Vorblatt

Problem:

1.      Die Finanzierung des BIFIE ist nur bis Ende 2012 sichergestellt.

2.      Die Transparenz bei der Aufgabenwahrnehmung durch das BIFIE ist weiter zu verbessern.

Ziel:

1.      Sicherstellung der bedarfsgerechten Finanzierung des BIFIE für weitere drei Jahre.

2.      Erhöhung der Transparenz bei der Aufgabenwahrnehmung.

Inhalt /Problemlösung:

1.      Fortschreibung der Verpflichtung des Bundes für die Jahre 2013 bis 2015, dem BIFIE die Basiszuwendung zu leisten.

2.      Ausweitung der Beratungs- und Auskunftsfunktion des wissenschaftlichen Beirates und seiner Mitglieder auf das zuständige Regierungsmitglied.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Der gegenständliche Gesetzesentwurf verursacht finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt. Nähere Details sind den Erläuterungen, Allgemeiner Teil zu entnehmen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich gegeben.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Es bestehen keine Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Klimaverträglichkeit.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht gegeben.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Es bestehen keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen, das Vorhaben ist geschlechtsneutral.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt dem Konsultationsmechanismus. Im Übrigen bestehen keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1.      Basiszuwendung:

Der Bund leistete dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 des BIFIE-Gesetzes 2008 entstanden, in den Jahren 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von 13 Mio. Euro jährlich. Ab dem Jahr 2013 wäre die Finanzierung des BIFIE nicht gesichert, wenn nicht eine Ausweitung des Zeitraumes für die zu leistende Basiszuwendung erfolgen würde. Dies stellt das Hauptanliegen des Entwurfes dar, wobei der Zeitraum von drei Jahren beibehalten werden soll. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen verwiesen.

2.      Erhöhung der Transparenz bei der Aufgabenwahrnehmung durch das BIFIE:

Das BIFIE leistet professionelle Arbeit, die vom Aufsichtsrat vorwiegend prüfend und genehmigend begleitet und vom wissenschaftlichen Beirat beratend unterstützt wird. Es erscheint zweckmäßig und im Sinne der Transparenz der Aufgabenerfüllung durch das BIFIE geboten, die Informations- und Beratungsleistungen des wissenschaftlichen Beirates auch dem BMUKK als „Eigentümervertreter“ direkt zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass seitens des BMUKK Auskünfte einzuholen sind, sollen die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates verpflichtet sein, solche Auskünfte auf Verlangen des BMUKK zu erteilen. Der Entwurfstext spricht – der Terminologie des Gesetzestextes entsprechend – vom „zuständigen Regierungsmitglied“. Dieses (die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) hat in ihrem Geschäftsbereich eine „Koordinationsstelle für das BIFIE und die Bildungsforschung für das Gesamtressort“ eingerichtet, die diese Aufgaben (Entgegennahme von Informationen, Einholung von Auskünften usw.) für die Bundesministerin wahrnimmt.

Auch im Sinne erhöhter Transparenz ist § 11 Abs. 6 Z 5 zu sehen, mit der einer Anregung des Rechnungshofes entsprochen wird. Auf die Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei den mittelfristigen Budgetplanungen des BMUKK wurde eine Fortführung der Basiszuwendung in der Höhe von 13 Mio. EUR in den Jahren 2013 bis 2015 berücksichtigt. Daher kann mit den für das BMUKK relevanten Vorgaben aus dem BFRG 2013-2016 jedenfalls das Auslangen gefunden werden.

Durch die zeitliche Ausdehnung der Basiszuwendung entsteht eine geplante und mit BFRG 2013-2016 bereits berücksichtigte Zahlungsverpflichtung des Bundes für die Jahre 2013 bis 2015 auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in der Höhe von jährlich 13 Mio. EUR. Aus den übrigen Inhalten der gegenständlichen Novelle lassen sich keine finanziellen Auswirkungen ableiten. Allenfalls ergeben sich durch die gesteigerte Transparenz Möglichkeiten für eine gesteigerte Effizienz des Mitteleinsatzes und damit einer erhöhten Wirtschaftlichkeit in der Erreichung der Ziele und der Abwicklung der Aufgaben des BIFIE.

Im Übrigen besteht gemäß § 16 Abs. 3 die Möglichkeit, dass das zuständige Regierungsmitglied nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen bedarfsgerecht vergütet, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter der Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist. Die konkrete Umsetzung dieser auch vom Rechnungshof geforderten bedarfsgerechten Finanzierung sieht vor, dass das BIFIE dem Aufsichtsrat im Rahmen der Dreijahresplanung einen Liquiditätsplan als Teil des Finanzplans vorzulegen hat. Darüber hinaus werden Mittel gemäß § 16 Abs. 3 nur dann dem BIFIE zugewiesen, wenn neben der vorgelegten Planung auch die tatsächliche Liquidität des BIFIE dies erfordert.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 (wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes), Art. 14 Abs. 1 (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 1 (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 6):

Die verbindliche Festlegung einer Mindestzahl an Aufsichtsratssitzungen soll eine erhöhte Kontrolle und damit verbundene Transparenz bei der Aufgabenerfüllung durch das BIFIE bewirken.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 6 Z 5):

Neben dem Erwerb und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben bedürfen auch Verträge, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt zehn vH der Basisabgeltung übersteigt, der Genehmigung des Aufsichtsrates.

Diese Bestimmung entstammt der Stammfassung des BIFIE-Gesetzes 2008, welche in ihrem § 16 Abs. 1 eine Basiszuwendung in der Höhe von 5 Millionen Euro plus 1,345 Millionen Euro Startfinanzierung für das Jahr 2008 und 6,5 Millionen Euro für das Jahr 2009 vorsah. Durch die Basiszuwendung von derzeit 13 Millionen Euro jährlich erhalten die „zehn vH“ eine Bedeutung, wie sie ihnen ursprünglich nicht zugedacht war. Dieser Umstand wird auch vom Rechnungshof kritisiert bzw. beanstandet, der eine Umstellung auf einen fixen Geldbetrag anregt.

Es erscheint daher im Sinne der mit dem vorliegenden Entwurf angestrebten Erhöhung der Transparenz auch in der Geschäftsgebarung des BIFIE zweckmäßig, von der Prozentregelung des § 11 Abs. 6 Z 5 auf einen Fixbetrag überzugehen. Es sollen daher künftig Verträge, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt 60 000 Euro (brutto) pro Kalenderjahr übersteigen, der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 2a):

Der neue § 12 Abs. 2a verfolgt zwei Ziele:

Zum einen soll der wissenschaftliche Beirat auch der Bundesministerin gegenüber ein Informations- und Beratungsbeirat sein. Es erscheint geboten, der den finanziellen Aufwand für das BIFIE tragenden Bundesministerin denselben Informationsstand zuteilwerden zu lassen, wie ihn die Organe des BIFIE haben. Dadurch werden Entscheidungen des BIFIE für das BMUKK transparenter und es können unnötige „Rückschleifen“ zur Hinterfragung und Nachvollziehung von Entscheidungen vermieden werden. Vor allem die Informationspflicht des Beirates soll ohne Zutun der Bundesministerin bzw. der im Bereich des Bundesministeriums eigens eingerichteten „Koordinationsstelle“ (für das BIFIE und die Bildungsforschung für das Gesamtressort) vom Beirat aus erfolgen.

Zum zweiten sollen auch die einzelnen Mitglieder des Beirates der Bundesministerin bzw. auch hier der „Koordinationsstelle“ gegenüber auskunftspflichtig sein.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 3):

Der vom Direktorium zu erstellende Dreijahresplan besteht derzeit aus einem Arbeits- und einem Finanzplan. Beide Teile beinhalten schon jetzt die Planung des Personaleinsatzes, wenngleich diese nicht besonders darzulegen ist. Künftig soll die Personalplanung in einem eigenen „Personalplan“ (als zusätzlicher Bestandteil des Dreijahresplanes) dargelegt und damit ihr besonderer Stellenwert in der Gesamtgebarung des BIFIE hervorgehoben werden. Erhöhte (Personal)Planungstransparenz soll erzielt werden. An dieser Stelle wird festgehalten, dass zur Umsetzung der bedarfsgerechten Finanzierung des BIFIE ein Liquiditätsplan als Teil des Finanzplans verstanden wird.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 1):

Es hat sich erwiesen, dass der Zeitraum für die Erstellung und Vorlage des Jahresberichtes an den Aufsichtsrat (gemäß § 14 Abs. 1 bis Ende März jedes Jahres) zu knapp bemessen ist. Eine Terminfestlegung mit Ende Juni soll auch dafür Raum schaffen, dass bei der in § 14 Abs. 1 letzter Satz vorgesehenen Bezugnahme auf den Dreijahresplan künftig auch der diesem eigene Personalplan zu berücksichtigen ist.

Zu Z 6 (§ 15 Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung des § 15 sieht Verbesserungen in der Berichtslegung durch das BIFIE vor, die – der Hauptintention des vorliegenden Entwurfes entsprechend – erhöhte Transparenz bewirken sollen. Es soll der vierteljährlich dem Aufsichtsrat gegenüber zu erstattende Quartalsbericht nicht nur auf den Dreijahresplan (gemäß § 13), sondern auch auf den Jahresplan (gemäß § 14) vergleichend Bezug nehmen. Dadurch soll eine leichter nachvollziehbare Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes, aber auch für die Ausübung der Aufsichtspflichten durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Koordinationsstelle) geschaffen werden.

Analog dem Dreijahresplan soll der Jahresplan und der Quartalsbericht in der gleichen Gliederung, jedoch in einem höheren Detailgrad erstellt werden.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 1):

Die Änderung des § 16 Abs. 1 stellt das Kernanliegen des zur Begutachtung vorliegenden Entwurfes dar. Im Hinblick auf die Schlussempfehlung des Rechnungshofes („bedarfsgerechte Finanzierung“) erhält das BIFIE in den Jahren 2013 bis 2015 eine Basiszuwendung in der Höhe von 13 Millionen Euro pro Jahr (1/12 pro Monat). § 16 Abs. 3, wonach erhöhte Aufwendungen unter Nachweis bestimmter, im BIFIE-Gesetz 2008 genannter Voraussetzungen nach Prüfung und Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vergütet werden können, bleibt unberührt. Auf die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen und die dort beschriebene Funktion des Liquiditätsplans als Teil des Finanzplans wird verwiesen.

Zu Z 8 (§ 28 Abs. 3):

Der neue § 28 Abs. 3 des Entwurfes sieht als Zeitpunkt für das Inkrafttreten den 1. Jänner 2013 vor.

§ 15 Abs. 1 idF des Entwurfes nimmt auf den Dreijahresplan (der künftig auch einen Personalplan umfasst) und den (neuen) Liquiditätsplan Bezug. Diese Bestimmung ist hinsichtlich des Dreijahresplanes so zu verstehen, dass der Vergleich zum jeweiligen Dreijahresplan herzustellen ist. Somit wird – je nach Zeitpunkt der Vorlage des Dreijahresplanes – wahrscheinlich erst einer der letzten Quartalsberichte des Jahres 2013 auch auf den Personalplan Bezug nehmen können.

Ähnlich verhält es sich mit dem Bezug auf den (neuen) Liquiditätsplan, der als solcher zwar mit 1. Jänner 2013 in Kraft tritt, aber erst ab September 2013 (siehe § 14 Abs. 1), somit für den letzten Quartalsbericht, wirksam werden kann.