetz soll an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden. Grundsatz dabei ist, dass für Zwecke der Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen im neuen Kapitalbesteuerungsregime jene Regelungen des UmgrStG, die bislang eine Fortsetzung der Fristen für Zwecke der §§ 30 und 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 vorgesehen haben, auch künftig einen Altbestandschutz ermöglichen. Die Entstehung und der Untergang von Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988 idF vor dem BBG 2011 ist nicht mehr relevant.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Es kommt zur Umsetzung der Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 11, wonach der Leistungsort für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer ab 1. Jänner 2013 grundsätzlich der Empfängerort ist.

Zur Schaffung einer transparenteren Rechtslage und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, ist die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen in bestimmten Fällen der Normalwert, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven von diesem Wert abweicht und der Unternehmer oder der Empfänger der Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Ausdrücklich in die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 45 Z 1 iVm § 29 MMHmG.

Die Richtlinie 2010/45/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften, ABl. Nr. L 189 vom 22.07.2010 S. 1) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 299 vom 17.11.2010 S. 46 ist umzusetzen. Durch die Neuregelung der elektronischen Rechnung wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Verwaltungskosten der Unternehmer geleistet. Geht bei Lieferungen und sonstigen Leistungen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat über, hat der leistende Unternehmer bei der Rechnungsausstellung die Vorschriften seines Ansässigkeitsstaates zu beachten. Für Leistungen, die in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen sind, besteht eine Frist zur Rechnungsausstellung bis zum 15. des auf die Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonates. Für

die Umrechnung von Werten in fremder Währung wird festgelegt, dass der Unternehmer auch den letzten, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten, Umrechnungskurs anwenden kann.

In Ausübung der Ermächtigung nach Art. 167a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/88/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten, ABl. Nr. L 326 vom 10.12.2010 S. 1, erfolgt eine systemkonforme Angleichung des Vorsteuerabzugs von Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern, an die Bezahlung der Entgelte.

Die Entscheidung des EuGH vom 6.10.2011, Rs C-421/10, Stoppelkamp, bezüglich der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, ist umzusetzen.

Aufgrund zwingender unionsrechtlicher Vorgaben hat eine Anpassung der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 zu erfolgen, sodass einzelne Gegenstände nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Normalsteuersatz unterliegen.

Verschiedene Verweise in Bestimmungen des UStG weisen Änderungsbedarf auf. Neben einer Bereinigung erfolgt eine Anpassung von Verweisen an die aktuelle Rechtslage.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bewertungsgesetz 1955:

Für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 sind gesetzliche Regelungen notwendig.

Weiters sind für einen verwaltungsökonomischeren Gesetzesvollzug Klarstellungen und einige Neuregelungen erforderlich.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bauern-Sozialversicherungsgesetz:

Der Eintritt in die Pflichtversicherung soll zukünftig nur dann erfolgen, wenn sich auch die tatsächlichen betrieblichen Grundlagen ändern. Die Pflichtversicherung soll aber auch beibehalten werden können, wenn bei unveränderter Bewirtschaftung nur durch eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte die Grenze unterschritten werden würde.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bodenschätzungsgesetz 1970:

Durch die Verlängerung der Überprüfungsperiode auf 30 Jahre soll eine fachlich vertretbare, notwendige Anpassung an die vorhandenen Ressourcen erfolgen.

Mit den Änderungen des Bodenschätzungsgesetzes soll eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Bundesbehörden ermöglicht werden. Weiters ist eine Neuregelung der Rundungsbestimmung bei der Berechnung der Ertragsmesszahlen vorgesehen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957:

Wie bereits in anderen Rechtsgebieten soll auch bei den Waffendokumenten eine Pauschalierung der Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben erfolgen.

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung sollen die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anfallenden Gebühren in einem Betrag zusammengefasst und pauschaliert werden.

Nach der geltenden Rechtslage muss der Bestandgeber für jeden einzelnen abgeschlossenen Bestandvertrag eine gesonderte Anmeldung abgeben. Der Entwurf sieht zwei Vereinfachungsmaßnahmen vor. In Hinkunft sollen die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge in einer Anmeldung zusammengefasst werden können; zudem soll die Verpflichtung zur Anmeldung der Bestandverträge entfallen, wenn die Gebühr für diese mit Verrechnungsweisung im Wege von FinanzOnline spätestens bis zum Fälligkeitstag bezahlt wird.

Erfolgt die Übertragung von Aktien nach zessionsrechtlichen Grundsätzen, fällt Zessionsgebühr an. Die Gebührenpflicht bei der Übertragung von Aktien nach zessionsrechtlichen Grundsätzen soll entfallen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Glücksspielgesetz:

Durch Klarstellungen und Ergänzungen der Verfahrens- und Strafbestimmungen, die eine effiziente Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen, soll der Vollzug des Glücksspielgesetzes verbessert werden. Durch konsequentes Vorgehen gegen illegales Glücksspiel werden Jugend- und Spielerschutz sowie die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gestärkt und die Wettbewerbsfairness gesteigert.

Eine Anregung der Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreichs zu Bestimmungen der Arbeitnehmer des Konzessionärs im Hinblick auf § 23 des Gleichbehandlungsgesetzes wird ebenfalls berücksichtigt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Für Erwerbe aufgrund des § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes (bis zu einer Bemessungsgrundlage von 2 000 Euro) soll keine Anzeigeverpflichtung mehr bestehen.

Für bestimmte steuerfreie Erwerbe soll die Verpflichtung zur Vorlage der Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter entfallen.

Ein besonderer Einheitswert ist nach derzeitiger Rechtslage nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Art- oder Wertfortschreibung zu ermitteln, nicht jedoch im Fall einer Nachfeststellung gemäß § 22 BewG 1955. Durch die Gesetzesänderung soll die Ermittlung eines besonderen Einheitswertes auch in den Fällen einer Nachfeststellung erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953:

Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer soll für Kraftfahrzeuge, die neben einem Verbrennungsmotor auch noch über eine andere Form des Antriebs verfügen, ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:

Für Kraftfahrzeuge, die neben einem Verbrennungsmotor auch noch über eine andere Form des Antriebs verfügen, soll ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Flugabgabegesetz:

Aus Wettbewerbsgründen soll der Tarif für Kurz- und Mittelstreckenflüge gesenkt werden.

Der Abflug von Passagieren mit einem staatlichen Luftfahrzeug (Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge) soll von der Flugabgabepflicht befreit werden, wenn eine Ermächtigung zur Landung in einem anderen Land vorliegt.

Weiters soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung keine Jahresveranlagung mehr erfolgen. Die Abgabe einer Jahreserklärung soll zwar weiterhin erforderlich sein, ein Bescheid wird allerdings nur dann erlassen, wenn die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden müssen.

Bis 30. September 2014 soll erneut eine Evaluierung der Flugabgabe erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz:

Die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes sollen auch dann zustehen, wenn auf dem amtlichen Vordruck die in Anspruch genommenen Behörde oder Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen eine Befreiungswirkung eintreten soll, nicht angekreuzt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Stiftungseingangssteuergesetz:

Es soll klargestellt werden, dass die Steuerschuld erst dann entsteht, wenn die Körperschaft entstanden ist. Der Befreiungstatbestand für endbesteuertes Kapitalvermögen bei Übertragungen von Todes wegen soll dynamisiert und an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Gegenwärtig kommt es vereinzelt vor, dass Personen, die nicht im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen sind, dennoch Einfluss ausüben oder faktisch die Geschäfte führen. Diese Personen, die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nehmen (wie z.B. faktische Geschäftsführer), sollen künftig mit einer Ausfallshaftung konfrontiert werden. Zu diesem Zweck wird die Bestimmung des § 9a BAO nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG 1993 geschaffen. Die Ausfallshaftung setzt die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden beim Primärschuldner voraus.

Für die Haftung ist maßgebend, ob Personen Einfluss auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ausüben. Derartige abgabenrechtliche Pflichten sind insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen sowie die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten.

Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie eine Haftung des eingetragenen Vertreters nach § 9 BAO und des „faktischen Geschäftsführers“ nach § 9a BAO geltend macht. Die Haftungen gemäß § 9 BAO und § 9a BAO können somit nebeneinander geltend gemacht werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Die Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 1 AVOG 2010 ist für das Ziel einer flexiblen und effektiven öffentlichen Verwaltung zu eng gefasst. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass im Verordnungswege einzelne konkret zu bestimmende Aufgaben auch von Organen anderer Abgabenbehörden wahrgenommen werden können.

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 hätten auch kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung die gemäß den §§ 99 ff EStG 1988 auf Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige einzubehaltende Abzugsteuer an das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis abzuführen. Um diese Zuständigkeit für kleine und mittelgroße Unternehmen beim Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt zu konzentrieren, soll § 15 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 dahingehend eingeschränkt werden, dass den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen nur hinsichtlich der von § 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 umfassten Steuersubjekte zukommt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Normverbrauchsabgabegesetz 1991:

Fortsetzung der ökologischen Ausrichtung der Normverbrauchsabgabe. Klarstellungen für die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet und bei der Zuständigkeit und der Antragsfrist bei Vergütungen bei der Ausfuhr.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Biersteuergesetz 1995, im Mineralölsteuergesetz 1995, im Alkoholsteuergesetz, im Schaumweinsteuergesetz 1995 und im Tabaksteuergesetz 1995:

Die Änderungen dienen der Beseitigung von redaktionellen Fehlern und zur Klarstellung. Im Alkoholsteuergesetz soll die Möglichkeit einer EU-widrigen Interpretation des Abfindungsregimes beseitigt werden. Im Tabaksteuergesetz soll die Mindestverbrauchsteuerbelastung von Zigarren und Zigarillos an jene von Zigaretten angenähert werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Tabakmonopolgesetz 1996:

Behindertenverbände werden berechtigt, zu Schulungszwecken Tabakfachgeschäfte zu betreiben.

Angehörige von Trafikanten sollen im Hinblick auf die Geburt von Kindern nicht schlechter gestellt werden als Angestellte im Allgemeinen, daher sollen Karenzurlaube auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet werden.

Um eine verbesserte berufliche Ausbildung der Trafikanten zu gewährleisten, sollen diese verpflichtet werden, Fachseminare zu absolvieren.

Die im TabMG 1996 vorgesehenen Sanktionen für Verstöße gegen das Tabakmonopolgesetz oder den Bestellungsvertrag sollen klarer geregelt und zugleich flexibler handhabbar gemacht werden.

Für Zigaretten, deren Kleinverkaufspreis niedriger als 96,5% des gewichteten Durchschnittspreises ist, wird im Zeitraum von Jänner 2013 bis Dezember 2013 ein geringer Zuschlag zur Dotierung des Solidaritäts- und Strukturfonds abzuführen sein.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Finanzstrafgesetz:

Mit der Übersiedlung eines Großteils der Finanzämter Wiens an einen Standort kommt es zu einer Konzentration der Strafverfolgungsbehörden. Es soll daher eine einzige Finanzstrafbehörde erster Instanz mit örtlicher Zuständigkeit für alle Amtsbereiche der Finanzämter mit Sitz in Wien, eingerichtet werden. Aufgrund der Besonderheit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (spezialisierter Aufgabenbereich und bundesweite Zuständigkeit) soll dieses von dieser Zusammenlegung jedoch ausgenommen bleiben.

Es soll eine ausdrückliche Regelung zur Selbstanzeige anlässlich einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für die betroffenen Voranmeldungszeiträume geschaffen werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die Zahlungsfrist zur Erlangung der Straffreiheit bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit Erlassung des Abgaben- oder Haftungsbescheides beginnt.

Die Geldstrafdrohung des § 48b FinStrG soll angehoben werden, um den Anreiz eines „Umgehungstourismus“ gegenüber Deutschland zu vermindern. Auch soll die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e auch Verletzungen der Mitwirkung bei finanzpolizeilichen Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen umfassen.

Den Finanzstrafbehörden soll ein mit dem BudgetbegleitG 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) eingeführter Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO nicht aufgetragen werden.

Unklare Gesetzesbestimmungen sollen klargestellt und Redaktionsversehen berichtigt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Ausfuhrerstattungsgesetz:

Der Verweis an das Finanzstrafgesetz soll angepasst werden.

 

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die geplanten Änderungen bei der Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer führen zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 4 Mio. Euro im Jahr 2013 und von rund 5 Mio. Euro in den folgenden Jahren.

Die geplanten Änderungen bei der Flugabgabe führen zu einem Minderaufkommen in Höhe von rund 9 Mio. Euro im Jahr 2013 und von rund 10 Mio. Euro in den folgenden Jahren.

Die weiteren geplanten Änderungen führen insgesamt zu keiner nennenswerten Aufkommenswirkung.

Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften (in Mio. Euro):

 

 

2013

2014

2015

2016

Bund

-8,7

-10,0

-10,0

-10,0

Länder

-2,8

-3,2

-3,2

-3,2

Gemeinden

-1,5

-1,8

-1,8

-1,8

Summe

-13,0

-15,0

-15,0

-15,0

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Der vorliegende Entwurf bringt aufgrund der Gleichstellung der Papier- mit der elektronischen Rechnung eine geschätzte Entlastung für Unternehmen zwischen 300 und 400 Mio. Euro. Durch eine Vereinfachung der Vergebührung von Bestandsvertragen werden Bürger/innen und Unternehmen zusätzlich um rund 830.000 Euro entlastet. Die Umstellung auf rein elektronische KESt-Anmeldungen bringt zunächst einen Umstellungsaufwand und mittelfristig eine geringfügige Entlastung für die betroffenen Unternehmen von rund 180.000 Euro.

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988

Die vorgeschlagenen Änderungen im § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 über die die Erweiterung der Datenerfordernisse für den Spendenbeleg verursachen Verwaltungslasten für Unternehmen, welche unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009 liegen.

Ab dem Jahr 2013 soll die KESt-Anmeldung ausschließlich elektronisch erfolgen, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung werden mit einer Verordnung festgelegt. Auf Grundlage der bisherigen Verwaltungslasten ist mit einem einmaligen Umstellungsaufwand für die elektronische Übermittlung zu rechnen. Mittelfristig werden die Unternehmen durch die elektronische Übermittlung um rund 180.000 Euro entlastet.

Zu den Auswirkungen im Umsatzsteuergesetz 1994

Durch die Gleichstellung der Papier- mit der elektronischen Rechnung wird mit einer Entlastung für Unternehmen in Höhe von 300 bis 400 Mio. Euro, abhängig von der Durchdringung, gerechnet.

Für die Berechnungen zu den Entlastungen für Unternehmen aufgrund der Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden verschiedene Quellen herangezogen. Einerseits die dänische Studie „Good practice case eInvoicing“ (31.1.2007), die Studie „Nutzenpotenziale der E-Rechnung, Eine Studie im Auftrag des E-Centers der Wirtschaftskammer Österreich“ (7.10.2011, erstellt von Bruno Koch, Billentis) sowie die Daten der High Level Group bezüglich der EU-weiten Entlastung für Unternehmen durch die elektronische Rechnung.

Obwohl durch die Billentis-Studie der WKÖ mit einem wesentlich höheren Entlastungspotential für Unternehmen gerechnet wird, geht das BMF von den konservativeren Annahmen auf Basis der dänischen Studie sowie der Daten der High Level Group aus.

Zu den Auswirkungen im Gebührengesetz 1957

Durch diese Vereinfachung der Vergebührung von Bestandvertragen werden Bürger/innen und Unternehmen um rund 830.000 Euro entlastet.

Im Sinne einer Vereinfachung sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die Finanzverwaltung sollen zwei Maßnahmen vorgesehen werden:

 

•       Bei Abschluss mehrerer Bestandverträge in einem Kalendermonat muss zukünftig nicht mehr für jeden Vertrag eine gesonderte Anmeldung abgegeben werden, sondern mehrere Verträge können in einer Anmeldung bekannt gegeben werden.

•       Bei Zahlung der Gebühr für Bestandverträge mit einer Verrechnungsweisung in FinanzOnline soll eine Gebührenanzeige (Formular Geb1) zukünftig entfallen.

Zu den Auswirkungen im Glücksspielgesetz

Für Konzessionäre von Spielbanken ergeben sich durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an ein Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH einmalige Umstellungskosten und laufende Verwaltungslasten durch elektronische Informationsverpflichtungen.

Durch die übrigen Gesetze werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F-VG.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (EU-Amtshilfegesetz)

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen):

Der 1. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 1, 2, 3 und 4 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 1 (Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht):

In den Abs. 1, 2 und 3 wird der sachliche Anwendungsbereich geregelt. Das EU-AHG ist demnach in Übereinstimmung mit der Amtshilferichtlinie auf Steuern aller Art – mit Ausnahme der Umsatzsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der EU erfasst sind – anwendbar, und erfasst auch Landes- und Gemeindeabgaben. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, sowie Gebühren und Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

In Abs. 5 wird festgehalten, dass sich die Beschaffung von erbetenen Informationen und die Durchführung von erbetenen behördlichen Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfedurchführungsgesetzes (ADG) bestimmen.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Mit dieser Bestimmung werden insbesondere die aus der Amtshilferichtlinie übernommenen Begriffe definiert.

Zu § 3 (Zuständigkeit):

Die Amtshilferichtlinie sieht einen einheitlichen Rahmen für nationale Strukturen vor, die sowohl die Kommunikation der Mitgliedstaaten untereinander als auch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission vereinfachen sollen. In § 3 werden die innerstaatlichen Zuständigkeiten festgelegt.

Abs. 1 legt den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter als die zuständige Behörde und als zentrales Verbindungsbüro für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten fest.

Abs. 2 sieht vor, dass auch Länder und Gemeinden über das zentrale Verbindungsbüro Amtshilfe in Anspruch nehmen können.

Zum 2. Abschnitt (Informationsaustausch auf Ersuchen):

Der 2. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 5, 6, 7, 17, 18 und 22 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 4 (Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten):

Nach Abs. 1 und 2 übermittelt das zentrale Verbindungsbüro auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats alle Informationen, die gemäß § 1 Abs. 1 für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten voraussichtlich erheblich sind. Damit wird der Standard des Art. 26 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen über Transparenz und Informationsaustausch für Zwecke des in der Amtshilferichtlinie vorgesehenen Informationsaustausches umgesetzt. Das zentrale Verbindungsbüro veranlasst nach Prüfung der formellen Richtigkeit und Vollständigkeit des Ersuchens alle erforderlichen Ermittlungen, die nach den österreichischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.

Abs. 3 sieht entsprechend dem OECD-Standard (Art. 26 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens) Fälle vor, in denen eine Informationserteilung abgelehnt werden kann. Die Leistung von Amtshilfe kommt im Allgemeinen erst dann in Betracht, wenn der ersuchende Staat seinerseits alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft hat.

Abs. 4 und 5 sehen entsprechend dem OECD-Standard vor, dass Österreich die Informationserteilung nicht deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an diesen Informationen hat oder es sich um vom Bankgeheimnis geschützte Auskünfte handelt. Hinsichtlich dieser nunmehr erweiterten Auskunftsverpflichtung in Bezug auf Bankauskünfte wird durch Abs. 6 eine Rückwirkung der neuen Amtshilferichtlinie in der Weise ausgeschlossen, dass keine Informationen erteilt werden, die Besteuerungszeiträume vor dem 1. Jänner 2011 betreffen. In Bezug auf jene Mitgliedstaten, mit denen bereits neue Doppelbesteuerungsabkommen oder Abänderungsprotokolle zu bestehenden Abkommen abgeschlossen wurden, die einen späteren Anwendungszeitraum des neuen OECD-Standards vorsehen, würde diese einschränkende bilaterale Regelung durch die Amtshilferichtlinie verdrängt.

Zu § 5 (Fristen):

In den Abs. 1 bis 4 wird insbesondere geregelt, dass Auskunftsersuchen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zu beantworten sind. Sind die Informationen bereits im Besitz des zentralen Verbindungsbüros, gilt eine kürzere Frist von zwei Monaten für die Beantwortung.

Die Abs. 5 und 6 regeln die Vorgangsweise für jene Fälle, in denen das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage ist, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten sowie für jene Fälle, in denen eine Auskunftserteilung nicht möglich ist oder abgelehnt wird.

Zu § 6 (Ersuchen an andere Mitgliedstaaten):

In § 6 wird analog zu § 4 die reziproke Vorgehensweise für österreichische Auskunftsersuchen an andere Mitgliedstaaten festgelegt.

Zum 3. Abschnitt (Weiterer Informationsaustausch):

Der 3. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 8, 9 und 10 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 7 (Automatischer Informationsaustausch):

Gemäß § 7 übermittelt das zentrale Verbindungsbüro hinsichtlich der Art. 8 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie genannten Kategorien von Einkünften oder Vermögen im Wege des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs an andere Mitgliedstaaten jene Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die in den Steuerakten verfügbar und abrufbar sind. Die Liste der gemäß Art. 8 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie in Betracht kommenden Kategorien wurde in § 7 Abs. 1 übernommen. Die näheren Einzelheiten der künftigen Anwendung bleiben einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorbehalten. Diese Regelung wird erst ab 1. Jänner 2015 wirksam (§ 22 Abs. 1).

Zu § 8 (Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten):

In Abs. 1 werden die Fälle aufgelistet, in denen eine spontane Informationsübermittlung an andere Mitgliedstaaten durch das zentrale Verbindungsbüro vorzunehmen ist. Die Fallauswahl entspricht der bereits in § 2 Abs. 2 EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, enthaltenen Kategorisierung.

Abs. 2 sieht darüber hinaus die Zulässigkeit der Spontaninformation in allen Fällen vor, in denen Informationen für andere Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. Diese Entscheidung hinsichtlich dieses erweiterten spontanen Informationsaustausches ist von den zuständigen Abgabenbehörden im Rahmen des Ermessens zu treffen. Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt diese Informationen spätestens einen Monat nach Verfügbarkeit an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats.

Zu § 9 (Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten):

In § 9 wird die Vorgehensweise für von anderen Mitgliedstaaten eingehende Spontanauskünfte festgelegt. Demnach werden diese unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet und der Erhalt der Informationen wird dem jeweiligen Mitgliedstaat innerhalb von sieben Arbeitstagen bestätigt.

Zum 4. Abschnitt (Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit):

Der 4. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 11, 12 und 13 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 10 (Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland):

In § 10 wird ausländischen Bediensteten unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Teilnahme an innerstaatlichen Ermittlungshandlungen gewährt. Abs. 3 sieht auch unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen vor, allerdings stets nur unter Leitung eines Vertreters der österreichischen Finanzverwaltung. Die Ausübung von Zwangsgewalt auf österreichischem Hoheitsgebiet ist Bediensteten einer ausländischen Behörde verwehrt.

Zu § 11 (Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten):

§ 11 regelt analog zu § 10 die Bedingungen für die Anwesenheit und Teilnahme von österreichischen Bediensteten an steuerlichen Ermittlungshandlungen in anderen Mitgliedstaaten.

Zu § 12 (Gleichzeitige Prüfungen):

In § 12 wird die Durchführung von gemeinsamen Prüfungen geregelt.

Zu § 13 (Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten):

Nach § 13 kann das zentrale Verbindungsbüro Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten richten, wenn eine Zustellung nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Schwierigkeiten verursachen würde. Abs. 3 stellt klar, dass die unmittelbare Zustellung behördlicher Schriftstücke durch die zuständige Abgabenbehörde im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats per Einschreiben oder auf elektronischem Weg zulässig ist.

Zu § 14 (Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten):

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten werden aufgrund des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, durchgeführt und der andere Mitgliedstaat unverzüglich vom Ergebnis verständigt.

Zum 5. Abschnitt (Allgemeine Durchführungsvorschriften):

Der 5. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 14, 16, 20, 21, 24 und 25 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 15 (Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken):

In den Abs. 1 bis 5 wird die Geheimhaltung und Verwendung der erhaltenen Informationen geregelt. Demnach unterliegen die erhaltenen Informationen der Geheimhaltungspflicht in gleicher Weise, wie vergleichbare Informationen des sie erhaltenden Mitgliedstaats. Abs. 2 sieht eine erweiterte Verwendungsmöglichkeit der erhaltenen Informationen hinsichtlich der Festsetzung und Vollstreckung anderer Steuern und Abgaben gemäß Art. 2 der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1, und zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung vor. Entsprechend dem OECD-Standard ist auch eine Verwendung in gerichtlichen und finanzstrafbehördlichen Finanzstrafverfahren zulässig. Gemäß Abs. 3 dürfen Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Verwendung nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, zulässig ist und der die Informationen übermittelnde Mitgliedstaat dieser Verwendung zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn diese Verwendungserweiterung auch nach dessen eigenem Recht zulässig ist. Sofern der Mitgliedstaat, der die Informationen erteilt hat, nicht widerspricht, können Informationen auch an dritte Mitgliedstaaten weiter gegeben werden, wenn der Mitgliedstaat, der die Informationen erhalten hat, der Meinung ist, dass sie für diesen dritten Mitgliedstaat von Nutzen sein können (Abs. 4). In Abs. 6 wird festgehalten, dass Informationen und andere Schriftstücke eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden können wie Informationen und andere Schriftstücke dieses Mitgliedstaats.

Zu § 16 (Rückmeldungen):

Gemäß § 16 kann um Rückmeldung zu einem erfolgten Informationsaustausch gebeten werden.

Zu § 17 (Standardformblätter und Kommunikationsmittel):

Der Informationsaustausch erfolgt gemäß § 17 soweit möglich unter Verwendung eines Standardformblattes, das von der Kommission im Komitologieverfahren angenommen wird.

Zu § 18 (Informationsaustausch mit Drittländern):

In § 18 wird die Weitergabe von Informationen an bzw. von Drittländern an andere Mitgliedstaaten geregelt. Eine Weiterleitung von erhaltenen Informationen an Drittländer kann nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats erfolgen, der diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, und ist u.a. auch nur dann zulässig, wenn im Verhältnis zu diesem Drittstaat eine der Vermeidung der Steuerumgehung und Steuerhinterziehung dienende Regelung über die Verwaltungszusammenarbeit besteht. Die in § 18 Abs. 2 enthaltenen rechtlichen Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Zu § 19 (Datenschutz):

Zu den in § 19 genannten wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen zählen gem. Art. 13 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, auch Steuerangelegenheiten. Zum Schutz wichtiger wirtschaftlicher und finanzieller Interessen eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Union können auf Basis von Art. 13 Abs. 1 lit. e der Datenschutzrichtlinie die Melde-, Informations- und Auskunftspflichten des Auftraggebers eingeschränkt werden. Die genannten Einschränkungen wurden in den §§ 17 Abs. 3, 24 Abs. 4 und 26 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, umgesetzt. Eine Einschränkung des Rechtes auf Auskunft ist jedoch gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 nur möglich, wenn der Schutz wichtiger wirtschaftlicher und finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union das Recht auf Auskunft überwiegt.

Zu § 20 (Sprachen):

Ersuchen um Zusammenarbeit und Zustellungsersuchen können gemäß § 20 in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbart wurden.

Zum 6. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Der 6. Abschnitt dient der Umsetzung der Art. 1 Abs. 3 und Art. 29 der Amtshilferichtlinie.

Zu § 21 (Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten):

Es wird klargestellt, dass das EU-Amtshilfegesetz der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die über den Anwendungsbereich des EU-Amtshilfegesetzes hinausgehen, nicht entgegensteht.

Zu § 22 (Inkrafttreten):

Gemäß § 22 tritt das EU-Amtshilfegesetz mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab 1. Jänner 2015 anwendbar.

Zu § 23 (Vollziehung):

Durch diese Bestimmung wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für den Vollzug dieses Bundesgesetzes geregelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 lit. a und b (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c und d und Z 6 EStG 1988):

Die Änderung dient der Anpassung von Gesetzeszitierungen an die geänderte Rechtslage.

Zu Z 1 lit. c und 29 lit. f (§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. f und § 124b Z 224 EStG 1988):

In Krisengebieten soll die Steuerbefreiung für die Auslandstätigkeit nur zustehen, wenn für diese Region am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung (z.B. eine Reisewarnung) vorliegt.

Zu Z 2 lit. a und b, 12 und 29 lit. f (§ 4 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 7 und § 124b Z 225 EStG 1988):

In § 4 Abs. 2 sollen die Grundsätze für die Bilanzberichtung und Bilanzänderung klarer dargestellt werden. Darüber hinaus soll er um eine Bestimmung erweitert werden, die dem Grundsatz der Besteuerung des richtigen Totalgewinnes in besonderem Maße Rechnung trägt: Es soll eine steuerwirksame Korrektur von Fehlern möglich werden, die ihre Wurzel in verjährten Zeiträumen haben, und deren Folgewirkungen noch in nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen. Damit soll eine steuerwirksam Berichtigung von Fehlern, die sich in mehreren Besteuerungsperioden auswirken, auch dann möglich sein, wenn ihrer Steuerwirksamkeit ausschließlich die eingetretene Verjährung entgegen steht.

Die Neufassung des § 4 Abs. 2 ändert zunächst nichts daran, dass unrichtige Bilanzansätze wie bisher bis zur Wurzel zurückverfolgt und korrigiert werden müssen. In Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Bilanzberichtigung legt die Judikatur des VwGH (vgl. zuletzt VwGH 30. 3. 2011, 2008/13/0024, betr. AfA) das Schwergewicht auf die periodenrichtige Gewinnermittlung und nimmt dadurch in Kauf, dass es dadurch zu einer Doppelerfassung oder Nichterfassung von Aufwendungen oder Erträgen kommt. Demgegenüber legt der BFH das Schwergewicht auf den richtigen Totalgewinn (Einmalerfassung aller steuerlichen relevanten Vorgänge) und lässt Durchbrechungen des materiellen und formellen Bilanzzusammenhangs insoweit zu, als unrichtige Bilanzansätze aus verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Jahren (erst) in der Schlussbilanz des ersten noch änderbaren Jahres erfolgswirksam zu berichtigen sind. Im Ergebnis soll dieser Sichtweise durch die Neuregelung – allerdings unter Aufrechterhaltung des Bilanzzusammenhanges – zum Durchbruch verholfen werden. Eine sachlich gebotene konsistente Einmalerfassung wird so erreicht (vgl. dazu Beiser, SWK 20/2012, 929).

Der neue § 4 Abs. 2 EStG 1988 greift in den formellen Bilanzzusammenhang nicht ein, ergänzt die Korrektur an der Wurzel samt einer allfällig erforderlichen Fortentwicklung allerdings durch ein Zu- und Abschlagssystem, das sich bereits beim Wechsel der Gewinnermittlung langjährig bewährt hat. Im Ergebnis wird damit ebenfalls ein richtiger Totalgewinn sichergestellt. Dies entspricht auch dem in der Judikatur des VfGH anklingenden Gedanken eines Vorrangs der Rechtsrichtigkeit und der Vermeidung von Doppel- und Nichtberücksichtigungen (vgl. VfGH 30. 1. 1980, B 29/77, ÖStZB 1981, 107). Auch im Erkenntnis vom 6. 12. 1990, B 783/89, hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in verfassungskonformer Auslegung des § 303 BAO auch dann möglich sein muss, wenn eine nachträgliche Aktivierung in einem Vorjahr die Berücksichtigung einer AfA in den Folgejahren (aus Gründen der Erzielung eines insgesamt richtigen Besteuerungsergebnisses) erfordert.

 

Beispiele:

1. Im verjährten Jahr -02 wurde Herstellungsaufwand von 300.000 € sofort abgesetzt. Die Bilanzberichtigung erfordert jedenfalls eine Aktivierung des Herstellungsaufwands in -02 und eine Fortentwicklung des Buchwerts unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von z.B. 10 Jahren. Im ersten noch nicht verjährten Jahr 01 beträgt der Restbuchwert in der Eröffnungsbilanz daher 210.000 €, die AfA 01 30.000 € und der Restbuchwert in der Schlussbilanz 180.000 €. Zusätzlich ist im Jahr 01 ein Gewinnzuschlag von 210.000 € (300.000 – 3 x 30.000) anzusetzen, sodass nach der Veranlagung des Jahres 01 in Summe 120.000 € aufwandswirksam berücksichtigt worden sind.

 

2. Im verjährten Jahr -02 wäre nach § 198 Abs. 8 UGB eine Rückstellung anzusetzen gewesen, der Steuerpflichtige hat sie jedoch

a) erst im Jahr 01 angesetzt

b) überhaupt nicht angesetzt.

Der Rückstellungsgrund ist nach wie vor aufrecht.

In beiden Fällen ist die Rückstellung im Rahmen der Bilanzberichtigung für das Jahr -02 einzustellen und gegebenenfalls fortzuentwickeln. Die Rückstellung ist somit im ersten noch nicht verjährten Jahr 01 in zutreffender Höhe in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Gleichzeitig ist in 01 ein Abschlag unter Beachtung von § 9 EStG 1988 vorzunehmen. Im Fall a) ist die unrichtige Rückstellungsdotierung zu berichtigen.

 

Ein Zu- oder Abschlag soll nur dann möglich sein, wenn steuerliche Auswirkungen auch in noch nicht verjährte Veranlagungsjahre hineinreichen. Andernfalls ist der Ansatz von Zu- oder Abschlägen nicht zulässig.

 

Beispiel:

3. In einem bereits verjährten Veranlagungszeitraum wurde der Gewinn durch eine nicht betrieblich veranlasste Ausgabe vermindert. Es ist kein Zuschlag anzusetzen.

 

Die Fehlerkorrektur soll im Rahmen einer Bescheidberichtigung nach § 293b BAO erfolgen können. Das Unterbleiben der Fehlerkorrektur wird daher als offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO fingiert. Eine darauf gestützte Bescheidberichtigung hat allerdings zur Voraussetzung, dass der Steuerwirksamkeit der Korrektur ausschließlich die eingetretene Verjährung entgegensteht. Dies bedeutet, dass eine auf § 4 Abs. 2 iVm § 293b BAO gestützte Änderung eines rechtskräftigen Bescheides nur dann in Betracht kommt, wenn ein Verfahrenstitel vorliegt, der es ermöglichen würde, den fehlerhaften Bescheid in Durchbrechung der Rechtskraft zu korrigieren und der Einsatz dieses Verfahrenstitels bloß deswegen nicht möglich ist, weil dem die eingetretene Verjährung entgegensteht. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass für eine Fehlerberichtigung in Bezug auf verjährte Zeiträume dieselben verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Durchbrechung der Rechtskraft gelten wie sie für eine derartige Maßnahme in Bezug auf nicht verjährte Zeiträume besteht.

Die Fehlerkorrektur soll stets in jenem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, zu dem – gemessen am Zeitpunkt der Erlassung des berichtigenden Bescheides – die Richtigstellung frühestmöglich vorgenommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Fehler in dem zu berichtigenden Jahr (noch) steuerlich auswirkt.

 

Beispiel:

4. Im Jahr 10 wird festgestellt, dass Herstellungsaufwand im Jahr 01 zu Unrecht nicht unter Zugrundelegung einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren aktiviert, sondern sofort gewinnmindernd berücksichtigt worden ist. Die Jahre 01 bis 09 sind rechtskräftig veranlagt. Im Jahr 10 ist für Abgabenansprüche der Jahre vor 04 Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Fehlerkorrektur kann daher nur das Veranlagungsjahr 04 betreffen. Da sich der Fehler aus 01 in 04 auswirkt, ist der Bescheid des Jahres 04 im Wege des § 293b BAO zu berichtigen. Rechtskräftige Bescheide der Folgenjahre sind gegebenenfalls gemäß § 295 Abs. 3 BAO zu korrigieren.

 

Die Anwendung des § 293b BAO gewährleistet, dass rechtskräftige Bescheide nur für Zwecke einer Berichtigung gemäß § 4 Abs. 2 geändert werden dürfen (Teilrechtskraftdurchbrechung). Steht für die Korrektur des maßgeblichen Jahres ein anderer Verfahrenstitel zur Verfügung (z.B. eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen), kann die Fehlerberichtigung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden.

Die tatbestandsmäßige Bezugnahme auf die Verjährung bedeutet auch, dass in Fällen kein Zu- oder Abschlag möglich ist, in denen der unrichtige Bilanzansatz seine Wurzel in einem noch nicht verjährten Jahr hat. Diesbezüglich kann eine Richtigstellung (im Jahr der Fehlerwurzel) erfolgen, wenn ein Verfahrenstitel die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides ermöglicht.

Die Berücksichtigung eines Zu- oder Abschlages unterliegt dem Ermessen („kann“) und ist somit unter dem Gesichtspunkt von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu würdigen. Damit sollen einerseits (im Verhältnis zum Totalgewinn- oder -verlust) geringfügige steuerliche Auswirkungen nicht zu einem Zu- oder Abschlag führen, andererseits auch eine Berücksichtigung der absoluten Dauer des Zurückliegens des Fehlers ermöglicht werden. Je länger der Fehler in die Vergangenheit zurückreicht, umso größer müssen die steuerlichen Auswirkungen sein, um im Rahmen des Ermessens einen Zu- oder Abschlag festzusetzen.

Diese Grundsätze sollen für Fehlerberichtigungen im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend gelten. Insbesondere Fehler in Bezug auf die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage sollen daher in gleicher Weise durch Zu- und Abschläge korrigierbar sein.

Die Bestimmung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten und erstmals auf Verstöße der Wirtschaftsjahre ab 2003 anzuwenden sein. Dieses Inkrafttreten orientiert sich für die Vergangenheit an der absoluten Verjährung. Verstöße aus Zeiträumen vor 2003 sollen demnach nicht mehr zu einem Zu- oder Abschlag führen. Für die Zukunft verlängert sich aber der Berichtigungszeitraum kontinuierlich. Die Dauer des Zurückliegens des Fehlers ist – wie ausgeführt – im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen.

Zu Z 2 lit. c und Z 29 lit. f (§ 4 Abs. 3a Z 2 bis 5 und § 124b Z 226 EStG 1988):

§ 4 Abs. 3a Z 2 bis 5 soll sprachlich neu gefasst und somit die Verständlichkeit erhöht werden. Dabei kommt es teilweise zu einer Veränderung der Ziffernreihenfolge. Es sollen aber auch inhaltliche Präzisierungen und Klarstellungen vorgenommen werden. Zu diesen siehe die jeweiligen Erläuterungen.

Zu Z 2 lit. c, Z 13 lit. c und Z 29 lit. f (§ 4 Abs. 3a Z 3 lit. c, § 30 Abs. 3 und § 124b Z 226 EStG 1988):

Durch den Verweis in Z 3 lit. c soll klargestellt werden, dass bei einem einkünftewirksamen Ansatz eines Aufwertungsbetrages iSd des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 22/2012 die Bestimmung des § 30 Abs. 4 angewendet werden kann. In diesem Fall ist die pauschale Einkünfteermittlung auf Basis des Teilwertes im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung vorzunehmen.

Daher wird dieser Teilwert als (Teil)Veräußerungserlös fingiert und kann im Zeitpunkt der Veräußerung der pauschalen Besteuerung unterzogen werden. Die nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart angewachsenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen Grundsätzen der betrieblichen Gewinnermittlung bzw. nach einer späteren Entnahme nach § 30 Abs. 3 zu ermitteln und zu versteuern (vgl. § 30 Abs. 6 lit. b).

Die pauschale Einkünfteermittlung soll aber nur dann anwendbar sein, wenn der betroffene Grund und Boden ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass bei Grund und Boden, der nach dem 31. März 2002 angeschafft wurde, ein allfälliger Auf- oder Abwertungsbetrag stets in vollem Umfang einkünftewirksam anzusetzen ist; der besondere Steuersatz ist auch in diesem Fall anzuwenden.

Beispiele:

1. Grund und Boden wurde im Jahr 2000 von einem Betrieb, dessen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 ermittelt wird, um 100 angeschafft. Im Jahr 2010 erfolgte der Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1. Dadurch wird auch der Grund und Boden steuerhängig, allerdings kann gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. StabG 2012 der zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart höhere Teilwert (150) als Buchwert des Grund und Bodens angesetzt werden.

Gemäß § 4 Abs. 3a Z 3 lit. c ist dieser Aufwertungsbetrag im Falle einer späteren Veräußerung des Grund und Bodens gewinnwirksam anzusetzen. Da der Grund und Boden ohne Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 hinsichtlich der stillen Reserven vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart angewendet werden, wobei allerdings für die Ermittlung der pauschalen Anschaffungskosten der Teilwert zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart heranzuziehen ist.

2. Variante zu Beispiel 1:

Grund und Boden wurde im Jahr 2005 von einem Betrieb, dessen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 ermittelt wird, um 100 angeschafft.

Da der Grund und Boden auch ohne Wechsel der Gewinnermittlungsart am 31. 3. 2012 steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 nicht angewendet werden. Es ist daher im Falle einer späteren Veräußerung der gesamte Aufwertungsbetrag (Differenz zwischen Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart und den historischen Anschaffungskosten) gewinnwirksam anzusetzen.

Zu Z 2 lit. c und e, Z 4, Z 7, Z 13 lit. b bis g, Z 21 sowie Z 29 lit. f (§ 4 Abs. 3a Z 2 bis Z 5, § 4 Abs. 4 Z 4, § 6 Z 2 lit. c und d, Z 4 und Z 5, § 16 Abs. 1 Z 8, § 30 Abs. 2 bis 7, § 37 Abs. 2 Z 3 sowie § 124b Z 226, 227, 233 und 234 EStG 1988):

Zu § 6 Z 4:

Es soll klargestellt werden, dass der Entnahmewert für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungskosten tritt. Dies betrifft insbesondere die nachfolgende steuerwirksame (private) Veräußerung eines entnommenen Grundstückes oder einer entnommenen Kapitalanlage oder die Einlage eines zuvor aus einem Betriebsvermögen entnommenen Wirtschaftsgutes.

Zu § 6 Z 5, 16 Abs. 1 Z 8 lit. c sowie § 4 Abs. 3a Z 4 iVm § 30 Abs. 6:

Einlagen von Grundstücken, die nach dem 31. März 2012 erfolgen, sind nach der derzeitigen Rechtslage mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, es sein denn der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage ist niedriger.

Dieser Bewertungsgrundsatz stößt allerdings auf Probleme. Einerseits kann es praktisch unmöglich sein, die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, wenn der Erwerbsvorgang schon lange zurück liegt. Andererseits kann es durch den Ansatz der (ungekürzten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden zu einer Doppelberücksichtigung der AfA kommen, wenn diese schon bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der AfA-Bemessung zu Grunde gelegt wurden.

Die Einlagenbewertung des § 6 Z 5 soll daher für Grundstücke neu konzipiert werden. Dabei wird an die Unterscheidung zwischen Altvermögen (Grundstücke, die zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen waren) und Neuvermögen (Grundstücke, die zum 31. März 2012 steuerverfangen waren oder nach dem 31. März 2012 angeschafft wurden) angeknüpft.

Altvermögen mit Ausnahme von Grund und Boden (§ 6 Z 5 lit. c):

Durch die Neuregelung soll das vor der Änderung durch das 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, bestehende Bewertungsregime für Einlagen fortgeführt werden: Die Bewertung der Einlage erfolgt mit dem Teilwert. Davon soll aber Grund und Boden ausgenommen werden, sodass sich der Teilwertansatz nur auf eingelegte Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte bezieht. Für den Grund und Boden gilt daher die für Grundstücke des Neuvermögens geltende Bewertungsregel der lit. b. Hier wird sich vielfach wegen der Möglichkeit im späteren Veräußerungsfall § 30 Abs. 4 anzuwenden, steuerlich gar keine Notwendigkeit ergeben, einen Einlagewert eigens zu ermitteln. Sollte dieser nicht feststellbar sein, erscheint es für steuerliche Zwecke ausreichend, den Grund und Boden mit einem Erinnerungswert anzusetzen.

§ 4 Abs. 3a Z 4 sieht vor, dass der Veräußerungsgewinn aus einer späteren Veräußerung eines eingelegten Gebäudes „gespalten“ zu ermitteln ist:

-       Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und den Anschaffungskosten gilt als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30. Daher kann auch § 30 Abs. 4 angewendet werden, soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre. In diesem Fall gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt als Veräußerungserlös.

-       Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Einlagewert ist nach den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln und entsprechend zu versteuern; § 30 Abs. 4 kann hier nicht angewendet werden.

Im Ergebnis kann die Steuer, die hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes eines ins Betriebsvermögen eingelegten Gebäudes zu entrichten ist, zum Teil nach § 30 Abs. 4 (wenn hinsichtlich der vor der Einlage angewachsenen stillen Reserven die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 erfüllt sind) auf Basis des Einlagewertes und zum Teil nach den allgemeinen Ermittlungsregeln (bezüglich der betrieblichen stillen Reserven) ermittelt werden. Diese Regelung entspricht im Ergebnis auch jener des § 30 Abs. 6 im außerbetrieblichen Bereich für den vergleichbaren Fall der Veräußerung eines zuvor zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes im Falle der AfA-Bemessung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten.

Beispiele:

1. Im Jahr 2000 wird ein bebautes Grundstück im Privatvermögen angeschafft. Auf Grund und Boden entfallen Anschaffungskosten von 40, auf das Gebäude 60. Dieses Grundstück wird 2008 in einen Betrieb, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 ermittelt wird, eingelegt. Der Teilwert beträgt im Zeitpunkt der Einlage für Grund und Boden 70, für das Gebäude 70. 2015 wird das bebaute Grundstück veräußert. Auf Grund und Boden entfällt ein Veräußerungserlös von 100, auf das Gebäude 90.

Die Einlage des bebauten Grundstückes im Jahr 2008 erfolgte mit dem Teilwert, allerdings war lediglich das Gebäude durch die Einlage zum 31. 3. 2012 steuerverfangen. Dadurch liegt hinsichtlich des Gebäudes im Betriebsvermögen Neuvermögen vor; § 4 Abs. 3a Z 4 ist somit für das Gebäude anwendbar und im Falle der späteren Veräußerung liegen für die vor der Einlage entstandenen stillen Reserven Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen vor. Hinsichtlich dieser stillen Reserven ist § 30 Abs. 4 anwendbar, wobei allerdings für die Ermittlung der pauschalen Anschaffungskosten an Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt heranzuziehen ist. Die nach Einlage entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen Regeln der betrieblichen Gewinnermittlung zu ermitteln (Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert).

Der Grund und Boden war trotz der Einlage im Jahr 2008 zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen. Es liegt kein Anwendungsfall des § 4 Abs. 3a Z 4 vor. Der Grund und Boden stellt auch im Betriebsvermögen weiterhin Altvermögen dar, wodurch gemäß § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a die pauschale Gewinnermittlung gemäß § 30 Abs. 4 anwendbar ist.

2. Variante zu Beispiel 1: Die Anschaffung des bebauten Grundstückes erfolgte 2004.

Die Einlage des bebauten Grundstückes im Jahr 2008 erfolgte mit dem Teilwert. Unabhängig von der Einlage wäre aufgrund der Fristen des § 30 idF vor dem 1. StabG 2012 auch der Grund und Boden zum 31. 3. 2012 steuerverfangen gewesen. Daher ist § 4 Abs. 3a Z 4 sowohl für Grund und Boden als auch für das Gebäude wie folgt anzuwenden: Die vor der Einlage entstandenen stillen Reserven des Grund und Bodens sowie des Gebäudes sind als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu erfassen, wobei allerdings – weil es sich hier um Neuvermögen handelt – die Einkünfte gemäß § 30 Abs. 3 zu ermitteln sind. Die nach der Einlage entstandenen stillen Reserven des Grund und Bodens sowie des Gebäudes sind nach den allgemeinen Regeln der betrieblichen Gewinnermittlung zu ermitteln (Differenz Veräußerungserlös und Buchwert).

3. Variante zu Beispiel 1: Die Einlage erfolgt 2008 in einen Betrieb, dessen Gewinn nach § 5 Abs. 1 ermittelt wird.

Die Einlage des bebauten Grundstücks im Jahr 2008 bewirkt, dass auch der Grund und Boden zum 31. 3. 2012 steuerverfangen ist. Dadurch kommt § 4 Abs. 3a Z 4 sowohl für den Grund und Boden als auch für das Gebäude zur Anwendung. Die vor der Einlage entstandenen stillen Reserven des Grundstücks stellen daher Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen dar. Da diese stillen Reserven ohne Wechsel der Gewinnermittlung zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen gewesen wären, kann die pauschale Gewinnermittlung für diese stillen Reserven angewendet werden, wobei allerdings für die Anwendung des § 30 Abs. 4 an Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt. Die nach Einlage entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen Regeln der betrieblichen Gewinnermittlung zu ermitteln (Differenz Veräußerungserlös und Buchwert).

4. Variante zu Beispiel 1: Die Einlage erfolgt 2013 in einen Betrieb (die Gewinnermittlung ist in diesem Zusammenhang nicht relevant).

Gemäß § 6 Z 5 ist hinsichtlich der Bewertung der Einlage zu unterscheiden: Der Grund und Boden ist gemäß § 6 Z 5 lit. b mit den Anschaffungskosten, das Gebäude gemäß § 6 Z 5 lit. c im Zeitpunkt der Einlage mit dem Teilwert zu bewerten. Daher kommt § 4 Abs. 3a Z 4 hinsichtlich des Gebäudes zur Anwendung. Hinsichtlich der vor der Einlage entstandenen stillen Reserven des Gebäudes liegen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen vor. Hinsichtlich dieser stillen Reserven ist § 30 Abs. 4 anwendbar, wobei allerdings für die Ermittlung der pauschalen Anschaffungskosten an Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt heranzuziehen ist. Die nach Einlage entstandenen stillen Reserven sind nach den allgemeinen Regeln der betrieblichen Gewinnermittlung zu ermitteln (Differenz Veräußerungserlös und Buchwert).

 

Der Grund und Boden war zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen; es handelt sich daher um Altvermögen. Dadurch kommt § 4 Abs. 3a Z 4 für Grund und Boden nicht zur Anwendung. Der Grund und Boden stellt auch im Betriebsvermögen weiterhin Altvermögen dar, wodurch gemäß § 4 Abs. 3a Z 3 lit. a die pauschale Gewinnermittlung gemäß § 30 Abs. 4 anwendbar ist.

Neuvermögen sowie Grund und Boden des Alt- und Neuvermögens (§ 6 Z 5 lit. b):

Für Grundstücke des Neuvermögens und generell für Grund und Boden soll die Bewertungsregelung des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, beibehalten werden; es ist daher grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzulegen, es sei denn der Teilwert ist niedriger. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind aber bei Gebäuden dahingehend zu adaptieren, dass Absetzungen für Abnutzungen, die im Rahmen einer vorangegangenen Einkünfteerzielung steuerwirksam geworden sind, sowie gemäß § 28 Abs. 6 steuerfreie Beträge die anzusetzenden Anschaffungskosten vermindern; sie sind um Herstellungsaufwendungen, die nicht bei einer vorausgegangenen Einkünfteermittlung berücksichtigt worden sind, zu erhöhen. Wurde das eingelegte Grundstück bereits zuvor in einem Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, so ist – entsprechend § 6 Z 4 – der Entnahmewert als Einlagewert heranzuziehen.

Zu § 6 Z 2 lit. c und d:

In der lit. c) soll klargestellt werden, dass die Verlustverrechnung nur innerhalb desselben Betriebes erfolgen kann. Verbleibende Verluste müssen daher vor einer weiteren Verrechnung zunächst halbiert werden.

Die lit. d) soll inhaltlich der lit. c) betreffend Kapitalanlagen angeglichen werden. Verluste aus Teilwertabschreibungen oder Veräußerungen von Grundstücken sollen zunächst mit gleichartigen Gewinnen desselben Betriebes ausgeglichen werden. Dazu gehören auch Zuschreibungen von Grundstücken, die nunmehr in § 30a Abs. 3 ausdrücklich in den besonderen Steuersatz eingebunden werden sollen, soweit sie nicht eine Wertaufholung für vor dem 1. 4. 2012 erfolgte Teilwertabschreibungen darstellen. Der verbleibende Verlust aus Grundstücken soll – ebenso wie entsprechende betriebliche Substanzverluste aus Kapitalanlagen – nur zur Hälfte mit einem betrieblichen Restgewinn oder mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen werden. Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze (25% für Gewinne, Grenzsteuersatz von 36,5% bis 50% für Verluste) gerechtfertigt. Diese Maßnahme korrespondiert auch mit der Halbierung von Verlusten (Verlustüberhängen) aus privaten Grundstücksveräußerungen, die zwar nicht allgemein, aber mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden dürfen.

Zu § 16 Abs. 1 Z 8 und § 30 Abs. 6:

Analog zur Regelung hinsichtlich der Einlage ins Betriebsvermögen soll auch die AfA-Bemessungsgrundlage bei erstmaliger Nutzung zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte (VuV) eines bereits früher angeschafften Gebäudes geregelt werden.

In § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d war für diesen Fall bisher der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten vorgesehen. Diese Regelung soll ab dem 1. Jänner 2013 nur mehr für Gebäude des Altvermögens mit Ausnahme von Grund und Boden gelten; § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d wird daher insoweit eingeschränkt und in Zusammenhang mit weiteren Änderungen der Z 8 in lit. c überführt. Für Gebäude des Neuvermögens sollen auch in diesen Fällen gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage dienen. Da die fiktiven Anschaffungskosten mit dem Teilwert korrespondieren, werden systemkonform dieselben Bewertungsregeln im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich angewendet.

Diese Gleichstellung setzt sich im Falle der AfA-Bemessung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c im Veräußerungsfall insoweit fort, als auch hier gemäß § 30 Abs. 6 lit. a dasselbe Besteuerungsregime zur Anwendung kommt wie bei Einlage eines derartigen Vermögens und nachfolgender betrieblicher Veräußerung (siehe dazu oben):

So kann hinsichtlich eines vermieteten Gebäudes § 30 Abs. 4 unter Zugrundelegung der fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung als Veräußerungserlös angewendet werden. Der auf den Zeitraum ab dem Beginn der Vermietung entfallende Veräußerungsgewinn ist gemäß § 30 Abs. 3 zu ermitteln, wobei allerdings an die Stelle der historischen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten zu Beginn der Einkünfteerzielung treten. In diesem Fall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den fiktiven Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös gemäß § 30 Abs. 3 zu ermitteln und zu versteuern. Dabei ist der Inflationsabschlag nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu beziehen. Hinsichtlich des Grund und Bodens kann vom darauf entfallenden Veräußerungserlös die Steuer gemäß § 30 Abs. 4 ermittelt werden.

 

Diese Änderungen sollen auf Grundstücke anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2012 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.

Darüber hinaus sollen im Zusammenhang mit der neuen Grundstücksbesteuerung auch die Regelungen bezüglich der AfA-Bemessungsgrundlage bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, an die neue Systematik angepasst werden.

Durch das SchenkMG 2008 wurde bei unentgeltlichen Erwerben vermieteter Gebäude der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten ausgeschlossen und eine Art „Buchwertfortführung“ eingeführt. Nunmehr erfolgt die Einschränkung des Ansatzes fiktiver Anschaffungskosten bei erstmaliger Nutzung bereits früher angeschaffter Grundstücke auf Altgrundstücke im Sinne des § 30 Abs. 4.

Im Hinblick auf die Beschränkung der fiktiven Anschaffungskosten soll der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten auch bei unentgeltlichem Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter (lit. c) entfallen und der Anwendungsbereich der lit. b auf alle Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden. Um eine Lücke im Aufbau der Z 8 zu vermeiden, werden die bisherigen lit. d zu lit. c (unter gleichzeitiger Einschränkung auf das Altvermögen; siehe oben) und die lit. e zu lit. d.

Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Zu § 30 Abs. 2 Z 4:

Die in § 30 Abs. 2 Z 4 im 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, vorgesehene Befreiung für Tauschvorgänge im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften soll zur Baulandmobilisierung im öffentlichen Interesse beitragen. Da aber nicht in allen Bundesländern entsprechende Vorschriften vorhanden sind und in der Praxis die Notwendigkeit besteht, sinnvoll bebaubare Bauplätze im Wege privatrechtlicher Tausch- und Ringtauschvereinbarungen zu schaffen, soll die Befreiung bei Fehlen entsprechender Vorschriften auch auf vergleichbare Vorgänge ausgedehnt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das öffentliche Interesse bzw. die behördliche Maßnahme anderweitig dokumentierbar ist; dies wird insbesondere durch Vorlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse möglich sein.

Zu § 30 Abs. 4, § 37 Abs. 2 Z 3 und § 124b Z 233:

Nach § 28 Abs. 7 ist im Falle einer Veräußerung der Vorteil aus der beschleunigten Abschreibung von Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 (Herstellungsfünfzehntel), für die letzten 15 Jahre vor der Veräußerung nachzuversteuern. Diese begünstigten Aufwendungen sind gemäß § 28 Abs. 7 hinsichtlich der Differenz zur Abschreibung auf die Restnutzungsdauer als „besondere Einkünfte“ zu erfassen. Dadurch wurde ein Teil der Wertsteigerung des Mietgebäudes auch nach Ablauf der Spekulationsfrist über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich erfasst.

Durch die Neuregelung der Grundstücksbesteuerung im 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 besteht diese Notwendigkeit nicht mehr. Im Falle der Gewinnermittlung nach § 30 Abs. 3 EStG kommt es durch die Erhöhung des Veräußerungsgewinnes um die steuerlich geltend gemachten Abschreibungen zu einer Nacherfassung der Abschreibungen zum Veräußerungszeitpunkt. § 28 Abs. 7 hat daher grundsätzlich nur Auswirkung auf den Steuersatz, weil durch die Zuordnung der besonderen Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der besondere Steuersatz gemäß § 30a nicht anwendbar ist.

§ 28 Abs. 7 und in diesem Zusammenhang auch die Verteilungsbegünstigung für besondere Einkünfte in § 37 Abs. 2 Z 3 sollen daher für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. März 2012 entfallen.

Allerdings würde dies zu einer überschießenden Begünstigung im Falle der Gewinnermittlung nach § 30 Abs. 4 führen, weil auf Grund der pauschalen Gewinnermittlung eine Nachversteuerung der beschleunigten Abschreibung zur Gänze unterbleiben würde.

Um eine Weitergeltung des § 28 Abs. 7 nur für Fälle der Gewinnermittlung nach § 30 Abs. 4 zu vermeiden, soll die Nacherfassung der Herstellungsfünfzehntel im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Dadurch kann § 28 Abs. 7 zur Gänze entfallen und eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bewirkt werden.

Die Berücksichtigung der Herstellungsfünfzehntel soll so erfolgen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den pauschal ermittelten Anschaffungskosten um die Hälfte der Herstellungsfünfzehntel erhöht wird. Dabei sind allerdings – wie nach bisheriger Rechtslage – nur die Herstellungsfünfzehntel zu berücksichtigen, die innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Veräußerung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger geltend gemacht wurden.

Die Ergänzung des § 30 Abs. 4 erfolgt als Schlussteil dieses Absatzes. Somit ist diese Regelung sowohl für die Z 1 (Umwidmungsfälle) als auch für die Z 2 anzuwenden. Die Nachversteuerung der Herstellungsfünfzehntel ist auch für die pauschale Gewinnermittlung nach § 30 Abs. 4 Z 1 gerechtfertigt, weil durch den Ansatz niedriger pauschaler Anschaffungskosten die durch die Umwidmung bedingte Wertsteigerung adäquat erfasst werden soll.

Dem Ansatz der halben Herstellungsfünfzehntel liegt eine Durchschnittsbetrachtung zu Grunde, bei der davon ausgegangen wird, dass im Durchschnitt solche Herstellungsaufwendungen bei Nichtanwendung des § 28 Abs. 3 auf eine Restnutzungsdauer von zumindest 30 Jahren zu verteilen wären. Der Vorteil aus der beschleunigten Abschreibung gemäß § 28 Abs. 3 gegenüber der Verteilung auf die Restnutzungsdauer entspricht dann dem Ansatz der halben Herstellungsaufwendungen.

Im Zusammenhang mit dem Auslaufen des § 28 Abs. 7 soll die Ergänzung des § 30 Abs. 4 für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 gelten. Somit wird ein nahtloser Übergang hinsichtlich der Anwendung der neuen Grundstücksbesteuerung ermöglicht.

Zu § 30 Abs. 7 und § 124b Z 234:

Bisher waren Verluste nach § 30 nur mit Überschüssen nach § 30 ausgleichfähig. Nunmehr soll der Verlustausgleich insoweit erweitert werden, als er mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung durchgeführt werden kann. Damit soll der Verlustausgleich an jenen von Substanzverlusten aus Kapitalvermögen angeglichen werden, die grundsätzlich ebenfalls mit Früchten aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können. Liegen mehrere private Grundstücksveräußerungen vor, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist, ist zunächst der Saldo aus diesen zu bilden. Ein verbleibender Verlustüberhang ist sodann zu halbieren. Dieser halbierte Verlust ist sodann mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Der Verlustausgleich ist dabei immer nur mit dem Gesamtüberschuss aus Vermietung und Verpachtung nach Durchführung eines horizontalen Verlustausgleiches zulässig. Die vorgesehene Halbierung und die Einschränkung des Verlustausgleichs soll auch dann zum Tragen kommen, wenn die Regelbesteuerungsoption des § 30a Abs. 2 ausgeübt wird. Ein Hälfteverlust aus Grundstücksveräußerungen iSd § 30 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 30 Abs. 7 auszugleichen.

Zu § 4 Abs. 3a Z 2 und § 30 Abs. 3:

Gemäß § 6 Z 12 sind Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 als Betriebsausgaben zu behandeln. Diese Betriebsausgaben sollen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen vom Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 2 nicht erfasst sein.

Zu § 4 Abs. 3a Z 3 lit. b:

Die Änderung soll klarstellen, dass ein Inflationsabschlag insoweit nicht in Betracht kommt, als die Veräußerung unter § 30a Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 fällt. Damit wird wie im außerbetrieblichen Bereich der Inflationsabschlag auch in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen die Grundstückveräußerung gegen Rente erfolgt. Mit dieser Maßnahme wird bei Grundstücksveräußerungen gegen Rente ein Gleichklang mit der steuerlichen Behandlung der Rentenzahlungen auf Seite des Rentenzahlers hergestellt.

Weiters wird durch die Bestimmung sichergestellt, dass für Grundstücksveräußerungen, die nicht unter eine dieser Ausnahmebestimmungen fallen, die aber auf Grund der Ausübung der Regelbesteuerungsoption zum Normaltarif erfasst werden, der Inflationsabschlag zur Anwendung kommt. Weiters soll bei Grund und Boden, der vor dem 1. April 2012 zum Teilwert eingelegt oder im Zuge eines Wechsels zur Gewinnermittlung nach § 5 zu diesem Zeitpunkt neu bewertet wurde, hinsichtlich der Ermittlung des Inflationsabschlages auf den Zeitpunkt der Einlage oder des Wechsels der Gewinnermittlung und nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Grund und Bodens abgestellt werden.

Zu § 4 Abs. 4 Z 4:

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 wird nach der Verwaltungspraxis (Rz 1482a der Einkom-mensteuerrichtlinien 2000) schon bisher als Betriebsausgabe behandelt; dies soll gesetzlich klargestellt werden. Gleiches soll für den Verwaltungskostenbeitrag nach § 118a (Forschungsbestätigung) und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zur Erlangung eines Feststellungsbescheides gemäß § 108c Abs. 9 geleisteten Aufwendungen gelten.

Zu Z 3 und 29 lit. f (§ 4a und § 124b Z 228 EStG 1988):

Zu Abs. 1:

Die bisherige Deckelung der begünstigten Spenden mit 10% des Vorjahresgewinnes soll auf das laufende Wirtschaftsjahr umgestellt werden. Dadurch wird vermieden, dass in Gewinnjahren auf Grund eines Vorjahresverlustes ein Spendenabzug nicht möglich ist. Des Weiteren wird dadurch auch eine effizientere Überprüfung der Deckelung durch die Finanzverwaltung ermöglicht. Die Änderung soll auf Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen, Anwendung finden. Weiters soll klargestellt werden, dass sich die Begrenzung auf den Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages bezieht. Da sowohl der Gewinnfreibetrag als auch die Begrenzung des Spendenabzuges auf den Gewinn des Wirtschaftsjahres abstellen und diesen kürzen, bedarf es einer Festlegung der Reihenfolge der Berücksichtigung. Der Spendendeckelung soll der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages zu Grunde gelegt werden; von dem nach Abzug der Spenden ermittelten Gewinn ist sodann der Gewinnfreibetrag zu berechnen.

Zu Abs. 4:

Zuwendungen an den Denkmalfonds gemäß § 33 Denkmalschutzgesetz sind gemäß § 33 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz als Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt anzusehen und damit steuerlich abzugsfähig. Mit der Aufnahme des Denkmalfonds in die Grundnorm der Spendenbegünstigung, soll eine bessere Übersichtlichkeit aller begünstigten Einrichtungen hergestellt werden; eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden.

In Zusammenhang mit der Einbeziehung der Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes in die Liste der begünstigten Spendenempfänger entfällt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung das Erfordernis der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Gemäß Abs. 8 Z 2 ist allerdings das mangelnde Gewinnstreben in der Satzung zu verankern.

Zu Abs. 7 Z 1, Abs. 8 Z 2:

Derzeit sind Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen, und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist, gemäß § 4a Abs. 4 lit. d spendenbegünstigt. Die Tätigkeiten dieser Dachverbände ist aber in manchen Bereichen der Tätigkeit von Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 5 ähnlich. Im Interesse der Gleichbehandlung sollen die Dachverbände auch hinsichtlich des Zuganges zur Spendenbegünstigung den Einrichtungen gemäß Abs. 5 angeglichen werden. Ab dem Jahr 2013 müssen die Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes daher die Voraussetzungen des § 4a Abs. 8 Z 2 erfüllen. Wenn solche Dachverbände bis zum 30. April 2013 einen Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung beim Finanzamt Wien 1/23 stellen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen (insbesondere durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers), erfolgt die Anerkennung als spendenbegünstigte Einrichtung und die Eintragung in die Liste begünstigter Spendenempfänger bereits mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2013.

Zu Abs. 7 Z 5:

Neben der Klarstellung, dass auch im betrieblichen Bereich Spenden vom Spender durch einen Beleg nachzuweisen sind, soll die Empfängerorganisation verpflichtet werden, auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung auszustellen. Diese Bestätigung hat gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 neben den Inhalten, die ein Spendenbeleg jedenfalls zu enthalten hat, zusätzlich zu enthalten die Anschrift und, falls vorhanden, die Registrierungsnummer, unter der die Empfängerorganisation in der Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist. Dies dient der besseren Dokumentation des Spendenvorganges.

Zu Abs. 8:

Das Ziel der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Spendenabzugsfähigkeit ist es, die Gebarung des Vereines in Bezug auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit sowie die Einhaltung der Kriterien des § 4a einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen. Die bisherige Formulierung gibt diesbezüglich zu Zweifeln Anlass, ob die Bestätigung stets – und damit auch in jenen Fällen, in denen ein Verein nicht rechnungslegungspflichtig ist – eine Prüfung eines Rechnungs- oder Jahresabschlusses voraussetzt. Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass Maßstab der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung des Vereines, die jeweils für den geprüften Verein geltenden Rechnungslegungsvorschriften sind. Das können je nach Verein Bilanzierungsvorschriften, die Regeln der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder z.B. auch das kanonische Recht sein. Die Prüfung hat dabei nach den berufsrechtlichen Standards zu erfolgen.

Überdies soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers (insbesondere die Haftungsbegrenzung gemäß § 275 Abs. 2 UGB) auch für die Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a Abs. 8 Z 1 bis 3 gelten sollen.

Zu Z 2 lit. f (§ 4 Abs. 12 Z 3 EStG 1988):

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass bei Umgründungen, bei denen die übertragende Körperschaft untergeht, Einlagen und Einlagenrückzahlungen im Rückwirkungszeitraum noch im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen sind.

Die Klarstellung steht im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG, die künftig an das Umwandlungskapital sowie den Evidenzkontenstand anknüpft. Durch die Klarstellung wird ein Gleichklang der beiden Vergleichsgrößen (Umwandlungskapital und Evidenzkontenstand) bei der Ausschüttungsfiktion sichergestellt.

Zu Z 5 und 29 lit. f (§ 10 Abs. 1 Z 1 und § 124b Z 229 EStG 1988):

Analog zur Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Realisierung von betrieblichen Kapitalanlagen sollen auch Gewinne und Verluste betreffend betriebliche Grundstücke in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag einbezogen werden. Substanzgewinne aus Veräußerungen, Entnahmen und Zuschreibungen erhöhen daher stets die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag, während andererseits die zur Hälfte tarifsteuerpflichtigen Substanzverluste die Bemessungsgrundlage vermindern.

Zu Z 6 und 29 lit. f (§ 12 Abs. 3 und § 124b Z 226 EStG 1988):

Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 soll an die Diktion des § 30 Abs. 1 angeglichen werden.

Zu Z 8 und 29 (§ 17 Abs. 5a und § 124b Z 230 EStG 1988):

Die Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft soll näher determiniert werden.

Zukünftig soll die Verordnung nur auf Betriebe, deren Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt, angewendet werden. Dadurch ist die Anwendung der Pauschalierung bis zum Erreichen der Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht, das sind gemäß § 125 BAO 150 000 Euro, nicht mehr möglich. Betriebe deren Einheitswert 130 000 Euro übersteigt, müssen daher ihren Gewinn bis zur Erreichung der Buchführungsgrenze gemäß § 125 BAO jedenfalls durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, wobei eine Gewinnermittlung mittels freiwilliger Buchführung immer zulässig ist.

Auch hinsichtlich der Vollpauschalierung (Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert) sollen Anwendungsgrenzen gesetzlich festgelegt werden.

Allgemein soll die Vollpauschalierung nur bis zu einem Einheitswert von 75 000 Euro zulässig sein.

Um Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung der tatsächlichen Ertragsbedingen im Rahmen der Gewinnermittlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Rechnung zu tragen, sollen weitere Grenzen für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung zusätzlich festgeschrieben werden.

Die Vollpauschalierung soll unabhängig von der Höhe des Einheitswertes – also auch wenn der Einheitswert unter 75 000 Euro beträgt – nicht zur Anwendung kommen, wenn

                -              die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar übersteigt, oder

                -              die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten die Grenze von 120 nachhaltig überschreiten.

Der Gewinn von Weinbaubetrieben, deren weinbaulich genutzte Fläche 60 Ar übersteigt, ist im Rahmen einer Teilpauschalierung zu ermitteln. Ist der Weinbau Betriebsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Einheitswert die Vollpauschalierungsgrenze nicht übersteigt, ist der Gewinn aus dem Weinbau gesondert im Rahmen der Teilpauschalierung zu ermitteln.

Diese Regelung soll auch auf Obstbaubetriebe (Sonder- oder Obstkulturen iSd § 30 Abs. 12 Z 1 BewG 1955) Anwendung finden, wenn die obstbaulich genutzte Fläche 5 Hektar übersteigt.

§ 17 Abs. 5a soll erstmalig für die Erlassung einer Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft angewendet werden, die auf den im Rahmen der neuen Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerten basiert. Eine solche Verordnung soll erstmals für Veranlagungszeiträume angewendet werden, für die die neuen Einheitswerte wirksam werden.

Zu Z 9 lit. a und 29 lit. f (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 124b Z 231 EStG 1988):

Aufwendungen für Wohnraumschaffung sollen nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, als Sonderausgabe abzugsfähig sein. Die Änderung soll ab der Veranlagung 2013 zur Anwendung kommen.

Zu Z 9 lit. b und c sowie 29 lit. f (§ 18 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie § 124b Z 232 EStG 1988):

§ 18 Abs. 1 Z 7 soll neu gefasst und die bisherige Z 8 integriert werden. Die Zusammenführung der Z 7 und 8 dient der besseren Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes.

Im Übrigen kommt es zu folgenden materiellen Änderungen:

Wie bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gemäß § 4a sollen Zuwendungen an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn der Spendenempfänger in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist.

Hinsichtlich des Inhaltes des Spendenbeleges soll klargestellt werden, dass dieser auch das Datum der Zuwendung zu enthalten hat; die Anschrift des Zuwendenden soll allerdings nicht mehr zwingender Beleginhalt sein, weil diese in einigen Belegformaten nicht angegeben werden kann (z.B. SEPA-Zahlungsanweisung).

Der Spender ist grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen der Abgabenbehörde seine Spende durch einen Beleg (z.B. Erlagschein, Quittung, usw.) nachzuweisen. Zur besseren Dokumentation und Überprüfung des Spendenvorganges sollen aber die begünstigten Empfänger von Zuwendungen verpflichtet werden, auf Verlangen des Zuwendenden eine Spendenbestätigung auszustellen. Die Abgabenbehörde kann diese Bestätigung zum Nachweis der Zuwendung abverlangen, wenn der Nachweis der Spende durch andere Belege nicht zweifelsfrei erbracht werden kann. Zur besseren Zuordnung der Bestätigung ist in dieser neben den sonstigen verpflichtenden Beleginhalten gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 auch die Anschrift des Zuwendenden und (falls vorhanden) die Registrierungsnummer der Liste der begünstigten Spendenempfänger anzugeben.

Mit der Zusammenführung des § 18 Abs. 1 Z 7 und 8 soll – wie auch in § 4a – die Deckelung der begünstigten Zuwendungen auf das laufende Kalenderjahr umgestellt werden.

Auf Grund dieser materiellen Änderungen soll § 18 Abs. 1 Z 7 erst für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden sein. Z 8 soll letztmalig für Zuwendungen gelten, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgen.

Die pensionsauszahlende Stelle soll weiterhin Zuwendungen, die bisher in § 18 Abs. 1 Z 8 enthalten waren, im Zuge der Aufrollung nach § 77 Abs. 3 berücksichtigen können. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, können durch die Zusammenführung des § 18 Abs. 1 Z 7 und 8 im Zuge der Aufrollung auch jene Sonderausgaben, die bisher in der Z 7 enthalten waren, berücksichtigt werden. Dadurch kommt es zu einer Ausweitung der zu berücksichtigenden Zuwendungen.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 3 EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass eine betriebsaufgabebedingte Entnahme von Grund und Boden nicht anders als die Entnahme von Grund und Boden bei aufrechtem Betrieb behandelt wird.

Zu Z 11 und 29 lit. f (§ 27a Abs. 2 Z 7 und Abs. 4 Z 3, Abs. 6 und § 124b Z 227 EStG 1988):

Nach § 27a Abs. 2 Z 7 kommen für Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 nicht zur Anwendung. Damit unterliegen diese Einkünfte nicht dem besonderen Steuersatz von 25% und dem Kapitalertragsteuerabzug. Zukünftig sollen diese Einkünfte allerdings abweichend davon einem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b genannten Einrichtungen freiwillig eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer einhebt. Die freiwillige Einhebung dieser – der Kapitalertragsteuer nachgebildeten – Steuer soll dieselben Wirkungen entfalten wie der Kapitalertragsteuerabzug. Einrichtungen, die freiwillig den Steuerabzug vornehmen, sollen entsprechend den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 für die Abfuhr der Steuer haften. Die Möglichkeit des freiwilligen Abzugs soll erstmals ab dem 1. Jänner 2013 bestehen.

Die Möglichkeit des freiwilligen Steuerabzugs bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten soll insbesondere im Hinblick auf das Quellensteuerabkommen mit der Schweiz geschaffen werden. Der durch schweizerische Banken vorzunehmende anonyme Steuerabzug bei diesen Einkünften hätte damit – ebenso wie bei Steuerabzug im Inland – Abgeltungswirkung.

In Abs. 6 wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 13 lit. c und e, Z 14, Z 15 und Z 16 (§ 30 Abs. 3 und Abs. 5, § 30a Abs. 3 Z 1 bis Z 3 und Abs. 4, § 30b Abs. 4 und § 30c Abs. 4 EStG 1988):

Zu § 30 Abs. 3 und Abs. 5

Nach Abs. 3 sollen bei der Gewinnermittlung bei Grundstücksveräußerungen die Anschaffungskosten um die steuerlich bereits geltend gemachten Absetzungen für Abnutzungen vermindert werden. Auf die Art der Einkünfte, bei deren Ermittlung die Absetzungen für Abnutzungen abgezogen wurden, soll es nicht ankommen.

Korrespondierend zu den Bestimmungen des § 4 Abs. 3a Z 3 lit. b für den betrieblichen Bereich soll der Inflationsabschlag auch im außerbetrieblichen Bereich dann nicht zustehen, wenn der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 4 (Veräußerung gegen Rente) nicht anwendbar ist. Außerdem soll klargestellt werden, dass der Inflationsabschlag auch bei zwingender Anwendung der Gewinnermittlung nach § 30 Abs. 3 im Falle einer Umwidmung auf den Zeitpunkt der Umwidmung zu beziehen ist.

Zu § 30a Abs. 3 Z 1:

Nach § 30a Abs. 3 Z 1 und 2 kommt es in jenen Fällen, in denen Grundstücke dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind (gewerbliche Grundstückshändler) oder in denen ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt, zu einer gespaltenen Betrachtung bezüglich des anzuwendenden Steuersatzes. Unabhängig von der Bewertung des Grundstückes zum Einlagezeitpunkt sind jene Wertsteigerungen, die ab der Einlage in den Betrieb eingetreten sind, im Veräußerungsfall zum allgemeinen Tarif zu erfassen. Der besondere Steuersatz ist nur auf jene stillen Reserven anzuwenden, die vor der Einlage in den Betrieb angewachsen sind.

Mit der Änderung soll nun klargestellt werden, dass vor der Einlage angewachsene stille Reserven des Grund und Bodens des Altvermögens nicht in voller Höhe dem besonderen Steuersatz zu unterwerfen sind. Auch in diesen Fällen soll es – wie nach § 4 Abs. 3a Z 4 – zu einem pauschalen Ansatz der Anschaffungskosten nach § 30 Abs. 4 kommen, wobei als Basis der Einlageteilwert heranzuziehen ist.

Bezüglich eingelegter Gebäude ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 4 Abs. 3a Z 4.

Zu § 30a Abs. 3 Z 2:

Diese Ausnahme vom besonderen Steuersatz zielt auf (nicht rein vermögensverwaltende) Immobilienentwicklungsgesellschaften ab. Bei diesen sollen Veräußerungsgeschäfte nicht deswegen steuerlich begünstigt werden, weil sie Grundstücke betreffen; insoweit soll eine Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen erreicht werden, deren Unternehmensschwerpunkt nicht im Immobilienbereich liegt.

Diese Zielsetzung soll durch die Änderung im Gesetz präziser zum Ausdruck kommen, indem auf eine „gewerbsmäßige“ Überlassung und Veräußerung abgestellt wird. Das Adjektiv „gewerbsmäßig“ ist dabei sowohl auf die Überlassung als auch auf die Veräußerung zu beziehen. Damit soll verdeutlicht werden, dass die Überlassung und Veräußerung von Grundstücken die – nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende – gewerbsmäßige Betätigung ausmachen muss; eine Überlassung von Grundstücken ist somit in Betrieben, bei denen Grundstücke nicht gewerbsmäßig überlassen und veräußert werden, nicht von der Ausnahmebestimmung der Z 2 erfasst. Daher ist insbesondere das Beherbergungsgewerbe nicht vom besonderen Steuersatz ausgeschlossen, weil die Überlassung und Veräußerung von Grundstücken dort nicht die Gewerbsmäßigkeit der betrieblichen Tätigkeit begründet.

Zu § 30a Abs. 3 Z 3:

Aufgrund der Ergänzung des § 6 Z 2 lit. d sind Teilwertabschreibungen, die nicht mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen oder Zuschreibungen zu verrechnen sind, nur mehr zur Hälfte ausgleichsfähig. Dadurch kann einerseits die Zuschreibung von Grundstücken grundsätzlich in den besonderen Steuersatz eingebunden werden, andererseits kann der volle Steuersatz für ab 1. 4. 2012 vorgenommene Teilwertabschreibungen für Wertaufholungen im Realisierungsfall (oder Zuschreibungsfall) entfallen. Der Tarifsteuersatz ist somit nur mehr bei „alten“ Teilwertabschreibungen anzuwenden. Dies gilt insoweit, als „alten“ Teilwertabschreibung ein Gewinn durch Zuschreibung, Veräußerung oder Entnahme gegenübersteht. Allfällige nach einer Aufholung „alter“ Teilwertabschreibungen eintretende zusätzliche Wertsteigerungen unterliegen dem Steuersatz von 25%. Dies entspricht auch der Parallelvorschrift für Reservenübertragungen, welche diese Rechtsfolge ebenso nur für vor dem 1.4.2012 aufgedeckte und übertragenen stille Reserven vorsieht (§ 30a Abs. 3 Z 4).

Zu § 30a Abs. 4, § 30b Abs. 4 und § 30c Abs. 4:

Eine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bei Vornahme der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer liegt nicht vor, wenn die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs. 2 befreit sind. Da auch im Körperschaftsteuergesetz Befreiungsbestimmungen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen vorhanden sind, soll diese Ausnahme entsprechend erweitert werden. Die Änderung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Die Verpflichtung zur Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bei Vornahme der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer soll weiters dann entfallen, wenn das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung nach den einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung veräußert wird. Dadurch soll die Abwicklung der Zwangsversteigerung erleichtert werden, weil der Erwerber – aufgrund der immer vorhandenen Möglichkeit der Grunderwerbsteuerselbstberechnung – wie bisher die Möglichkeit einer raschen grundbücherlichen Erfassung des Erwerbs haben wird.

Grundstücksveräußerungen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz gemäß § 30 Abs. 1. Wird ein Grundstück gegen Rente veräußert, wurde nach der Judikatur (VwGH 13.9.1978, 2931/76) die Anwendbarkeit des § 29 Z 1 (wiederkehrende Bezüge) bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für ein Spekulationsgeschäft durch § 30 verdrängt. Dies gilt für Grundstücksveräußerungen unverändert auch im Anwendungsbereich der durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, geänderten Rechtslage.

Bei Veräußerungserlösen, die in Rentenform vielfach über einen sehr langen Zeitraum verteilt zufließen, erscheint eine Progressionsmilderung nicht geboten. Daher soll der besondere Steuersatz in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommen. Von der Ausnahme sind dementsprechend Grundstücksveräußerungen erfasst, bei denen die in Form einer Rente zufließenden Einkünfte nach Maßgabe des Zu- und Abflussprinzips zu erfassen sind. Dies betrifft Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen und Einkünfte aus betrieblichen Grundstücksverkäufen durch einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Mit der Ausnahme vom besonderen Steuersatz korrespondiert die Ausnahme aus dem Regime der Immobilienertragsteuer und besonderen Vorauszahlung. Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung gegen Rente sind daher ab Überschreiten der Anschaffungskosten des veräußerten Grundstückes steuerpflichtig und in die Steuererklärung des Zuflussjahres aufzunehmen.

Die steuerliche Erfassung von Rentenbezügen als Veräußerungserlös im Rahmen des § 30 beim Rentenempfänger korreliert mit der Abzugsfähigkeit der Renten auf Seiten des Rentenzahlers (so ausdrücklich § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1). Rentenzahlung wirken sich stets zum vollen Einkommensteuertarif aus. Durch die Ausnahme vom besonderen Steuersatz wird überdies die tarifmäßige Gleichbehandlung auf Seiten des Rentenempfängers hergestellt. Damit verlieren rein steuerlich motivierte Übertragungsvorgänge im Kreis naher Angehöriger an Attraktivität.

Die Durchführung der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bei Veräußerung allgemeiner Teile von Liegenschaften (zum Beispiel Hausbesorgerwohnungen oder Parkplätze), an denen Wohnungseigentum begründet wurde, ist aufgrund der Vielzahl der Veräußerungsvorgänge und der damit verbundenen Ermittlung der jeweils unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen nur mit großem Aufwand möglich. Um in diesen Fällen die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer mit einem vertretbaren Aufwand zu ermöglichen, soll die Möglichkeit eingeführt werden, die Immobilienertragsteuer pauschal berechnen zu können.

Diese Möglichkeit soll daher grundsätzlich für Fälle einer Veräußerung von Anteilen an Grundstücken zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an bisher allgemeinen Teilen der Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 eingeführt werden. Die Berechnung der pauschalen Immobilienertragsteuer ist der Bestimmung des § 30 Abs. 4 Z 1 (umgewidmetes Altvermögen) nachgebildet und sieht ebenso eine Anschaffungskostenfiktion in Höhe von 40% des Veräußerungserlöses vor, womit die effektive Steuer 15% des Veräußerungserlöses beträgt. Die pauschale Berechnung der Immobilienertragsteuer soll grundsätzlich jedoch nur bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die aus mehr als fünf Wohnungseigentümern gebildet werden zulässig sein. Weiters muss die Veräußerung durch sämtliche Wohnungseigentümer erfolgen und der Gesamtveräußerungserlös sämtlicher Wohnungseigentümer darf pro Objekt, an dem Wohnungseigentum begründet wird, 150 000 Euro nicht übersteigen. Die selbstberechnete Immobilienertragsteuer wird jedem Wohnungseigentümer entsprechend seines Anteils am veräußerten Teil der Liegenschaft zugerechnet. Auf Antrag können sowohl die Veranlagungsoption des § 30b Abs. 3 als auch die Regelbesteuerungsoption des § 30a Abs. 2 geltend gemacht werden.

Zu Z 17 und 29 lit. f (§ 32 EStG 1988 und § 124b Z 235):

Der bisherige Text des § 32 bleibt unverändert und wird zu Abs. 1.

Es soll klargestellt werden, dass die Veräußerung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine anteilige Veräußerung der dieser Personengesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter darstellt. Daher liegen im Falle einer solchen Anteilsveräußerung – abhängig von der Art der der Personengesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter – Einkünfte gemäß §§ 27, 30 oder 31 vor.

 

Zu Z 18, 19 und 29 lit. f (§ 33 Abs. 3 und Abs. 4 Z 3, § 34 Abs. 7 Z 2 und Abs. 9 Z 1, § 106a Abs. 2 und § 124b Z 236 EStG 1988):

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder, die sich im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, berücksichtigt werden, da dies nach der Rechtsprechung des VfGH steuerlich ausreichend ist. Für Kinder, die sich in anderen als den vorgenannten Staaten aufhalten, wird nach der Rechtsprechung des VfGH die Hälfte der tatsächlichen bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Durch diese Neuregelung erfolgt keine Änderung hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Unterhaltsaufwendungen bei Kindern in diesen Staaten, sondern es soll dadurch eine einfache Administration sichergestellt werden.

Im Sinne einer Gleichstellung von unterhaltsberechtigten Kindern, die sich in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR aufhalten, mit Kindern, die sich in der Schweiz aufhalten, sollen auch im letzteren Fall die Unterhaltsaufwendungen durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sein.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Regelung des Kinderabsetzbetrages unionskonform ausgelegt und es wird somit bei Kindern, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Auszahlung der Familienleistungen auch der Kinderabsetzbetrag berücksichtigt (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 792a). Diese Auslegung soll nunmehr gesetzlich klargestellt werden, sodass nur noch für jene Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zusteht.

Durch die Änderungen beim Unterhaltsabsetzbetrag sind auch bei den Bestimmungen zu den Kinderbetreuungskosten und zum Kinderfreibetrag betreffend ein Kind iSd § 106 Abs. 2 gesetzliche Klarstellungen notwendig. Da der Unterhaltsabsetzbetrag nur noch für Kinder zustehen soll, die sich im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, soll der derzeit bei den Kinderbetreuungskosten und beim Kinderfreibetrag für ein Kind iSd § 106 Abs. 2 vorgesehene Ausschluss „dass sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält“ entfallen. Dadurch wird gesetzlich klargestellt, dass Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibeträge auch für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können.

Diese Änderungen sollen ab der Veranlagung 2012 zur Anwendung kommen.

Zu Z 20 und 29 lit. f (§ 35 Abs. 1 und § 124b Z 224 EStG 1988):

Es wird ein Redaktionsversehen berichtigt. Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass behindertenbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nur für jene (Ehe-)Partner geltend gemacht werden kann, für die auch vor Abschaffung des Alleinverdienerabsetzbetrages ohne Kinder diese Aufwendungen geltend gemacht werden konnten. Die Regelung soll daher nur für (Ehe-)Partner, mit denen der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt, zur Anwendung kommen. Die Änderung soll ab der Veranlagung 2013 zur Anwendung kommen.

Zu Z 22 und 29 lit. f (§ 41 Abs. 1 Z 4 und 11 sowie § 124b Z 237 EStG 1988):

Schon bisher liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, wenn die im Freibetragsbescheid berücksichtigten besonderen Verhältnisse nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen. In Fällen begünstigter Auslandstätigkeit können in einem Freibetragsbescheid enthaltene Werbungskosten für Reisen, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung im Rahmen des Lohnsteuerabzuges zu Unrecht berücksichtigt worden sein. Da eine Richtigstellung in diesen Fällen auf Grund des bestehenden Gesetzeswortlautes nicht erfolgen kann, soll die Bestimmung dahingehend geändert werden, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand stets vorliegt, wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist.

Wird ein Arbeitnehmer vom Finanzamt nach § 83 Abs. 3 direkt in Anspruch genommen, muss derzeit ein gesonderter Bescheid erlassen werden. Im Sinne einer einfachen Vollziehung soll die unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Rahmen der Pflichtveranlagung erfolgen.

Zu Z 23 und 29 lit. f (§ 93 Abs. 6 und § 124b Z 239 EStG 1988):

Um die korrekte Durchführung des Verlustausgleichs für einzelne Steuerpflichtige ermöglichen zu können, sollen Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern vom Verlustausgleich ausgeschlossen werden.

Zu Z 24 (§ 94 Z 2 EStG 1988):

Der Verweis soll an die Neufassung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, angepasst werden.

Zu Z 25 und 29 lit. f (§ 95 Abs. 3 Z 2 und § 124b Z 240 EStG 1988):

Der für sonstige Bezüge aus Anteilen an Körperschaften bis zum BBG 2011 maßgebliche Zuflusszeitpunkt für Zwecke der Kapitalertragsteuer soll im neuen Kapitalbesteuerungsregime beibehalten werden. Das Inkrafttreten entspricht den Inkrafttretensbestimmungen des neuen Kapitalertragsteuerregimes.

Zu Z 26 und 29 lit. f (§ 96 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 sowie § 124b Z 241 EStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2012 ist ein Verlustausgleich für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die depotführenden Kreditinstitute in § 93 Abs. 6 vorgesehen worden. Dieser ist ab dem Jahr 2013 laufend durchzuführen. Um die Umsetzung der Berücksichtigung von Verlusten bereits im Wege des KESt-Abzuges bei der KESt-Anmeldung zu vereinfachen, sollen die Fristen für den KESt-Abzug für depotführende Kreditinstitute harmonisiert werden. Ziel ist, dass nur mehr drei verschiedene Fälligkeitsmodelle bei depotführenden Kreditinstituten bestehen bleiben, nämlich die Fälligkeit gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a ausschließlich für eigene Ausschüttungen des Kreditinstituts, die Fälligkeit gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 lit. b für Zinsen aus Geldeinlagen und die Fälligkeit des § 96 Abs. 1 Z 1 lit. c für sämtliche andere Kapitaleinkünfte, einschließlich Auslandsdividenden, für die das Kreditinstitut als auszahlende Stelle KESt-Abzugsverpflichteter ist. Dazu ist es notwendig, § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a so zu ergänzen, dass Auslandsdividenden nicht erfasst sind, wodurch sie automatisch in die lit. c fallen.

Weiters soll vorgesehen werden, dass ab dem Jahr 2013 die KESt-Anmeldung ausschließlich elektronisch erfolgt. Aufgrund der in § 96 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Fristen kommt die Verpflichtung zur elektronischen Anmeldung für Kreditinstitute faktisch frühestens Mitte März 2013 zum Tragen.

Zu Z 28 und 29 lit. e (§ 108c Abs. 7 bis 9 sowie § 124b Z 223 EStG 1988):

Zu § 108c Abs. 7:

Die Einbindung der FFG bei Geltendmachung einer Forschungsprämie besteht in der Zurverfügungstellung von (insbesondere technischem) Know-How als Grundlage für eine rechtskonforme Entscheidung über einen Antrag auf Forschungsprämie. Der FFG sollen dabei – insbesondere im Interesse eines vertretbaren Ressourceneinsatzes – keine Erhebungspflichten auf Sachverhaltsebene auferlegt werden. Dies soll ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden: Gegenstand eines Gutachtens der FFG ist die Beurteilung, inwieweit die vom Steuerpflichtigen in der Gutachtensanforderung bekanntgegebenen Informationen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Forschung und experimentellen Entwicklung iSd Gesetzes erfüllen. Damit und in Verbindung mit Abs. 8 Z 1und Z 2 wird der Umfang des gesetzlichen Auftrages der FFG bei der Erstellung von Gutachten präzise umschrieben. Sämtliche davon nicht erfassten Erhebungs- und Prüfungsschritte bleiben –unverändert – ausschließlich in der Kompetenz der zuständigen Abgabenbehörde. Im Übrigen erfährt die Textierung keine gegenüber dem bisherigen Inhalt substanzielle Änderung.

Zu § 108c Abs. 8:

Der Inhalt des bisherigen Abs. 8 betreffend den Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie soll in den neuen Abs. 9 übernommen werden. Im Abs. 8 sollen wesentliche Parameter für die Gutachtenserstellung gesetzlich verankert werden:

-       In Z 1 und Z 2 soll klargestellt werden, dass die FFG – vorbehaltlich der Z 4 – weder Sachverhaltserhebungen über die Richtigkeit der ihr bekannt gegebenen Informationen durchzuführen hat, noch auch zu prüfen hat, ob die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie korrekt ermittelt wurde. Diese Beschränkungen sind einerseits im Interesse eines zeitlich akzeptablen Prozesses der Gutachtenserstellung als auch bei Berücksichtigung der der FFG zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen erforderlich. Das Gutachten der FFG unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt, dessen alleinige Entscheidungskompetenz durch die gutachterliche Tätigkeit der FFG keine Einschränkung erfährt.

-       Die Z 3, 4 und 5 tragen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) Rechnung:
In Z 3 soll klargestellt werden, dass Daten nur bis zu einer Löschungsanordnung aufzubewahren sind, wodurch der Anforderung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 Rechnung getragen wird.
Die Z 4 und Z 5 schaffen eine den Anforderungen des § 1 DSG 2000 entsprechende gesetzliche Grundlage für eine wechselseitige Verwendung von Daten aus Förderungsfällen der FFG einerseits bzw. Daten aus einer Gutachtensanforderung andererseits. Sie dienen dem übergeordneten Interesse an einer korrekten Abwicklung des Prämien- bzw. Förderungsverfahrens.
Im erstgenannten Fall (Z 4) darf die FFG, die bei Erstellung von Gutachten als datenschutzrechtlicher Dienstleister für das Finanzamt (§ 4 Z 5 DSG 2000) anzusehen ist, nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen Informationen aus der Anforderung eines Gutachtens mit Daten vergleichen, die aus bei ihr anhängigen oder erledigten Förderungsfällen über denselben Steuerpflichtigen vorhanden sind. Ohne Zustimmung ist die FFG nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen ermächtigt, diesen Datenvergleich vorzunehmen. Auf das Ergebnis eines solchen Vergleichs muss die FFG im Gutachten, dem sie ausschließlich die ihr vom Steuerpflichtigen übermittelten Informationen zu Grunde legt, ergänzend hinzuweisen. Der Steuerpflichtige erlangt mit dem Gutachten auch Kenntnis über einen allenfalls ohne seine Zustimmung vorgenommenen Datenvergleich. Es obliegt dem Finanzamt im Prämienverfahren, diesen ergänzenden Hinweis zu würdigen.
Im zweitgenannten Fall (Z 5) darf ein Datenzugriff durch die FFG auf Informationen aus der Anforderung eines Gutachtens für Zwecke eines Vergleichs mit bei ihr anhängigen oder erledigten Förderungsfälle, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Ohne Zustimmung darf das Finanzamt diesen Datenvergleich nur bei begründetem Verdacht der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Informationen aus erledigten oder anhängigen Förderungsfällen zulassen.

-       Z 6 sieht im Interesse einer verwaltungsökonomischen Administration des Verfahrens zur Erlangung einer Forschungsprämie vor, dass Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) auf elektronischem Weg angefordert werden sollen. Dabei soll das für das Abgabenverfahren bereits bewährte Verfahren FinanzOnline als Authentifizierungsprovider fungieren, das heißt die Identifikations- und Authentifikationsdaten des Gutachtensanforderers sollen aus FinanzOnline der FFG zur Verfügung gestellt werden. Das auf diese Weise elektronisch angeforderte Gutachten soll sodann von der FFG direkt der Abgabenbehörde im Wege von FinanzOnline übermittelt und dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Dadurch werden Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen und eine Vorlage des Gutachtens beim Finanzamt durch den Antragsteller erübrigt sich.

-       Z 7 sieht eine Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Gutachtensanforderung und die elektronische Anforderung und Übermittlung von Gutachten vor. Die gutachterliche Tätigkeit muss mit den der FFG zur Verfügung stehenden Ressourcen so durchgeführt werden, dass eine qualitätsvolle Begutachtung innerhalb einer vertretbaren Zeit sichergestellt ist. Dies erfordert, die Abfrage der erforderlichen Informationen und ihre Beurteilung strukturiert durchzuführen. Die sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen sollen in einer Verordnung geregelt werden.

Zu § 108c Abs. 9:

Die bisher in Abs. 8 geregelten Inhalte über den Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sollen weitestgehend unverändert in den neuen Abs. 9 übernommen werden, weil Abs. 8 nunmehr allgemeine Bestimmungen betreffend Gutachten beinhalten soll. Im nunmehrigen vorletzten Satz soll klargestellt werden, dass die Bestätigung über die Richtigkeit der Bemessungsgrundlage auf Grundlage einer Prüfung der jeweils geltenden Rechnungslegungsvorschriften auszustellen ist. Diese Änderung entspricht inhaltlich der in § 4a Abs. 8. Im letzten Satz soll – wie auch in § 4a Abs. 8 – klargestellt werden, dass die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers (insbesondere die Haftungsbegrenzung gemäß § 275 Abs. 2 UGB) auch für die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gelten.

Zu § 124b Z 223:

In § 124b Z 223 soll klargestellt werden, dass Gutachten der FFG erstmalig für Prämien erforderlich sind, die im Kalenderjahr 2012 beginnende Wirtschaftsjahre betreffen. Für abweichende Wirtschaftsjahre 2011/2012 ist die Neuregelung somit (noch) nicht anzuwenden; diesbezüglich ist ein Gutachten der FFG daher nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung.

Zu Z 29 lit. a (§ 124b Z 207 EStG 1988):

Auch beim nachträglich durchzuführenden Verlustausgleich für den Zeitraum 1.4.2012 bis 31.12.2012 sollen Depots mit mehreren Depotinhabern nicht berücksichtigt werden.

Zu Z 29 lit. b (§ 124b Z 212 EStG 1988):

Da der Wechsel der Gewinnermittlung im Zuge einer Einbringung stets bei der übernehmenden Kapital-gesellschaft stattfindet, käme es nach der derzeitigen Rechtslage bei sämtlichen Einbringungen mit Stichtag ab 31.12.2012 zu einer doppelten Steuerhängigkeit bisher nicht steuerhängiger stiller Reserven. Dies soll durch Adaptierung der Übergangsregelung für diese Spezialfälle vermieden werden.

Zu Z 29 lit. c und d (§ 124b Z 217 und 217a EStG 1988):

Die Änderung dient der Klarstellung. Der besondere Steuersatz gemäß § 30a soll im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht – wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht – auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012 (im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung) anwendbar sein. Die Bestimmungen hinsichtlich der Erhebung (Immobilienertragsteuer und besondere Vorauszahlung) sollen – ebenfalls wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht – erst für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 Anwendung finden. Dazu wird § 98 Abs. 4 in Bezug auf § 30a einerseits und § 30b und § 30c andererseits getrennt in Kraft gesetzt.

Zu Z 29 lit. f (§ 124b Z 238 EStG 1988):

Es soll ein Redaktionsversehen beim Außerkrafttreten von § 37 Abs. 4 bereinigt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 8 (§ 7 Abs. 3 und § 26c Z 37 KStG 1988):

Die in § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 vorgesehene Halbierung von Verlustüberhängen aus Kapitalveranlagungen gilt nach der derzeitigen Rechtslage nicht für § 7 Abs. 3-Körperschaften. Dieser Systematik entsprechend soll auch die in § 6 Z 2 lit. d EStG 1988 vorgesehene Halbierung von Verlustüberhängen aus Grundstücksveräußerungen bei § 7 Abs. 3-Körperschaften nicht zur Anwendung kommen.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 10 KStG 1988)

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Gruppenzugehörigkeit eines vorzeitig ausgeschiedenen Gruppenmitglieds sollen praktikabler geregelt werden. Das Ausscheiden soll zukünftig als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO gelten.

Zu Z 3 und 6 (§ 10 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 2 und § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988):

Die Verweise sollen auf die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie aktualisiert werden.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 letzter Teilstrich KStG 1988):

Zu Abs. 1 Z 6:

Entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 soll auch für den Bereich der Körperschaftsteuer klargestellt werden, dass die anlässlich einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (etwa Eintragungsgebühren) einem Abzugsverbot unterliegen.

Zu Abs. 2 letzter Teilstrich:

Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 soll präzisiert werden und künftig – wie bei Kapitalvermögen – nur mehr Aufwendungen in Zusammenhang mit Einkünften aus Grundstücksveräußerungen erfassen, auf die – im Anwendungsbereich des EStG 1988 – der besondere Steuersatz gemäß § 30a EStG 1988 anwendbar wäre.

Zu Z 5 (§ 18 Abs. 2 KStG 1988):

Die Regelungen über das Ende einer Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht sollen an die Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art angepasst werden. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass insbesondere bei Liegenschaften, die sich im Betriebsvermögen einer gemeinnützigen GmbH befinden aber weder einem unentbehrlichen noch einem entbehrlichen Hilfsbetrieb zuzuordnen sind, keine Aufwertung auf den gemeinen Wert beim Wechsel in die unbeschränkte Steuerpflicht erfolgen darf, zumal die Liegenschaften schon bislang im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art steuerhängig waren.

Zu Z 7 (§ 24 Abs. 3 Z 4 KStG 1988):

Bereits im Rahmen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 wurde – den Regelungen über endbesteuertes Kapitalvermögen entsprechend - vorgesehen, dass sämtliche Grundstücksveräußerungen durch eigennützige Privatstiftungen ab 1. April 2012 im Rahmen der Zwischenbesteuerung steuerpflichtig sind. Analog zur Kapitalertragsteuerbefreiung für Privatstiftungen soll nun auch eine Ausnahme für solche Privatstiftungen von den Regelungen über die Immobilienertragsteuer (§ 30b und § 30c EStG 1988) geschaffen werden: Die Abzugsystematik der Immobilienertragsteuer führt weder bei Privatstiftungen noch bei den Abgabenbehörden zu Vereinfachungen, weil die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen jedenfalls in der Steuererklärung angegeben werden müssen und es zu einer Anrechnung der zuvor einbehaltenen Immobilienertragsteuer käme. Die geplante Ausnahme für die Immobilienertragsteuer bewirkt somit lediglich eine administrative Vereinfachung, die Steuerpflicht von Grundstücksveräußerungen durch Privatstiftungen wird dadurch nicht eingeschränkt.

Zu Z 8 (§ 26c Z 19 KStG 1988):

Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 und 18 (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 3. Teil Z 20 UmgrStG):

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 ist eine Ausschüttungsfiktion für die (Import)Verschmelzung von Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern vorgesehen worden. Die Regelung sollte Umgehungen des in § 10 Abs. 4 und 5 KStG 1988 vorgesehenen Methodenwechsels verhindern. Um weitere Gestaltungsmodelle zu verhindern, soll nun auch die Verschmelzung von Konzerngesellschaften in die Ausschüttungsfiktion einbezogen werden, sodass die Ausschüttungsfiktion nicht durch eine Verschmelzung auf eine inländische Schwesterngesellschaft (statt auf die Muttergesellschaft) umgangen werden kann. Weiters soll die Bestimmung an die geplante Systemänderung des § 9 Abs. 6 angeglichen werden, indem einerseits auf das Verschmelzungskapital, andererseits auf Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeknüpft wird. Dadurch wird auch sichergestellt, dass aus der Außenfinanzierung stammende Eigenkapitalbestandteile (insbesondere Kapitalrücklagen) nicht von der Ausschüttungsfiktion umfasst sind. Im Hinblick auf mögliche Abgrenzungsprobleme der Eigenkapitalbestandteile bei Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern soll die erhöhte Mitwirkungsverpflichtung des Steuerpflichtigen, den Nachweis über die Herkunft der Einlagen aus der Außenfinanzierung zu erbringen, ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Die Neuregelung soll alle Verschmelzungen erfassen, die nach dem 31. 12. 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

Zu Z 2, 4 lit. b, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 (§ 5 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 5 und 6, § 30 Abs. 1 Z 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38d Abs. 3, § 38e Abs. 1 und 3. Teil Z 21 und 22 UmgrStG):

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu konzipiert; künftig sind auch Substanzgewinne aus Kapitalvermögen, also auch von Anteilen an Körperschaften, grundsätzlich unabhängig von Beteiligungshöhe oder Behaltedauer steuerpflichtig.

Diese Änderung soll nun auch im Umgründungssteuergesetz nachvollzogen werden:

•       Regelungen, die auf die Entstehung oder den Wegfall einer Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1988 abstellen, entfallen. Dies deshalb, weil sämtliche am 31.3.2012 noch bestehende Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988 mit Ablauf dieses Tages in § 27 Abs. 3 EStG 1988 überführt werden. Beteiligungen, die am 31.3.2012 das Ausmaß von 1% nicht mehr erreichen, aber noch innerhalb der fünf- bzw. zehnjährigen „Beobachtungsfrist“ dem § 31 unterliegen, werden ebenfalls überführt, für sie gilt die Frist aber weiter. Auch bei solchen Beteiligungen stellt sich aber die Frage nach einem „Herausfallen“ aus § 31 EStG durch eine Umgründung nicht mehr. Die 1%-Grenze spielt somit nur mehr eingeschränkt, im Bereich der beschränkten Steuerpflicht (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988), eine Rolle. Da hier aber in der Regel der Republik Österreich ohnedies aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht entzogen ist und die nunmehr in § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e vorgesehene fünfjährige „Beobachtungsfrist“ der alten Anteile für die neuen Anteile weitergilt, soll aus Vereinfachungsgründen auf eine darauf zugeschnittene Regelung verzichtet werden.

•       Regelungen, die vorsehen, dass der Fristenlauf des § 30 bzw. § 31 EStG 1988 der alten Anteile sich in den neuen Anteilen fortsetzt, sollen sprachlich an die neue Rechtslage angepasst werden, bei der die Regelungen für die Abgrenzung von Alt- und Neubestand weiterhin bedeutsam sind. Das bedeutet: Werden Anteile als Gegenleistung für nicht steuerhängigen Altbestand gewährt, stellen auch die Gegenleistungsanteile nicht steuerhängigen Altbestand dar; waren die untergegangenen Anteile nach § 31 EStG 1988 aF bzw. § 124b Z 185 lit. a 1. TS EStG 1988 (befristet) steuerhängig, setzt sich diese (befristete) Steuerhängigkeit auch in den Gegenleistungsanteilen fort, unabhängig von deren Höhe. Waren die untergegangen Anteile bereits Neubestand, stellen auch die Gegenleistungsanteile Neubestand dar.

Die neuen Regelungen sollen für alle Umgründungen gelten, die sich auf einen Stichtag nach dem 31.3.2012 beziehen. Für Umgründungen davor – und die im Zuge dieser Umgründungen erworbenen Anteile – soll die alte Rechtslage weiter anwendbar sein, wobei die in § 5 Abs. 4 und § 38d Abs. 3 UmgrStG vorgesehene Aufwertung zum gemeinen Wert für Neuvermögen (d.h. nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworbene Anteile) keine Anwendung mehr finden soll. Da die Gewährung von Anteilen im Zuge einer Einbringung bereits nach dem 31.12.2010 grundsätzlich zu Neuvermögen führt, sollen die Abs. 5 und 6 des § 20 nicht gesondert in Kraft bzw. außer Kraft gesetzt werden.

Zu Z 4 lit. a, c, d und e sowie 18 (§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, 7 und 8 sowie 3. Teil Z 22 und 23 UmgrStG):

Zu § 9 Abs. 1:

Es soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu § 9 Abs. 6:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 sollten bestehende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ausschüttungsfiktion (insbesondere Minderung des ausschüttungsfähigen Kapitals im Wege von Vorumgründungen) beseitigt werden. Der dabei gewählte Ansatz, weiterhin vom unternehmensrechtlichen Reinvermögen auszugehen und dieses durch eine Reihe von Zu- und Abschlägen zu modifizieren, hat sich aus zwei Gründen nicht bewährt: Erstens bestehen weiterhin Lücken und Gestaltungsmöglichkeiten, zweitens ist die Regelung hochkomplex und aus diesem Grund mit erheblichem Verwaltungsaufwand sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung verbunden. Beide Probleme wurzeln letztlich in der gewählten Regelungstechnik, sodass zu befürchten ist, dass auch in Zukunft neue Gestaltungsmodelle entwickelt werden, denen dann wiederum durch neue Zu- und Abschläge und Modifikationen der Regelung durch den Gesetzgeber begegnet werden muss.

Es soll daher eine generelle Systemumstellung erfolgen: Letztlich dient § 9 Abs. 6 der Nachholung der Besteuerung auf der zweiten Besteuerungsebene. Dementsprechend soll sichergestellt werden, dass nur vollständig besteuerte Gewinne nach erfolgter Umwandlung vom Gesellschafter steuerneutral entnommen werden dürfen. Gerade dieses Ziel wird aber durch eine Ausschüttungsfiktion des nach unternehmensrechtlichen Vorschriften ausschüttbaren, modifizierten Gewinnes nicht erreicht, zumal dieser vom steuerlich entnahmefähigen Kapital abgekoppelt ist und – wie oben dargestellt – gestaltbar ist. Ansatzpunkt soll daher künftig das – nach der Umwandlung auch tatsächlich steuerneutral entnehmbaren – Gewinnkapital der umgewandelten Körperschaft sein. Bezogen auf dieses Gewinnkapital soll die Besteuerung der zweiten Ebene nachgeholt werden. Als Gewinnkapital wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem abgabenrechtlichen Umwandlungskapital am Umwandlungsstichtag und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 definiert. Diese Basis stellt sicher, dass es zu keiner Doppelerfassung von Gewinnen kommt; es können systembedingt auch keine höheren Steuern anfallen, als wenn das Unternehmen von Beginn weg in Form einer Mitunternehmerschaft geführt worden wäre. Überdies können aufgrund der nunmehrigen Anknüpfung an steuerliche Werte zahlreiche komplizierte und letztlich gestaltungsanfällige Anpassungen dieser Basis unterbleiben. Der errechnete Betrag ist lediglich um den absoluten Betrag der negativen Buchwerte von Vermögen, das im Zuge von Vorumgründungen übertragen wurde, zu erhöhen. Dies hängt mit der herrschenden Lehre und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Führung des Einlagenevidenzkontos zusammen, wonach dessen Stand auch bei der Übertragung von Vermögen mit negativem Buchwert nicht unter Null fallen kann. Der geltenden Rechtslage entsprechend sollen Gestaltungen zur „Vernichtung“ negativer Anschaffungskosten vermieden werden und die Adaptierung nur Vorumgründungen innerhalb von zehn Jahren vor der Umwandlung, beginnend mit Stichtagen ab 31.12.2007, betreffen. Jene Beträge, die bereits der Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs. 2 UmgrStG unterliegen, sollen ausdrücklich ausgenommen werden.

Hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes kommt es zu keiner Änderung. Die Neuregelung soll für Umwandlungen gelten, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

Zu § 9 Abs. 7:

Im Hinblick auf die Neuregelung der Ausschüttungsfiktion kann § 9 Abs. 7 entfallen.

Zu § 9 Abs. 8:

Es soll klargestellt werden, dass auch nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2012 eine Gutschrift von Mindestkörperschaftsteuerbeträgen als solchen nicht möglich ist; nur soweit Gewinne vorliegen und die geleisteten Vorauszahlungen nach Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer die anfallende Körperschaftsteuer übersteigen, können die Vorauszahlungen gutgeschrieben werden.

Zu Z 5 und 18 (§ 10 und 3. Teil Z 23 UmgrStG):

Die bisher geltende Fassung des § 10 Z 2 hat den Mantelkauftatbestand nur auf die zumindest 25% an der übertragenden Gesellschaft beteiligte Körperschaft bezogen. Die übertragende Körperschaft war davon nicht betroffen. Dies war insoweit ausreichend, als nach § 10 Z 1 lit. c UmgrStG bereits ein Gesellschafterwechsel vor der Umwandlung im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge im Regelfall den Übergang von bis zum Anteilserwerbsjahr entstandenen Verlusten ausschließt. Es gibt allerdings in § 10 Z 1 lit. c UmgrStG jene Fälle, in denen der vorbereitende Anteilserwerb nicht schädlich ist. Da insoweit ein Mantelkauftatbestand im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 denkmöglich ist, der im Zusammenwirkung der wesentlichen Änderungen bei der erwerbenden und – zur Gänze oder bei errichtenden Umwandlungen anteilig – erworbenen übernehmenden Körperschaft gegeben sein kann, soll § 4 Z 2 UmgrStG ebenso wie bei Verschmelzungen, Einbringungen und Spaltungen auch bei Umwandlungen gelten.

Die Änderung soll erstmals auf Umwandlungen anzuwenden sein, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

Zu Z 6 und 18 (§ 12 Abs. 2 und 3. Teil Z 24 UmgrStG):

Künftig sollen Verbindlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Einlagen in das begünstigte Vermögen miteinbezogen werden. Dies soll für Einlagen gelten, die innerhalb von 2 Jahren vor dem Einbringungsstichtag erfolgt sind. Damit sollen unerwünschte Gestaltungsmaßnahmen durch eine künstliche Trennung unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängender Aktiv- und Passivpositionen ausgeschlossen werden. Die Miteinbeziehung soll solche Sachverhalte erfassen, in denen der Zusammenhang zwischen Verbindlichkeiten und Einlagen klar gegeben ist und die Umgründung in zeitlichem Zusammenhang mit der Einlage erfolgt. Betroffen sind neben fremdfinanzierten Einlagen auch durch Zuschusszusagen entstandene Verbindlichkeiten.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 6):

Wird im Zuge der Einbringung eines (Teil-)Betriebes Grund und Boden eingebracht, soll künftig bei nicht steuerverfangenem Altvermögen eine „gespaltene Betrachtung“ in § 18 Abs. 5 UmgrStG vorgesehen werden, die die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 4 EStG 1988 auf die bis zur Einbringung angewachsenen stillen Reserven ermöglicht (näher dazu die Erläuterungen zu Z 9, siehe unten). Da die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, werden diese stillen Reserven auf Ebene der Gegenleistungsanteile voll steuerhängig.

Alternativ zu diesem System soll eine Möglichkeit vorgesehen werden, die stillen Reserven des Grund und Bodens im Zuge der Einbringung sofort aufzudecken und so auch auf Ebene der Gegenleistungsanteile – über Anwendung von § 20 Abs. 2 Z 1 UmgrStG – einen höheren Ansatz zu erreichen. Das Wahlrecht soll wirtschaftsgutbezogen ausgestaltet sein und daher gesondert für jeden Grund und Boden durch Ansatz des nach § 6 Z 14 EStG 1988 maßgebenden Werts in der Einbringungsbilanz ausgeübt werden können. Das Wahlrecht soll auch zustehen, wenn § 30 Abs. 4 EStG 1988 auf die Wertsteigerungen des Grund und Bodens nur mehr teilweise anwendbar wäre (wie im Falle einer vorgehergehenden Einlage zum Teilwert bzw. des Wechsels der Gewinnermittlung).

Zu Z 9 (§ 18 Abs. 3 und 5 UmgrStG):

In Abs. 3 soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

In Abs. 5 soll eine Regelung für Grund und Boden des Altvermögens verankert werden, das im Zuge einer Einbringung ins Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft unter Fortführung der Buchwerte übertragen wird. In einem solchen Fall soll die pauschale Besteuerungsmöglichkeit nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 auch weiterhin für die bislang eingetretenen Wertveränderungen zustehen. Voraussetzung soll aber sein, dass § 30 Abs. 4 EStG 1988 beim Rechtsvorgänger auf den gesamten Grund und Boden (d.h. die gesamte bis dahin eingetretene Wert-steigerung) anwendbar gewesen wäre: Damit sollen Fälle, in denen § 30 Abs. 4 EStG 1988 partiell zustand, z.B. aufgrund eines vor dem 31.3.2012 vorgenommenen Wechsels der Gewinnermittlung nur mehr für den Aufwertungsbetrag, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Alle Wertveränderungen in der Sphäre der Kapitalgesellschaft sollen dagegen nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen besteuert werden. Dabei soll, bei Anwendung von § 30 Abs. 4 des EStG 1988, der Teilwert zum Einbringungsstichtag an Stelle des laufenden Buchwerts treten. Allfällige zwischenzeitlich eingetretene Zu- oder Abschreibungen sind diesfalls nicht zu berücksichtigen.

Die Anwendung des § 30 Abs. 4 des EStG 1988 und die damit einhergehende „gespaltene“ Betrach-tungsweise des Veräußerungsvorgangs ist als Wahlrecht ausgestaltet; dem Steuerpflichtigen steht es daher stets frei, den gesamten Veräußerungsgewinn exakt zu ermitteln.

Zu Z 17 (3. Teil Z 6 lit. h UmgrStG)

Die Anwendbarkeit der für die Praxis bedeutsamen Steuerspaltung soll um fünf weitere Jahre verlängert werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und 26 (§ 3a Abs. 12 Z 1 und 2 sowie § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3, ist die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels nach der Neuregelung des § 3a Abs. 12 grundsätzlich am Empfängerort steuerbar. Eine Ausnahme stellt die langfristige Vermietung eines Sportbootes an einen Nichtunternehmer dar. Diese ist an dem Ort steuerbar, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser dem Ort entspricht, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder dem Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1 in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 11.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 8 lit. d UStG 1994):

Da § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b durch das Abgabenänderungsgesetzes 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010) gestrichen wurde, entfällt § 4 Abs. 8 lit. d.

Zu Z 3, 26 und 29 (§ 4 Abs. 9, § 28 Abs. 39 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 UStG 1994):

Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung und Schaffung einer transparenteren Gesetzeslage ist, basierend auf Art. 72 iVm Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG, der Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen eines Unternehmers anzusetzen, wenn das Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, somit aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis, usw.) vom Normalwert abweicht. Der Normalwert ist allerdings nur anzusetzen, wenn

-       der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt,

-       der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder

-       der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt.

Die Termini „Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“ und „Bedarf seines Personals“ entsprechen jenen in § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a.

Auf die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes oder die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer ist § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 1a anzuwenden.

Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt nicht unter die Normalwertregelung. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wäre unter den Anwendungsvoraussetzungen der Normalwertregelung grundsätzlich unecht befreit (vgl. § 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 22/2012) oder nicht steuerbar (z.B. mangelnde Einnahmenerzielungsabsicht im Bereich der Wohnraumvermietung bei entsprechendem Naheverhältnis).

Beispiel 1:

P verkauft eine Ware um 20.000 € (Normalwert 40.000 €) an U. Der niedrige Verkaufspreis ist darauf zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unternehmer sind voll vorsteuerabzugsberechtigt.

Lösung:

Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt und der Normalwert kommt nicht zur Anwendung.

 

Beispiel 2:

Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten Gründen ein Fahrrad um 300 € (normaler Verkaufspreis netto 600 €).

Lösung:

Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bildet der Normalwert (d.h. 600 €) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

 

Beispiel 3:

Ein Versicherungsvertreter erbringt steuerpflichtige Beratungsleistungen und davon unabhängig unecht steuerbefreite Versicherungsvermittlungsleistungen an ein Unternehmen, an dem er als Gesellschafter beteiligt ist. Das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung beläuft sich auf 100.000 € (Normalwert 55.000 €). Das Entgelt für die steuerfreie Leistung wird mit 10.000 € festgesetzt (Normalwert 55.000 €).

Lösung:

Für beide Leistungen ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Normalwert (jeweils 55.000 €). Bei Anwendung des Entgelts als Bemessungsgrundlage könnte es zu nicht gerechtfertigten Verschiebungen hinsichtlich der Aufteilung des Vorsteuerabzuges kommen.

 

Eine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung für die Bestimmung des Normalwerts wird regelmäßig nur in den folgenden Fällen ermittelt werden können:

-       Wenn ein direkter Preisvergleich möglich ist. Ein direkter Preisvergleich ist grundsätzlich möglich, wenn der leistende Unternehmer vergleichbare Geschäfte auch mit Empfängern tätigt, mit denen er nicht in einem Naheverhältnis steht. Subsidiär können auch Marktpreise, wie man sie z.B. aus Börsennotierungen oder branchenüblichen Abschlüssen ermittelt oder aus Preisübersichten von Verbänden gewinnt, zum Vergleich herangezogen werden.

-       Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen weiterhin die Werte als Normalwert herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt sind.

-       Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann auch ein für Ertragsteuerzwecke identifizierter transaktionsbezogener Fremdvergleichspreis als Normalwert herangezogen werden.

In allen übrigen Fällen wird regelmäßig keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden können, mit der Konsequenz, dass der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von § 4 Abs. 8 lit. a und b bestimmt werden muss.

In Art. 4 Abs. 3 wird klargestellt, dass die Normalwertregelung des § 4 Abs. 9 auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb zur Anwendung kommt.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994):

Aufgrund der Einführung des Investmentfondsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und der Aufhebung des Investmentfondsgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 (vgl. § 198 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 2011) wird der Verweis in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i angepasst.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. c UStG 1994):

Zu § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c:

Durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 102/2007, wurde das Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG (BGBl. I Nr. 100/2002) novelliert und erhielt die Bezeichnung „Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG“. Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2008 die Selbständigenvorsorge eingeführt. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994):

Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 Z 19 soll den seit Inkrafttreten des UStG 1994 erfolgten Änderungen in den für die Gesundheitsberufe maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen werden.

Durch die Anpassung der Formulierung des Befreiungstatbestandes an die unionsrechtlichen Vorgaben wird klargestellt, dass Leistungen durch einen Angehörigen der im Gesetz genannten Berufsgruppen nur befreit sind, wenn sie Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin darstellen.

§ 52 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist mit Wirkung vom 31.8.1997 außer Kraft getreten. Gemäß § 110 GuKG gelten Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, mit Inkrafttreten des GuKG als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die freiberufliche Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in § 35 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 GuKG geregelt.

An die Stelle des § 7 Abs. 3 MTD-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UStG 1994 geltenden Fassung trat § 7 Abs. 1 iVm § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes.

Ausdrücklich in die Befreiung aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002.

Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von

-       klassischer Massage,

-       Packungsanwendungen,

-       Thermotherapie,

-       Ultraschalltherapie und

-       Spezialmassagen

zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen Heilmasseur finden sich im § 46 des MMHmG. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Berufsbildes des Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgen darf. Es handelt sich um Tätigkeiten, die auch von Physiotherapeuten angeboten werden (vgl. § 2 Abs. 1 MTD-Gesetz), die jedoch hierfür die Steuerbefreiung beanspruchen können. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs nach § 36 Z 4 und 5 MMHmG sind Personen mit einem Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41 leg. cit.) oder mit einer Berechtigung zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes befugt. Aus Gründen der Gleichbehandlung gleichartiger Leistungen sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2008/15/0224) werden daher die freiberuflich tätigen Heilmasseure in den Katalog der begünstigten Gesundheitsberufe aufgenommen.

Nicht befreit sind die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen Masseuren (vgl. § 94 Z 48 GewO).

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994):

Aufgrund des Entfalls von § 20 Abs. 4 (vgl. Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) und Abs. 5 (siehe Z 23 lit. b) wird § 6 Abs. 1 Z 27 letzter Satz gestrichen.

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. o UStG 1994):

Da § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes im Rahmen des Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, gestrichen wurde, entfällt der Verweis auf diese Bestimmung in § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994):

Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 756/2012, ABl. Nr. L 223 vom 21.08.2012 S. 8, ist der Verweis nicht mehr aktuell.

Zu Z 10 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 7 lit. a, b und c UStG 1994):

Bei diesen Änderungen handelt es sich um eine Anpassung der Verweise auf Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur an den aktuellen Stand der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 52 vom 24.02.2012 S. 32. In § 10 Abs. 2 Z 7 lit. b entfällt durch diese Anpassung der Unterposition von Gasöl der Verweis auf das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966.

Zu Z 11 und 26 (§ 11 Abs. 1 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

§ 11 Abs. 1 wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. § 11 Abs. 1 Z 1 stimmt wörtlich mit der bisherigen Normierung des § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz überein.

Aus § 11 Abs. 1 Z 1 folgt, dass sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestimmt, wenn der Umsatz im Inland ausgeführt wird.

 

In § 11 Abs. 1 Z 2 wird festgelegt, dass sich die Rechnungsausstellung auch dann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet, wenn der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und dieser nicht mittels Gutschrift abrechnet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Die Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, der Reverse Charge-Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat tätigt, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nicht mehr die Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten hat, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern die inländischen Rechnungsausstellungsvorschriften.

In den Fällen des zwingenden Reverse Charge gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Rechnungsausstellung spätestens am 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung folgenden Kalendermonates zu erfolgen, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestimmt. Damit wird Art. 222 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU, ABl. L 189 vom 22.07.2010 S. 1, umgesetzt.

Weiters wird festgelegt, dass sich die Rechnungsausstellung auch dann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet, wenn der Umsatz im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet. Damit wird Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Die in § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e und g bis i enthaltenen Rechnungsmerkmale sind inhaltlich mit den bisher in § 11 Abs. 1 genannten ident. Mit der Änderung der lit. f wird Art. 230 der Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass bei der Abrechnung in Fremdwährungen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit zur Umrechnung in Euro der zu entrichtende Umsatzsteuerbetrag mit dem abziehbaren Vorsteuerbetrag übereinstimmt.

Durch die Änderung in § 11 Abs. 1 Z 4 wird klargestellt, dass die Vorschriften über die Rechnungsausstellung sinngemäß auch für Anzahlungsrechnungen gelten. Da nach § 11 Abs. 1 Z 2 auch eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen besteht, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, war die Streichung des Begriffs „steuerpflichtige“ Leistung erforderlich. Keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung besteht jedoch nach der Neuregelung in Art. 11 Abs. 4 für innergemeinschaftliche Lieferungen. Weiters ist, bedingt durch die Änderungen in § 11 Abs. 1 und Abs. 1a, in der Regelung betreffend Endrechnungen eine Verweisanpassung erforderlich.

Zu Z 12 und 26 (§ 11 Abs. 1a und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Diese gesetzliche Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 11 Abs. 1. Ist der leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verpflichtet, weil er Lieferungen oder sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, hat er in der Rechnung auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und ausdrücklich auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Weiters darf in einer solchen Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Damit wird Art. 226 Nr. 4 und Nr. 11a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

In den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1c unterliegt die Rechnungsausstellung den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder sich die Betriebsstätte befindet, von der aus die Leistung erbracht wird. Da der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 12 Abs. 1 Z 3 in diesen Fällen nicht an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung gebunden ist, ergibt sich durch diese Neuregelung keine Erschwernis für den Leistungsempfänger. Damit wird Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt. Unternehmer, die ihr Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreiben oder bei denen sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Drittlandsgebiet befindet, haben weiterhin die Rechnungsausstellungsvorschriften dieses Bundesgesetzes zu beachten.

Rechnet der Leistungsempfänger über eine Lieferung oder sonstige Leistung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder § 19 Abs. 1c mittels Gutschrift ab, gelten hingegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung. Daher hat eine solche Gutschrift auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu enthalten. Weiters darf in einer solchen Gutschrift keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Damit wird Art. 226 Nr. 4 und Nr. 11a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

In den Fällen des zwingenden Reverse Charge gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Rechnungsausstellung spätestens am 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung folgenden Kalendermonates zu erfolgen, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestimmt. Damit wird Art. 222 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Zu Z 13 und 26 (§ 11 Abs. 2 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Da es für die Qualifikation einer Urkunde als Rechnung nicht auf deren Bezeichnung im Geschäftsverkehr ankommt, wird auf die Aufzählung von Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefen verzichtet. Die Aufnahme des Verweises auf Abs. 1a dient lediglich der Klarstellung.

§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bildet gemeinsam mit der gleichzeitig zu ändernden Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003 idgF, die rechtliche Grundlage für die Ausstellung elektronischer Rechnungen. Bisher waren insbesondere in der genannten Verordnung hohe technische Anforderungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen vorgesehen. Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Verwaltungskosten der Unternehmer geleistet. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die z.B. per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (z.B. als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur iSd Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, bedürfte.

Aus § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz folgt, dass auch eine elektronische Rechnung, die die Rechnungsangaben gemäß Abs. 1 und Abs. 1a enthält, als Rechnung iSd § 11, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, in Betracht kommt. Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen. In Umsetzung von Art. 217 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU wird erstmals eine Definition der elektronischen Rechnung in diesem Bundesgesetz verankert. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers oder des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Rechnung inhaltlich (z.B. Anschrift des Leistenden) tatsächlich richtig ist oder bei Rechnungsausstellung richtig war. Die Rechnung muss von Menschen lesbar sein.

Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. Daher ist beabsichtigt, in § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003 idgF, zu normieren, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gewährleistet werden können, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Somit sind keine speziellen technischen Übermittlungsverfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der leistende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinem Zahlungsanspruch oder der die Leistung empfangende Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der die Leistung empfangende Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob die Rechnung inhaltlich korrekt ist, dh, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches, um zu gewährleisten, dass er nur Rechnungen bezahlt, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist. Jeder Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber z.B. auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein).

Um den Einsatz elektronischer Rechnungen zu erleichtern, nennt Art. 233 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU beispielhaft zwei Technologien, bei deren Einsatz davon auszugehen ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist beabsichtigt, in § 1 Z 3 und Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003 idgF, zu normieren, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gewährleistet sind, wenn die Rechnung mit einer Signatur iSd § 2 Z 3 lit. a bis d Signaturgesetz versehen ist und auf einem qualifizierten Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters beruht oder die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Art. 2 Anhang 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1994 S. 98, übermittelt wird, sofern in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Das zusätzliche Erfordernis der Übermittlung einer Sammelrechnung entfällt.

Zu Z 14, 15 und 26 (§ 11 Abs. 3, Abs. 4 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Bedingt durch die neue Gliederung in § 11 Abs. 1 sind die Verweise in § 11 Abs. 3 und 4 anzupassen.

Zu Z 16 und 26 (§ 11 Abs. 6 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 11 Abs. 1 und Abs. 1a. Richtet sich die Rechnungsausstellung für einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, weil der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, sind die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn es zum Übergang der Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder § 19 Abs. 1c auf den Leistungsempfänger kommt und sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet. Damit wird Art. 220a Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Zu Z 17 und 26 (§ 11 Abs. 8 Z 3 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

In Umsetzung von Art. 226 Nr. 10a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss. Gleichzeitig werden die Verweise in dieser Bestimmung an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

Zu Z 18 und 26 (§ 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 15, § 28 Abs. 39 Z 1 und 2 UStG 1994):

Zu § 12 Abs. 1 Z 1:

In Ausübung der Ermächtigung nach Art. 167a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU wird festgelegt, dass Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, also nicht von der Möglichkeit der Sollbesteuerung Gebrauch machen, das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen im Zeitpunkt der Bezahlung zusteht. Da das Entstehen der Steuerschuld bei Versorgungsunternehmen nicht an die tatsächliche Vereinnahmung des Entgelts, sondern an die Rechnungsausstellung anknüpft, sind diese Unternehmen von der Neuregelung ausgenommen. Die Umsatzgrenze entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und die bisher häufig ohne ausreichende gesetzliche Grundlage den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht haben, schafft die Neuregelung Rechtsicherheit, da nunmehr das Recht auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung gesetzlich festgelegt ist. In systemkonformer Angleichung des Vorsteuerabzugs an die Vereinnahmung der Umsatzsteuer entfallen somit für Unternehmer, die nach vereinnahmten Entgelten besteuern, die bisherigen zusätzlichen Aufzeichnungserfordernisse für die rechtzeitige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Weiters dient die Neuregelung dazu, bestimmte Fälle der Abgabenverkürzung hintanzuhalten.

Zu § 12 Abs. 15:

Um eine systemwidrige Kumulation der Umsatzsteuer zu vermeiden, wird der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 15 auf jene Fälle des § 4 Abs. 9 ausgedehnt, in denen das Entgelt niedriger ist als die Bemessungsgrundlage.

Zu Z 19 und 26 (§ 17 Abs. 1 und 3 sowie § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Die Möglichkeit, eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorzunehmen, wird für Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 ausüben, sowie für berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, insoweit eingeschränkt, als eine Umsatzgrenze in Höhe von 2 000 000 Euro festgelegt wird. Die Ermittlung des Gesamtumsatzes bestimmt sich nach § 17 Abs. 5.

Weiters ist – bedingt durch die Änderungen in § 11 Abs. 1 – der Verweis in § 17 Abs. 1 entsprechend anzupassen.

Zu Z 20 (§ 19 Abs. 1 UStG 1994):

Gemäß Art. 194 der Richtlinie 2006/112/EG ist für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Nach der Judikatur des EuGH (vom 6.10.2011 in der Rs C-421/10, Stoppelkamp) ist primär darauf abzustellen, ob der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt werden, in diesem Mitgliedstaat hat. Auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unternehmers ist nur in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte abzustellen. Daraus folgt, dass beispielsweise ein inländischer Haupt- oder Zweitwohnsitz eines Unternehmers, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht ausschließt.

Zu Z 21 (§ 19 Abs. 1c UStG 1994):

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 19 Abs. 1 zweiter Satz und dient zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 6.10.2011 in der Rs C-421/10, Stoppelkamp.

Zu Z 22 (§ 19 Abs. 1d UStG 1994):

In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass die Einführung eines Reverse Charge Systems ein probates Mittel ist, um Umsatzsteuerbetrug hintanzuhalten und das Steueraufkommen zu sichern. Um möglichst rasch auf neue Betrugsszenarien reagieren zu können, wird die in § 19 Abs. 1d normierte Verordnungsermächtigung ausgedehnt, um dem Bundesminister für Finanzen zu ermöglichen, für bestimmte Umsätze, bei denen die Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung besteht, ein Reverse Charge-System einzuführen, sodass nicht mehr der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, sondern der die Leistung empfangende Unternehmer. Damit wird verhindert, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht entrichtet und nicht mehr aufgegriffen werden kann, dem Leistungsempfänger aber dennoch der Vorsteuerabzug zusteht. Die unionsweiten Tendenzen lassen beispielsweise derzeit erkennen, dass sich als weiteres Betrugsfeld der Energiemarkt (Strom- und Gashandel, Handel mit Herkunftsnachweiszertifikaten) abzeichnet. Da es für die Einführung eines Reverse Charge-Systems in diesem Bereich aber erst einer entsprechenden unionsrechtlichen Grundlage bedarf, soll mit dieser Verordnungsermächtigung die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, möglichst rasch eine entsprechende Verordnung erlassen zu können, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür besteht.

Zu Z 23 und 26 (§ 20 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

Zu § 20 Abs. 1:

Durch den Entfall von § 20 Abs. 4 (Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) kann der Verweis auf diesen Absatz in § 20 Abs. 1 gestrichen werden.

Zu § 20 Abs. 5:

Durch den Entfall von § 20 Abs. 4 (Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) kann § 20 Abs. 5 gestrichen werden.

Zu § 20 Abs. 6:

In Umsetzung von Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU wird für die Umrechnung von Werten in fremder Währung festgelegt, dass der Unternehmer auch den letzten, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten, Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder – wenn das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnahmt wird sowie bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – zum Zeitpunkt der Vereinnahmung anwenden kann.

Zu Z 24 und 26 (§ 24 Abs. 7 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

In Umsetzung von Art. 226 Nr. 14 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU wird näher normiert, durch welche Angaben in der Rechnung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hingewiesen werden kann.

Zu Z 25 und 26 (§ 27 Abs. 7 und § 28 Abs. 39 Z 1 UStG 1994):

 

Da die VO (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92, ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1 und die Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen, ABl. Nr. L 73 vom 19.03.1976 S. 18, inzwischen aufgehoben wurden, ist der Verweis richtig zu stellen und durch den Verweis auf die geltende Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1 bzw. Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 zu ersetzen. Gleiches gilt ab 1. Jänner 2013 für die Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977 S. 15, die durch die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1 zu ersetzen ist.

Zu Z 26, 27 und 28 (§ 28 Abs. 39 Z 1, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e und Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e UStG 1994):

In Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass im Falle der Begutachtung eines Gegenstandes eine vorübergehende Verwendung – und somit kein innergemeinschaftlicher Erwerb und keine Lieferung gegen Entgelt – vorliegt, wenn der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist.

Zu Z 26 und 30 (§ 28 Abs. 39 Z 1 und Art. 11 Abs. 1, 4 und 5 UStG 1994):

Zu Art. 11 Abs. 1:

In Umsetzung von Art. 222 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass die Rechnungsausstellung spätestens am 15. des auf die Ausführung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung folgenden Kalendermonates zu erfolgen hat.

Zu Art. 11 Abs. 4:

In Art. 11 Abs. 4 wird – abweichend von § 11 Abs. 1 Z 4 – normiert, dass den Unternehmer keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen trifft. Damit wird Art. 220 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Zu Art 11 Abs. 5:

In Umsetzung von Art. 220a Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU wird normiert, dass die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen nicht anzuwenden sind, wenn sich die Rechnungsausstellung nach Art. 25 Abs. 4 richtet.

Zu Z 31 (Art. 21 Abs. 1 UStG 1994):

Durch die Streichung der Verpflichtung Sondervorauszahlungen zu entrichten (Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003), kann Art. 21 Abs. 1 letzter Satz entfallen.

Zu Z 26 und 32 (§ 28 Abs. 39 Z 1 und Art. 25 Abs. 4 UStG 1994):

Die Änderung in Art. 25 Abs. 4 steht in Zusammenhang mit der Neuregelung in § 11 Abs. 1 und Abs. 1a. Da bei Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung die Steuerschuld vom Erwerber auf den Empfänger übergeht, hat der Erwerber bei der Rechnungsausstellung die Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten, von dem aus er sein Unternehmen betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Lieferung erbracht wird, befindet. Rechnet der Empfänger mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung für die im Inland steuerpflichtige Lieferung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Die Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, für dessen Lieferung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat übergeht, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nicht mehr die Vorschriften des Mitgliedstaates zu beachten hat, in dem der Umsatz ausgeführt wird, sondern die inländischen Rechnungsausstellungsvorschriften. Damit wird Art. 197 Abs. 1 Buchstabe c iVm Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt.

Zu Z 33 (Art. 27 Abs. 3 UStG 1994):

Da die VO (EG) Nr. 1798/2003 inzwischen aufgehoben wurde, ist der Verweis richtig zu stellen und durch die geltende Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu ersetzen.

Zu Z 34 bis 36, 39 bis 44 lit. a bis c, 45, 47 bis 50, 53 bis 57 (Z 1, 2, 4, 9, 10, 18, 19, 20 lit. f, 20 lit. g, 22 lit. a, 22 lit. b, 22 lit. d, 25, 35, 38, 40, 40a, 43 lit. a, 43 lit. c, 43 lit. d, 44 lit. a, 44 lit. b, 44 lit. c, 44 lit. d, 45 lit. a, 45 lit. b und 46 der Anlage):

Bei diesen Änderungen der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 werden die Verweise auf Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur an den aktuellen Stand der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 angepasst.

Zu Z 26, 37, 44 lit. d, 46, 51 und 52 (§ 28 Abs. 39 Z 3 sowie Z 6, 22 lit. g, 33, 41, 42 lit. b und 42 lit. c der Anlage):

Aufgrund zwingender europarechtlicher Vorgaben hat eine Anpassung der Anlage zu erfolgen. Z 6, Z 22 lit. g, Z 33, Z 41, Z 42 lit. b und Z 42 lit. c der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 sind ersatzlos zu streichen. Durch diese Änderung unterliegen die in diesen Ziffern der Anlage genannten Gegenstände nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von zehn Prozent, sondern dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu Z 1 und 18 (§ 21 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung. Die absolute Wertfortschreibungsgrenze wird angehoben. Die derzeitige Grenze basiert noch auf der Umrechnung von Schilling in Euro. Weiters soll nicht bei jedem Wechsel einer Grundstücksfläche zu einer anderen Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (z.B. Verwaldung) eine Artfortschreibung erfolgen. In Hinkunft ergeht ein neuer Einheitswertbescheid nur dann, wenn auch die Höhe des neuen Einheitswertes die Wertfortschreibungsgrenzen überschreitet. Nachdem die steuerlichen Auswirkungen in absoluten Beträgen gering sind, erscheint dies vertretbar. Bei Über- oder Unterschreiten der Mindestwertgrenzen von 400 Euro bei Grundvermögen und von 150 Euro bei land-und forstwirtschaftlichem Vermögen, wird Steuerpflicht begründet oder beendet. Bei land- und forstwirtschaftlichem wird zusätzlich eine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß BSVG begründet oder beendet. In solchen Fällen erscheinen die Auswirkungen daher so wesentlich, dass die Grenzen für eine Wertfortschreibung bei Über- oder Unterschreiten jedenfalls unbeachtlich sein sollen.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 4 und 5 BewG 1955):

Die neue Bestimmung in Abs. 4 schafft die Möglichkeit einer Nachfeststellung zum Zweck der Richtigstellung im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Die neue Bestimmung des Abs. 5 dient einerseits der Klarstellung und erspart andererseits hohe Umsetzungskosten in der IT für derartige Feststellungen, da derzeit in diesen Fällen idR Artfortschreibungen (§ 21 Abs. 1 Z 2) vorzunehmen sind, die jedoch noch nicht automationsunterstützt durchgeführt werden können.

Damit tritt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Normunterworfenen ein, sondern verschafft ihm die volle Berufungsmöglichkeit. Die Berechnung und die Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages sind gleich wie bei der Artfortschreibung.

Zu Z 3 und 18 (§ 30 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Zu Abs. 1 Z 1:

Die Neureglung dient der Klarstellung.

Zu Abs. 2 Z 1:

Die Regelung stellt klar, dass öffentliche Gelder bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigen sind. Näheres regelt § 35.

Zu Abs. 4:

Die Regelung dient zur Klarstellung der schon bisher geübten Verwaltungspraxis.

Zu Abs. 7:

Auf Grund der grundsätzlichen Neufeststellung ist eine gesonderte Hinzurechnung entbehrlich.

Zu Abs. 12:

Die Neuregelung dient der Klarstellung und entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis, den Mehrertrag aus einer überdurchschnittlichen Tierhaltung in Form von Zuschlägen gemäß § 40 zu berücksichtigen, wie dies bei Obst- und Sonderkulturen auch der Fall ist.

Zu Z 4(§ 31 Abs. 4 bis 6 BewG 1955):

Die Neuregelung dient einerseits der Klarstellung (Abs. 6) und trägt anderseits den neuen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Rechnung (Abs. 4).

Abs. 5 steht in Zusammenhang mit der Berücksichtigung öffentlicher Gelder nach den Vorschriften des ebenfalls neu gefassten § 35.

Zu Z 5 und 18 (§ 32 Abs. 3 und 4 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Durch die Regelung erfolgt eine Aktualisierung der Faktoren der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen.

Die nutzerbezogene Zurechnung der Zuschläge gem. § 40 BewG für Sonder- und Obstkulturen, die keine Dauerkulturen sind, dient dem einfacheren Gesetzesvollzug, da derzeit ein zusätzlicher Erhebungsaufwand für Fortschreibungen der Einheitswerte bei eigentümerbezogener Zurechnung entsteht.

Zu Z 6 (§ 33 Abs. 4 BewG 1955):

Die Regelung ermöglicht es, von einer Hauptfeststellung der Einheitswerte des übersteigenden Wohnungswertes abzusehen. Nach den geltenden Bestimmungen wäre eine solche gleichzeitig mit der Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorzunehmen. Nach der Gesetzesänderung wäre dies im Zuge einer neuen Hauptfeststellung des Grundvermögens vorzunehmen, die dann durchzuführen ist, wenn dazu ein gesondertes Bundesgesetz ergeht. Die Neufassung liefert einen wichtigen Beitrag zu dem von der Bundesregierung angestrebten Ziel von „Better Regulation“ auf dem Gebiet der Einheitsbewertung und dient darüber hinaus der Verwaltungsökonomie.

Zu Z 7 und 18 (§ 34 Abs. 1 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Änderung ist redaktioneller Natur.

Zu Z 8 und 18 (§ 35 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

§ 35 in der derzeitigen Fassung regelt die Einwertung von Untervergleichsbetrieben. Dies soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie mit der neuen Hauptfeststellung aufgegeben werden. Der Paragraph wird neu gefasst.

Durch den neuen § 35 wird eine lex specialis zu § 40 geschaffen. Zunächst wird klargestellt, dass nur öffentliche Gelder der so genannten ersten Säule gesondert im Einheitswert tatsächlich zu berücksichtigen sind. Die gesonderte Berücksichtigung ist deswegen erforderlich, weil es sich um einen wesentlichen Ertragsfaktor eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt.

Zu Z 9 und 18 (§ 36 Abs. 3 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Neuregelung ist redaktioneller Natur und steht in Zusammenhang mit der Abschaffung der Untervergleichsbetriebe.

Zu Z 10 und 18 (§ 37 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Neuregelung steht in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 35. Sie stellt insbesondere klar, dass bei den öffentlichen Geldern nur Zahlungen im Sinne des § 35 im dort genannten Ausmaß gesondert im Einheitswert zu berücksichtigen sind.

Zu Z 11 und 18 (§ 38 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Zu Abs. 1:

Die Bestimmung regelt den neuen Hektarhöchstsatz.

Zu Abs. 3 und 4:

Die Neuregelung steht in Zusammenhang mit der Abschaffung der Untervergleichsbetriebe.

Zu Z 12 und 18 (§ 39 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Zu Abs. 2:

Der Entfall des Klammerausdruckes ist redaktioneller Natur und steht in Zusammenhang mit der Abschaffung der Untervergleichsbetriebe.

Zu Abs. 2 Z 1 lit. a:

Mit der Neuregelung wird zur Klarstellung eine bundesweite Alpdefinition für Bewertungszwecke vorgenommen; sie ist aus Grenz- und Grundsteuerkataster entlehnt.

Zu Abs. 2 Z 1 lit. b:

Die Neuregelung dient der Klarstellung.

Zu Abs. 2 Z 3:

Die Neuregelung steht in engem Zusammenhang mit der Änderung der Weinbaubewertung (Z 15 Änderung des § 48).

Zu Abs. 2 Z 6:

Ergänzt die Bestimmung in § 39, die auf Grund der Änderung von § 35 notwendig wurde.

Zu Z 13 (Entfall des § 45 BewG 1955):

Auf Grund des Entfalls der Untervergleichsbetriebe (völlige Neufassung des § 35), ist die Einrichtung von Gutachterausschüssen auf Landesebene nicht mehr erforderlich, wodurch es zu Einsparungen im Gesetzesvollzug kommt.

Zu Z 14 und 18 (§ 46 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Forstbewertung soll insoweit vereinfacht werden. Die Hektarsätze sind wie bisher im Verordnungswege festzulegen, wobei § 46 die Grundsätze dafür regelt.

Zu Z 15 und 18 (§ 48 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Die Weinbaubewertung wird dahingehend neu geregelt, dass nicht mehr von Vergleichslagen sondern von Weinbauvergleichsbetrieben auszugehen ist.

Bei der Ableitung des Hektarsatzes ist vom Hektarhöchstsatz des Hauptvergleichsbetriebes auszugehen. Dabei ist eine Relation zwischen Landwirtschaft und Weinbau herzustellen, die sich an der Ertragsfähigkeit dieser Betriebszweige orientiert. Die Vereinfachung des Bewertungsverfahrens dient der Verwaltungsökonomie.

Zu Z 16 und 18 (§ 49 und § 86 Abs. 14 BewG 1955):

Zu Abs. 3:

Die Neuregelung schafft beim gärtnerischen Vermögen die schon in der Vergangenheit nicht mehr verwendeten Bewertungsstützpunkte ab und ermöglicht, bestimmte Bewertungskriterien durch Verordnung festzulegen.

Zu Abs. 5:

Der Entfall des Klammerausdruckes ist redaktioneller Natur und steht in Zusammenhang mit der Abschaffung der Untervergleichsbetriebe.

Zu Z 17 (§ 50 Abs. 2 BewG 1955):

Die Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt derzeit auf Grund bloßer Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen. Die Neuregelung schafft die Möglichkeit, diese Erlässe in den Rang einer Verordnung zu heben und damit einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung zu leisten.

Zu Z 18 (§ 86 Abs. 13 BewG 1955):

Gemäß § 20 Abs. 2 BewG werden Hauptfeststellungsbescheide erst zum 1. Jänner des nächstfolgenden Jahres (1. Jänner 2014) wirksam. Im Bereich der Sozialversicherung soll dieser Zeitraum wie bei den vergangenen Hauptfeststellungen auf drei Jahre ausgedehnt werden. Dies deshalb, weil im Sozialversicherungsrecht, anders als bei den von den Einheitswerten für Grund und Boden abgeleiteten Steuern, eine rückwirkende Anwendung nur erschwert möglich ist (Judikatur der Höchstgerichte). Es soll daher im Sozialversicherungsbereich ein Zugriff auf die neuen Einheitswerte erst erfolgen, wenn die Hauptfeststellung weitgehend abgeschlossen ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

Zu § 333 BSVG:

Für Kleinstbetriebe, die derzeit die Versicherungsgrenze gemäß § 2 Abs. 2 BSVG nicht überschreiten, kann mit einem Eintritt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, ohne dass sich die tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätten, eine existentielle Veränderung einhergehen. Ein Eintritt in die Pflichtversicherung soll daher erst dann erfolgen, wenn sich auch die tatsächlichen betrieblichen Grundlagen verändern. Andererseits soll aber auch dafür Sorge getragen werden, dass die Pflichtversicherung auch dann beibehalten werden kann, wenn bei unveränderter Bewirtschaftung ausschließlich durch die Hauptfeststellung 2014 die Versicherungsgrenze unterschritten würde.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 BoSchätzG 1970):

Die Verlängerung des Überprüfungszeitraumes von 20 auf 30 Jahre dient der Verwaltungsökonomie und ist eine fachlich vertretbare, notwendige Anpassung an die vorhandenen begrenzten personellen und budgetären Ressourcen. Die letzte Überprüfung der Musterstücke der Bodenschätzung fand im Zeitraum 1994 bis 2000 statt. Die Bodenschätzung unterstellt derzeit bei der Beurteilung der klimatischen Verhältnisse bei den Überprüfungsschätzungen eine 30-jährige (Standard)Klimaperiode. Die Verlängerung auf 30 Jahre entspricht somit fachlich gesehen auch dem Zeitraum einer (Standard)Klimaperiode.

Bei nachhaltigen Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen bei landwirtschaftlichen Grundstücksflächen, z.B. durch Vermurungen oder künstliche Maßnahmen (z.B. Meliorationen oder Planierungen), besteht derzeit bereits die gesetzliche Regelung im Rahmen einer Nachschätzung gemäß § 3, die Schätzungsergebnisse für die betroffenen Grundstücke (bzw. auch für betroffene Musterstücke) zwischenzeitlich zu aktualisieren.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 4 und 5 BoSchätzG 1970):

Diese Änderung ist in Zusammenhang mit Novelle des Marktordnungsgesetzes 2007 und des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes (1616 d.B.) BGBl. I Nr. 21/2012, die die Übermittlung der digitalen Daten der Bodenschätzung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie an die AGES, an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Naturgefahren und an das Umweltbundesamt vorsieht, zu sehen und wurde mit den Betroffenen vorweg abgestimmt.

Im Zusammenhang mit der Auswahl und Einschätzung von Musterstücken (Vergleichsbodenflächen der Bodenschätzung) gemäß § 5 BoSchätzG 1970 sind auch bodenchemische und bodenphysikalische Untersuchungen erforderlich. Dies ist insbesondere bei Überprüfungen von Musterstücken gemäß § 2 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz sowie bei Ergänzungs- oder Ersatzeinwertungen erforderlich. Jährlich fallen durchschnittlich zwei bis drei Einwertungen an. Bei Überprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 BoSchätzG sind innerhalb von fünf bis sechs Jahren bei allen Musterstücken Bodenanalysen vorzunehmen; derzeit sind 442 Musterstücke rechtsverbindlich kundgemacht.

Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft verfügt über die Daten der wissenschaftlichen Feldbodenkartierung im Maßstab 1:25.000 mit den jeweiligen Erläuterungsheften in digitaler Form (Digitale Bodenkarte Österreichs). Diese Daten sind für die geologische und bodenkundliche Einordnung von Klassenflächen insbesondere in Hinblick auf die Bodentypenzuordnung im Rahmen von Bodenschätzungsverfahren eine wertvolle fachliche Unterstützung. Die Daten sind auf jeweilige Anforderung an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln (Erstlieferung und Nachlieferungen auf Grund von Aktualisierungen der Digitalen Bodenkarte). Es handelt sich um jene Datensätze, die unter 'digitale Bodenkarte' vom BFW verkauft werden. Das sind die Shapefiles, Bodenformenlayer und Profilstellenlayer, sowie die Horizonttabelle. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch das BFW.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1 und 3 BoSchätzG 1970):

Mit den Neuregelungen werden Rundungsbestimmungen bei der Berechnung der Ertragsmesszahl abgeschafft. Diese hatten bei händischer Berechnung ihre Berechtigung, bei automationsunterstützter Berechnung erfordern sie einen erhöhten EDV-Aufwand bei den Vermessungsbehörden. Die Änderung erfolgt auf Vorschlag der Vermessungsbehörden.

Zu Z 4 (§ 16a Abs. 3 BoSchätzG 1970):

Anpassung der Bezeichnung des Wirtschaftsministeriums (Anregung von dort).

Zu Z 5 (§ 18 BoSchätzG 1970):

Folge der Änderung in § 10.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5 Z 1 GebG 1957):

Es soll eine Anpassung an die seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neue Systematik der Aufenthaltstitel erfolgen (keine inhaltlichen Auswirkungen).

Zu Z 2 und 6 (§ 14 Tarifpost 11 und § 37 Abs. 31 GebG 1957):

Aufgrund der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, sind Aktualisierungen bei den Waffendokumenten vorgenommen worden; insbesondere werden Waffenbesitzkarten und Waffenpässe künftig im Scheckkartenformat ausgestellt. Die für diese beiden Waffendokumente zu entrichtenden Gebühren sollen künftig im Gebührengesetz geregelt werden. Die sich gegenüber der geltenden Tarifposten zum Waffengesetz 1996 in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung ergebenden Erhöhungen setzen sich einerseits aus der Pauschalierung (Antrags- und Beilagengebühr) und andererseits aus den durch die neue Karte bedingten erhöhten Produktionskosten von 13,20 Euro zusammen.

Zu Z 3 und 6 (§ 14 Tarifposten 17 und 18 und § 37 Abs. 31 GebG 1957):

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung sollen die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anfallenden Gebühren in einem Betrag zusammengefasst und pauschaliert werden. Die bisher getrennte Vergebührung jeder einzelnen Schrift (das sind insbesondere Abschriften aus dem Geburtenbuch, Niederschriften, Beilagen, Heiratsurkunden; Ehefähigkeitszeugnisse) entfällt. Die Pauschalbeträge wurden im Vergleich zu der bislang bestehenden Regelung kostenneutral festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird, dass folgende Schriften anfallen:

2 Geburtenbuchabschriften                                              2 mal € 7,20                           € 14,40

Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit                                                               € 14,30

2 Beilagen (z.B. Scheidungsbeschluss, Verleihungsurkunde akadem. Grad, Mitteilung über gemeinsame voreheliche Kinder, etc.)                                                        2 mal € 3,90                           € 7,80

2 Heiratsurkunden                                                             2 mal € 7,20                           € 14,40

Summe                                                                                                                                € 50,90

Für ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 bei der Pauschalierung erfassten Schriften) vorgelegt werden, entsteht gemäß § 8 GebG die Gebührenschuld für diese Schriften mit der Vorlage bei der Behörde („amtlicher Gebrauch“). Auch hier soll im Interesse der Verwaltungsvereinfachung statt der bisherigen Vergebührung jeder einzelnen Schrift ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Es handelt sich dabei insbesondere um

Ehefähigkeitszeugnis (Familienstandsbescheinigung)                                               € 14,30

Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass)                                                           € 14,30

Beglaubigungsvermerk                                                                                                    € 14,30

Nachweis der Vorehe (Heiratsurkunde)                                                                        € 7,20

4 Beilagen (Übersetzungen)                                             4 mal € 3,90                           € 15,60

Namensbestimmungserklärung                                                                                      € 14,30

Summe                                                                                                                                € 80

Der Pauschalbetrag für die Ermittlung der Ehefähigkeit gemäß Abs. 1 soll daher mit 50 Euro festgesetzt werden, jener für die Vorlage der ausländischen Schriften mit 80 Euro.

Die in einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anfallenden Schriften und Heiratsurkunden sollen im Hinblick auf die Pauschalbeträge gebührenbefreit werden.

Die Gebührenschuld soll mit der Stellung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit entstehen; Gebührenschuldner sind die Antragsteller (Verlobten) zur ungeteilten Hand.

Für die Pauschalierung der Gebühren im Zusammenhang mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gelten die gleichen Ausführungen.

Zu Z 4 und 6 (§ 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 und § 37 Abs. 31 GebG 1957):

Im Sinne einer Vereinfachung sowohl für den Abgabepflichtigen als auch für die Finanzverwaltung sollen zwei Maßnahmen vorgesehen werden:

-       bei Abschluss mehrerer Bestandverträge in einem Kalendermonat soll nicht mehr für jeden Vertrag eine gesonderte Anmeldung (Formular Geb1) abgegeben werden müssen, sondern sollen diese mehreren Verträge in einer (Zahlwort) Anmeldung bekannt gegeben werden und

-       bei Zahlung der Gebühr für Bestandverträge mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag soll eine Anmeldung überhaupt unterbleiben können.

Zu Z 5 (§ 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 6 GebG 1957):

Nach der derzeitigen Rechtslage sind gemäß § 33 TP 21 Abs. 2 Z 6 GebG nur die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und an Personengesellschaften von der Zessionsgebühr befreit. Die Übertragung von Anteilen an Aktiengesellschaften ist jedoch bisher schon immer dann gebührenpflichtig, wenn – ausnahmsweise – keine Übertragung des verbrieften Anteilsscheins erfolgt. Um der aufgrund des GesRÄG 2011 gestiegenen Bedeutung der Übertragungsmöglichkeit von Namensaktien ohne Übertragung des verbrieften Anteilsscheins Rechnung zu tragen und um eine Gleichstellung mit der Übertragung von Anteilen an GmbH herzustellen, soll zukünftig auch die Übertragung von Anteilen an Aktiengesellschaften nach zessionsrechtlichen Grundsätzen von der Zessionsgebühr befreit werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 GSpG):

Anpassung der Bezeichnung der Stelle an den gesetzlichen Aufgabenbereich.

Zu Z 2 (§ 12a Abs. 3 GSpG):

Anpassung an den Entfall des § 27 Abs. 1.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 5 und 6 GSpG):

Zur Vermeidung eines möglichen konzessionslosen Zustandes wird eine Fortsetzungsbestimmung aufgenommen. Dies soll ein durchgehend legales Glücksspielangebot sicherstellen und ein Ausweichen in illegales Glücksspiel verhindern.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 10 und 11 GSpG):

Neben Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 und Video Lotterie Terminals gemäß § 12a Abs. 2 sollen auch Glücksspielautomaten in Spielbanken an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen werden, um dadurch eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten.

Zur Vermeidung eines möglichen konzessionslosen Zustandes wird eine Fortsetzungsbestimmung aufgenommen. Dies soll ein durchgehend legales Glücksspielangebot sicherstellen und ein Ausweichen in illegales Glücksspiel verhindern.

Zu Z 5 (§ 23 GSpG):

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 1 GSpG):

Die hinsichtlich der Arbeitnehmer des Konzessionärs gestellten Anforderungen entfallen.

Zu Z 7 (§ 40 Abs. 2, 3 und 4 GSpG):

Die Verpflichtung zur Verwendung von Spielanteilen der Österreichischen Staatsdruckerei für Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen entfällt. Die bisherige Kontrolle durch die Österreichische Staatsdruckerei wird durch Stichproben des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wahrgenommen.

Zu Z 8 lit. a (§ 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG):

Zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben ist es erforderlich, dass Behörden sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Im Rahmen der Vollziehung ist zunehmend der Versuch illegaler Glücksspielanbieter wahrzunehmen durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen daher eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar. Dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen stets in geeigneter Art und Weise im Zeitpunkt der Kontrolle nachkommen muss, ergab sich bereits aus der derzeitigen Rechtslage, doch soll klargestellt werden, dass den Kontrollorganen Testspiele unentgeltlich ermöglicht werden sollen und sich die Verpflichteten nicht durch mangelnde Vorkehrungen ihrer Mitwirkungspflichten entziehen können.

Zu Z 8 lit. b (§ 50 Abs. 10 und 11 GSpG):

Die Gewährleistung eines besonders hohen Schutzniveaus im Glücksspielsektor ist nur durch intensive und strenge Kontrollen möglich. Die Bedeutung einer genauen Aufsicht in einem sensiblen Bereich wie dem des Glücksspiels ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der mit illegalem Glücksspiel einhergehenden Probleme mit kriminellen und betrügerischen Aktivitäten und dem Umstand, dass in diesem Bereich hohe Profite insbesondere bei verbotenen Ausspielungen durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Glücksspielgeräte erzielt werden können. Diesem Umstand wurde mit intensiven Kontrollen im Bereich illegaler Glücksspieleinrichtungen begegnet, die zu zahlreichen Strafverfahren geführt haben. Im Zuge dieser Verfahren entstehen regelmäßig Barauslagen, die Kosten für den Abtransport von Eingriffsgegenständen sowie für deren Lagerung und Vernichtung umfassen. Die Vorschreibung dieser Kosten ist den allgemeinen Bestimmungen (§ 64 Abs. 3 VStG) folgend grundsätzlich im Spruch des Strafbescheides aufzuerlegen. Es soll jedoch möglich sein, Barauslagen in einem gesonderten Bescheid festzusetzen.

Für eine effektive Geltendmachung ist aber die einfache, rasche und mit möglichst geringem Aufwand verbundene Hereinbringung der entstandenen Kosten von großer Bedeutung, da dies vor allem in Anbetracht der Vielzahl an abzuwickelnden Verfahren einen sehr hohen Verwaltungsaufwand verursacht, der einer Aufrechterhaltung oder Erhöhung der bestehenden Kontrollen zuwiderläuft. Die Solidarverpflichtung stellt diesbezüglich ein geeignetes und unbedingt notwendiges Mittel dar um den derzeit bestehenden hohen Kontrolldruck zu gewährleisten und nach Möglichkeit weiter zu erhöhen. Derzeit ist in Verfahren, die mehrere Bestrafte betreffen, regelmäßig schwer möglich die jeweiligen Anteile der Ersatzpflichtigen am Gesamtbetrag zu bestimmen und läuft – selbst bei Auferlegung zu gleichen Teilen – die in der Vollzugspraxis häufig anzutreffende Uneinbringlichkeit von Teilbeträgen einer effizienten und kostendeckenden Vollziehung zuwider. Durch die gewählte Regelung soll der ungewünscht hohe Verwaltungsaufwand in diesem Bereich verringert werden und die volle Kostentragung durch die Ersatzpflichtigen gesichert werden, sodass eine effiziente Vollziehung in einem sensiblen Bereich wie dem vorliegenden ermöglicht wird, die gemessen an den verfolgten ordnungspolitischen Zielen dieses Gesetzes und deren Bedeutung auch als unerlässlich anzusehen ist um das Angebot an illegalem Glücksspiel unattraktiv zu machen und weiter einzuschränken.

Die vorgesehene Meldepflicht nach Abs. 11 soll für offenkundige Übertretungen gelten, die ungeachtet abgabenrechtlicher Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten den Verwaltungsorganen aus amtlicher Tätigkeit bekannt geworden sind. Mit Hilfe dieser Maßnahme soll der Informationsstand, insbesondere zu Standorten verbotener Ausspielungen, erhöht und den mit der Vollziehung betrauten Verwaltungsbehörden eine bessere Planung von Kontrollen ermöglicht werden, die zu einer Steigerung der Effektivität von Kontrollen beitragen.

Zu Z 9 und 11 (§ 52 Abs. 1 und § 60 Abs. 31 GSpG):

Im Bereich der verbotenen Ausspielungen soll die Verschärfung der angedrohten Höchststrafen bewirken, dass das illegale Glücksspiel zunehmend unattraktiv wird, was wiederum zu einer Erhöhung des Schutzstandards in diesem Bereich beiträgt und einen positiven Effekt auf den Schutz der Spieler erwarten lässt. Vor dem Hintergrund der mit dem Glücksspiel verfolgten Schutzgüter und deren Bedeutung muss dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam begegnet werden, anderenfalls der Strafbetrag gleichsam vom erzielten Vorteil konsumiert und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlen würde.

Zu Z 10 (§ 56a Abs. 4, 6 und 7 GSpG):

Mit der Neuregelung der Abs. 4, 6 und 7 wird die Betriebsschließung zu einer einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahme nach dem Vorbild des § 360 GewO, deren vorzeitige Beendigung eines Antrages bedarf. Ferner wird geregelt, dass auch bei einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Lokalbetreibers) die Verfügung der Betriebsschließung bzw. der Betriebsschließungsbescheid weiterhin aufrecht bleibt. Damit soll vermieden werden, dass durch eine Betriebsaufgabe während aufrechter Betriebsschließung der Weiterbetrieb durch einen anderen Betreiber unter Fortführung des illegalen Glücksspiels erfolgt und somit die Betriebsschließung wirkungslos wird.

Zu Artikel 11 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1, Z 3 und Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 2k GrEStG 1987):

Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen die Freigrenze für Vorgänge gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes von 1 100 Euro auf 2 000 Euro angehoben werden und für Erwerbsvorgänge mit einer Bemessungsgrundlage bis zu diesem Betrag die Verpflichtung zur Vorlage einer Abgabenerklärung entfallen. Im Interesse der besseren Lesbarkeit soll die Z 1 daher in eine lit. a, die die bisherige Regelung enthält und in eine lit. b, die die neue (zusätzliche) Regelung enthält, unterteilt werden.

Gemäß § 10 Abs. 2 soll die Verpflichtung, eine Abgabenerklärung durch einen Rechtsanwalt oder Notar einreichen zu müssen, bei bestimmten steuerbefreiten Erwerbsvorgängen nicht zur Anwendung kommen. In diesen Fällen kann die elektronische Abgabenerklärung auch von den in § 9 GrEStG genannten Personen übermittelt werden.

Zu Z 2 und 4 (§ 6 Abs. 3 und § 18 Abs. 2k GrEStG 1987):

Durch diese Gesetzesänderung (Einfügung der Wortfolge „oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung“) soll eine Besteuerungslücke geschlossen werden. Ein besonderer Einheitswert soll nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Art- oder Wertfortschreibung, sondern auch dann ermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind. In Fällen, in denen unmittelbar vor oder durch den Erwerbsvorgang selbst eine neue wirtschaftliche Einheit nach den Vorschriften des § 22 Bewertungsgesetz 1955 entstanden ist, soll nunmehr der Wert der neu entstandenen Einheit angesetzt werden. Dadurch soll eine Gleichbehandlung von Wert- bzw. Artfortschreibung einerseits und Nachfeststellung andererseits herbeigeführt und für gleichartige Fälle ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden.

Durch die Wortwahl “ermittelt“ wird ein Redaktionsversehen bereinigt, da gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes ein besonderer Einheitswert nicht (mit Bescheid) festgestellt wird, sondern für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu errechnen ist.

Zu Artikel 12 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (§ 4 Abs. 3 Z 8, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 5, § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z 4 und § 12 Abs. 3 Z 22 VersStG 1953)

Nach derzeit geltender Rechtslage (§ 4 Abs. 3 Z 6 VersStG 1953) sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden, von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Aus ökologischen Aspekten sollen Kraftfahrzeuge, die neben einem Verbrennungsmotor auch über eine andere Antriebsform – insbesondere über einen Elektromotor (Elektro-Hybridfahrzeuge) – verfügen, nur mehr nach der Leistung des Verbrennungsmotors besteuert werden; die Leistung der anderen Antriebsform soll steuerfrei belassen werden.

Dabei soll der in der Bescheinigung über die Zulassung eingetragene Wert maßgeblich sein; dieser Wert („Nennleistung in kW“ (Zeile 102)) wird nach der 58. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. II Nr. 278/2012, mit der Nennleistung des Verbrennungsmotors definiert (Anmerkung 20 zur Anlage 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967).

Derzeit werden im VersStG für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer die Werte laut „Zulassungsschein“, „Typenschein“ und/oder „Bescheid über die Einzelgenehmigung“ herangezogen. Künftig soll generell auf die Zulassungsbescheinigung abgestellt werden, weil die Versicherungsunternehmen die dort angeführten Daten jedenfalls zur Verfügung haben.

Zu Artikel 13 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu Z 1, 2 und 4 (§ 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992):

Hinsichtlich der Gründe für die Besteuerung ausschließlich nach der Leistung des Verbrennungsmotors Halbierung der Kfz-Steuer für Elektro-Hybridfahrzeuge und der begrifflichen Änderungen (Zulassungsbescheinigung anstelle von Zulassungsschein, Typenschein und/oder Bescheid über die Einzelgenehmigung) wird auf die Ausführungen zum Versicherungssteuergesetz verwiesen.

Durch die Einfügung der neuen sublit. dd in § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a ist in der sublit. ee (bisherige sublit. dd) eine Ergänzung der Verweise erforderlich, um die bisherigen Rechtsfolgen (Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer um 20% für Erstzulassungen bestimmter schadstoffreicher Kraftfahrzeuge vor dem 1. Jänner 1987) beizubehalten.

Zu Z 3 und 4 (§ 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992):

Durch die Ergänzung in § 7 Abs. 2 soll für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung im Fall der erstmaligen Kenntniserlangung durch ein Wiener Finanzamt zweckmäßigerweise jenes Finanzamt zuständig sein, das auch für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe zuständig ist (siehe Erläuterungen zu Z 2 und 3 zu Art. 15). Die neue Zuständigkeitsregelung des § 7 Abs. 2 soll aus organisatorischen Gründen mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu Artikel 14 (Änderung des Flugabgabegesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 FlugAbgG):

Der Abflug von Passagieren mit einem staatlichen Luftfahrzeug soll von der Flugabgabepflicht befreit werden. Gemäß Artikel 3 lit. b des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 (Chicagoer Abkommen) gelten Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge als staatliche Luftfahrzeuge. Gemäß lit. c dieser Bestimmung braucht jedes staatliche Luftfahrzeug eine Ermächtigung zur Landung in einem anderen Staat. Die Befreiung von der Flugabgabe setzt eine solche Ermächtigung voraus. Die Befreiung bezieht sich auf ein bestimmtes Luftfahrzeug; wird ein Militär-, Zoll- oder Polizeibeamter mit einem Zivilluftfahrzeug befördert, besteht eine Befreiung nur nach Maßgabe einer anderen Ziffer des § 3.

Diese Befreiung stellt ein Pendant zur Befreiung von der Flugabgabe aufgrund völkerrechtlicher Privilegien, wie z.B. aufgrund von Art. 23 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, dar. Zusätzlich steht das Steueraufkommen in keinem akzeptablen Verhältnis zum Aufwand der Abgabeneinhebung, weil typischerweise nur eine geringe Anzahl von Personen mit einem staatlichen Luftfahrzeug befördert wird.

Zu Z 2 und 5 (§ 5 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 4 FlugAbgG):

Der Tarif für die Kurzstrecke soll um einen Euro und der Tarif für die Mittelstrecke soll um fünf Euro gesenkt werden um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich in der Luftfahrt zu unterstützen.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 4 und 5 FlugAbgG):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll grundsätzlich keine Jahresveranlagung erfolgen. Die Abgabe einer Jahreserklärung soll für jedes Kalenderjahr erforderlich sein, ein Bescheid soll jedoch nur mehr dann erlassen werden, wenn die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden müssen. Damit soll dieselbe Vorgangsweise festgelegt werden, wie auch bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungssteuer. Die Reihenfolge des Abs. 4 und des Abs. 5 wird vertauscht, damit klargestellt ist, dass die Fälligkeitsregelung auch für Bescheide gilt, die aufgrund einer Jahreserklärung erlassen werden.

Zu Z 4 (§ 15 FlugAbgG):

Die Auswirkungen der Flugabgabe auf den Luftverkehrssektor und die Einnahmenentwicklung sollen bis zum 30. September 2014 erneut evaluiert werden.

Zu Z 6 und 7 (Anlage 1 und 2 zum FlugAbgG):

Die Änderung dient der Anpassung an die politischen Entwicklungen.

Zu Artikel 15 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)

Zu § 4 Abs. 1 Z 3 NeuFöG:

Der amtliche Vordruck gemäß § 4 ist materielle Voraussetzung für die Erlangung der Befreiungen und Begünstigungen im Zuge von Neugründungen und Übertragungen von Betrieben. In der Vergangenheit wurden die Befreiungen und Begünstigungen oft nur aus dem Grund verweigert, weil am amtlichen Vordruck entweder die in Anspruch genommene Behörde oder jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei den denen die Wirkung nach § 1 NeuFöG eintreten sollten, nicht angekreuzt war, obwohl die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Neugründung oder Betriebsübertragung gegeben waren. Dies führt zu Unverständnis bei den betroffenen Bürgern. Nachdem sich jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 NeuFöG eintreten sollen, in den weitaus überwiegenden Fällen aus den Anträgen an die in Anspruch genommenen Behörden ergeben, soll dieses Erfordernis entfallen und wird ein neuer amtlicher Vordruck aufgelegt. Die Änderung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu Artikel 16 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

Zu § 1 Abs. 1, 4 und 6 Z 3 StiftEG:

Zu § 1 Abs. 1:

Es soll ein Redaktionsversehen aus der Stammfassung beseitigt werden.

Zu § 1 Abs. 4:

Es soll klargestellt werden, dass bei an Vorkörperschaften (z.B. Vorstiftung) geleistete Zuwendungen, die Steuerschuld erst im Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaft entsteht. Dadurch wird sichergestellt, dass die Stiftungseingangssteuer nicht zu entrichten ist, wenn die Vorkörperschaft endet, ohne dass die Körperschaft entsteht (etwa wenn eine Privatstiftung nicht ins Firmenbuch eingetragen wird).

Zu § 1 Abs. 6 Z 3:

Die bestehende Steuerbefreiung für Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen soll an die Systematik des neuen Kapitalbesteuerungsregimes angepasst werden. Die Befreiung soll zukünftig Wirtschaftsgüter im Sinne des § 27 Abs. 3 und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 4 EStG 1988 umfassen, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar ist. Davon ausgenommen sollen – wie bereits bisher – in sämtlichen Fällen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sein. Die Ausnahme soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise lediglich Anteile an einem Investmentfonds, zu dessen Vermögen Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, zugewendet werden.

Zu Artikel 17 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 8 (§ 9a und § 323 Abs. 33 BAO):

Nach dem Vorbild des § 6a Abs. 2 und 3 KommStG 1993 soll der Personenkreis, den die Ausfallshaftung des § 9 BAO trifft, auf Personen erweitert werden, die entweder faktische Geschäftsführer sind (somit die de facto an Stelle des Vertreters die abgabenrechtliche Pflichten des Vertretenen erfüllen bzw. verletzen) oder die den Vertreter dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden.

Die Haftung nach § 9a BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie setzt somit die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden beim Primärschuldner voraus.

Die auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Einfluss nehmende Person ist kein Vertreter des Abgabepflichtigen. Sie ist daher nicht als Folge der Einflussnahme dazu befugt, die dem Abgabepflichtigen zustehenden Rechte wahrzunehmen.

Haftungsrelevant ist nur ein auf Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gerichtetes Verhalten. Abgabenrechtliche Pflichten sind insbesondere die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Einreichung von Abgabenerklärungen sowie die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten.

Die Haftungen nach § 9 BAO und nach § 9a BAO schließen einander nicht aus. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, welche dieser Haftungen vorrangig geltend gemacht wird.

Zu Z 2 (§ 97 Abs. 3 BAO):

Die Änderung des § 97 Abs. 3 dient der Verwaltungsökonomie, da auch elektronische Zustellungen künftig nach Maßgabe einer Verordnung auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig sein sollen. Der Wegfall des fünften Satzes bedingt eine Anpassung des vierten Satzes, damit klargestellt wird, dass der Empfänger einer elektronisch zugestellten Erledigung selbst für deren Datensicherheit verantwortlich ist, sobald er sie aus der FinanzOnline-DataBox weiter verarbeitet (Öffnen, Ausdrucken und Speichern von DataBox-Inhalten), insbesondere auch, wenn er DataBox-Inhalte per E-Mail versendet.

Zu Z 3 und 8 (§ 118a und § 323 Abs. 34 BAO):

Die Änderung betrifft die ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass Gegenstand eines für die Erlangung einer Forschungsbestätigung notwendigen Gutachtens der FFG die Beurteilung ist, inwieweit die vom Steuerpflichtigen in der Gutachtensanforderung bekanntgegebenen Informationen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Forschung und experimentellen Entwicklung iSd Gesetzes erfüllen. Die Textierung entspricht insoweit wortident derjenigen des § 108c Abs. 7 EStG 1988, sodass für beide Fälle der Einbindung der FFG in das Abgabenverfahren dieselben gesetzlichen Rahmenbedingungen für die gutachterliche Tätigkeit bestehen. Weiters wird durch die Anordnung der Geltung des § 108c Abs. 8 EStG 1988 dessen Regelungsinhalt für die Gutachtenserstellung für Zwecke einer Forschungsbestätigung entsprechend übernommen. Dementsprechend sind auch Gutachten zur Erlangung einer Forschungsbestätigung elektronisch im Wege von FinanzOnline anzufordern und dem Finanzamt zu übermitteln.

Zu Z 4 und 8 (§ 125 Abs. 1 und § 323 Abs. 35 BAO):

Die Verweisanpassung ist durch die Änderungen im Bewertungsgesetz erforderlich.

 

Zu Z 5 (§§ 188 Abs. 5, 191 Abs. 5 und 290 Abs. 3 BAO):

Im Interesse der Vermeidung von „Nichtbescheiden“ (vermeintliche Feststellungsbescheide und Nichtfeststellungsbescheide) bestehen Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit von Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 BAO, wenn im Bescheid nicht mehr rechtsfähige oder nicht mehr handlungsfähige Beteiligte genannt sind. Die Änderung der §§ 188, 190 und 191 BAO soll sicherstellen, dass solche Ausnahmen auch dann vorliegen, wenn der im Bescheid genannte Beteiligte im Zeitpunkt der Zustellung von vornherein nicht rechtsfähig oder handlungsfähig war.

Zu Z 6, 7 und 8 (§ 208 Abs. 1 lit. f, § 282 Abs. 3 und § 293c sowie § 323 Abs. 33 BAO):

§ 293c BAO soll durch die Änderung in § 4 Abs. 2 EStG 1988 ersetzt werden. Dies bedingt auch Änderungen im § 208 BAO und im § 282 BAO.

Zu Artikel 18 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010):

Schon derzeit bestehen im Bereich der Finanzverwaltung zur Unterstützung des jeweiligen Finanzamtes als Abgaben- oder Finanzstrafbehörde zwei besondere Einheiten mit bundesweitem Aufgabenbereich, die Großbetriebsprüfung bzw. die Steuerfahndung. Ihr Tätigwerden im Einzelfall erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags des jeweiligen Finanzamtes bzw. der jeweiligen Finanzstrafbehörde. Darüber hinaus ermöglicht es die neu geschaffene Bestimmung, Spezialaufgaben innerhalb der Finanz- oder Zollverwaltung regional oder bundesweit zu bündeln, ohne dass dazu im Einzelfall ein konkreter Auftrag der zuständigen Behörde erforderlich ist.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 1 AVOG 2010):

Es soll im Verordnungswege ermöglicht werden, konkret bezeichnete Aufgaben von Organen einer Abgabenbehörde auch für andere Abgabenbehörden erster Instanz wahrzunehmen. Damit soll eine effizientere Aufgabenbewältigung insbesondere gemeinsam untergebrachter Dienststellen erreicht werden.

Zu Z 3 und 4 (§ 15 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 sowie § 31 Abs. 5 AVOG 2010):

Die Einschränkung auf die von § 15 Abs. 1 Z 1 AVOG 2010 umfassten Steuersubjekte soll die Zuständigkeit des Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamtes der Vereine sowie der kleinen und mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die gemäß den §§ 99 ff EStG 1988 auf Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige einzubehaltende Abzugsteuer abzuführen haben, begründen.

Weiters soll durch den einzufügenden Abs. 4 für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe von Personen, die keine Fahrzeughändler sind, nur ein Finanzamt in Wien zuständig sein, um in diesem Bereich effektiver und sparsamer agieren zu können.

Die neue Zuständigkeitsregelung des § 15 Abs. 4 AVOG 2010 soll aus organisatorischen Gründen mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu Artikel 19 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991)

Zu Z 1 lit. a und Z 4 (§ 6a Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 14 NoVAG 1991):

Die Förderung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor wäre mit 31. August 2012 ausgelaufen. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Förderung für derartige Fahrzeuge scheint aus umweltpolitischen Gründen zweckmäßig.

Zu Z 1 lit. b (§ 6a Abs. 6 NoVAG 1991):

Die Änderung des Wortlautes soll klarstellen, dass nur Fahrzeuge, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet kommen, eine der Wertentwicklung entsprechende Verminderung des Malus erfahren. Kommt ein Fahrzeug, das bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen war, aus einem Drittland, dann ist der volle Malus anzuwenden.

Zu Z 2 und 3 (§ 12a NoVAG 1991):

Die Änderung stellt klar, dass eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe in den in § 12a genannten Fällen nur auf Antrag möglich ist.

Die Festlegung der Zuständigkeit und der Antragsfrist dient der Klarstellung.

Zu Artikel 20 (Änderung des Biersteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1 BierStG 1995):

Die Änderung dient der Klarstellung, da auch bisher der Grundsatz galt, dass für jenes Bier eine Steuerentlastung ausgeschlossen ist, bezüglich dessen der Erwerber über den Verkaufspreis bereits die Biersteuer getragen hat. Würde dem Inhaber des Steuerlagers in diesen Fällen die Möglichkeit einer Steuerentlastung eingeräumt, erhielte er den betreffenden Steuerbetrag ein weiteres Mal.

Daher ist nach § 5 Abs. 1 in der geltenden Fassung die Steuererstattung für Ausleerbier (z.B. beim Ausschank im Bierfass zurück gebliebene Bierreste), Tropfbier (Bier, das z.B. bei der Zapfanlage abtropft und gesammelt wird) und Bierneigen (z.B. Bierreste im Bierglas, die nicht mehr getrunken wurden) ausdrücklich ausgeschlossen.

Für Bier, das an ein Steuerlager zurückgeht (Rückbier), z.B. weil es verdorben war und daher der Verkauf storniert wurde, soll der Inhaber des Steuerlagers grundsätzlich Anspruch auf Entsteuerung haben. Als Nachweise für die Stornierung und Rückabwicklung des der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (im Normalfall ein Kaufvertrag) kommen die im Geschäftsleben üblichen Belege, wie auch Gutschriften oder Unterlagen über kostenlose Ersatzlieferungen in Betracht.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2 BierStG 1995):

Die Regelung betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 3 BierStG 1995):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Artikel 21 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 9 MinStG 1995):

Die Änderung dient der Klarstellung und der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 10 MinStG 1995):

Die bestehende Ermächtigung zum Abschluss bilateraler Vereinbarungen soll im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf jene Mineralöle erweitert werden, die nach Abs. 9 nachträglich in den Kreis der Energieerzeugnisse aufgenommen werden, auf die die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden.

Zu Z 3 und 10 (§ 7a Abs. 7 und § 64n Abs. 1 MinStG 1995):

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2a MinStG 1995):

Die Änderung soll klarstellen, dass als Schuldner des Nachversteuerungsbetrages gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nur jene Personen in Betracht kommen, die eine verbotswidrige Verwendung im Sinne des § 9 Abs. 6, Abs. 8 oder Abs. 10 oder eine verbotswidrige Behandlung im Sinne des § 9 Abs. 9 tatsächlich unmittelbar ausführen, sondern auch jene Personen, denen eine solche Verwendung oder Behandlung wirtschaftlich zuzurechnen ist oder die in irgendeiner Form daran beteiligt sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Steuerschuldner nach § 10 – wie auch nach anderen Bestimmungen des MinStG 1995 – neben natürlichen auch juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen sein können.

Zu Z 5 (Entfall des § 15 Abs. 3 MinStG 1995):

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 6 (§ 33 Abs. 2 MinStG 1995):

Die Regelung betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 7 (§ 33 Abs. 3 MinStG 1995):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden.

Zu Z 8 (§ 33 Abs. 5 MinStG 1995):

Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Z 9 (§ 41 Abs. 5 MinStG 1995):

Die nach § 23 Abs. 8 vorgesehene Berichtigung oder Ergänzung der Steueranmeldung soll auch in den Fällen des Bezugs zu gewerblichen Zwecken im steuerrechtlich freien Verkehr zulässig sein.

Zu Z 10 (§ 64n Abs. 1 und 2 MinStG 1995):

Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Artikel 22 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 6 Z 3 AlkStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 AlkStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens und der sprachlichen Klarstellung.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2 Z 4 AlkStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 3 AlkStG):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 2 AlkStG):

Die Regelung betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 6 (§ 41 Abs. 3 AlkStG):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden.

Zu Z 7 (§ 41 Abs. 5 AlkStG):

Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Z 8 (§ 57 Abs. 3 AlkStG):

In der Rechtsprechung war bislang strittig, welche rechtlichen Folgen eine Vermarktung von unter Abfindung hergestelltem Alkohol entgegen den Bestimmungen des § 57 hat. Eine derartige gesetzwidrige Vermarktung würde aber das ganze Abfindungsregime in Frage stellen. Um eine solche Interpretation zu verhindern, wird dem § 57 ein neuer Abs. 3 angefügt, der klarstellt, dass auch die an sich gemäß § 57 verbotene Vermarktung zu einem Verlassen des Abfindungsregimes führt, mit dem für die angemeldete Alkoholmenge unter anderem die Anwendung des Regelsteuersatzes verbunden ist.

Zu Artikel 23 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 8 SchwStG 1995):

Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 2 SchwStG 1995):

Die Regelungen betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 3 SchwStG 1995):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Z 4 (§ 23 Abs. 5 SchwStG 1995):

Die nach § 7 Abs. 6 vorgesehene Berichtigung oder Ergänzung der Steueranmeldung soll auch in den Fällen des Bezugs zu gewerblichen Zwecken im steuerrechtlich freien Verkehr zulässig sein.

Zu Artikel 24 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 und 8 (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 44l TabStG 1995):

Wegen der niedrigen Besteuerung von Zigarren und Zigarillos ist eine Anhebung des Mindeststeuersatzes erforderlich. Preisgünstige Erzeugnisse wären von einer Anhebung des wertabhängigen Steuersatzes nämlich kaum betroffen. Durch die vorgeschlagene Anhebung des mengenbezogenen Mindeststeuersatzes soll eine Annäherung der Steuerbelastung von sehr preisgünstigen, industriell gefertigten Erzeugnissen an jene von Zigaretten, deren Mindeststeuerbelastung derzeit 115,55 Euro je 1.000 Stück beträgt, erreicht werden. Dadurch soll die Gefahr einer zunehmenden Substitution von Zigaretten durch Zigarillos hintan gehalten und das Steueraufkommen gesichert werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 18 Abs. 2 Z 2 und § 18 Abs. 4 TabStG 1995):

Die Änderungen dienen der Beseitigung von redaktionellen Versehen.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 2 TabStG 1995):

Die Regelung betreffend die für registrierte Versender erforderliche Sicherheitsleistung soll präzisiert werden.

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 3 TabStG 1995):

Die Regelungen betreffend den Inhalt eines Antrags auf Erteilung einer Bewilligung als registrierter Versender sollen präzisiert werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Bewilligung eines registrierten Versenders erlischt, sollen ähnlich wie bei Steuerlagern und registrierten Empfängern geregelt werden.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 5 TabStG 1995):

Die nach § 12 Abs. 7 vorgesehene Berichtigung oder Ergänzung der Steueranmeldung soll auch in den Fällen des Bezugs zu gewerblichen Zwecken im steuerrechtlich freien Verkehr zulässig sein.

Zu Z 7 (§ 29a TabStG 1995):

Die Regelung betreffend mengenmäßige Beschränkungen für im Reiseverkehr aus anderen Mitgliedstaaten steuerfrei eingebrachte Tabakwaren ist obsolet geworden, da sämtliche der betroffenen Mitgliedstaaten die in § 44f Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, indem sie die EU-Mindeststeuersätze anwenden.

Zu Artikel 25 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)

Zu Z 1 (§ 14a Abs. 2 TabMG 1996) und Z 13 (§ 38a Abs. 1 TabMG 1996):

Die Erreichung der Zielsetzungen des Solidaritäts- und Strukturfonds, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Trafikanten zu unterstützen und Strukturmaßnahmen im Bereich des Einzelhandels mit Tabakwaren zu fördern, soll für ein weiteres Jahr sichergestellt werden. Einzahlungen in den Solidaritäts- und Strukturfonds sind ausschließlich für Zigarettenverkäufe der Großhändler an Tabakfachgeschäfte und Tabakverkaufsstellen zu leisten, da Zigaretten in Österreich den mit Abstand größten Marktanteil und somit die größte wirtschaftliche Bedeutung für das Einkommen der Tabaktrafikanten haben. Darüber hinaus sollen Zuschläge nur für jene Zigaretten, deren Kleinverkaufspreis erheblich unter dem gewichteten Durchschnittspreis im Sinne des § 4 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995 liegt, abzuführen sein. Der Marktanteil dieser Erzeugnisse hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen, während die Erträge der Tabaktrafikanten aus den gesetzlichen Handelsspannen für diese Erzeugnisse stagnieren bzw. zurückgehen.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 4 TabMG 1996), Z 5 (§ 27 Abs. 2 TabMG 1996) und Z 7 (§ 32 Abs. 6 TabMG 1996):

Kriegsopfer- und Behindertenorganisationen sollen angehende Trafikanten in Schulungstrafiken ausbilden dürfen. Diese sollen als Fachgeschäfte eingestuft werden, da sie auf Grund der mit der Ausbildung verbundenen höheren Personalkosten als Tabakverkaufsstellen kaum kostendeckend zu führen wären. Derzeit dürfen sich ausschließlich natürliche Personen um ein Tabakfachgeschäft bewerben. Die Ausschließungsgründe von der Führung eines Tabakfachgeschäfts (§ 27 Abs. 2) wären daher dementsprechend zu lockern.

Die Begrenzung der Zahl der Ausbildungstrafiken in § 23 Abs. 4 entspricht dem zu erwartenden Bedarf und dient ebenso wie das Vorschlagsrecht der Monopolverwaltung und die Befristung des Bestellungsvertrags samt Verlängerungsmöglichkeit nach § 32 Abs. 6 der Sicherung der Qualität.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 7 Z 8 TabMG 1996):

Für die von der Monopolverwaltung als Schulungstrafiken vorgesehenen Tabakfachgeschäfte soll unter den angeführten Voraussetzungen keine Ausschreibung erforderlich sein.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 1 Z 11 TabMG 1996):

Das TabMG 1996 sieht vor, dass Trafikanten zur ordentlichen Führung einer Trafik geeignet sein müssen. So stellt § 27 TabMG 1996 ausdrücklich darauf ab, dass ein Bewerber um eine Tabaktrafik eine befriedigende Führung der Trafik erwarten lassen muss; insbesondere müssen eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Eignung vorhanden sein. Selbst bei der Auswahl unter mehreren Vorzugsberechtigten stellt das TabMG 1996 in § 30 Abs. 3 unter bestimmten Bedingungen auf kaufmännische Grundsätze ab, erst recht gilt dies für die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern gemäß § 30 Abs. 4. Bei dieser Auswahl nach kaufmännischen Grundsätzen ist insbesondere auch auf die Ausbildung und berufliche Erfahrung der Bewerber Bedacht zu nehmen (§ 30 Abs. 5 TabMG 1996).

Andererseits sind die Anforderungen an den einzelnen Trafikanten durch Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungssortiments und damit verbundene umfangreichere betriebswirtschaftliche Aufgaben, durch neue technologische Entwicklungen und nicht zuletzt durch die Verantwortung in sensiblen Bereichen wie etwa dem Jugendschutz permanent gestiegen. Angehende Tabaktrafikanten sollen daher verpflichtet sein, das von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotene Tabakfachhändlerseminar erfolgreich zu absolvieren. Dadurch soll verstärkt sichergestellt werden, dass nur solche Bewerber um Tabaktrafiken berücksichtigt werden, die den beruflichen Anforderungen gewachsen und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Schwerpunkte ausgebildet sind. Durch die Einbindung der Berufsvertretung wird ein umfassender Praxisbezug sichergestellt.

Der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung des Seminars wird im Regelfall durch eine abschließende Prüfung zu erfolgen haben. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, stellt dies einen Ausschließungsgrund nach § 27 dar.

Zu Z 6 (§ 31 Abs. 3 TabMG 1996):

Die Bestimmung des § 31 Abs. 3 TabMG 1996 birgt die Gefahr einer Benachteiligung von Eltern wegen der Inanspruchnahme von Karenzurlauben nach der Geburt eines Kindes in sich. Einerseits soll eine Angehörigennachfolge nur nach längerer Vollbeschäftigung in der zu übernehmenden Tabaktrafik möglich sein. Andererseits sollen angestellte Angehörige von Trafikanten im Hinblick auf die Geburt von Kindern nicht schlechter gestellt werden als Angestellte im Allgemeinen. So werden beispielsweise gemäß § 15f Mutterschutzgesetz 1979 (ebenso gemäß § 7c Väter-Karenzgesetz) bis zu zehn Karenzmonate für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß angerechnet. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Benachteiligung, die in den meisten Fällen Frauen betrifft, beseitigt. Die vorgeschlagene Anrechnung im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten kann als angemessene Berücksichtigung betrachtet werden.

Zu Z 8 (§ 34 Abs. 2 TabMG 1996):

Die Neuregelung berücksichtigt die Einrichtung von Schulungstrafiken im Sinne des § 27 Abs. 2 und dient der Klarstellung.

Zu Z 9 (§ 35 Abs. 2 Z 7 TabMG 1996):

Wird der in § 27 Abs. 2 Z 2 genannte Ausbildungszweck nicht oder nicht mehr verfolgt, stellt dies einen weiteren Kündigungsgrund dar.

Zu Z 10 (§ 35 Abs. 4 TabMG 1996):

Der Kündigung des Bestellungsvertrags soll auch in den Fällen des § 35 Abs. 2 Z 7 eine schriftliche Verwarnung voraus gehen. Darüber hinaus soll die Monopolverwaltung dazu ermächtigt werden, bereits anlässlich einer erstmals erteilten Verwarnung eine Geldbuße zu verhängen, da die Erteilung einer Verwarnung oftmals nicht als ausreichendes Sanktionsmittel empfunden wird.

Zu Z 11 (§ 35 Abs. 6 TabMG 1996):

Bei Beschlussfassung des TabMG 1996 wurde eine grundsätzlich dreistufige Sanktionierung für Übertretungen des Tabakmonopolgesetzes oder des Bestellungsvertrags eingeführt, die aus den Stufen Verwarnung – Geldbuße – Kündigung besteht. Für einige Vergehen, die für das System des Tabakmonopols als besonders schwerwiegend gelten, wurde damals eine nur zweistufige Sanktionierung, unter Entfall der Möglichkeit der Geldbuße, geschaffen. Es besteht somit durch den Ausschluss der Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach einer erfolgten schriftlichen Verwarnung als einzige Sanktion die Kündigung durch die Monopolverwaltung. Die Annahme des Gesetzgebers, Trafikanten von der Begehung bestimmter, als besonders schwerwiegend zu betrachtenden Verletzungen des Tabakmonopolgesetzes abhalten zu können, indem nach einer Verwarnung als nächste Maßnahme gleich die Kündigung droht, hat sich in der Praxis nicht als zutreffend erwiesen. Es hat sich gezeigt, dass einerseits die Erteilung einer Verwarnung oftmals nicht als ausreichendes Sanktionsmittel erlebt wird, andererseits verhängte Geldbußen wirtschaftlich deutlicher spürbar erlebt werden und in aller Regel zu einer dauerhaften Unterlassung der Gesetzesübertretungen durch den sanktionierten Trafikanten führen. Eine Vereinheitlichung der Sanktionen dient auch der Verbesserung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, sodass Abs. 6 zweiter Satz entfallen soll.

Darüber hinaus soll klar gestellt werden, welcher Monatsumsatz für die Bemessung der Geldbußen heranzuziehen ist.

Zu Z 12 und 14 (§ 38 Abs. 5 und § 47f TabMG 1996):

Für Zigaretten und Feinschnitttabake, deren Kleinverkaufspreise erheblich unter dem gewichteten Durchschnittspreis im Sinne des § 4 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 5 Tabaksteuergesetz 1995 liegen, soll die Mindesthandelsspanne der Tabaktrafikanten angehoben werden. Durch diese Maßnahmen sollen das Einkommen der Tabaktrafikanten und das Steueraufkommen gesichert werden.

Zu Artikel 26 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 (§ 29 Abs. 2 und Abs. 7 FinStrG):

Mit der Änderung in Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige einzuhaltende Zahlungsfrist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit der Bekanntgabe des betreffenden Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen beginnt.

Durch den vorgeschlagenen neuen Abs. 7 soll die bisherige Verwaltungspraxis, Selbstanzeigen im Zuge der Einreichung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen mit Restschuldausweis ohne Aufgliederung der Verkürzungsbeträge auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume anzuerkennen, gesetzlich abgesichert werden.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 5 FinStrG):

Im Zusammenhang mit der Schaffung des Straftatbestands nach § 49a Abs. 3 FinStrG durch die FinStrG-Novelle 2010 wurde übersehen, in § 31 Abs. 5 FinStrG eine vergleichbare Regelung wie für den Tatbestand des § 49a Abs. 1 FinStrG einzufügen. Daraus folgt, dass eine Verjährung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs. 3 FinStrG überhaupt erst mit Kenntnis der Abgabenbehörde vom Tatbestand nach § 109b EStG 1988 eintreten kann. Mit dem Verweis auf die Mitteilungspflicht nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 soll dieser Mangel behoben werden.

Zu Z 3 (§ 38 Abs. 1 FinStrG):

Diese sprachliche Umstellung dient einer einheitlichen Formulierung der §§ 38 bis 39 und der systemkonformen Aufzählung der Finanzvergehen in ihrer gesetzlichen Reihenfolge. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 4 (§ 38a Abs. 1 lit. a FinStrG):

Hierbei handelt es sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens. Wie auch in § 38 (Gewerbsmäßige Tatbegehung) war die Aufnahme des § 37 Abs. 1 als qualifizierte Begehungsform schon ursprünglich geplant (siehe auch § 38a Abs. 2 letzter Satz, der darauf Bezug nimmt). Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass die Abgabenhehlerei immer häufiger in Form organisierter Banden erfolgt und eine Privilegierung dieser Tätergruppe sachlich nicht gerechtfertigt ist. Gleichzeitig soll aus systematischen Gründen die Aufzählung der betroffenen Finanzvergehen in ihre gesetzliche Reihenfolge gebracht werden.

Zu Z 5 (§ 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FinStrG):

In § 39 Abs. 1 lit. b wird durch die Wendung „Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen“ im Sinne von „entweder oder“ verwendet. Um jedoch den Eindruck zu vermeiden, dass beide Fälle gleichzeitig vorliegen müssen, soll zur Klarstellung das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt werden.

Der Begriff „Abgabengutschrift“ in Abs. 2 kann auch so ausgelegt werden, dass es tatsächlich zu einem „Negativsaldo“ der Umsatzsteuer in einem Vorauszahlungszeitraum kommen muss. Gemeint ist hingegen, dass es durch das „Gutschreiben“ von ungerechtfertigten Vorsteuerbeträgen in der Steuererklärung zu einer Verkürzung von Abgaben kommt. Daher soll durch die nunmehr eindeutige Formulierung eine entsprechende Klarstellung erfolgen.

Zu Z 6 (§ 48b Abs. 1 FinStrG):

In Deutschland kann ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9, als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden (§ 31b Zollverwaltungsgesetz), wobei nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden kann. Aufgrund dieser außerordentlich hohen Strafdrohung eines unserer wichtigsten Nachbarstaaten, wird Österreich aufgrund des Sanktionsgefälles zunehmend als Ausweichstaat für illegale Bargeldtransaktionen benutzt. Um dem entgegenzutreten wird vorgeschlagen, die Strafdrohung für vorsätzliche Tatbegehung von derzeit 50 000 Euro auf 100 000 Euro und für fahrlässige Tatbegehung von 5 000 Euro auf 10 000 Euro anzuheben.

Zu Z 7 (§ 51 Abs. 1 lit. e FinStrG):

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 105/2010, wurden finanzpolizeiliche Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der Abgabenbehörden normiert. Durch die Änderung des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG soll die vorsätzliche Erschwerung oder Verhinderung auch solcher abgabenbehördlicher Amtshandlungen als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Zu Z 8 (§ 56 Abs. 2 FinStrG):

§ 114 Abs. 3 BAO regelt die elektronische Erfassung von Anbringen und sonstigen das Verfahren betreffenden Unterlagen. Im FinStrG fehlt eine entsprechende Bestimmung, wiewohl auch für die Finanzstrafbehörden Bedarf besteht, Anbringen und sonstige das Finanzstrafverfahren betreffende Unterlagen elektronisch zu erfassen. Es soll daher der Verweis auf § 114 Abs. 3 BAO eingefügt werden.

Zu Z 9, 10, 19 und 24 (§ 58 Abs. 1 lit. g, § 65 Abs. 1 lit. a, § 194a und § 265 Abs. 1r FinStrG):

Mit diesen Änderungen soll ein einziges Finanzamt, nämlich das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz für alle Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien eingerichtet werden. Bei diesem soll auch der Spruchsenat als Organ sämtlicher Finanzstrafbehörden der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehen. Schließlich soll dieser Finanzstrafbehörde auch die Führung des bisher beim Finanzamt Wien 1/23 angesiedelten Finanzstrafregisters übertragen werden.

Diese Zuständigkeitsänderung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel soll hingegen aufgrund seiner bundesweiten Zuständigkeit als eigene Finanzstrafbehörde erhalten bleiben.

Zu Z 11 (§ 68 Abs. 3 FinStrG):

Der Verweis auf das Arbeitsverfassungsgesetz soll richtig gestellt werden.

Zu Z 12 (§ 80 FinStrG):

Durch die Schaffung einer Finanzstrafbehörde, deren Zuständigkeit sich über mehrere Finanzamtsbereiche erstreckt, ist eine gesetzliche Regelung zur strafrechtlichen Würdigung von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch die zuständige Finanzstrafbehörde erforderlich.

Zu Z 13 (§ 99 FinStrG):

Damit soll gewährleistet werden, dass im Zuge von Maßnahmen nach § 99, die von Finanzämtern durchgeführt werden, die selbst nicht Finanzstrafbehörde sind, die Bestimmungen des FinStrG angewendet werden können.

Zu Z 14 (§ 137 FinStrG):

Es soll klargestellt werden, dass sich die inhaltlichen Erfordernisse eines Erkenntnisses auf dessen schriftliche Ausfertigung beziehen.

Zu Z 15 (§ 146 Abs. 2 lit. b FinStrG):

Durch die FinStrG-Novelle 2010 wurde § 53 Abs. 1 lit. b aufgehoben. Aus diesem Grund soll der Verweis auf die lit. b entfallen.

Zu Z 16 (§ 150 Abs. 4 FinStrG):

Die Änderung dient der Richtigstellung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 17 (§ 162 Abs. 1 FinStrG):

Es soll wie in § 137 FinStrG betreffend die Erkenntnisausfertigung klargestellt werden, dass sich auch die inhaltlichen Erfordernisse einer Rechtsmittelentscheidung auf deren schriftliche Ausfertigung beziehen.

Zu Z 18 (§ 172 Abs. 1 FinStrG):

Durch die Schaffung einer Finanzstrafbehörde mit Zuständigkeit für mehrere Finanzämter ist es aus Gründen der Klarstellung geboten, Vollstreckungsamtshilfe auch durch Abgabenbehörden ausdrücklich vorzusehen.

Zu Z 20 (§ 205 FinStrG):

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde in § 196 Abs. 2 StPO für das gerichtliche Strafverfahren die Bestimmung eingeführt, dass dem Opfer im Falle eines zurück- oder abgewiesenen Fortführungsantrages nach § 195 StPO ein Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro aufzutragen ist. § 195 StPO ist an die Stelle des früheren § 48 Z 1 und 2 StPO getreten, wonach der Privatbeteiligte berechtigt war, an Stelle des Staatsanwaltes die Anklage zu vertreten, wenn dieser die Anzeige zurücklegte oder von der Verfolgung zurücktrat. Ohne entsprechende Ausschlussbestimmung träfe die Verpflichtung zum Pauschalkostenbeitrag auch die Finanzstrafbehörde, der gemäß § 200 Abs. 2 im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Rechte des Opfers zukommen. Da die Finanzstrafbehörde den Strafanspruch des Staates durchzusetzen hat und dem Wesen nach neben dem Staatsanwalt Anklägerin ist (Reger/Hacker/Kneidinger3, § 200 Rz 1), soll ein allfälliger Pauschalkostenbeitrag ausgeschlossen werden.

Zu Z 21 (§ 212 Abs. 1 bis 6 FinStrG):

Mit Änderung des § 202 durch die FinStrG-Novelle 2010 ist der in § 212 Abs. 1 letzter Satz enthaltene Verweis auf diese Bestimmung, die die Kompetenz für die Einstellung im Ermittlungsverfahren der StA zuweist, sinnwidrig geworden. Anstelle dieses Verweises soll somit § 212 um den Inhalt des § 202 alte Fassung ergänzt werden.

Zu Z 22 (§ 221 Abs. 3 FinStrG):

Wie hinsichtlich § 212 Abs. 1 letzter Satz ist auch bezüglich § 221 Abs. 3 der Verweis auf die Bestimmungen des § 202 aufgrund der Änderung des § 202 durch die FinStrG-Nov 2010 obsolet geworden. In § 221 Abs. 3 soll daher ein Verweis auf den nunmehr relevanten § 212 aufgenommen werden.

Zu Z 23 (§ 254 Abs. 1 FinStrG):

Mit der FinStrG-Novelle 2010 wurde § 29 Abs. 1 FinStrG dahingehend geändert, dass nunmehr Selbstanzeigen bei einem sachlich zuständigen Finanz- oder Zollamt einzubringen sind. Da gem. § 254 Abs. 1 diese Bestimmung auch für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts anzuwenden ist, soll durch die Einfügung des Wortes „sinngemäß“ klargestellt werden, dass Selbstanzeigen betreffend landesabgabenrechtliche Verfehlungen bei den sachlich zuständigen Landesabgabenbehörden einzubringen sind.

Zu Z 24 (§ 265 Abs. 1r FinStrG):

Die Bildung einer Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Zuständigkeit für alle Finanzämter mit Sitz in Wien soll erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu Artikel 27 (Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes)

Zu § 7 Abs. 2 AEG:

Die Verweisungsbestimmung des § 7 Abs. 2 Ausfuhrerstattungsgesetz soll an die neue Rechtslage aufgrund der Finanzstrafnovelle 2010 angepasst werden.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Abgabenänderungsgesetz AbgÄG 2012

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

16. April 2012

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

2

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

1.010.000

 

IVP 1 - KEST ANMELDUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

KESt Anmeldung erfolgt nur mehr rein elektronisch

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 96 Abs. 3 EStG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

180.000

 

IVP 2 - ENTFALL DER ANZEIGEPFLICHT BEI BESTANDSVERTRÄGEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

•              Bei Abschluss mehrerer Bestandverträge in einem Kalendermonat soll nicht mehr für jeden Vertrag eine gesonderte Anmeldung abgegeben werden müssen, sondern sollen diese mehreren Verträge in einer Anmeldung bekanntgegeben werden können
•              Wird künftig die Gebühr für Bestandverträge mit Verrechnungsweisung in FinanzOnline bezahlt, kann die bisher erforderliche Gebührenanzeige (Formular Geb1) entfallen.

Ursprung:

 

Fundstelle

§ 33 TP 5 Z 3 und § 37 Abs. 31 Gebührengesetz

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

830.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Kreditinstitute

Fallzahl

20.000

Quellenangabe

BRIT

 

Verwaltungstätigkeit 1

Elektronische KEST Anmeldung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

15

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-9,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

-180.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

-180.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Bestandsgeber

Fallzahl

55.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Entfall der Gebührenanzeige bei Verwendung einer elektronischen Verrechnungsweisung in FON

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

25

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-15,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

-825.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

-825.000

 


 

Anlage 2: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Umsatzsteuergesetz 1994

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

16. April 2012

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet in Mio. EUR)

300 – 400 Mio.

 

IVP 1 – NEUREGELGUNG DER ELEKTRONISCHEN RECHNUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§11 Abs. 2

ENTLASTUNG (gerundet in Mio. EUR)

300 – 400 Mio.

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

ANNAHMEN für Anzahl der Rechnungen

 

 

 

 

Variante 1 (Dänemark)

Variante 2 (Billentis Studie der WKÖ)

Anzahl Rechnungen

400.000.000

700.000.000

- B2B, B2G, G2B (50%), Rest B2C

200.000.000

350.000.000

Ausgangsbasis Anzahl Rechnungen inkl. Abschlag B2G (17%, Basis dänische Studie)

166.000.000

290.500.000

 

 

 

- davon Abschlag bleibt Papier (25%) - Einführungsjahr

41.500.000

72.625.000

- davon Abschlag bereits jetzt elektronisch (10%)

16.600.000

29.050.000

Gesamtzahl Rechnungen Einführungsjahr

107.900.000

188.825.000

Anteil PDF (60%)

64.740.000

113.295.000

Anteil strukturiert (40%)

43.160.000

75.530.000

 

 

 

+ davon Abschlag bleibt Papier (25%) - Einführungsjahr

Gesamtzahl Rechnungen - 100% Uptake

149.400.000

261.450.000

Anteil PDF (60%)

89.640.000

156.870.000

Anteil strukturiert (40%)

59.760.000

104.580.000

 

 

 

 

 

 

ANNAHMEN für Einsparung pro Rechnung (Basis: Billentis Studie der WKÖ)

 

 

 

Zeitersparnis PDF-Rechnung

2 Minuten

 

Zeitersparnis strukturierte Rechnung

5,5 Minuten

 

Porto (beide Arten, bei PDF Versand per E-Mail)

0,62 EUR

 

Stundensatz (Bürokraft)

36 EUR

 

 

Einsparungspotential - Bandbreiten

Einführungsjahr (75% Uptake)

Variante 1 (Dänemark)

Variante 2 (Billentis Studie der WKÖ)

Einsparung PDF-Rechnungen

117.826.800

206.196.900

Einsparung strukturierte Rechnungen

169.187.200

296.077.600

Gesamteinsparung Einführungsjahr

287.014.000

502.274.500

 

 

 

100% Uptake

Variante 1 (Dänemark)

Variante 2 (Billentis Studie der WKÖ)

Einsparung PDF-Rechnungen

163.144.800

285.503.400

Einsparung strukturierte Rechnungen

234.259.200

409.953.600

Gesamteinsparung - 100% Uptake

397.404.000

695.457.000

 

Auf Basis des Berichts der High Level Group der Europäischen Kommission wird mit einer Entlastung für Unternehmen EU-weit von 18 Mrd. EUR gerechnet. Umgerechnet auf Österreich ergibt sich ein Anteil von rd. 350 Mio. EUR.

 

Erläuterungen zur Berechnung:

Quellen: Dänische Studie „Good practice case eInvoicing“ (31.1.2007), die Studie „Nutzenpotenziale der E-Rechnung, Eine Studie im Auftrag des E-Centers der Wirtschaftskammer Österreich“ (7.10.2011, erstellt von Bruno Koch, Billentis) sowie die Daten der High Level Group bezüglich der EU-weiten Entlastung für Unternehmen durch die elektronische Rechnung.

Die Daten aus der Billentis-Studie der WKÖ wurden auch für die Annahmen der Zeitersparnis herangezogen. Die Zeitersparnis für eine vollautomatisierte Rechnung liegt bei 5,5 Minuten, für eine PDF-Rechnung bei 2 Minuten. Zusätzlich entfallen in beiden Fällen 0,62 EUR an Porto. Als Stundensatz werden 36 EUR auf Basis des Standardkostenmodells angenommen.

Die Verteilung zwischen PDF-Rechnung und vollautomatisierten Rechnungen wird mit 60:40 angenommen.

Im ersten Jahr der Einführung wird davon ausgegangen, dass bereits jetzt 10% der Rechnungen elektronisch gelegt werden, 25% sind weiterhin in Papier.