Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Artikel 1
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (79. Novelle zum ASVG)
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Ausnahmen von der Vollversicherung
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Ausnahmen von der Vollversicherung
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§ 5. (1) …
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§ 5. (1) …
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(2) Ein Beschäftigungsverhältnis
gilt als geringfügig, wenn es
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(2) Ein Beschäftigungsverhältnis
gilt als geringfügig, wenn es
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1. und
2. …
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1. und
2. …
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Keine geringfügige
Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat
gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht
übersteigt, weil
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Keine geringfügige
Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat
gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht
übersteigt, weil
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- infolge
Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden
nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
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- infolge
Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden
nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
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- die
Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder
geendet hat oder unterbrochen wurde.
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- die
Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder
geendet hat oder unterbrochen wurde.
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Auch gilt eine Beschäftigung
als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht
als geringfügig, außer während der Zeit
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Auch gilt eine Beschäftigung
als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht
als geringfügig, außer während der Zeit
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- eines
Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5
des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder
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- eines
Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5
des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder
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- eines
Karenzurlaubes gemäß den §§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG
und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern- Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),
BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzgeld nach dem
Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997.
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- einer
Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,
oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder
bei Anspruch auf Wochengeld.
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Auf
Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt
werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
(Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten
Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242
Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
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Auf
Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt
werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
(Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten
Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10)
die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
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Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger
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Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger
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§ 31. (1) bis (5a) …
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§ 31. (1) bis (5a) …
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(6) Die vom Hauptverband aufgestellten
Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten
Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefaßten
Versicherungsträger verbindlich; jedoch gelten die gemäß Abs. 5
Z 12 aufgestellten Richtlinien nicht für die Träger der nach
den Vorschriften über die Gewerbliche
Selbständigenkrankenversicherung und über die Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter geregelten Krankenversicherung.
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(6) Die vom Hauptverband aufgestellten
Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten
Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefassten
Versicherungsträger verbindlich.
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(7) bis (13) …
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(7) bis (13) …
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Krankenscheinersatz
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Service-Entgelt
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§ 31c. (1) …
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§ 31c. (1) …
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(2) Für die e-card ist von der
anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 Euro pro
Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Das
Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
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(2) Für die e-card ist vom Versicherten/von
der Versicherten ein Service-Entgelt von 10 Euro pro Kalenderjahr
für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle
dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit
1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108
Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1)
vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu
runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
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1. bis
7. …
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1. bis
7. …
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8. Versicherten
nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c,
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8. Versicherten
nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c.
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9. als
Angehörige geltenden Kindern (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis
6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4, 7 und 8.
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(3) Das Service-Entgelt für ein
Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres,
erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der
Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch
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(3) Das Service-Entgelt für ein
Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres,
erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der
Versicherten einzuheben durch
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1. bis
4. …
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1. bis
4. …
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(4) und (5) …
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(4) und (5) …
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Zuschüsse an die
Dienstgeber/innen
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Zuschüsse an die
Dienstgeber/innen
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§ 53b. (1) …
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§ 53b. (1) …
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(2) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung
durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
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(2) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung
durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
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1. und
2. …
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1. und
2. …
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3. in
der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich
allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).
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3. in
der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich
allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen
Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).
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(3) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung
nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
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(3) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung
nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
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1. …
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1. …
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2. ab
dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je
Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
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2. ab
dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je
Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde
liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende
Tage gedauert hat, und
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3. in
der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich
allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).
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3. in
der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich
allfälliger Sonderzahlungen der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage
(§ 108 Abs. 3).
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(4) …
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(4) …
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Zusammentreffen eines Anspruches
auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld
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Zusammentreffen eines Anspruchs auf
Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach
§ 104a GSVG
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§ 90a. (1) Trifft der Bezug von Krankengeld mit einem Anspruch auf Versehrtenrente
aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit
Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente
für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes;
hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und
die Zeit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch
auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld
dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten.
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§ 90a. (1) Trifft der Bezug von Krankengeld oder einer
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach
§ 104a GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der
Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge
des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente
für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung
mit dem Betrag des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei
sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die
Zeit, für die nach § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld
nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder
Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der
Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
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(2) Das Ruhen gemäß Abs. 1
tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor
der Arbeitsunfähigkeit gebührte.
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(2) Das Ruhen nach Abs. 1 tritt jedoch
in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der
Arbeitsunfähigkeit gebührte.
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Anspruchsberechtigung für
Angehörige
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Anspruchsberechtigung für
Angehörige
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§ 123. (1) bis (8) …
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§ 123. (1) bis (8) …
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(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie
Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger,
soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
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(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie
Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger,
soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
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a) bis
d) …
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a) bis
d) …
|
e) der
Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.
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e) der
Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder
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f) einer
Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine
Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer
Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen
nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als
Versorgungsleistungen.
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(10) Eine im Abs. 2 Z 1,
Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt
nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit
ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den
Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine
Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt
entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen
Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
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(10) Eine im Abs. 2 und 4 sowie
Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger,
wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde
sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines
anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit
bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer
internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser
Beschäftigung.
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(11) …
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(11) …
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Dauer des Krankengeldanspruches
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Dauer des Krankengeldanspruches
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§ 139. (1) Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall
bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der
Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue
Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb
der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war,
verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach
§ 122 Abs. 2 Z 2 bis 4 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf
bis zu 52 Wochen.
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§ 139. (1) Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben
Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während
dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst
verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die)
Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt
des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung
versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen
für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 und 3
Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
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(2) bis (5) …
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(2) bis (5) …
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Zahnbehandlung und Zahnersatz
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Zahnbehandlung und Zahnersatz
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§ 153. (1) und (2) …
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§ 153. (1) und (2) …
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(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als
Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder
Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder
Wahl-Gruppenpraxen ( § 131 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen ( § 131 Abs. 1), in eigens
hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger
(des Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die
Zahnbehandlung gilt hiebei § 135 Abs. 2 entsprechend. Insoweit
Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes
vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den
freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den
Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen
( §§ 341, 343c Abs. 1 Z 1) nicht vorgesehene
Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den
Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden,
die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß §
341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 sind oder waren sowie
Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes
und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe. Für
derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des
Versicherungsträgers kostendeckende Kostenbeiträge der/des
Versicherten vorzusehen.
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(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als
Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder
Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder
Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen (§ 131 Abs. 1), in eigens
hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger
oder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 135 Abs. 2
erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind,
müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger und
bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den
Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der
Versicherungsträger Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages
oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von
Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich
der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür
Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind
kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des Versicherungsträgers
sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des Versicherungsträgers zu
veröffentlichen.
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(3a) Die Krankenversicherungsträger
dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes
keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden
Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer
Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
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(4) bis (5) …
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(4) bis (5) …
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Arbeitsunfall
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Arbeitsunfall
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§ 175. (1) …
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§ 175. (1) …
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(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle,
die sich ereignen:
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(2) Arbeitsunfälle sind auch
Unfälle, die sich ereignen:
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1. bis
9. …
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1. bis
9. …
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10. auf
einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder
Ausbildungsstätte (Z 1) zu einem Kindergarten
(Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das Kind
(§ 252 Abs. 1) oder den Schüler (die Schülerin)
(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h) eines (einer) Versicherten
dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der) Versicherten die
gesetzliche Aufsicht obliegt.
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10. auf
einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder
Ausbildungsstätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer
Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu
einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das
Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
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(3) bis (6) …
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(3) bis (6) …
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Arbeitsunfällen
gleichgestellte Unfälle
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Arbeitsunfällen
gleichgestellte Unfälle
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§ 176. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt,
die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
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§ 176. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt,
die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen:
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1. …
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1. …
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2. bei
der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr
oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei Herbeiholung eines Arztes oder
eines Sanitäters im Sinne des Sanitätergesetzes oder einer Hebamme
zu einer dringenden Hilfeleistung, bei der Suche nach vermißten
Personen, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder
allgemeiner Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem
in Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten, bei der
Heranziehung zu Blutspenden oder bei angemessener Unterstützung der
Amtshandlung eines Sicherheitsorganes, in allen diesen Fällen jedoch
nur, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen
besteht;
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2. bei
der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr
oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei Herbeiholung eines Arztes oder
eines Sanitäters im Sinne des Sanitätergesetzes oder einer Hebamme
zu einer dringenden Hilfeleistung, bei der Suche nach vermißten
Personen, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder
allgemeiner Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem
in Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten, bei der
Heranziehung zu Blutspenden oder bei angemessener Unterstützung der
Amtshandlung eines Sicherheitsorganes, in allen diesen Fällen jedoch
nur, wenn der Unglücksfall nicht durch den Retter/die Retterin
vorsätzlich herbeigeführt wurde und wenn nicht nach anderen
unfallversicherungs- oder unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen ein
Leistungsanspruch besteht;
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3. bis 13. …
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3. bis 13. …
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(2) bis (5) …
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(2) bis (5) …
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Familien- und Taggeld bei
Gewährung von Anstaltspflege
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Familien- und Taggeld bei
Gewährung von Anstaltspflege
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§ 195. (1) bis (5) …
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§ 195. (1) bis (5) …
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(6) Trifft der Bezug von Krankengeld aus einer
gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw.
Taggeld zusammen, so ruht dieser Anspruch in der Höhe des Bezuges von
Krankengeld aus der Krankenversicherung; hiebei ist einem solchen Bezug die
Zeit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf
Krankengeld nicht besteht, sowie die Zeit, für die ein Anspruch auf
Krankengeld ruht, gleichzuhalten.
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(6) Trifft der Bezug von Krankengeld aus
einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Unterstützungsleistung
bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch
auf Familiengeld bzw. Taggeld zusammen, so ruht dieser Anspruch in der
Höhe des Bezuges von Krankengeld aus der Krankenversicherung; hiebei ist
einem solchen Bezug die Zeit, für die gemäß § 138
Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie die Zeit, für
die ein Anspruch auf Krankengeld ruht, gleichzuhalten.
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(7) …
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(7) …
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Anfall der Versehrtenrente
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Anfall der Versehrtenrente
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§ 204. (1) Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf
Krankengeld aus der Krankenversicherung, so fällt die Versehrtenrente
mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der
27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
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§ 204. (1) Besteht für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf
Krankengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so
fällt die Versehrtenrente mit dem Tage nach dem Wegfall des
Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles an.
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(2) bis (5) …
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(2) bis (5) …
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Ersatzanspruch der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
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§ 319b. (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft den Aufwand für eine Unterstützungsleistung
nach § 104a GSVG bis zum Höchstausmaß von
19 Millionen Euro jährlich zu ersetzen. An die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108
Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a)
vervielfachte Betrag.
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(2) Regresseinnahmen sowie
rückgeforderte, zu Unrecht erbrachte Leistungen der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie anteilige
Verwaltungskosten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind auf die
Ersatzleistung anzurechnen.
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(3) Der Aufwandersatz hat
quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach
entsprechender Rechnungslegung nach § 182b GSVG zu erfolgen.
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Gesamtvertrag über den
Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien und über Richttarife für
den festsitzenden Zahnersatz
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Gesamtvertrag über Richttarife
für den festsitzenden Zahnersatz
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§ 343c. (1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen
Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der
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§ 343c. (1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen
Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der
Richttarife festsetzt, die dem/der Versicherten von
Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in
Rechnung gestellt werden dürfen.
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1. den
Tätigkeitsumfang der Zahnambulatorien, soweit dieser über den in
den Satzungen und Verträgen (§ 341) festgesetzten
Tätigkeitsumfang hinausgeht, eingrenzt und
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2. Richttarife
festsetzt, die dem Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
(Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für
Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden
dürfen.
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(2) Die gemäß Abs. 1 Z 2
festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis
stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und
Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.
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(2) Die gemäß Abs. 1
festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis
stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und
Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich
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Schlußbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998 (55. Novelle)
|
Schlußbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998 (55. Novelle)
|
§ 575. (1) bis (16) …
|
§ 575. (1) bis (16) …
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(16a) Besteht am
1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß
§ 343c Abs. 1 Z 1 und 2, so dürfen die
Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden
Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die
Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des
festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf
Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in
geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren.
Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im
Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,
ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen,
die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein
außergewöhnliches Risiko darstellen.
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(17) …
|
(17) …
|
Anlage 1
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Anlage 1
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Liste der Berufskrankheiten
(§ 177)
|
Liste der Berufskrankheiten
(§ 177)
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20
|
Erkrankungen durch Erschütterung der
Arbeit mit Preßluftwerkzeugen Unternehmen und gleichartig wirkenden
Werk- zeugen und Maschinen (wie Z B. Motorsägen) sowie durch Arbeit an
Anklopfmaschinen
|
Alle
Unternehmen
|
20
|
Vibrationsbedingte
Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen
durch Erschütterung der Arbeit mit Preßluftwerkzeugen Unternehmen
und gleichartig wirkenden Werk- zeugen und Maschinen (wie Z B.
Motorsägen) sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen
|
Alle
Unternehmen
|
22
|
Drucklähmungen der Nerven
|
Alle
Unternehmen
|
22
|
Druckschädigung der Nerven
|
Alle
Unternehmen
|
23
|
Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel
der Knie- oder Ellbogengelenke durch ständigen Druck oder ständige
Erschütterung
|
Alle
Unternehmen
|
23
|
Chronische Erkrankungen der
Schleimbeutel, der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes sowie der
Sehnen- und Muskelansätze durch ständigen Druck oder ständige
Erschütterung
|
Alle
Unternehmen
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26
|
a)
|
Staublungenerkrankungen (Silikose oder
Silikatose) mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder
Kreislauf
|
Alle
Unternehmen
|
26
|
a)
|
Staublungenerkrankungen (Silikose oder
Silikatose) mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder
Kreislauf
|
Alle
Unternehmen
|
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b)
|
Staublungenerkrankung in Verbindung mit
aktivfortschreitender Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
|
|
|
b)
|
Staublungenerkrankung in Verbindung mit
aktivfortschreitender Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
|
|
|
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c)
|
Bösartige Neubildungen der Lunge
durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid bei Silikose
|
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30
|
Durch allergisierende Stoffe verursachte
Erkrankungen an Asthma bronchiale, wenn und solange sie zur Aufgabe
schädigender Tätigkeiten zwingen
|
Alle
Unternehmen
|
30
|
Durch allergisierende Stoffe verursachte
Erkrankungen an Asthma bronchiale (einschließlich Rhinopathie), wenn
und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen
|
Alle
Unternehmen
|
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Schlussbestimmungen zu Art. 1
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x
(79. Novelle)
|
|
§ 671. (1) Es treten in Kraft:
|
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1. mit
1. Jänner 2013 die §§ 5 Abs. 2, die
Überschrift zu § 31c, 31c Abs. 2 und Abs. 3, 53b
Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 2 und 3, 90a samt Überschrift,
123 Abs. 9 und 10, 153 Abs. 3 und 3a, 175 Abs. 2 Z 10,
176 Abs. 1 Z 2, 195 Abs. 6, 204 Abs. 1, 319b samt
Überschrift, 343c samt Überschrift sowie die Nr. 20, 22, 23,
26 und 30 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/201x;
|
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2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2011 § 139 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x;
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3. rückwirkend
mit 1. Jänner 2004 § 31 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x.
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(2) § 575 Abs. 16a tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
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(3) Leidet der (die) Versicherte am
1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x als Berufskrankheit gilt, oder
ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben,
so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der
Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des
31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem
31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens
ab dem Tag der Antragstellung.
|
|
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft hat gemeinsam mit der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt zum 31. März 2016 im übertragenen
Wirkungsbereich der Träger unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers
für Gesundheit eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die
Einführung der Unterstützungsleistungen bei lang andauernder
Krankheit nach § 104a bis zum 31. Dezember 2015
entstanden sind, vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem
Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
|
|
(5) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/201x können rückwirkend mit
1. Jänner 2013 in Kraft treten.
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Artikel 2
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (41. Novelle zum GSVG)
|
Ausnahmen von der
Pflichtversicherung
|
Ausnahmen von der
Pflichtversicherung
|
§ 4. (1) …
|
§ 4. (1) …
|
(2) Von der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
|
(2) Von der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
|
1. Personen,
die nach § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert sind, für
die Dauer einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG; diese Ausnahme
besteht längstens bis zum Beginn des Leistungsanspruches nach
§ 54;
|
|
2. …
|
2. …
|
(3) …
|
(3) …
|
(4) Personen, die die Voraussetzungen
für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Abs. 2 wegen
einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung
oder wegen einer Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erfüllen, können die
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
über Antrag aufrechterhalten bzw. begründen. Der Antrag ist
innerhalb von zwei Monaten nach Verständigung des Versicherten vom
Eintritt des Ausnahmegrundes beim Versicherungsträger einzubringen. Auf
eine solche Versicherung, die im Falle einer vorangegangenen
Pflichtversicherung an diese zeitlich anschließt und solange dauert,
wie die für den Bestand der beendeten bzw. nicht entstandenen
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen, sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
anzuwenden
|
|
(5) War die Pflichtversicherung in einer
anderen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Mitgliedschaft zu einer
Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers nicht länger als sechs Monate unterbrochen oder waren die
Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz nicht länger als sechs Monate weggefallen, so
lebt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
im Sinne des Abs. 4 wieder auf.
|
|
Zusatzversicherung
|
Zusatzversicherung
|
§ 9. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1
Pflichtversicherten können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld
abschließen. (6.Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 1) -
1.7.1982.
|
§ 9. (1) Versicherte nach § 2 Abs. 1, § 3
Abs. 1 Z 2 sowie §§ 14a und 14b können bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung
auf Krankengeld abschließen.
|
(2) …
|
(2) …
|
(3) Die Zusatzversicherung endet, außer
mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
|
(3) Die Zusatzversicherung endet, außer
mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
|
1. mit
dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt
erklärt hat,
|
1. mit
dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt
erklärt hat,
|
2. durch
Ausschluß gemäß § 11,
|
2. durch
Ausschluss nach § 11,
|
in allen Fällen jedoch
spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7.
|
in allen Fällen jedoch
spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach
§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7, Abs. 4 und 5 sowie
§ 14c Abs. 2 und § 14d Abs. 2.
|
Selbstversicherung in der
Krankenversicherung
|
Selbstversicherung in der
Krankenversicherung
|
§ 14a. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
|
§ 14a. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
|
1. …
|
1. …
|
2. ausgenommen
waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht
die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension
nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine
Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der
Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer
Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
2. ausgenommen
waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht
die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension
nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine
Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer
Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können
sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch
für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer
Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund
einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß § 2
Abs. 1 Z 4 pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in
der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine
Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen)
gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für
Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund
einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß § 2
Abs. 1 Z 4 pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in
der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-,
Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung
ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt
auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
(3) Personen, die nach § 14b
Abs. 1 Z 1 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine
Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund
eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und
die andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung begründet hat, aufgegeben haben, sind in der
Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer
Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung
beigetreten sind.
|
(3) Personen, die nach § 14b
Abs. 1 Z 1 oder Z 3 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine
Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund
eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und
die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende
Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende
Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung
selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
|
|
(4) Personen, die nach § 16 ASVG
selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben,
bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung
selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
|
|
(5) Personen, die auf Grund eines Antrages
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf
Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach
diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-,
Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die
Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, sind
in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer
Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung
beigetreten sind.
|
Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen
gemäß § 5
|
Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen
gemäß § 5
|
§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen
dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der
Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
|
§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer
freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der
Pflichtversicherung, wenn sie
|
1. eine
andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
begründet, ausüben oder
|
1. eine
andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
begründet, ausüben oder
|
2. eine
die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen
|
2. eine
die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende
Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
|
|
3. eine
die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung
nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG
(Weiterbildungsgeld) beziehen
|
und sie nicht einer
Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung
beigetreten sind. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension
bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
und kein Leistungsanspruch
gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer
Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf
Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach
diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters(Todes)versorgungsleistung
aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen,
sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters(Todes)versorgungsleistung
in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine
Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch
für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer
Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf
Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach
diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-,
Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund
dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder
Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn
sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer
Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung
unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension
bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
(3) Personen, die auf Grund eines Antrages
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind
dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer
freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters(Todes)versorgungsleistung
beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen
beruflichen Vertretung unterliegen und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit
eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten
begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension
bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
(3) Personen, die auf Grund eines Antrages
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind
dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer
freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits-
oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich
eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der
Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer
Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
|
Beginn und Ende der
Selbstversicherung
|
Beginn und Ende der
Selbstversicherung
|
§ 14c. (1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt mit dem
Zeitpunkt, den der Versicherte wählt. Im Falle des § 14a
Abs. 3 beginnt sie im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach
§ 14b Abs. 1 Z 1.
|
§ 14c. (1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt
|
|
1. mit
dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
|
|
2. im
Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an
eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder
Z 3;
|
|
3. im
Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung
nach § 16 ASVG;
|
|
4. im
Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine
Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.
|
(2) Die Selbstversicherung endet
|
(2) Die Selbstversicherung endet
|
1 im
Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des § 14a Abs. 3 auch
mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer
Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung
beigetreten ist.
|
1. im
Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit
dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im
Falle des § 14a Abs. 3 und 4 auch mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung
seiner/ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist;
|
2. im
Falle des § 14a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 mit dem
Wegfall der Pension bzw. der Altersversorgungsleistung oder mit dem Tod des
Pensions- bzw. Versorgungsleistungsbeziehers;
|
2. im
Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem
Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits-
oder Todesversorgungsleistung;
|
3. …
|
3. …
|
Beginn und Ende der
Pflichtversicherung
|
Beginn und Ende der
Pflichtversicherung
|
§ 14d. (1) Die Pflichtversicherung gemäß § 14b
beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. mit dem Anfall der
Pension oder der Alters(Todes)versorgungsleistung.
|
§ 14d. (1) Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt
|
(2) Die Pflichtversicherung endet
|
1. im
Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der
Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
|
1. im
Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe
der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit;
|
2. im
Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall
der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder
Todesversorgungsleistung;
|
2. im
Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem
Wegfall der Pension bzw. der Altersversorgungsleistung oder mit dem Tod des
Pensions- bzw. Versorgungsleistungsbeziehers.
|
3. im
Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des
Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
|
|
(2) Die Pflichtversicherung endet
|
|
1. im
Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit Aufgabe
der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit;
|
|
2. im
Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem
Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits-
oder Todesversorgungsleistung;
|
|
3. im
Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Wegfall der die Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung begründenden Leistung.
|
Beitragsgrundlage
|
Beitragsgrundlage
|
§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte
gemäß den §§ 14a und 14b sind die für
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen
Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als
Beitragsgrundlage gilt:
|
§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte
gemäß den §§ 14a und 14b sind die für
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen
Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage
gilt:
|
1. …
|
1. …
|
2. bei
ausschließlichem Bezug einer Alters(Todes)versorgungsleistung aus einer
Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch
höchstens in der Höhe von 80 % der höchstmöglichen gesetzlichen
Pensionsbemessungsgrundlage;
|
2. bei
ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung
aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese
Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80 % der
höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
|
3. in
allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder
jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters(Todes)versorgungsleistungen,
welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme
gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und
einer Alters(Todes)versorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe
von 80 % der höchstmöglichen gesetzlichen
Pensionsbemessungsgrundlage.
|
3. in
allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder
jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder
Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen
werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug
einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder
Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80 %
der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.
|
Beitragssatz
|
Beitragssatz
|
§ 14f. (1) Für die Dauer der Versicherung in der
Krankenversicherung haben die Versicherten
|
§ 14f. (1) Für die Dauer der Versicherung in der
Krankenversicherung haben die Versicherten
|
1. gemäß
den §§ 14a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie 14b
Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,05 %,
|
1. gemäß
den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b
Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,05 %,
|
2. gemäß
den §§ 14a Abs. 1 Z 2 und 14b Abs. 2, sofern
sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der
Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als
Beitrag 7,05 %, in allen übrigen Fällen 6,4 % und
|
2. gemäß
den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b
Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit
auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen
waren, als Beitrag 7,05 %, in allen übrigen Fällen 6,4 %
und
|
3. …
|
3. …
|
(2) …
|
(2) …
|
|
Bezug einer besonderen
Pensionsleistung
|
|
§ 14h. Eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c,
20d oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der
§§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung
der gesetzlichen beruflichen Vertretung.
|
Beiträge zur
Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
|
Beiträge zur
Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
|
§ 31. (1) …
|
§ 31. (1) …
|
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1
ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 % des
Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen
Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Die Beiträge sind so
festzusetzen, daß mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der
laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung
bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des
dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der
letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.
|
(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch
die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 % des Beitrages der
Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen
Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Unterschreitet die
vorläufige Beitragsgrundlage den Betrag von 1 088 €, so
kommt anstelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, dieser Betrag zur
Anwendung. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme
auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47)
vervielfachte Betrag. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem
sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der
Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung
einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen
Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre
sichergestellt erscheint.
|
Aufgaben
|
Aufgaben
|
§ 78. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
|
§ 78. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
|
1. …
|
1. …
|
2. für
die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
|
2. für
die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit und der Mutterschaft;
|
3. bis
5. …
|
3. bis
5. …
|
(2) bis (5) …
|
(2) bis (5) …
|
Leistungen
|
Leistungen
|
§ 79. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
|
§ 79. (1) Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
|
1. und
2.
|
1. und
2.
|
|
3. aus
dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit:
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit
(§ 104a);
|
3. aus
dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen
(§§ 102, 102a und 102d);
|
3a. aus
dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen
(§§ 102, 102a und 102d);
|
4. …
|
4. …
|
(2) Bei Bestand einer Zusatzversicherung
(§ 9) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 105 bis 108 zu gewähren.
|
(2) Bei Bestand einer Zusatzversicherung
(§ 9) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 105 bis 107 zu gewähren.
|
(3) …
|
(3) …
|
Eintritt des Versicherungsfalles
|
Eintritt des Versicherungsfalles
|
§ 80. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
|
§ 80. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
|
1. …
|
1. …
|
|
2. im
Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem
Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
|
2. im
Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der
voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt
erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung
nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der
Entbindung.
|
3. im
Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der
voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt
erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung
nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der
Entbindung.
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Anspruchsberechtigung
|
Anspruchsberechtigung
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§ 82. (1) bis (4) …
|
§ 82. (1) bis (4) …
|
(5) Für Pflichtversicherte
(§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2), für deren
mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für
Angehörige (§ 83) besteht über das Ende der Versicherung
hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen
der Krankheit und der Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und
konservierenden Zahnbehandlung bis zur vorgesehenen Höchstdauer,
längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor
dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch
auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
|
(5) Für Pflichtversicherte
(§§ 2 und 3 Abs. 1 und 2), für deren
mitversicherte Familienangehörige (§ 10) und für
Angehörige (§ 83) besteht über das Ende der Versicherung
hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen
der Krankheit und der Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und
konservierenden Zahnbehandlung bis zur vorgesehenen Höchstdauer,
längstens jedoch durch 13 Wochen, wenn der Versicherungsfall vor
dem Ende der Versicherung eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch
auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung bzw.
Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers gegeben ist. Dies gilt auch für Anspruchsberechtigte nach
§ 104a aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit.
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(6) …
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(6) …
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Anspruchsberechtigung für
Angehörige
|
Anspruchsberechtigung für
Angehörige
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§ 83. (1) bis (5) …
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§ 83. (1) bis (5) …
|
(6) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 8
und 8a genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um
eine Person handelt, die
|
(6) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 8
und 8a genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um
eine Person handelt, die
|
a) bis
d) …
|
a) bis
d) …
|
e) der
Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.
|
e) der
Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder
|
|
f) einer
Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine
Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer
Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere
Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG
gelten als Versorgungsleistungen.
|
(7) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4
Z 3, Abs. 8 und 8a genannte Person gilt nicht als Angehöriger,
wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde
sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines
anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet,
oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt
entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen
Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
|
(7) Eine im Abs. 2 und 4 sowie
Abs. 8 und 8a genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie
im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im
Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen
Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet,
oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt
entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen
Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
|
(8) bis (10) …
|
(8) bis (10) …
|
Optionsmöglichkeit für
Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte
|
Optionsmöglichkeit für
Sach- bzw. Geldleistungsberechtigte
|
§ 85a. (1) …
|
§ 85a. (1) …
|
(2) Versicherte, für die auf Grund
gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der
Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz
gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt,
über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages
|
(2) Versicherte, für die auf Grund
gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der
Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz
gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt,
über Antrag Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz
unter Beibehaltung der Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 in
Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt
Abs. 1 vierter Satz entsprechend.
|
1. Sachleistungen
nach § 85 Abs. 3 erster Satz oder
|
|
2. Sachleistungen
nach § 85 Abs. 3 erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen
nach § 96 Abs. 2
|
|
in Anspruch zu nehmen. Für
die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages gilt Abs. 1 zweiter Satz
entsprechend. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Abs. 1
dritter Satz entsprechend.
|
|
(3) …
|
(3) …
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|
3. Unterabschnitt
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|
Unterstützungsleistung bei lang
andauernder Krankheit
|
|
Unterstützungsleistung bei
lang andauernder Krankheit
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§ 104a. (1) Versicherte nach §§ 2 Abs. 1, 3
Abs. 1 Z 2 sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden
Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange
der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der
Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche
Unterstützungsleistung in der Höhe von 26,97 €. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf
§ 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47)
vervielfachte Betrag.
|
|
(2) Anspruch auf Unterstützungsleistung
haben
|
|
1. jene
in Abs. 1 genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die
Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung
abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder
weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der
Dienstnehmer/innen nach § 77a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zu ermitteln ist,
|
|
2. bis
zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit,
auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die eine Unterstützungsleistung
zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
|
|
(3) Die anspruchsberechtigten Versicherten
haben dem Versicherungsträger nach Ablauf von vier Wochen ab
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn
der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden.
Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das
Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der
Arbeitsunfähigkeit. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom
behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb
einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei
einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach
§ 106 Abs. 2 ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das
Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger
unverzüglich mitzuteilen.
|
|
(4) Werden die in Abs. 2 Z 1
genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer
Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von
20 Wochen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen,
infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung
gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und
sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
|
|
(5) Wurde bereits für 20 Wochen
hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit eine
Unterstützungsleistung bezogen, entsteht ein neuer Anspruch für
dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen
einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen
Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung
vorliegen.
|
|
(6) Der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger hat der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten zur Feststellung
der Betriebsgröße nach Abs. 2 Z 1 elektronisch zur
Verfügung zu stellen.
|
|
Ruhen des Anspruches auf
Unterstützungsleistung
|
|
§ 104b. (1) Der Anspruch auf Unterstützungsleistung ruht, solange
den Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs. 3 dritter Satz nicht
nachgekommen wird.
|
|
(2) In Fällen, in denen die
persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen
besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit
es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung die Unterstützungsleistung
bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit
vorsehen.
|
|
(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden,
dass die Unterstützungsleistung auf Dauer oder für eine bestimmte
Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
|
|
1. einer
Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
|
|
2. wiederholt
Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes
verletzt hat,
|
|
in allen diesen Fällen, wenn
der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich
hingewiesen worden ist.
|
|
(4) Zeiträume des Ruhens werden auf die
Höchstdauer nach § 104a Abs. 2 Z 2 angerechnet.
|
3. Unterabschnitt
|
4. Unterabschnitt
|
Leistungen bei Bestand einer
Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld
|
Leistungen bei Bestand einer
Zusatzversicherung auf Krankengeld
|
Umfang der Leistungen;
Anspruchsberechtigung
|
Leistung, Anspruchsberechtigung
|
§ 105. (1) Die Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Kranken-
und Taggeld ( § 9) umfassen
|
§ 105. (1) Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld
(§ 9) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen erbracht.
|
1. Krankengeld gemäß
§ 106;
|
|
2. Taggeld gemäß § 108.
|
|
(2) Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen
gemäß Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn
der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit
entfällt, wenn die Leistung gemäß Abs. 1 infolge eines
Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist,
gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine
Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als
12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung
auf Leistungen der Zusatzversicherung endet mit dem Ende der
Zusatzversicherung.
|
(2) Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld
nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der
Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit
entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem
Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung
der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen
einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der
Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die
Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.
|
Krankengeld
|
Krankengeld
|
§ 106. (1) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt
vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches
Krankengeld.
|
§ 106. (1) Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und
solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der
Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gebührt vom vierten Tag der
Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld.
|
(2) Die anspruchsberechtigten Versicherten
haben den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu
melden.
|
(2) Die anspruchsberechtigten Versicherten
haben dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche ab Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit den Beginn der ärztlicherseits festgestellten
Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Fortbestand der
Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig
bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche dem
Versicherungsträger vorzulegen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist
dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
|
(3) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn
und solange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit nicht oder nur mit
Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig
ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.
|
(3) Krankengeld ist bis zur Höchstdauer
von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während
dieser Zeit zu der Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt
wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren. Auf die Höchstdauer
sind die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen. Werden
anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor
Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26
Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt
wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese
Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
|
(4) Krankengeld ist bis zur Höchstdauer
von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn
während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Krankengeld zuerst
gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren.
Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges
vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von
zwölf Monaten, infolge der Krankheit, für die bereits Krankengeld
gewährt wurde, arbeitsunfähig, so sind diese Zeiten zur
Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
|
(4) Anspruchsberechtigte Versicherte, die
bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und
dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach
Ablauf von 26 Wochen (gerechnet vom Tag der Aussteuerung nach Abs. 4 an)
für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf
Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Abs. 3
angeführten Ausmaß.
|
(5) Anspruchsberechtigte Versicherte, die
bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein
und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach
Ablauf von einem Jahr (gerechnet vom Tag der Aussteuerung gemäß
Abs. 4 an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene
Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im
Abs. 4 angeführten Ausmaß.
|
(5) Die Satzung kann die im Abs. 3
erster Satz vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.
|
(6) Die Satzung kann die im Abs. 4
vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.
|
(6) Das tägliche Krankengeld wird durch
die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage
(§ 25a), geteilt durch 30, nicht überschreiten. Es
gebührt jedoch mindestens in Höhe von 26,97 €. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf
§ 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47)
vervielfachte Betrag.
|
(7) Das tägliche Krankengeld wird durch
die Satzung festgesetzt und darf 80 v. H. der vorläufige
Beitragsgrundlage ( § 25a), geteilt durch 30, nicht überschreiten.
|
|
Ruhen des Anspruches auf Krankengeld
|
Ruhen des Anspruches auf
Krankengeld
|
§ 107. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
|
§ 107. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen
nach § 106 Abs. 2 nicht nachgekommen wird.
|
1. solange
die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
|
|
2. solange
der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege
erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers bzw. eines
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist
oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren einem
Versicherungsträger gegenüber hat, für die Dauer dieses Aufenthaltes.
|
|
(2) Das Ruhen gemäß Abs. 1
Z 1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer
Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen
Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe
für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es
gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht
rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit, für
längstens vier Wochen vor der Meldung, vorsehen.
|
(2) In Fällen, in denen die
persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer
Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit
es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei
nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit
vorsehen.
|
(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt
werden, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit
zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
|
(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt
werden, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur
Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
|
1. einer
Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
|
1. einer
Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
|
2. wiederholt
Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes
verletzt hat,
|
2. wiederholt
Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes
verletzt hat,
|
in allen diesen Fällen, wenn
der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich
hingewiesen worden ist.
|
in allen diesen Fällen, wenn
der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich
hingewiesen worden ist.
|
|
(4) Zeiträume des Ruhens werden auf die
Höchstdauer nach § 106 angerechnet.
|
|
Ermittlung des Aufwandersatzes
für Unterstützungsleistungen nach § 104a
|
|
§ 182b. Zur Ermittlung des Aufwandersatzes nach § 319b ASVG
für Unterstützungsleistungen nach § 104a hat der
Versicherungsträger einen eigenen Rechenkreis und eine nach
Einzelfällen aufgegliederte Dokumentation vorzusehen. Der
Versicherungsträger hat weiters quartalsmäßig, erstmals zum
Stichtag 31. März 2013, der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Entwicklung der
Krankenstandstage, Krankheitsursachen und Leistungsauszahlungen
(Fallmanagement) zu übermitteln. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
|
|
Schlussbestimmungen zu Art. 2
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x
(41. Novelle)
|
|
§ 349. (1) Die §§ 9 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1
Z 2, Abs. 2 bis 5, 14b Abs. 1 bis 3, 14c Abs. 1,
Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14d samt Überschrift, 14e Z 2
und 3, 14f Abs. 1 Z 1 und 2, 14h samt Überschrift, 31
Abs. 2, 78 Abs. 1 Z 2, 79 Abs. 1 Z 3 und 3a und
Abs. 2, 80 Z 2 und 3, 82 Abs. 5, 83 Abs. 6 und 7, 85a
Abs. 2, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes II des
Zweiten Teils sowie § 182b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
|
|
(2) § 4 Abs. 2 Z 1,
Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer
Kraft.
|
|
(3) Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung
nach § 9 GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht
ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013
weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären,
dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten
angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine
derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue
Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor
dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen,
dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem
früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht
zu beurteilen. Die Wartezeit nach § 105 Abs. 2 in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x anzurechnen.
|
|
(4) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/201x können rückwirkend mit
1. Jänner 2013 in Kraft treten.
|
Artikel 3
Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (41. Novelle zum BSVG)
|
Unterstützungsfonds
|
Unterstützungsfonds
|
§ 42. (1) …
|
§ 42. (1) …
|
(2) Dem Unterstützungsfonds können
|
(2) Dem Unterstützungsfonds können
|
1. …
|
1. …
|
2. für
den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen
nach § 30 Abs. 1, 3 und 6 zuzüglich des Beitrages
des Bundes nach § 31 Abs. 4
|
2. für
den Bereich der Unfallversicherung bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen
nach § 30 Abs. 1, 3 und 6
|
3. …
|
3. …
|
(3) und (4) …
|
(3) und (4) …
|
Anspruchsberechtigung für
Angehörige
|
Anspruchsberechtigung für
Angehörige
|
§ 78. (1) bis (5) …
|
§ 78. (1) bis (5) …
|
(6) Eine im Abs. 2 Z 1,
Abs. 6a, 6b und 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit
es sich nicht um eine Person handelt, die
|
(6) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 6a, 6b
und 7 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um
eine Person handelt, die
|
a) bis
d) …
|
a) bis
d) …
|
e) der
Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.
|
e) der
Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder
|
|
f) einer
Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine
Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer
Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere
Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG
gelten als Versorgungsleistungen.
|
(6a) bis (7) …
|
(6a) bis (7) …
|
(8) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4
Z 3, Abs. 6a, 6b sowie 7 genannte Person gilt nicht als
Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt,
die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen
dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser
Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine
Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer
Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
|
(8) Eine im Abs. 2 und Abs. 4 sowie
Abs. 6a, 6b sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger,
wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde
sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines
anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit
bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer
internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser
Beschäftigung.
|
(9) und (10) …
|
(9) und (10) …
|
Zahnbehandlung und Zahnersatz
|
Zahnbehandlung und Zahnersatz
|
§ 95. (1) bis (3) …
|
§ 95. (1) bis (3) …
|
(4) Die Kostenerstattung und die
Kostenzuschüsse müssen für die entsprechenden Leistungen in
den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen, bei den
Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen
sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen
Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht
vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht
werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen
erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages
gemäß § 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1
ASVG sind oder waren.
|
(4) Die Kostenerstattung und die
Kostenzuschüsse müssen für die entsprechenden Leistungen in
den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen, bei den
Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen
sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in
Zahnambulatorien des Versicherungsträgers Leistungen, die nicht
Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen
zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer
einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind
dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge
sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des
Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des
Versicherungsträgers zu veröffentlichen.
|
|
(4a) Der Krankenversicherungsträger darf
in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine
kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden
Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer
Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
|
(5) bis (7) …
|
(5) bis (7) …
|
Arbeitsunfall
|
Arbeitsunfall
|
§ 148c. (1) …
|
§ 148c. (1) …
|
(2) Arbeitsunfälle sind auch
Unfälle, die sich ereignen:
|
(2) Arbeitsunfälle sind auch
Unfälle, die sich ereignen:
|
1. …
|
1. …
|
2. auf
einen mit einem Weg gemäß Z 1 zusammenhängenden Weg mit
dem Zweck, ein Kind zu einem Kindergarten, einem Kinderhort oder einer Schule
zu bringen oder von dort zu holen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht
besteht;
|
2. auf
einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Betriebs- oder
Ausbildungsstätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer
Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu
einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das
Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
|
3. bis
16. …
|
3. bis
16. …
|
(3) …
|
(3) …
|
Unfallheilbehandlung
|
Unfallheilbehandlung
|
§ 148p. (1) bis (3) …
|
§ 148p. (1) bis (3) …
|
(4) Grundsatzbestimmung. Gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger
als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im § 91 geregelten
Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
gleichgestellt ist.
|
(4) Grundsatzbestimmung. Gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 1/1930 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger
als Träger der Unfallversicherung im Rahmen der im § 91
geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den
Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.
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Schlußbestimmungen zum
Abschnitt I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998
(Abschnitt I der 22. Novelle)
|
Schlußbestimmungen zum
Abschnitt I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998
(Abschnitt I der 22. Novelle)
|
§ 265. (1) bis (10) …
|
§ 265. (1) bis (10) …
|
(11) Besteht am 1. Jänner 1999
kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und
2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt
Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein
solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich
bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige
Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen
Indikatoren sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw.
Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger
dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes
keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden
Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer
Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
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Schlussbestimmungen zu Art. 3
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x
(41. Novelle)
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§ 338. (1) Die §§ 78 Abs. 6 und 8, 95 Abs. 4
und 4a, 148c Abs. 2 Z 2 sowie 148p Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Jänner
2013 in Kraft.
|
|
(2) § 42 Abs. 2 Z 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
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(3) § 265 Abs. 11 tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
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(4) Leidet der (die) Versicherte am
1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 als Berufskrankheit gilt, oder
ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit
gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die
Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind
frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem
31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens
ab dem Tag der Antragstellung
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Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes (40. Novelle zum B-KUVG)
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Ausnahmen von der
Krankenversicherung
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Ausnahmen von der
Krankenversicherung
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§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind - unbeschadet Abs. 2 -
jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen
umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
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§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind - unbeschadet Abs. 2 -
jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen
umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
|
1. …
|
1. …
|
2. Personen,
denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind,
sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten
Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf
einen Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1
Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als
gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen
Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die
Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den
besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die
Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche
gegenüber einer der im folgenden angeführten
Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
|
2. Personen,
denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig
sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten
Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf
einen Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1
Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als
gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen
Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die
Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den
besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit
ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer
der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
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|
Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien,
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|
Krankenfürsorge der Beamten der
Stadtgemeinde Baden,
|
|
Krankenfürsorge der Beamten der
Stadtgemeinde Baden,
|
|
Krankenfürsorge für die Beamten
der Landeshauptstadt Linz,
|
|
Krankenfürsorge für die Beamten
der Landeshauptstadt Linz,
|
|
Krankenfürsorge für
oberösterreichische Gemeinden,
|
|
Krankenfürsorge für
oberösterreichische Gemeinden,
|
|
Krankenfürsorge für
oberösterreichische Landesbeamte,
|
|
Krankenfürsorge für
oberösterreichische Landesbeamte,
|
|
O.ö. Lehrer-, Kranken- und
Unfallfürsorge,
|
|
O.ö. Lehrer-, Kranken- und
Unfallfürsorge,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt für
Beamte des Magistrates Steyr,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt für
Beamte des Magistrates Steyr,
|
|
Krankenfürsorge für die Beamten
der Stadt Wels,
|
|
Krankenfürsorge für die Beamten
der Stadt Wels,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt für die
Beamten der Landeshauptstadt Graz,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt für die
Beamten der Landeshauptstadt Graz,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten
der Stadt Villach,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten
der Stadt Villach,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt der
Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt der
Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
|
|
Kranken- und Unfallfürsorge der
Tiroler Landeslehrer,
|
|
Kranken- und Unfallfürsorge der
Tiroler Landeslehrer,
|
|
Kranken- und Unfallfürsorge der
Tiroler Landesbeamten,
|
|
Kranken- und Unfallfürsorge der
Tiroler Landesbeamten,
|
|
Kranken- und Unfallfürsorge der
Tiroler Gemeindebeamten,
|
|
Kranken- und Unfallfürsorge der
Tiroler Gemeindebeamten,
|
|
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten
der Landeshauptstadt Bregenz,
|
|
|
|
Krankenfürsorgeeinrichtung der
Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
|
|
Krankenfürsorgeeinrichtung der
Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
|
3. bis
8. …
|
3. bis
8. …
|
(2) …
|
(2) …
|
Beitragsgrundlage
|
Beitragsgrundlage
|
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen
Beiträge ist
|
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen
Beiträge ist
|
1. für
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 14
lit. a genannten Versicherten
|
1. für
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 14
lit. a genannten Versicherten
|
a) …
|
a) …
|
b) die
Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
|
b) die
Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
|
c) bis
g) …
|
c) bis
g) …
|
2. bis
8. …
|
2. bis
8. …
|
(2) bis (8) …
|
(2) bis (8) …
|
Anspruchsberechtigung der
Angehörigen
|
Anspruchsberechtigung der
Angehörigen
|
§ 56. (1) bis (8) …
|
§ 56. (1) bis (8) …
|
(9) Eine im Abs. 2 Z 1 und
Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit
es sich nicht um eine Person handelt, die
|
(9) Eine im Abs. 2 Z 1 und
Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit
es sich nicht um eine Person handelt, die
|
a) bis
d) …
|
a) bis
d) …
|
e) der
Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.
|
e) der
Versicherungspflicht gemäß § 3 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem
Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder
|
|
f) einer
Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-,
Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung
ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere
Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG
gelten als Versorgungsleistungen.
|
(10) Eine im Abs. 2 Z 1,
Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht
als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit
ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den
Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine
Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt
entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen
Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
|
(10) Eine im Abs. 2 und Abs. 3
sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger,
wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde
sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines
anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet,
oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt
entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen
Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
|
(11) …
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(11) …
|
Zahnbehandlung und Zahnersatz
|
Zahnbehandlung und Zahnersatz
|
§ 69. (1) und (2) …
|
§ 69. (1) und (2) …
|
(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen
durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder
Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder
Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien)
der Versicherungsanstalt und in Vertragseinrichtungen gewährt.
§ 63 Abs. 2 gilt hiebei entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den
Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind,
müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich
tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und
Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen
gleich hoch sein. In gesamtvertraglichen Vereinbarungen
(§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen
dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den
Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden,
die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß
§ 341 bzw. § 343c Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren
sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes
und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe. Für
derartige vorbeugende Maßnahmen sind in der Satzung des
Versicherungsträgers kostendeckende Kostenbeiträge der/des
Versicherten vorzusehen.
|
(3) Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als
Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder
Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder
Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Wahldentisten/Wahldentistinnen (§ 131 Abs. 1), in eigens
hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger
oder in Vertragseinrichtungen gewährt. § 135 Abs. 2
erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit
Behandlungsbeiträge zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des
Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der
Versicherungsträger und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen
und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen
gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der Versicherungsträger
Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages sind oder waren, sowie
Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes
und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht,
so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen.
Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des
Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des
Versicherungsträgers zu veröffentlichen.
|
|
(3a) Die Krankenversicherungsträger
dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes
keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden
Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer
Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
|
(4) bis (7) …
|
(4) bis (7) …
|
Dienstunfall
|
Dienstunfall
|
§ 90. (1) …
|
§ 90. (1) …
|
(2) Dienstunfälle sind auch
Unfälle, die sich ereignen:
|
(2) Dienstunfälle sind auch
Unfälle, die sich ereignen:
|
1. bis
8. …
|
1. bis
8. …
|
9. auf
einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte
(Z 1) zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder
zu einer Schule, um das Kind (§ 105 Abs. 2) oder den
Schüler (die Schülerin) (§ 8 Abs. 1 Z 3
lit. h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) eines (einer)
Versicherten dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem (der)
Versicherten die gesetzliche Aufsicht obliegt.
|
9. auf
einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte
(Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur
Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort
abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
|
(3) …
|
(3) …
|
Kinderzuschuß
|
Kinderzuschuß
|
§ 105. (1) und (2) …
|
§ 105. (1) und (2) …
|
(3) Der Kinderzuschuß ist auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu
gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind
|
(3) Der Kinderzuschuss ist auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu
gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind
|
1. sich
in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft
überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich
nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, betreiben;
|
1. sich
in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft
überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
|
|
a) entweder
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird
oder
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b) zwar
keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium
ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
|
2. seit
der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1
genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
ist.
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2. als
Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres,
des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem
Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, tätig ist,
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
|
|
3. seit
der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1
oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig ist.
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Schlußbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/1998 (26. Novelle)
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Schlußbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/1998 (26. Novelle)
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§ 190. (1) bis (4) …
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§ 190. (1) bis (4) …
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(5) Besteht am 1. Jänner 1999
kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und
2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt
Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein
solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich
bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige
Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen
Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw.
Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die
Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im
Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen,
ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen,
die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein
außergewöhnliches Risiko darstellen.
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Schlussbestimmungen zu Art. 4
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x
(40. Novelle)
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§ 232. (1) Es treten in Kraft:
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1. mit
1. Jänner 2013 die §§ 56 Abs. 9 und 10, 69
Abs. 3 und 3a sowie 90 Abs. 2 Z 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x;
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2. rückwirkend
mit 1. September 2012 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x.
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3. rückwirkend
mit 1. Juni 2012 § 105 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/201x.
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4. rückwirkend
mit 1. Jänner 2012 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x;
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(2) § 190 Abs. 5 tritt mit
Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
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(3) Leidet der (die) Versicherte am
1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x als Berufskrankheit gilt, oder
ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit
gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die
Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind
frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem
31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen
frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
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