Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

§ 11. (1) bis (5) …

§ 11. (1) bis (5) …

(6) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

           1. bis 4. …

(6) Der Aufsichtsrat hat zumindest vier Mal pro Jahr in Aufsichtsratssitzungen zusammenzutreten. Er hat folgende Aufgaben:

           1. bis 4. …

           5. Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie von Verträgen, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt zehn vH der Basisabgeltung übersteigt;

           5. Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie von Verträgen, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt den Betrag von 60 000 Euro (brutto) pro Kalenderjahr übersteigt;

           6. bis 8. …

           6. bis 8. …

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 12. (1) bis (2) …

§ 12. (1) bis (2) …

 

(2a) Der Beirat ist dem zuständigen Regierungsmitglied umfassend informations- und berichtspflichtig. Er hat insbesondere Gutachten, Empfehlungen, Berichte, Protokolle ua. dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen und dieses in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, beratend zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates sind gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 13. (1) bis (2) …

§ 13. (1) bis (2) …

(3) Das Direktorium hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan sowie einem Finanzplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. …

(3) Das Direktorium hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan, einem Finanzplan sowie einem Personalplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. …

§ 14. (1) Das Direktorium hat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und bis Ende März einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan …

§ 14. (1) Das Direktorium hat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 15. (1) Das Direktorium hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass …

§ 15. (1) Das Direktorium hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan (§ 13) sowie zum Jahresplan (§ 14) unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass …

(2) …

(2) …

§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für die Jahre 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.

§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, für die Jahre 2013 bis 2015 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.

§ 28. (1) bis (2) …

§ 28. (1) bis (2) …

 

(3) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2a, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.