1981 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1935 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Transplantation von menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz - OTPG) erlassen und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Arzneimittelgesetz, das Gewebesicherheitsgesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss am 24. Oktober 2012 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS und Dr. Erwin Rasinger einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu §§ 120a Abs. 1 sowie 176 Abs. 1 Z 2 ASVG, 80a Abs. 1 GSVG, 76a Abs. 1 BSVG sowie 53a Abs. 1 B-KUVG:

Lebendspender haben eine bedeutende Funktion im Gesundheits- und Transplantationswesen und verdienen schon auf Grund ihrer altruistischen Einstellung höchste Wertschätzung.

Nach § 120a ASVG sowie den entsprechenden Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen ist die nicht auf Gewinn gerichtete Spende von Organen einer Krankheit gleichzuhalten.

Durch das neue Organtransplantationsgesetz – OTPG ist jedenfalls eine Nachkontrolle der Organspenderinnen/Organspender drei Monaten nach der Spende durch die Entnahmeeinheit vorgesehen. Danach können die Spenderinnen/Spender an weiteren fachärztlichen Nachkontrollen teilnehmen, an die sie von der Entnahmeeinheit in dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Abständen zu erinnern sind.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird klargestellt, dass der Versicherungsfall der Krankheit diese Nachkontrollen jedenfalls mit umfasst.

Des Weiteren wird festgelegt, dass nicht nur die Blut-, sondern auch die Organspenden zu den im § 176 Abs. 1 Z 2 ASVG genannten individuellen Hilfeleistungen zählen sollen. Unfallversicherungsschutz ist dadurch auch für Organspenderinnen/Organspender gegeben. Durch die Einbeziehung in den Tatbestand des § 176 ASVG steht den Spenderinnen und Spendern ein beitragsfreier Unfallversicherungsschutz zu, der - neben der Unfallheilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln und anderen Sachleistungen - im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor allem auch den Anspruch auf eine lebenslange Rente umfasst. Mit dieser Erweiterung der sozialen Absicherung soll auch im Rahmen des Sozialversicherungsrechts der herausragenden altruistischen Haltung von Lebendspenderinnen/-spendern gebührend Rechnung getragen werden. Dadurch, dass § 176 ASVG einen Unfall bei der Tätigkeit (Organspende) voraussetzt, lösen komplikationslose Organspenden keine Leistungspflicht der Unfallversicherung aus.

Die vorgesehene Änderung der Rechtslage gilt für Versicherungsfälle, die sich ab dem In-Kraft-Treten der Regelung ereignen.

Im Hinblick auf die geringe Zahl von Organspendern und Organspenderinnen (im Jahr 2011 wurden 57 Transplantationen mit Organen von Lebendspenderinnen/Lebendspendern durchgeführt) sind finanzielle Auswirkungen auf die Krankenversicherungsträger in zu vernachlässigender Höhe zu erwarten, zumal bis auf die Überprüfung von zwei Nierenfunktionswerten die im Zuge der Nachkontrolle durchzuführenden Untersuchungen bereits jetzt etwa durch die Vorsorgeuntersuchung abgedeckt sind. Ob es zu Schädigungen kommt, die eine Leistung aus der Unfallversicherung nach sich ziehen, kann naturgemäß nicht vorausgesagt werden; infolge des hohen Standes der Qualität im Falle von Lebendspenden und den bisherigen Erfahrungswerten ist jedoch davon auszugehen, dass kausale Schadensfälle nicht bzw. äußerst selten eintreten werden.“

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Dr. Wolfgang Spadiut, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Johann Maier, Josef A. Riemer, Dr. Andreas Karlsböck und Dr. Sabine Oberhauser, MAS sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé das Wort.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dr. Erwin Rasinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 10 24

                              Dr. Erwin Rasinger                                            Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau