Vorblatt

1. Problem, Lösung:

Die Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88, war bis spätestens 31. Dezember 2010 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Richtlinie folgend darf das für die Inbetriebnahme von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten und für die Inbetriebnahme von mobilen Maschinen und Geräten erforderliche Gasöl maximal einen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen. Daher darf auch ausschließlich ein dieser Bestimmung entsprechendes Gasöl in Verkehr gebracht werden.

Das vorliegende Gesetz soll das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie das Inverkehrbringen von Gasölen für mobile Maschinen und Geräte regeln.

2. Ziel:

Das gegenständliche Gesetz hat die Umsetzung der Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 88 der den ho. Kompetenzbereich betreffenden Inhalte, das Inverkehrbringen von bestimmten Gasölen mit einem reduzierten Schwefelgehalt in nationales Recht zum Ziel. Die Festlegung der technischen Spezifikation des Gasöls zur Verwendung in Kompressionszündungsmotoren beruht auf Gesundheits- und Umweltaspekten und dient damit dem Gesundheits- und Umweltschutz.

3. Inhalt:

Die wesentlichen Inhalte des vorliegenden Gesetzes sind:

Festlegung des maximalen Schwefelgehalts von Gasölen für den Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten und für den Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten

Bestimmungen für die Kontrolle der Einhaltung der Gasölspezifikation einschließlich der Kostentragung

Strafbestimmungen für den Fall des Verstoßes

4. Alternative:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, auf die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

- Auswirkungen  in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben beeinflusst das Inverkehrbringen schwefelarmer Kraftstoffe und somit die Verringerung der Belastung der Luft und des Wassers durch schädliche SO2-Emissionen. Das Regelungsvorhaben hat keine maßgebliche Klimarelevanz im Hinblick auf die 20.000t CO2 Äquivalente.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

7. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgesehene Regelung dient der Anpassung unionsrechtlicher Normen an österreichisches Recht. Sie hat die Regelung des Schwefelgehalts beim Inverkehrbringen von Kraftstoffen, einschließlich den von Schiffskraftstoffen zum Inhalt. Die Rechtsvorschrift ist europarechtskonform.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG werden zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt Mindestspezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe für die Verwendung im Straßenverkehr, einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen und Grenzwerte für den zulässigen Schwefelhöchstgehalt in von Binnenschiffen, mobilen Maschinen und Geräten und Sportbooten gebrauchten Gasölen vorgeschrieben.

Danach darf der höchstzulässige Schwefelgehalt ab 1. Jänner 2011 10 mg/kg nicht übersteigen.

Ein Teil des Inhalts der Richtlinie 2009/30/EG, nämlich das Inverkehrbringen von Gasölen für den Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich Binnenschiffe) und für den Betrieb von Sportbooten, fällt aufgrund der Zielsetzung dieser Regelung in den Kompetenzbereich des BMLFUW. Hintergrund der Bestimmung ist die Schwefeldioxidemissionsverringerung und die Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. .

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B- VG („Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“).

Besonderer Teil

Zu § 1 („Anwendungsbereich“):

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der durch die umzusetzende Richtlinie 2009/30/EG geänderten Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto-und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG.

Zu § 2 („Begriffsbestimmungen“):

Der Begriff „Gasöle“ orientiert sich an der Definition der umzusetzenden Richtlinie 2009/30/EG.

Für die Begriffe „Binnenschiffe“, „Sportboote“ und „Mobile Maschinen und Geräte“ wird auf deren Definitionen in den nationalen Rechtsvorschriften verwiesen.

Die Definition „Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote“bzw. „Inverkehrbringen von Gasölen für mobile Maschinen und Geräte“ orientiert sich an der Begriffsbestimmung „Inverkehrbringen“ in der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L 121 vom  11.05.1999, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG.

Zu § 3 („Maximaler Schwefelgehalt“):

§ 3 enthält die Spezifikation für die nach diesem Gesetz verwendeten Gasöle. Der bislang geltende Schwefelgehalt von 1 000 mg/kg wird mit xx xxxxx 2012 auf 10 mg/kg gesenkt. Nur Gasöle, die diese Anforderung erfüllen, dürfen in Verkehr gebracht werden.

Zu § 4 („Probenahme“):

Aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit orientiert sich § 4 an § 11 des Kraftfahrgesetzes 1976, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, welcher die Beprobung der Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge im Sinne des zitierten Bundesgesetzes regelt.

Abs. 1:

Dieser Absatz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die von ihm herangezogenen Sachverständigen die Gasöle auf die Einhaltung der Spezifikation gemäß § 3 zu kontrollieren. Die Probenahme kann an jenen Stellen, an denen ein Inverkehrbringen von Gasölen stattfindet, das heißt an den dafür vorgesehenen Tankstellen sowie an sonstigen Abgabestellen, vorgenommen werden. Erfasst sind somit einerseits Tankschiffe als auch andererseits Abgabestellen und Betankungen von mobilen Maschinen und Geräten direkt an deren Verwendungsorten.

Abs. 2:

Der Ermächtigung der Behörde in Abs. 1 entspricht einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht des Betriebsinhabers bzw. seiner Mitarbeiter. „Betriebsinhaber“ ist dabei mit Blick auf den Bedeutungsgehalt des gewerberechtlichen Betriebsinhabers zu lesen, es kommt also insbesondere darauf an, wer den beprobten Betrieb, die Betriebsstätte oder den Standort in seiner Gewahrsame hat. Als dem Betriebsinhaber zurechenbare Personen kommen alle für ihn tätigen Personen in Betracht, insbesondere Angestellte, Stellvertreter, Bevollmächtigte oder Beauftragte. Ein Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung kann den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 6 erfüllen.

Abs. 3:

Aufgrund des regelmäßig geringen Einstandspreises der entnommenen Probe ist für diese keine Entschädigung vorgesehen. Der Verwaltungsaufwand für das Entschädigungsverfahren wäre im Hinblick auf die Größe des Entschädigungsbetrages unvertretbar hoch.

Die mit der Beprobung entstehenden Kosten hat derjenige zu tragen, dem der Betrieb im wirtschaftlichen Sinne zugerechnet werden kann. Die wirtschaftliche Betätigung rechtfertigt die Überwälzung dieses Aufwandes. Die Vorschreibung mittels Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung erscheint zweckmäßig. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren ermöglicht werden, da es nur um die Vorschreibung von Kosten geht, aufgrund des regelmäßig klar gegebenen Sachverhalts die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht notwendig erscheint und der Rechtsschutz der Beteiligten/Parteien keine Einschränkung erfährt.

Zu § 5 („Verordnungsermächtigung“):

Die Höhe der der Behörde im Zusammenhang mit der Beprobung und mit der Untersuchung entstehenden Kosten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung tarifmäßig festlegen. Dies ist aufgrund der Gleichbehandlung der Beprobten zweckmäßig.

Zu § 6 („Strafbestimmung“):

Abs. 1:

Die Höhe der Strafe orientiert sich aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit an der Strafdrohung für die Übertretung der analogen Bestimmungen im Kraftfahrgesetz 1967. Erfasst sind sowohl Verstöße gegen die Spezifikation gemäß § 3 als auch Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 4.

Abs. 2:

Abs. 2 bestimmt den Verfall von nicht gesetzeskonformen Gasölen. Diese Vorgehensweise soll jedoch nur als letzte aller in Erwägung zu ziehenden behördlichen Maßnahmen eingesetzt werden.

Zu § 7 („Vollzugsbestimmung“):

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“).

Die geregelte Materie fällt aufgrund des dieses Gesetz bedingenden Umweltschutzziels gemäß Abschnitt H Z 16 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 („Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes“) in den Kompetenzbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und ist daher von diesem zu vollziehen.

Er kann sich jedoch der Umweltbundesamt GmbH als Umweltschutzfachstelle des Bundes, welche gemäß § 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 Z 35 des Umweltkontrollgesetz 1998, BGBl. I Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben der Umweltkontrolle wahr zu nehmen hat, bedienen.

Zu § 8 („Umsetzung von Unionsrecht“):

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/30/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote und für mobile Maschinen und Geräte umgesetzt.