Vorblatt

Inhalt:

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Kapitalmarkt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit in Österreich weiter zu stärken.

In den letzten Jahren wurde das Vertrauen der Anleger in die Integrität und Stabilität des gesamten Marktes durch Unternehmensskandale im In- und Ausland sowie die im Jahre 2008 einsetzende Finanzkrise erschüttert.

Um die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen von Unternehmen zu gewährleisten, wird ein Verfahren zur Überprüfung von Daten im Bereich der Rechnungslegung eingeführt. Vorrangiges Ziel ist die Überwachung von Finanzinformationen kapitalmarktorientierter Unternehmen. Es soll Unrichtigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegengewirkt werden und, sofern Unrichtigkeiten dennoch auftreten, diese aufgedeckt und der Kapitalmarkt darüber informiert werden.

Ein solches Verfahren wurde in den letzten Jahren in den meisten europäischen Ländern eingeführt.

Alternativen:

Die konkrete Ausgestaltung des Enforcement-Verfahrens unterliegt der nationalen Gestaltung.

Alternative Verfahrenskonzeptionen sind denkbar (zB ein Verfahren, das entweder rein privatrechtlich oder rein behördlich ausgestaltet sein kann), wurden jedoch im Sinne eines ausgewogenen Ansatzes nicht gewählt.

Ein wirksames Rechnungslegungs-Überprüfungsverfahren ist mittlerweile ein Kennzeichen eines entwickelten Kapitalmarktes, weshalb ein Verzicht auf ein solches Verfahren Nachteile für den heimischen Kapitalmarkt im internationalen Wettbewerb bedeuten würde.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Konzeption des Enforcement-Verfahrens widerspricht nicht den Vorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der Gebietskörperschaften:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Keine

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Durch die vorgesehenen Änderungen wird kaum ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht, da zu erwarten ist, dass ein Großteil der Verfahren bereits auf erster Stufe (vom Prüfungsverein) abgewickelt werden kann. Lediglich in Fällen, in denen die Behörde (FMA) tätig wird, ist mit einem geringfügigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Die Einführung des Enforcement-Verfahrens ist für die Wirtschaft mit Kosten verbunden, da die kapitalmarktorientierten Unternehmen den Großteil der Kosten zu tragen haben, die durch die Überwachung der Rechnungslegung anfallen. Dieser finanziellen Belastung stehen jedoch positive Effekte gegenüber. Die verbesserte Überwachung der Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften wird die Integrität der Kapitalmärkte und damit letztlich den heimischen Finanzplatz stärken. Vermehrte Investitionen ausländischer Investoren sind zu erwarten. Insgesamt betrachtet wird die Wirtschaft von der Einführung des Verfahrens profitieren. Negative Auswirkungen auf das Preisniveau sind daher nicht zu erwarten.

Bei den nicht unmittelbar normadressierten sonstigen Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen wird es zu keinen messbaren finanziellen Auswirkungen kommen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da in den meisten anderen EU-Ländern bereits vergleichbare Vorschriften zur Überprüfung von Rechnungslegungsdaten existieren, ergeben sich im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Wettbewerbsverzerrungen. Im Übrigen entspricht die Einführung eines solchen Verfahrens den Wünschen großer Teile der Industrie, insbesondere von börsennotierten Unternehmen, da internationale Investoren vor Investitionen in zunehmenden Maße – dies gerade auch vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise – Augenmerk auf die Verlässlichkeit von veröffentlichten Unternehmensdaten legen. Damit kann auch der Sorge Rechnung getragen werden, dass österreichische Unternehmen, die an einem anderen regulierten Markt der EU notieren, von den dortigen Behörden einer verstärkten Überprüfung unterzogen werden könnten, da ja in Österreich noch kein effektives Verfahren existiert und daher den von österreichischen Unternehmen vorgelegten Rechnungslegungsinformationen mit verstärktem Misstrauen begegnet werden könnte.

Im Verhältnis zu Drittländern ergeben sich maximal marginale Auswirkungen, da im allgemeinen zumindest in industrialisierten Drittstaaten ähnliche Regelungen hinsichtlich der Überprüfung von Rechnungslegungsdaten bestehen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Es sind im Rahmen eines Prüfverfahrens auf Grund der Mitwirkungspflicht von Unternehmen und Abschlussprüfern Auskunftsverpflichtungen vorgesehen, die zu einem geringfügigen Mehraufwand für zu prüfende Unternehmen und deren Abschlussprüfer führen können. Da Prüfungen im allgemeinen im Abstand von mehreren Jahren stattfinden und sich oftmals lediglich auf Teilbereiche der Finanzinformationen des Unternehmens beziehen, kann dieser Mehraufwand als vernachlässigbar betrachtet werden.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer Hinsicht:

Durch die verstärkte Überprüfung der Qualität der Finanzberichterstattung kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie durch die übrigen Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht und des Anlegerschutzes sind positive Auswirkungen insbesondere auch für private Investoren und Kleinanleger zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Bestimmungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Die Einrichtung eines Prüfverfahrens für die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen hat als europarechtliche Grundlage des Gesetzesentwurfs insbesondere die VO 1606/2002/EG („IAS-VO“), die für die konsolidierte Finanzberichterstattung solcher Unternehmen die verpflichtende Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) vorschreibt sowie die CESR-Standards Nr. 1 und 2, die Grundsätze für die Ausgestaltung europäischer Rechnungslegungskontrollsysteme beinhalten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz:

Das „Bundesgesetz über die Einrichtung eines Prüfverfahrens für die Finanzberichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Rechnungslegungs-Kontrollgesetz)“ sieht grundsätzlich die FMA als Prüfstelle für die Rechnungslegung solcher Unternehmen vor (§ 1 Abs. 1). Die FMA hat die Aufgabe, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie sonstige vorgeschriebene Informationen kapitalmarktorientierter Unternehmen auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und auf die Einhaltung von Rechnungslegungsstandards hin zu überprüfen (§ 2).

Die FMA hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung begründen, bei der für die Verfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Zudem hat sie Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Wirtschaftsprüfer deuten, an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu berichten und solche Tatsachen, die auf die Verletzung börserechtlicher Vorschriften schließen lassen, als Börseaufsichtsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen (§ 6). Eine gleich gelagerte Anzeigepflicht gegenüber den für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden und gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder besteht für die private Prüfstelle (§ 10 Abs. 3).

Wird eine privatrechtsförmige Prüfstelle eingerichtet, führt grundsätzlich diese die Prüfung der Unternehmensabschlüsse oder –berichte durch.

Die Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Prüfstelle erfolgt auf freiwilliger Basis. Verweigert ein Unternehmen der Prüfstelle den Zutritt, gewährt es ihr keine Akteneinsicht und behindert es auf sonstige Weise die Prüfung, so berichtet die Prüfstelle der FMA darüber (§ 10 Abs. 1 Z 1). Die FMA kann die Prüfung und allenfalls die Veröffentlichung von Rechnungslegungsfehlern mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchsetzen (§ 5 Abs. 2). Die FMA kann sich bei ihrer Prüfung auch der Prüfstelle, externer Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger bedienen (§ 3 Abs. 3).

Kooperiert das zu überprüfende Unternehmen mit der Prüfstelle, so führt diese die Prüfung der Unternehmensabschlüsse oder -berichte durch. Sobald das Ergebnis der Prüfung feststeht, teilt die Prüfstelle das Ergebnis sowohl dem Unternehmen als auch der FMA mit (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z 2). Wurden bei der Überprüfung der Unternehmensabschlüsse und -berichte Unrichtigkeiten festgestellt, so erhält das Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung, ob es mit dem Prüfungsergebnis der Prüfstelle einverstanden ist (§ 9 Abs. 2). Ist dies der Fall, soll die FMA die Veröffentlichung der Berichtigung anordnen.

Weigert sich das betroffene Unternehmen, mit der Prüfstelle zusammenzuarbeiten, oder ist es mit dem Prüfungsergebnis der Prüfstelle nicht einverstanden, wird die FMA tätig. Dies gilt auch, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle bestehen, oder wenn andere Gründe bestehen, die die FMA dazu veranlassen, die Prüfung selbst durchzuführen (§ 3 Abs. 1). Ergibt die von der FMA durchgeführte Prüfung, dass die Rechnungslegung des überprüften Unternehmens fehlerhaft ist, so verpflichtet die FMA nach Maßgabe des öffentlichen Interesses das Unternehmen mittels Bescheid, die festgestellten Fehler zu veröffentlichen, sofern das Unternehmens nicht berechtigte Interessen gegen eine Veröffentlichung ins Treffen führt (§ 5 Abs. 2).

Das überprüfte Unternehmen hat die Möglichkeit, gegen solche Bescheide der FMA Beschwerde an den Verfassungs- oder den Verwaltungsgerichtshof zu richten (vgl. § 22 Abs. 2 FMABG, nach dem eine Berufung gegen Bescheide der FMA, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, nicht zulässig ist).

Die Kosten der Prüfstelle (einschließlich der Kosten für konkrete Prüfungen) werden großteils durch die kapitalmarktorientierten Unternehmen selbst einerseits durch einen Fixbetrag, andererseits durch einen ihrer Börsekapitalisierung entsprechenden Betrag finanziert. Ein jährlicher Fixbetrag ist auch durch die Mitglieder der Prüfstelle aufzubringen (§ 12).

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz:

Die Finanzierung der FMA erfolgt gemäß der Kostentragungsregel in § 19 FMABG, wobei hiervon auch die Kosten für geeignete dritte Personen erfasst werden, derer sich die FMA bei ihrer Prüftätigkeit bedient (§ 2 Abs. 3 FMABG). Die Kosten des Verfahrens sind dabei dem Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) zuzuordnen, werden sich jedoch im 2stufigen Verfahren eher geringfügig auswirken.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und Z 6 B-VG.

In-Kraft-Treten:

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz soll per 1. Juli 2013 in Kraft treten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Rechnungslegungs-Kontrollgesetz):

Zu § 1 Abs. 1:

Die FMA wird als Behörde auf dem Gebiet der Rechnungslegungsüberprüfung kapitalmarktorientierter (= an einem geregelten Markt notierender) Unternehmen tätig. Eine Erweiterung ihrer Kompetenzen kann in diesem Fall auch durch einfaches Gesetz erfolgen, da es sich lediglich um eine Konkretisierung ihrer Pflichten als Wertpapieraufsichtsbehörde (vgl. § 1 FMABG) handelt.

Abs. 1 weist die mit der Rechnungslegungskontrolle verbundenen Befugnisse grundsätzlich der FMA in vollem Umfang zu. Im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle kann die Prüftätigkeit durch diese unter Ingerenz der FMA vorgenommen werden. Die vorgesehene Konstruktion gewährleistet, dass auch dann, wenn es nicht zu der Gründung und Anerkennung eines Vereins als Prüfstelle kommt, ein in sich geschlossenes Verfahren zur Durchführung der Rechnungslegungsüberprüfung durch die FMA zur Verfügung steht.

Zu § 1 Abs. 2:

Entsprechend der internationalen Praxis sind im vorhinein Prüfungsschwerpunkte festzulegen und zu veröffentlichen und es ist ein Prüfplan zu erstellen. Hierbei ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ein Vorschlag der Prüfstelle – sofern eine solche eingerichtet ist – zu Grunde zu legen.

Zu § 1 Abs. 3:

Die genaue Verfahrensweise der FMA im Hinblick auf die Rechnungslegungskontrolle wird in der Geschäftsordnung gemäß § 6 FMABG festgelegt.

Zu § 2 Abs. 1:

Dieser Absatz regelt die Prüfungsbefugnisse und den Prüfungsmaßstab der FMA.

Geprüft wird die Einhaltung der für die Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder der sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards. Hierzu gehören insbesondere die nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen und anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards. Im Fall von Unternehmen mit Sitz im Ausland ist darauf abzustellen, welche Rechnungslegungsgrundsätze nach den gesetzlichen Vorschriften für diese maßgeblich sind.

Weiters beschreibt Abs. 1, aus welchem Anlass die FMA tätig wird. Um ein effektives Verfahren zu gewährleisten, sieht der Entwurf im Einklang mit den CESR-Empfehlungen eine Kombination aus Anlassprüfung und Prüfung ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prüfung) vor.

Es ist eine Prüfung einzuleiten, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Es muss sich um konkrete Umstände tatsächlicher Art handeln, bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen reichen nicht aus. Solche Anhaltspunkte können sich auf unterschiedliche Art und Weise ergeben. Anlass für eine Prüfung können auch Anregungen Betroffener (z. B. Gläubiger oder Aktionäre) sein. Eine Prüfung hat zu unterbleiben, wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an einer Prüfung besteht. Gemeint sind Fälle, in denen es zwar konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung gibt, in denen es aber – das Zutreffen der Anhaltspunkte unterstellt – unter dem Blickwinkel der korrekten Information des Kapitalmarkts nicht erforderlich ist, dem Fall weiter nachzugehen, weil die Auswirkungen belanglos und die Verstöße unwesentlich sind. Im Fall der Anlassprüfung wird daher regelmäßig keine Vollprüfung durchzuführen sein; der Umfang der Prüfung beschränkt sich auf die Punkte, hinsichtlich derer Anhaltspunkte für Fehler bestehen. Die FMA oder die Prüfstelle sind aber nicht gehindert, den Umfang der Prüfung zu erweitern, wenn sich im Lauf der Prüfung weiterer Prüfungsbedarf ergibt, weil sich weitere Anhaltspunkte für Bilanzfehler ergeben haben.

Eine lückenlose Überprüfung aller Abschlüsse soll und kann die FMA (oder die Prüfstelle) nicht leisten, da die hier betroffenen Abschlüsse bereits durch Abschlussprüfer geprüft und bestätigt wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung der Menge der stichprobenartig zu prüfenden Abschlüsse schon diejenigen Abschlüsse herausfallen, die bereits anlassbezogen überprüft wurden. Bei den festzulegenden Grundsätzen soll ferner eine Schichtung der Unternehmen in verschiedene Gruppen, etwa nach Umsatzgröße oder Zugehörigkeit zu einem bestimmten Marktsegment an der Börse berücksichtigt werden. Schließlich sollte ein pro-aktiver Ansatz (themenbezogene Prüfung) gewählt werden und sichergestellt sein, dass die Unternehmen im Rahmen des stichprobenbasierten Verfahrens über die Jahre nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Zu § 2 Abs. 2:

Gegenstand der Prüfung ist der – bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns der Prüfung – zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen des vergangenen und laufenden Geschäftsjahres eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1. Die Beschränkung der Prüfung auf den zuletzt festgestellten Abschluss erscheint insofern sachgerecht, als hierdurch sowohl dem Interesse des Unternehmens an Rechtssicherheit als auch dem Interesse des Schutzes potentieller Anleger ausreichend Rechnung getragen wird.

Die Rechnungslegungskontrolle tritt hinter die aktienrechtlichen Institute der Nichtigkeitsklage gemäß § 201 AktG und der Sonderprüfung gemäß §§ 130 ff AktG zurück, um die Gefahr divergierender Entscheidungen auszuschließen. Es besteht eine Sperrwirkung, solange eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses anhängig ist. Stellt das Gericht die Nichtigkeit rechtskräftig fest, erübrigt sich eine Rechnungslegungskontrolle; andernfalls lebt die Möglichkeit einer solchen wieder auf.

Eine Sperrwirkung einer Sonderprüfung gemäß §§ 130 ff AktG gegenüber der Rechnungslegungskontrolle tritt nur ein, soweit der Gegenstand der Rechnungslegungskontrolle mit dem der laufenden oder abgeschlossenen Sonderprüfung übereinstimmt. Dies ist anhand des Prüfungsauftrags des Sonderprüfers oder der Reichweite der Feststellungen im Prüfungsbericht zu entscheiden.

Zu § 3 Abs. 1:

Anlassprüfungen durch die FMA finden auch statt, wenn die Prüfstelle entweder mangels Kooperation des Unternehmens keine Prüfung durchführen konnte oder das betroffene Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis der Prüfstelle nicht einverstanden ist. Die FMA ermittelt in so einem Fall den Sachverhalt nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln von Amts wegen; dabei wird sie aber regelmäßig auf die bereits von der Prüfstelle gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen können oder, soweit dies im Einzelfall erforderlich erscheint, daran anknüpfend eigene Ermittlungen tätigen.

Nach Z 2 kann die FMA ferner selbst tätig werden, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung bestehen.

Die Prüfkompetenz nach Z 3 soll allfällige von Z 1 und 2 nicht erfasste Fälle abdecken, wobei Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten sind. Beispielsweise kann es erforderlich sein, die Prüfung auf behördliche Ebene zu heben, falls ein Unternehmen nur vordergründig, aber nicht faktisch im erforderlichen Ausmaß kooperiert.

Zu § 3 Abs. 2:

Die FMA unterliegt hinsichtlich des Prüfungsumfanges grundsätzlich den in § 2 Abs. 2 genannten Beschränkungen. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Prüfung der Prüfstelle auf der ersten Stufe vorangegangen ist. Ein Unternehmen soll der Prüfung eines Abschlusses auf der zweiten Stufe nicht allein durch Zeitablauf entgehen können.

Zu § 3 Abs. 3:

Der erste Satz stellt klar, dass sich die FMA bei Durchführung einer Prüfung der Prüfstelle bedienen kann. Die Prüfstelle wird dann aber nicht gemäß § 8 tätig, sondern als Hilfsorgan der FMA. Diese kann sich bei der Prüfung nach eigenem Ermessen aber auch anderer Personen oder Einrichtungen bedienen, zB eines Wirtschaftsprüfers. Der FMA bleibt es daneben unbenommen, eine Prüfung mit eigenem Personal durchzuführen.

Der zweite Satz räumt der FMA ein Auskunftsrecht gegenüber der Prüfstelle ein, um das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 1 Z 2 beurteilen zu können. Zu diesem Zweck kann die FMA auch die Vorlage des Prüfungsberichts von der Prüfstelle verlangen.

Zu § 3 Abs. 4:

Klarstellung, dass die FMA im Fall, dass keine Prüfstelle gemäß § 8 Abs. 1 besteht, selbst im vollen Umfang berechtigt ist, die in § 2 Abs. 1 genannten Prüfungen durchzuführen.

Zu § 4 Abs. 1:

Die Regelung verpflichtet Unternehmen, deren Rechnungslegung von der FMA überprüft wird, dieser Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht gilt auch gegenüber Personen, derer sich die FMA zur Prüfung der Rechnungslegung bedient. Die Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Unterlagen erstreckt sich auch auf Konzernunternehmen, die selbst nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 1 Abs. 1 sind sowie die Abschlussprüfer. Die Auskunftspflicht besteht jedoch nur, soweit dies für die Prüfung der Rechnungslegung notwendig ist. Die Pflicht des Abschlussprüfers zur Auskunftserteilung beschränkt sich auf Fragen der Rechnungslegung und Erkenntnisse, die dieser bei seiner Prüftätigkeit gewonnen hat. Die Regelung ist erforderlich, um der FMA auch dann eine Prüfung zu ermöglichen, wenn eine Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis verweigert wird. Zur Überprüfung des Konzernabschlusses kann es darüber hinaus erforderlich sein, auch von einem Tochterunternehmen, das nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuchs in den Konzernabschluss einzubeziehen ist, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Vor diesem Hintergrund werden auch diese Tochterunternehmen von der Mitwirkungspflicht erfasst.

Zu § 4 Abs. 2:

Diese Bestimmung korrespondiert mit § 9 Abs. 1. In beiden Bestimmungen sind die Aussageverweigerungsrechte etwas enger gefasst als im AVG und es wird klargestellt, dass jedenfalls vollständige und richtige Unterlagen vorgelegt werden müssen.

Zu § 4 Abs. 3:

Es wird der FMA oder den von ihr beauftragten Personen das Recht zum Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Abs. 1 zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen Verpflichteten eingeräumt. Dies ermöglicht es der FMA und den von ihr beauftragten Personen, Einblick in die Unterlagen nehmen und Ermittlungen an Ort und Stelle durchführen zu können.

Zu § 5 Abs. 1:

Ergibt eine Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung des Unternehmens fehlerhaft ist, so stellt die FMA den Fehler durch Bescheid fest. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid, gegen den eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 und Art. 144 B-VG zulässig ist. Auf eine Befugnis der FMA, dem betroffenen Unternehmen die konkrete Art der Fehlerkorrektur vorzugeben, wurde verzichtet. Die in Abs. 2 vorgesehene Veröffentlichung des festgestellten Fehlers erscheint ausreichend. Entscheidend ist, dass die Information des Kapitalmarkts sichergestellt ist. Eine Vorgabe der Berichtigungsform ist im Übrigen auch deswegen nicht erforderlich, weil sich die Anforderungen an die Art der Fehlerkorrektur bereits aus den materiellen Rechnungslegungsvorschriften ergeben. Die Fehlerfeststellung durch die FMA bleibt ohne unmittelbare Auswirkungen auf etwaige gesellschaftsrechtliche Ansprüche (z.B. Dividendenansprüche), die sich aus dem beanstandeten Abschluss ergeben. Allerdings kann ein Bescheid, mit dem ein Fehler in der Rechnungslegung eines Unternehmens festgestellt wird, in einem allfälligen Zivilprozess geschädigter Personen Tatbestandswirkung haben.

Zu § 5 Abs. 2:

Werden im Rahmen der Rechnungslegungskontrolle Fehler in der Rechnungslegung festgestellt, so soll der Kapitalmarkt darüber umgehend informiert werden. Daher kann die FMA nach Satz 1 anordnen, dass das Unternehmen den festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung des Feststellungsbescheides nach Abs. 1 gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 bis 5 KMG bekannt zu machen hat; dasselbe gilt, wenn die Prüfstelle einen Fehler ermittelt hat und das Unternehmen das von der Prüfstelle gefundene Ergebnis akzeptiert.

Die FMA hat nur nach „Maßgabe des öffentlichen Interesses“ eine Veröffentlichung anzuordnen, weshalb Bagatellfälle, also offensichtlich unwesentliche Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften, für eine Veröffentlichung nicht in Betracht kommen. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von einer Anordnung nach Satz 1 absehen. Hier bedarf es einer Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Unternehmens an der Geheimhaltung und dem Informationsinteresse insbesondere des Anlegerpublikums. Die Bekanntmachung durch das Unternehmen muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Auf diese Art und Weise wird eine adäquate Information des Kapitalmarkts sichergestellt.

Zu § 5 Abs. 3:

Die Mitteilung an das Unternehmen hat keinen normativen Charakter und stellt daher keinen Bescheid dar. Das Prüfungsverfahren ist damit beendet. Von einer Mitteilungspflicht an einen eventuellen Hinweisgeber wurde abgesehen.

Zu § 6 Abs. 1:

Ergibt sich nach den Erkenntnissen der FMA, die allenfalls auch auf einer Mitteilung der Prüfstelle über das Prüfungsergebnis basieren können, der Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung des Unternehmens, so hat die FMA gemäß der Anzeigepflicht für Behörden und öffentliche Dienststellen in § 78 StPO dies der zur Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ergeben sich Tatsachen, die aus Sicht der FMA auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer oder auf Verstöße gegen börserechtliche Vorschriften schließen lassen, werden diese Informationen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder hausintern an die Börseaufsicht und das Börseunternehmen weitergeleitet. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder die FMA (als Börseaufsicht) haben in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, wie weiter zu verfahren ist.

Die Regelung im letzten Satz ist § 16 Abs. 8 A-QSG nachgebildet, in dem eine gleichartige Mitteilungspflicht für die FMA normiert ist.

Zu § 6 Abs. 2:

Dieser Absatz ist dem § 41 Abs. 5 BWG nachgebildet, der eine entsprechende Anzeigepflicht der FMA im Rahmen der Bankenaufsicht vorsieht.

Zu § 7 Abs. 1:

Die FMA wird ermächtigt, mit zuständigen ausländischen Stellen zusammenzuarbeiten, entweder zum Erhalt von Informationen, die sie benötigt, um eine Prüfung der Rechnungslegung durchzuführen, oder zur Übermittlung von Informationen, die diese benötigen, um die Rechnungslegung eines Unternehmens zu überprüfen. Die Zusammenarbeit betrifft Unternehmen, deren Wertpapiere im In- oder Ausland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

Satz 2 gewährt der FMA das Recht, vertrauliche Informationen an zuständige Stellen im Ausland weiterzugeben und stellt durch den Verweis auf das notwendige Maß sowie auf die Einhaltung des Bank- und Abgabengeheimnisses sicher, dass der generell beim Informationsaustausch mit Drittstaaten geltende Datenschutzstandard (vgl. § 77 Abs. 1 BWG) auch hier Anwendung findet. Weitere Voraussetzung für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden in Drittstaaten ist, dass diese ein dem europäischen Datenschutzniveau vergleichbares Schutzniveau aufweisen.

Zu § 7 Abs. 2:

Dieser Absatz berücksichtigt die laufenden Arbeiten in europäischen Gremien zur Koordinierung der Anwendung insbesondere der International Financial Reporting Standards (IFRS) in der EU. Die angestrebte einheitliche Anwendung dieser Standards in Europa wird nur möglich sein, wenn problematische Anwendungsfälle zwischen den zuständigen Stellen erörtert und einheitliche Positionen gefunden werden können. Die Vorschrift soll es insbesondere möglich machen, auch von österreichischer Seite Fälle auf einer europäischen Datenbank einzustellen, die von anderen zuständigen Stellen jederzeit abgerufen werden können, um bei problematischen Anwendungsfällen dort konsultiert zu werden. Über die Übermittlung von Entscheidungen der FMA oder der Prüfstelle entscheidet die FMA nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Einstellung eines Prüfungsergebnisses der Prüfstelle wird in der Regel nur in Betracht kommen, wenn es sich um ein im Einvernehmen mit dem betroffenen Unternehmen erzieltes Ergebnis handelt. In anderen Fällen wird eine spätere Entscheidung der FMA vorliegen. Die Übermittlung von Entscheidungen im Einzelfall muss in anonymisierter Form erfolgen.

Zu § 7 Abs. 3:

Die internationale Zusammenarbeit nach den Abs. 1 und 2 erfolgt grundsätzlich durch die FMA. So wird sichergestellt, dass international für das österreichische System der Rechnungslegungskontrolle „mit einer Stimme“ gesprochen wird. Die FMA hat jedoch die Prüfstelle über die internationale Zusammenarbeit zu informieren und die Prüfstelle ihrerseits ist zur Unterstützung der FMA bei der internationalen Zusammenarbeit verpflichtet.

Zu § 8 Abs. 1:

Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung des Bundesministers für Justiz einen gemeinnützigen Verein zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Bescheid anerkennen und ihm die Aufgabe übertragen, die Rechnungslegung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 zu prüfen. Dieser Verein wird im weiteren Gesetzestext als „Prüfstelle“ bezeichnet.

Zu § 8 Abs. 2:

Es werden Mindestbedingungen formuliert, die für eine Anerkennung als Prüfstelle unabdingbar sind. Die Statuten, die personelle Zusammensetzung und die von dem Verein vorgelegte Verfahrensordnung müssen gewährleisten, dass eine Prüfung unabhängig, sachverständig, vertraulich und unter Einhaltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt. Änderungen der Statuten und der Verfahrensordnung, die nach der Anerkennung der Prüfstelle erfolgen sollen, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für Justiz. Eine Befristung des Anerkennungsbescheids auf fünf Jahre soll eine Evaluierung der Tätigkeit des Vereins durch die anerkennenden Behörden nach einem angemessenen Zeitraum ermöglichen.

Zu § 8 Abs. 3:

Es werden zusätzlich zu Abs. 2 Objektivitätserfordernisse für Personen festgelegt, die unmittelbar an der Prüfungsdurchführung mitwirken.

Zu § 8 Abs. 4:

Die FMA soll insbesondere über anlassbezogene Prüfungen zeitnah informiert werden.

Zu § 8 Abs. 5:

Sofern eine Prüfstelle eingerichtet ist, kann die FMA Richtlinien für die Prüfungsdurchführung festlegen. Hierbei ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ein Vorschlag der Prüfstelle zu Grunde zu legen.

Zu § 9 Abs. 1:

Dem Unternehmen steht es frei, an einer Prüfung durch die private Prüfstelle mitzuwirken. Wenn das Unternehmen auf der ersten Stufe des Verfahrens seine Mitwirkung bei einer Prüfung durch die Prüfstelle nicht verweigert und damit seine Abschlüsse und Berichte auf freiwilliger Basis einer Prüfung unterziehen lässt, so sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, der Prüfstelle richtige und vollständige Auskünfte und Unterlagen zu unterbreiten. Zu den sonstigen Personen im Sinne der Regelungen gehört auch der Abschlussprüfer des Unternehmens, wenn er der Prüfstelle nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch das Unternehmen Auskünfte erteilt. Nur so kann die Prüfstelle in die Lage versetzt werden, entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag Unternehmensabschlüsse und sonstige vorgeschriebene Informationen zu überprüfen und gegebenenfalls vorhandene Fehler aufzudecken. Derjenige, der sich oder einen Angehörigen gemäß § 157 Abs. 1 StPO der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde, darf die Aussage verweigern. Die Prüfstelle hat darüber auch zu belehren.

Zu § 9 Abs. 2:

Stellt die Prüfstelle Fehler bei der Rechnungslegung fest, so gibt sie dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung, ob es mit dem Ergebnis der Prüfstelle einverstanden ist. Ist dies nicht der Fall, berichtet die Prüfstelle der FMA darüber. Die FMA kann dann eine Prüfung auf der zweiten Stufe gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 einleiten.

Zu § 10 Abs. 1:

Die Prüfstelle berichtet der FMA gemäß Z 1 darüber, dass ein Unternehmen die Mitwirkung an der Prüfung verweigert. Gemäß § 3 Abs. 1 eröffnet sich hierdurch für die FMA die Befugnis, auf der zweiten Stufe selbst eine Prüfung des Unternehmens anzuordnen und allenfalls mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Nach Z 2 berichtet die Prüfstelle des Weiteren über das Prüfungsergebnis sowie darüber, ob sich das Unternehmen mit diesem Ergebnis einverstanden erklärt hat. Wenn das Unternehmen das Prüfungsergebnis der Prüfstelle im Fall einer Fehlerfeststellung akzeptiert, kann die FMA die Bekanntmachung des Ergebnisses nach § 5 Abs. 2 anordnen. Ist das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden, eröffnet sich für die FMA die Befugnis zur Prüfung auf der zweiten Stufe (§ 3 Abs. 1).

Es gibt keinen Rechtsbehelf gegen die Weiterleitung der Berichte durch die Prüfstelle nach Z 2. Ein Unternehmen, das mit der Prüfung auf erster Stufe nicht einverstanden ist, hat daher keine Möglichkeit, den eventuellen Fortgang des Verfahrens auf der zweiten Stufe durch Rechtsmittel zu blockieren. Die erste Stufe der Prüfung wird nicht mit einer förmlichen Entscheidung abgeschlossen. Erst auf der zweiten Stufe werden hoheitliche Akte mit Regelungswirkung gegenüber dem Unternehmen getroffen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der FMA können Einwände des Unternehmens gegen die nach Z 2 übermittelten Berichte uneingeschränkt geltend gemacht werden. Maßnahmen der FMA auf der zweiten Stufe können uneingeschränkt mit Rechtsbehelfen angefochten werden.

Zu § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6:

Die Frage nach einer Haftung der Prüfstelle könnte sich stellen, wenn die Prüfstelle bei ihrer Prüfung zu einem falschen Ergebnis kommt.

Im Zusammenhang mit einer Haftung der Prüfstelle gegenüber dem betroffenen Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass das von der Prüfung betroffene Unternehmen selbst entscheidet, ob es mit dem Prüfungsergebnis der Prüfstelle einverstanden ist, und welche Konsequenzen es daraus zieht.

Dem § 3 Abs. 1, 3 und 4 FMABG entsprechende Regelungen wurden für Zwecke der Haftung des Bundes bei Schäden auf Grund des RL-KG übernommen.

Zu § 10 Abs. 3:

Ergibt sich für die Prüfstelle der Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung des Unternehmens, so ist sie verpflichtet, die zugrunde liegenden Tatsachen der zuständigen Verfolgungsbehörde anzuzeigen. Lassen die Erkenntnisse der Prüfstelle auf eine Berufspflichtverletzung des Abschlussprüfers schließen, muss sie diese Tatsachen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermitteln. Hauptanwendungsfall der letztgenannten Regelung wird die Feststellung eines Fehlers in einem geprüften Abschluss sein, zu dem gleichwohl ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers erteilt wurde.

Zu § 11:

Die Unternehmen werden nur dann bereit sein, der Prüfstelle Informationen anzuvertrauen, wenn sichergestellt ist, dass diese Informationen vertraulich behandelt werden müssen. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, um dem Umstand gerecht zu werden, dass die Prüfstelle regelmäßig wirtschaftlich sensible vertrauliche Daten aus dem Inland und gegebenenfalls auch aus dem Ausland erhalten wird.

Von der Verschwiegenheitspflicht sind die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und die bei der Prüfungstätigkeit bekannt gewordenen Erkenntnisse umfasst. Zu diesen Erkenntnissen gehört auch das von der Prüfstelle ermittelte Prüfungsergebnis.

Zu § 12 Abs. 1:

Die Erstellung eines Wirtschaftsplans durch die Prüfstelle dient der Finanzplanung der Prüfstelle und der Kostenkontrolle durch den Bundesminister für Finanzen.

Die Kosten der Prüfstelle werden über Beiträge der der Rechnungslegungskontrolle unterliegenden Unternehmen sowie der Vereinsmitglieder vorfinanziert. Die Beiträge der Unternehmen setzen sich aus einem Fixbetrag pro Kalenderjahr und – falls mit den Fixbeträgen und den Beiträgen der Vereinsmitglieder kein Auslangen gefunden wird – einer gemäß der jeweiligen Börsekapitalisierung zu leistenden Summe zusammen.

Zu § 12 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Prüfstelle jedenfalls einen erweiterten Jahresabschluss gemäß § 22 Abs. 2 VerG aufzustellen hat, der einer Abschlussprüfung gemäß § 22 Abs. 4 VerG zu unterziehen ist.

Zu § 13:

Die Norm dient der Durchsetzung der Pflicht des Unternehmens, die FMA und die Prüfstelle richtig und vollständig zu unterrichten, wenn es gegenüber der Prüfstelle seine Mitwirkung nicht verweigert hat. Es wird vorsätzliches Handeln geahndet.

Der Strafrahmen bis zu hunderttausend Euro entspricht dem bei Verstößen gegen Melde- und Veröffentlichungspflichten gemäß § 48 BörseG anwendbaren Rahmen. Zuständige Strafbehörde ist die FMA. Abs. 2 stellt eine lex specialis gegenüber § 15 VStG dar. Diese ist sachlich gerechtfertigt, da sich die Tätigkeit der FMA auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.

Zu § 14:

Bestimmung über die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 15:

Verweisregel.

Zu § 16:

Durch diese Übergangsvorschrift wird geregelt, dass sich die Prüfungen der Prüfstelle erstmals auf Abschlüsse und sonstige vorgeschriebene Informationen des Geschäftsjahres erstreckt, das am 31.12.2013 oder später endet. Die organisatorische Einrichtung der Prüfstelle soll schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes begonnen werden können, um eine raschestmögliche Prüftätigkeit zu ermöglichen.

Zu § 17:

In-Kraft-Tretens Bestimmung.

Zu § 18:

Vollzugsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu § 2 Abs. 3 FMABG:

Die Regelung über die Kostenerstattung in § 19 FMABG gilt auch für die Agenden der FMA gemäß dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz.

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Regelung über die Finanzierung der FMA in § 19 FMABG auch für die Aufgaben der FMA als Rechnungslegungs-Kontrollbehörde gelten. Sollte sich die FMA zur Durchführung der Prüftätigkeit dritter Personen bedienen, so ist auch für diese eine Vergütung gemäß dieser Gesetzesstelle zu leisten. Dabei sind die Kosten jeweils dem Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) zuzuordnen.

Zu § 22c Abs. 2:

Es soll auch hier in gleicher Weise wie in § 4 Abs. 7 und § 70 Abs. 7 BWG, § 4 Abs. 11 VAG, § 92 Abs. 6 und 11 und § 94 Abs. 4 WAG 2007 sowie § 64 Abs. 10 ZaDiG eine Beschwerdemöglichkeit für Betroffene von Beauskunftungen und öffentlichen Bekanntgaben durch die FMA vorgesehen werden. § 22c Abs. 1 soll es der FMA erlauben, Amtshandlungen unter den in § 22c Abs. 1 Z 1 genannten Umständen auch in laufenden Verfahren zu veröffentlichen. Bescheide nach Abschluss eines Verfahrens sollen gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 von der FMA grundsätzlich beauskunftet und veröffentlicht werden können. Sie muss jedoch davon nur in den in § 22c Abs. 1 Z 3 aufgelisteten Fällen absehen, zum Beispiel, wenn in einer ex ante Betrachtung zu erwarten ist, dass es zu einem unverhältnismäßigen, im Sinne eines erheblich über die üblichen Folgen einer solchen Veröffentlichung hinausgehenden Schaden bei dem von der Veröffentlichung unmittelbar betroffenen Beteiligten kommt. Durch diese Neuregelung wird dem Erkenntnis des VfGH vom 12. März 2009, G 164/08, entsprochen.