Vorblatt

Problem:

Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 1, ist am 2. Dezember 2010 in Kraft getreten und macht die Änderung einiger Bestimmungen im Energielenkungsgesetz erforderlich. Das Energielenkungsgesetz 1982 wurde mehrfach novelliert und ist nicht mehr übersichtlich.

Ziel:

Umsetzung der, der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen der Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung. Anpassung an die Änderungen in den österreichischen Gesetzen. Schaffung einer neukodifizierten Fassung.

Lösung:

Erlassung eines neuen Energielenkungsgesetzes 2012.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da lediglich geringfügige Änderungen vorgesehen sind.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen. Für Unternehmen werden keine nennenswerten, über das bisherige Ausmaß hinausgehenden Meldepflichten statuiert.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine, da lediglich geringfügige Änderungen vorgesehen sind.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine, da lediglich geringfügige Änderungen vorgesehen sind.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Einfügung einer Bestimmung betreffend sprachliche Gleichbehandlung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Aufgrund der im Verfassungsrang stehenden Kompetenzdeckungsklausel sowie der Erlassung einiger im Verfassungsrang stehender Bestimmungen, ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Historische Entwicklung:

Bereits unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg wurden auf einfachgesetzlicher Ebene Maßnahmen getroffen, um mit allfälligen Rohstoff- und Energieverknappungserscheinungen umgehen zu können. Dies waren das Lastverteilungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 255/1949 und das Rohstofflenkungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 207/1951.

Das Lastverteilungsgesetz 1952 umfasste zur Sicherung einer gefährdeten Elektrizitätsversorgung Maßnahmen vorbereitender Natur (Auskunftspflicht gemäß § 11) und solche, die während einer Krisensituation selbst erlassen werden konnten (Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten, Regelung der Abgabe an die Verbraucher, Anweisungen zur Stromerzeugung). § 1 Abs. 2 des Rohstofflenkungsgesetzes 1951 gab seit der Novelle BGBl. Nr. 571/1973 dem „Handelsminister“ die Möglichkeit, bei eingetretenen oder unmittelbar drohenden Versorgungsschwierigkeiten den Verkehr mit Erdöl und seinen Derivaten, Benzol, brennbaren Gasen und festen mineralischen Brennstoffen durch Anordnung zu lenken. Die notwendigen statistischen Unterlagen konnten auf Grund des § 4 dieses Gesetzes eingeholt werden. Das Treibstoffsicherungsgesetz hat eine Ermächtigung zu Benützungsverboten und zu Geschwindigkeitsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge gegeben.

Mit dem Staatsvertrag von Wien am 15. Mai 1955 sind die Voraussetzungen für die Anwendung des sog. "Kriegsfolgentatbestandes" in Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ("Aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen") weggefallen.

Da das B-VG in seinen Art. 10 bis 15 keinen eigenen Kompetenztatbestand für Angelegenheiten der Krisenbewirtschaftung oder einer Energienotversorgung enthält, waren und sind für die einzelnen, vom Begriff Krisenbewirtschaftung erfassten Sachverhalte die in den Art. 10 bis 15 B-VG enthaltenen Kompetenzregelungen anzuwenden, die Krisenbewirtschaftung also als "Querschnittsmaterie" anzusehen.

Dies hatte zur Folge, dass jede Änderung oder auch bloße Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Gesetze künftig nur mit einer im Verfassungsrang stehenden Kompetenzdeckungsklausel beschlossen werden konnte. In den Folgejahren wurde der zeitliche Geltungsbereich dieser Gesetze – mit einer entsprechenden Kompetenzdeckungsklausel – regelmäßig verlängert.

Ein, für die Energieversorgung einschneidendes Ereignis nach dem 2. Weltkrieg war die sogenannte Erdölkrise der Jahre 1973/1974.

Wiewohl das Rohstofflenkungsgesetz 1951 in Geltung war, wurde zu Bekämpfung der Krisensituation das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 über Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Treibstoffversorgung, BGBl. Nr. 5/1974, erlassen, das im Wege von Verordnungen ein tageweises Fahrverbot angeordnet hat.

Mit 30. Juni 1976 liefen das Lastverteilungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 207, zuletzt verlängert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 807/1974 und das Rohstofflenkungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 106, zuletzt verlängert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 806/1974, aus. Bereits ausgelaufen (am 30. Juni 1975) war das Bundesgesetz über Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Treibstoffversorgung idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 402/1974.

All diese Regelungen haben sich in der vergangenen Zeit, wie etwa das Vorliegen einer ausgezeichneten Betriebs- und Bestandsstatistik der Elektrizitätswirtschaft oder die Bewältigung der Energiekrise 1973/74 beweisen, äußerst bewährt. Die Beibehaltung und der Ausbau der Möglichkeit, die Sicherstellung der Energieversorgung in Krisenfällen garantieren zu können, waren gerade zu diesem Zeitpunkt dringend geboten.

Die im Herbst 1973 eingetretenen weitreichenden Veränderungen auf den internationalen Ölmärkten hatten das Bewusstsein um die Grenzen der Verfügbarkeit von Energie verändert. Der Ölpreisschock 1973/74 zwang die westlichen Industriestaaten, ein Kriseninstrumentarium auf inter­nationaler Ebene aufzubauen. 1974 wurde von den OECD-Ländern ein „Übereinkommen über ein Inter­nationales Energieprogramm“ (IEP-Übereinkommen) unterzeichnet. Zur innerstaatlichen Umsetzung der in diesem Programm festgelegten Bestimmungen sowie zur Zusammenfassung der für die gesamte Energieversorgung Österreichs relevanten Lenkungsmaßnahmen wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1976 das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 319/1976, über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz) vom Nationalrat beschlossen.

Der gegenwärtige Rechtsrahmen:

Das Energielenkungsgesetz steht als Energielenkungsgesetz 1982 weiterhin in Geltung und wurde zuletzt mit dem BG BGBl. I Nr. 50/2012 geändert.

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union war Österreich verpflichtet, das Regelungsregime der Europäischen Union auch im Bereich der Krisenbewirtschaftung zu übernehmen, das allerdings – in seinen Zielsetzungen – mit dem, der Internationalen Energieagentur vergleichbar ist. Insofern konnte sich Österreich auf das bereits weitestgehend vorhandene gesetzliche Instrumentarium der (Energie‑)Wirtschaftslenkungsgesetze stützen und war daher lediglich gefordert, die Änderungen, die mit der Einführung des Energiebinnenmarktes einhergegangen sind, legistisch zu begleiten.

Das Energielenkungsgesetz zählt zu den sogenannten Wirtschaftslenkungsgesetzen, das sind jene Gesetze, deren Vollzug erst in einer Krisensituation einsetzt. Das Energielenkungsgesetz sieht folgende Lenkungsmaßnahmen vor:

–      Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen keine saisonale Verknappungs­erscheinung darstellen und durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.

–      Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaß­nahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.

Die Lenkungsmaßnahmen nach dem Energielenkungsgesetz 1982 haben zum Ziel,

–      die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherzustellen;

–      die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen zu ermöglichen.

Bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Das Energielenkungsgesetz 1982 wurde – nach den erforderlichen Systemänderungen durch die Liberalisierung des europäischen Energiemarktes im Rahmen der Novelle 2001 – strukturell zuletzt mit der Umsetzung der Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 92, durch die Novelle 2006 geändert. Durch diese Richtlinie ergab sich die Notwendigkeit einer grundlegenden Neuordnung der Krisenvorsorge auf Grund einer völlig veränderten technisch-wirtschaftlichen Grundlage, der mit der Liberalisierung des Erdgasmarktes einhergehenden strukturellen Änderung (neue Marktteilnehmer).

Die mit der Richtlinie 2004/67/EG eingeführten Maßnahmen wurden weiter entwickelt und beinhalten auch die Reaktion der Europäischen Kommission auf die im Jänner 2009 aufgetretene Gaskrise. Die darauf fußende Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 1, ist am 2. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Diese Verordnung enthält ua. Bestimmungen betreffend

–      die Zuständigkeit für die Sicherheit der Erdgasversorgung (Art. 3, Art. 2 Abs. 2);

–      die Aufstellung eines Präventions- und eines Notfallplanes (Art. 4) und die Inhalte dieser Pläne (Art. 5 und Art. 10);

–      die Kapazität der Erdgasinfrastruktur (Infrastrukturstandard, Art. 6);

–      die Schaffung von Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen (Art. 7);

–      die Verpflichtung zur Versorgung von geschützten Kunden (Art. 8);

–      die Durchführung einer Risikobewertung (Art. 9);

–      Notfallmaßnahmen auf Unions- und regionaler Ebene (Art. 11);

–      die Koordinierungsgruppe „Erdgas“ (Art. 12) und

–      den Austausch von Informationen (Art. 13).

Obwohl es sich um das Rechtsinstrument einer in jedem Mitgliedstaat direkt anwendbaren (EU‑)Verordnung handelt, sind begleitende Bestimmungen im Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) und im Energielenkungsgesetz 1982 erforderlich, um den Vollzug dieser Verordnung in Österreich zu gewährleisten.

Die folgenden Inhalte der Verordnung wurden bereits im GWG 2011 berücksichtigt:

–      Art. 6: Erfüllung des Infrastrukturstandards als ein Ziel des Gesetzes in § 4 Z 6 GWG 2011;

–      Art. 6: Erfüllung des Infrastrukturstandards als ein Ziel der langfristigen Planung in § 22 Abs. 1 Z 3 GWG 2011;

–      Art. 6: Erfüllung des Infrastrukturstandards als ein Ziel des koordinierten Netzentwicklungsplanes in § 63 Abs. 4 Z 4 GWG 2011;

–      Art. 7: Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für die Genehmigung von Vorschlägen und Ausnahmeanträgen betreffend Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen in § 66 GWG 2011;

–      Art. 8: Verpflichtung jener Versorger, welche geschützte Kunden – dies sind die Haushaltskunden – beliefern, den Versorgungsstandard zu gewährleisten, in § 121 Abs. 5 GWG 2011.

Folgende Inhalte sind im Energielenkungsgesetz 2012 zu verankern:

–      Anhang III: Regelungen (Betriebsweise, Emissionsgrenzwerte) im Zusammenhang mit der Anordnung eines Brennstoffwechsels (dieser ist eine der möglichen nicht marktbasierten Maßnahmen auf der Nachfrageseite gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 994/2010) in § 26 Abs. 1 Z 4;

–      Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010: ausdrückliche Benennung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend als „Zuständige Behörde“ (Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010) in § 26 Abs. 2;

–      Präzisierung dahingehend, dass der Regulierungsbehörde E-Control die Aufgabe zur Mitarbeit an der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne (Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010) sowie der Risikobewertung (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010) übertragen wird, in § 27 Abs. 1, 2. Satz;

–      Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur Anordnung der Meldung von Daten gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Daten, die im Notfall zu melden sind), in § 27 Abs. 3;

–      Ermächtigung der Regulierungsbehörde, einmal jährlich einen Test der Meldung von Daten, die im Notfall bereitzustellen sind, durchzuführen (Tests sind in der Erwägung 41 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 vorgesehen), in § 27 Abs. 10;

–      Ermächtigung der Regulierungsbehörde, alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien durchzuführen (Tests sind in der Erwägung 41 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 vorgesehen) in § 27 Abs. 11;

–      Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010: Ergänzung zur Hervorhebung des besonderen Status der geschützten Kunden in § 32.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf seinen § 1 sowie auf § 1 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011.

Die Zustimmung des Bundesrates ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.

Die EU-Kompatibilität ist gegeben.

Besonderer Teil:

Da der Inhalt des Energielenkungsgesetzes 2012 inhaltlich weitgehend den Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 1982 entspricht, werden im Folgenden nur jene Bestimmungen erläutert, die neu aufgenommen oder geändert wurden. Gleichzeitig wurde die Struktur logischen Grundsätzen angepasst sodass eine leichtere Lesbarkeit und Verständlichkeit gewährleistet erscheinen.

Zu § 1 (Verfassungsbestimmung):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes im Art. 10 B-VG ist es erforderlich, den Wirtschaftslenkungsgesetzen eine Verfassungsbestimmung (Kompetenzdeckungsklausel) zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der in Satz 2 den Einrichtungen der gesetzlichen Interessensvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich, der E-Control, den Regelzonenführern und den Verteilergebietsmanagern eingeräumten Möglichkeit, die im EnLG 2012 geregelten Angelegenheiten „unmittelbar“ versehen zu können, wird zur Präzisierung festgehalten, dass damit eine unmittelbare Unterstellung der jeweiligen Einrichtungen unter den zuständigen Bundesminister ohne Unterordnung unter den Landeshauptmann erfolgt.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält den Bezug zum Unionsrecht, es ist dies die Aufzählung jener Rechtsquellen (Richtlinien), zu deren Umsetzung Österreich verpflichtet ist und die in einigen Punkten durch das vorliegende Gesetz erfolgt.

Die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 92, die bisher auch an dieser Stelle erwähnt wurde, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates, ABl. Nr. L 295 vom 12. November 2010 S. 1 aufgehoben. Da sich eine Verordnung nicht an die Mitgliedstaaten, sondern direkt an die Normunterworfenen richtet, ist eine Verordnung an sich auch keiner Umsetzung zugänglich. Der Mitgliedstaat kann lediglich die innerstaatliche Rechtslage so anpassen, als der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltene Bestimmungen in der Verordnung enthalten sind.

Zu § 3:

Abs. 1 enthält die Befreiung von Schriften, Amtshandlungen und Eingaben von Bundesverwaltungs­abgaben und Gebühren. Abs. 2 ist dem unverzichtbaren Gebot zur sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter gewidmet.

Zu § 4:

Zu Abs. 1 Z 1b:

Der Ausdruck „marktkonform“ wird durch den, u.a. im Preisgesetz 1992, dem Bankwesengesetz, dem ORF-Gesetz, etc. verwendeten terminus technicus "marktkonformen Maßnahmen" umschrieben. Darunter sind staatlich lenkende Eingriffe zu verstehen, die den Markt lediglich unterstützen und dirigieren, den Marktmechanismus selbst jedoch nicht beeinträchtigen.

Zu Abs. 1 Z 2:

In der, im Jahr 1976 erstmals beschlossenen Form hat diese Bestimmung ausschließlich auf das IEP-Übereinkommen, BGBl. Nr. 317/1976, Bezug genommen, dem Österreich beigetreten ist und das der Internationalen Energieagentur die Möglichkeit einräumt, bei bestimmten Krisensituationen Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung zu beschließen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind.

Mit dem, im Jahr 1992 beabsichtigten Beitritt zur Europäischen Union war es evident, dass Österreich durch diesen Schritt weitere internationale Verpflichtungen einzuhalten haben wird, so dass mit der Novelle 1992 zum Energielenkungsgesetz 1982 auch dieser Umstand berücksichtigt und fortan auf die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen abgestellt wurde.

Es sind dies daher Verpflichtungen, die entweder auf Grund des IEP-Übereinkommens oder als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfüllen sind.

Zu § 5:

Zu Abs. 1:

Die Krisenhandbücher für Strom und Gas der Regulierungsbehörde E-Control haben keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Sie dienen lediglich der Vorbereitung. Aus diesem Grunde bedarf es der vorliegenden Bestimmung, da rechtlich verbindliche Maßnahmen ausschließlich im Rahmen der Energielenkungsmaßnahmenverordnungen angeordnet werden können.

Bei Krisensituationen, deren Ausprägung nicht vorhersehbar ist, muss jedenfalls auch auf die Energieversorgungslage in den anderen Bereichen Bedacht genommen werden, da durch die Vernetzung und Verschränkung bei der Erzeugung, der Möglichkeit der Substitution zwischen den Energieträgern auch Auswirkungen auf die anderen Bereiche erwartet werden können. Folgerichtig ist zu erwarten, dass bei einer „reinen Gaskrise“ durch die Erzeugung in Gaskraftwerken auch die Versorgung mit elektrischer Energie betroffen ist. Daher muss die Möglichkeit eingeräumt werden, unabhängig von der Ausprägung einer Krisensituation als Elektrizitäts- oder Gaskrise das gesamte Instrumentarium des Energielenkungsgesetzes 2012 einsetzen zu können.

Zu Abs. 2 bis 5:

Die weiteren Rahmenbedingungen für die Erlassung von Verordnungen zum Einsatz von Lenkungsmaßnahmen, wie etwa Gefahr im Verzug, der zeitliche Geltungsbereich oder die Berichtspflicht sind in den Abs. 2 bis 5 enthalten.

Mit der Formulierung des Abs. 3 soll ausgedrückt werden, dass, je nach Dauer der Krisensituation, eine mehrmalige Verlängerung der Lenkungsmaßnahmen möglich ist. Es sollte jedoch dem Hauptausschuss des Nationalrates die Möglichkeit geboten werden, in sechsmonatigen Abständen einen Bericht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Status der Krisensituation zu erhalten.

Zu § 6:

Die Aufnahme dieses Paragraphen erfolgte zur Präzisierung der ohnehin geltenden Datenschutzbestimmungen und zur Klarstellung, dass die im Zuge von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes übermittelten Daten vertraulich gehandelt werden und die damit betrauten Organe ihnen durch Lenkungsmaßnahmen bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren haben.

Zu Teil 2:

Die in diesem Teil enthaltenen Lenkungsmaßnahmen für Energieträger wurden – bis auf Korrekturen zwischenzeitig geänderter Bezeichnungen und Änderungen der Zitate – völlig unverändert aus dem Energielenkungsgesetz 1982 übernommen. Ausgegliedert wurden lediglich die Bestimmungen zur Verschwiegenheit und Weitergabe von Daten, die – nunmehr in 1. Teil enthalten – für alle Teile dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

Zu § 13 Abs. 2:

Die generelle Zuständigkeit der Bezirksgerichte wurde durch jene des nach dem geforderten Ersatzbetrag sachlich zuständigen Gerichtes ersetzt und die ZPO als anzuwendendes Verfahrensgesetz normiert.

Zu Teil 3 und 4:

Die Teile 3 und 4 waren im Wesentlichen ebenfalls bereits im Energielenkungsgesetz 1982 enthalten, es wurden neben Ergänzungen, die sich aus den geänderten EU-Rechtsquellen ergeben (siehe § 2) und sich auf Grund zwischenzeitig gemachter Erfahrungen empfohlen haben, lediglich sprachliche und legistische Bereinigungen sowie die Anpassung an zwischenzeitig geänderte Bezeichnungen vorgenommen.

Zu § 14:

Zu Z 6:

Durch diese Bestimmung wird bewirkt, dass im Krisenfall auch für Ökostromanlagen Erzeugungs- und Betriebsanweisungen erlassen werden können.

Zu Z 2 und 9:

Unter dem Begriff „Aufrufe“ ist sanktionsloses, schlichthoheitliches Verwaltungshandeln zu verstehen (etwa Appelle in Print-, Screen- und/oder Audiomedien).

Zu Z 8 und 9:

Da die Energiebereiche Elektrizität, Erdgas und Fernwärme eng verwoben sind und eine Verknappung in einem Bereich Auswirkungen auf die jeweils anderen Energiebereiche haben kann, ist eine weitergehende Abstimmung von möglichen Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich. Erdgas stellt in der Fernwärmeerzeugung mit einem Anteil von rund 65 % den wichtigsten Brennstoffeinsatz dar. Daher ist die Einbeziehung von Erzeugern, die KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabemenge von zumindest 300 GWh, sowie von Fernwärmeunternehmen ab einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabemenge von zumindest 300 GWh betreiben, eine wichtige Voraussetzung, um die Effektivität von allfälligen Lenkungsmaßnahmen beurteilen und bestmöglich Maßnahmen setzen zu können.

Wie auch in den Bereichen Elektrizität und Erdgas soll auch bei der Versorgung mit Fernwärme Aufrufen an die Bevölkerung zum sorgsamen Umgang mit knappen Ressourcen der entsprechende Stellenwert eingeräumt werden.

Zu § 15:

Zu Abs. 1:

Hier werden die mit dem Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 und dem E-Control-Gesetz geänderten Strukturen in der Energiewirtschaft nachvollzogen. Eine inhaltliche Änderung der bisherigen Aufgaben ist nicht intendiert. Klargestellt wird, dass der Regelzonenführer für die allfällige Auswahl von in Lenkungsverordnungen vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist, da nur dieser sämtliche Entscheidungsgrundlagen für operative Maßnahmen zu Verfügung hat, um eine Auswahl der Maßnahmen anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien zu treffen. Bei der Auswahl der Maßnahmen kann sich der Regelzonenführer jedoch der Hilfe der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler bedienen, da diesen detailliertere Informationen als dem Regelzonenführer zur Verfügung stehen, auf diese der Regelzonenführer im Krisenfall zurückgreifen können muss. Unter Hinweis auf die Wendung „operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen“, wird weiters klargestellt, dass der Regelzonenführer aufgrund der ihm in § 1 eingeräumten, unmittelbaren Besorgung der in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben, als beliehenes Organ im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wird.

Zu Abs. 2:

Gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Beobachtung der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Art. 35 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Diese Beobachtung betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.

Die innerstaatliche Ausführung dieser Bestimmung ist durch den vorliegenden Absatz in Kombination mit § 28 Abs. 3 E-ControlG erfolgt. Danach hat die E-Control jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Die Ermächtigung zur Erhebung der Daten ergibt sich aus Abs. 3, der Umfang der zu erhebenden Daten aus Abs. 4.

Zu Abs. 6 sowie 10 und 11:

Da Krisenmechanismen lediglich dann gut funktionieren können, wenn in regelmäßigen Abständen die Abläufe getestet werden sowie die Kontaktpersonen bekannt sind und aus diesen Erfahrungen Verbesserungen abgeleitet werden können, wird die bisher geübte Praxis nunmehr in den Abs. 6 und 7 aufgenommen. Dies insbesondere auch deshalb, als in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 auf diese Notwendigkeit im Gasbereich hingewiesen wird und die Möglichkeit auch im Strombereich gegeben sein soll.

Zu § 21 Abs. 5:

In der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 17 wird insbesondere auf das Verhältnis der Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene je nach Krisensituation einzugehen und der Geltungsbereich entsprechend zu determinieren sein.

Zu § 22:

Mit dieser Bestimmung wird die Verordnungskompetenz des § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 näher determiniert.

Zu § 26:

Zu Abs. 1 Z 1:

Da der Begriff des „Transportes“ von Erdgas bereits in den Begriffen „Fernleitung“ und „Verteilung“ enthalten ist, und im Hinblick auf den Verweis der Begriffsbestimmung von Erdgasunternehmen in § 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011, in welchem die Funktion des „Transportes“ auch nicht mehr ausdrücklich als eine von Erdgasunternehmen zu besorgenden Tätigkeiten genannt wird, wurde der „Transport“ in Abs. 1 Z 1 ebenfalls gestrichen.

Zu Abs. 1 Z 4:

Bei den möglichen Lenkungsmaßnahmen im Strombereich besteht in § 14 Z 4 iVm § 19 bereits die Möglichkeit, im Bedarfsfall Abweichungen von Emissionsgrenzwerten festzulegen. Die bisherigen Erfahrungen im Gasbereich haben gezeigt, dass eine solche Befugnis des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend auch zur Sicherung der Gasversorgung erforderlich ist, da insbesondere die Substitution von Erdgas durch andere Primärenergieträger, eine Maßnahme, die auch im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 explizit genannt wird, eine vorübergehende Abweichung von Emissionsgrenzwerten erforderlich machen kann, wobei gemäß § 31 auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt Bedacht zu nehmen ist.

Zu Abs. 1 Z 5 und 6:

Vgl. die Erläuterungen zu § 14 Z 8 und 9.

Zu Abs. 2:

Der Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat bis spätestens 03.12.2011 die „Zuständige Behörde“ (Art. 2 Z 2 der Verordnung) bezeichnet. Mit dieser Bestimmung wird der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als „Zuständige Behörde“ bezeichnet und sohin dem Erfordernis entsprochen.

Zu § 27:

Zu Abs. 1:

Der Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sieht vor, dass die „Zuständige Behörde“ die Möglichkeit hat, bestimmte, in der Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Diese Bestimmung präzisiert, dass der Regulierungsbehörde (sie ist gemäß § 20b Abs. 1 bereits jetzt mit der Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnehmen betraut) insbesondere die Aufgabe zur Mitarbeit an der Erstellung der Präventions- und Notfallpläne (Art. 4 und 5 der Verordnung) sowie der Risikobewertung (Art. 9 der Verordnung) übertragen wird. Klargestellt wird, dass der Verteilergebietsmanager für die allfällige Auswahl von in Lenkungsverordnungen vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist, da nur dieser sämtliche Entscheidungsgrundlagen für operative Maßnahmen zu Verfügung hat, um eine Auswahl der Maßnahmen anhand der in der Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien zu treffen.

Zu Abs. 2:

Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Beobachtung der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Art. 39 Abs. 1 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Diese Beobachtung betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden veröffentlichen bis 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die bei der Beobachtung dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich der Kommission.

Die innerstaatliche Ausführung dieser Bestimmung ist durch den vorliegenden Absatz in Kombination mit § 28 Abs. 3 E-ControlG erfolgt. Danach hat die E-Control jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Die Ermächtigung zur Erhebung der Daten ergibt sich aus Abs. 3, der Umfang der zu erhebenden Daten aus Abs. 4.

Zu Abs. 4 Z 3:

Der Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sieht vor, dass der „Zuständigen Behörde“ im Notfall täglich eine Reihe von Daten zu melden sind. Diese Bestimmung ermächtigt die Regulierungsbehörde (die gem. § 20b Abs. 2 zur Anordnung der Meldung von Daten ermächtigt ist) auch zur Anordnung der Meldung von Daten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010.

Zu Abs. 4 Z 4:

Um den Aufgaben hinsichtlich der Berücksichtigung der Fernwärmeproduktion und des Verbrauchs nachkommen zu können, ist eine entsprechende Datenlage zu schaffen. Die erforderlichen Daten liegen in den Unternehmen vor, die regelmäßige Übermittlung der Daten sollte daher keinen sonderlichen Aufwand darstellen. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten im Anlassfall bereits in den geltenden Energielenkungs-Datenverordnungen zum Teil enthalten. Da gemäß § 6 Abs. 2 die Verwendung von auf Basis des § 27 erhobenen Daten auch im Strombereich möglich ist, ist die Verankerung der Erhebungsmöglichkeit lediglich in dieser Bestimmung ausreichend.

Zu Abs. 5:

Lenkungsmaßnahmen für Großverbraucher im Erdgasbereich können auf die Elektrizitätswirtschaft sowie auf die gesamte Volkswirtschaft enorme Auswirkungen nach sich ziehen. Um mögliche Maßnahmen effektiver vorbereiten zu können und im Falle einer drohenden Erdgaskrise eventuelle negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich bestmöglich abwenden zu können, sind gasspezifische Zusatzinformationen unumgänglich, um die Substitutionsmöglichkeiten abschätzen zu können. Durch die Absenkung der vertraglich vereinbarten Verbrauchsgrenze auf 50 000 kWh/h pro Jahr wird der Kreis der Großverbraucher erweitert.

Zu Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung erfolgt die Klarstellung, dass die Meldung von Daten- und Krisenverantwortlichen in der Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung zulässig ist.

Zu Abs. 10:

Der Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sieht u.a. vor, dass Notfallpläne getestet werden sollen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Meldung jener Daten, welche die quantitative Basis für Entscheidungen über Notfallmaßnahmen bilden, auf Anordnung der Regulierungsbehörde einmal jährlich getestet wird. Dies soll sicherstellen, dass die eingerichteten Meldesysteme im Bedarfsfall auch tatsächlich funktionieren.

Zu Abs. 11:

Der Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sieht u.a. vor, dass Notfallpläne getestet werden sollen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Regulierungsbehörde in Abstimmung mit Verteilergebietsmanagern und Marktgebietsmanagern im Abstand von zwei Jahren die Durchführung von Übungen unter Krisenszenarien anordnen kann. Dies soll sicherstellen, dass die im Notfallplan vorgesehenen Abläufe im Bedarfsfall auch tatsächlich funktionieren.

Zu § 28:

Im Sinne der Konsistenz mir § 26 Abs. 1 Z 1 wurden auch an dieser Stelle die „Marktgebietsmanager“ und „Betreiber des Virtuellen Handelspunktes“ in die Bestimmung aufgenommen.

Zu § 29:

Gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 umfasst der Kreis der „geschützten Kunden“ zumindest jene Haushaltskunden, welche an das Erdgasverteilernetz angeschlossen sind. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ist diese Kundenkategorie auch in außergewöhnlichen Versorgungssituationen vorrangig geschützt. Diese Bestimmung stellt klar, dass diese vorrangige Stellung von geschützten Kunden auch im Falle von Lenkungsmaßnahmen gegeben ist.

Zu § 31:

Vgl die Erläuterungen zu § 26 Abs. 1 Z 4.

Zu § 32:

Mit dieser Bestimmung wird die Verordnungskompetenz des § 26 Abs. 1 Z 5 und Z 6 näher determiniert.

Zu § 34 Abs. 2:

Die bereits bisher geltende, allgemeine Beschränkung der Haftungsbefreiung auf Schuldner bleibt bestehen. Eine Aufnahme der Verteilergebietsmanager in diese Haftungsbeschränkung ist nicht erforderlich, da die Verteilergebietsmanager bei der Auswahl und der operativen Durchführung der Maßnahmen als beliehenes Unternehmen nicht im eigenen Namen handeln und Ansprüche gegen diese somit ohnehin nur im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes geltend gemacht werden können.

Zu § 36 Abs. 2:

Hier erfolgt lediglich eine Anpassung an die zwischenzeitigen Änderungen in den Namensbezeichnungen der entsendenden Stellen.