1965 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1843 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird

Nach dem Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010; mit dem die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) auf Bundesebene umgesetzt wurde, fallen die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG, wozu insbesondere ausgegliederte Rechtsträger zählen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehende, öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, nicht unter die den sachlichen Geltungsbereich beschränkenden Bestimmung des § 2 Abs. 4 GeoDIG.

Nach dieser Bestimmung fallen Geodatensätze und –dienste einer öffentlichen Geodatenstelle, die eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene ist, nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist. Anderenfalls fallen alle (bloß) bei einer öffentlichen Geodatenstelle vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und –dienste, für die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 2 GeoDIG zutreffen, unter dieses Gesetz, sofern die öffentliche Geodatenstelle über diese verfügen darf (insbesondere auch in Bezug auf geistige Eigentumsrechte), um Maßnahmen nach diesem Gesetz zu treffen.

Nach Auffassung von Vertretern der Europäischen Kommission ist nunmehr aber davon auszugehen, dass auch öffentliche Geodatenstellen des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG unter die (teilweise) Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 GeoDIG fallen können.

Der Geltungsbereich des GeoDIG soll auf den zwingenden Normadressatenkreis der INSPIRE Richtlinie begrenzt werden, weshalb § 2 Abs. 4 GeoDIG auf alle öffentlichen Geodatenstellen nach dem GeoDIG, somit auch auf die des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. d GeoDIG ausgedehnt werden soll.

Neben dieser (inhaltlichen) Änderung finden auch Anpassungen hinsichtlich des gegenwärtigen Standes der von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie statt, werden Redaktionsfehler behoben und sprachliche Verbesserungen vorgenommen.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Hermann Schultes die Abgeordneten Werner Herbert, Martina Schenk, Tanja Windbüchler-Souschill sowie der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Ing. Hermann Schultes gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1843 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 10 23

                          Ing. Hermann Schultes                                                  Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau