VORBLATT

Ziele/Inhalt:

Bundesfinanzgerichtsbarkeitsgesetz:

–      Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vor.

–      Nach Art. 129 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht für den Bund ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

–      Das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren für das vom Bund zu vollziehende Abgabenrecht, Zollrecht und Finanzstrafrecht wird derzeit vom unabhängigen Finanzsenat (UFS) wahrgenommen. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 tritt ab dem 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates.

–      Nach Art. 136 Abs. 1 B-VG ist die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes und somit auch des Bundesfinanzgerichtes durch Bundesgesetz zu regeln.

–      Der unabhängige Finanzsenat ist bereits derzeit als unabhängige und weisungsfreie Behörde installiert. Mit der Ablöse durch ein Gericht wird nunmehr der letzte Schritt zum Aufbau einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch in Abgabenangelegenheiten des Bundes vollzogen.

–      Durch den vorliegenden Entwurf soll die Organisation des mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 eingerichteten Bundesfinanzgerichtes unter Berücksichtigung der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verbundenen Zielsetzungen sowie des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen, geregelt bzw. näher ausgestaltet werden.

–      Die erforderlichen verfahrensrechtlichen Änderungen werden gesondert (insbesondere in der Bundesabgabenordnung, dem Finanzstrafgesetz sowie im Zollrechts-Durchführungsgesetz) vorgenommen.

Bundesabgabenordnung:

–      Anpassungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012

–      Rechtsbereinigungen

–      Vereinfachungen im Interesse der Verwaltungsökonomie und zur Verfahrensbeschleunigung

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

–      Anpassungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012

Abgabenexekutionsordnung:

–      Anpassungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012

Finanzstrafgesetz:

–      Von den Änderungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch das Finanzstrafgesetz betroffen, wo insbesondere das bisherige administrative Rechtsmittelverfahren durch ein Verwaltungsgerichtsverfahren zu ersetzen ist. Daher sind die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes betreffend das Rechtsmittelverfahren und sonstige durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 berührte Bestimmungen, anzupassen.

–      Darüber hinaus erfordern auch Änderungen in anderen Gesetzen und der Judikatur eine Anpassung, wie insbesondere an die Terminologie und die geänderten Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestimmungen der Strafprozessordnung.

Alternativen:

Aufgrund der Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012: Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der fehlenden besoldungsrechtlichen Einstufung insbesondere des richterlichen Personals kann eine gesicherte Aussage über allfällige Mehrkosten noch nicht getroffen werden.

Die Kosten der IT-Umsetzung für das neue Rechtsmittelverfahren einschließlich der Adaptierung des UFS-Kanzleiverfahrens für Geschäftsstellen werden mit ungefähr 670 000 Euro eingeschätzt.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die unverändert weitestgehende Veröffentlichung der Entscheidungen wird die Öffentlichkeit über die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes informiert, was im Zusammenhang mit dem Ausbau der Vereinheitlichung der Rechtsprechung Rechtssicherheit und damit Planbarkeit bewirkt.

Maßnahmen zur Beschleunigung der Erledigung von Rechtsmitteln, Vereinheitlichung der Rechtsprechung sowie Aufrechterhaltung und weiterer Ausbau des schon bisher hohen Rechtsschutzstandard wirken sich positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Durch die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme „Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012) enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 360.000 Euro pro Jahr verursacht.

Für die geänderte Informationsverpflichtung „Entfall der Anzeigepflicht für Betriebsstätten“ in § 120 Abs. 2 BAO wird mit rund 30 000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung „Betriebsstätten (Neu- und Änderungen)“ gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 360 000 Euro an Verwaltungslasten verursacht.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die geplanten Änderungen haben keine umweltrelevanten Auswirkungen.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die geplanten Änderungen haben keine konsumentenschutzrechtlichen oder sozialen Auswirkungen.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf lässt eine inhaltlich sinnvolle Zuordnung zu Frauen und Männer nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen – abgesehen vom ZollR-DG – nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Die Vorschriften im ZollR-DG sind mit dem Zollkodex der Europäischen Union vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für das Bundesfinanzgerichtsgesetz:

Positionierung des Bundesfinanzgerichtes als unabhängige, qualitätsgesicherte Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Steigerung der Rechtssicherheit im Wege der organisatorischen Ermöglichung einer stärkeren Vereinheitlichung der Rechtsprechung und einer Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren, bei gleichzeitiger Vermeidung eines erhöhten internen administrativen Verwaltungsaufwandes sowie unter Beibehaltung und Nutzung bewährter Strukturen des unabhängigen Finanzsenates.

Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen:

–      Zuständigkeit und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

–      Aufgaben von PräsidentIn, VizepräsidentIn, AußenstellenleiternInnen, Kammervorsitzenden

–      Aufgaben der Vollversammlung

–      Zusammensetzung und Aufgaben des Geschäftsverteilungsausschusses und des Personalsenates

–      Beibehaltung der bisherigen Außenstellen des UFS außerhalb von Wien

–      Wegfall der bisherigen Geschäftsbereiche, an Stelle dessen Errichtung von (auch bundesweiten) Kammern zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung und zur Bündelung von Spezialwissen zur Beschleunigung des Verfahrens

–      Aufgaben der Außenstellen und der Kammern

–      Senatszusammensetzung

–      Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

–      Regelungen betreffend das Präsidialbüro, Controllingstelle, Evidenzstelle, Geschäftsstellen

–      In der Geschäftsordnung zu treffende Regelungen

–      Veröffentlichung von Entscheidungen

–      Berichtspflichten, Tätigkeitsbericht

–      Übergangsbestimmungen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

–      Anpassungen insbesondere des Rechtsmittelverfahrens an die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

–      Änderung der Bestimmungen in Hinblick auf die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit – die erste und zweite Instanz wird durch Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte ersetzt.

–      Einführung der Maßnahmenbeschwerde und Säumnisbeschwerde.

–      Normierung der zwingenden Beschwerdevorentscheidung mit Ausnahmen.

–      Änderungen der Bestimmungen betreffend das Senatsverfahren im Sinn der Anpassung an die Erfordernisse des Bundesfinanzgerichtes.

–      Regelungen über die Vorlage der Beschwerden und Akten an das Bundesfinanzgericht und die Landesverwaltungsgerichte.

–      Beibehaltung und Ausbau der hohen Rechtsschutzstandards der Bundesabgabenordnung.

–      Anpassungen an die Terminologie des B-VG.

–      In Ergänzung der Bestimmungen insbesondere des B-VG über die Revision, Normierung der Verpflichtung eines Abspruches in der Entscheidung (Erkenntnis bzw. Beschluss des Verwaltungsgerichts), ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

–      Rechtsbereinigung durch Aufhebung nicht mehr anwendbarer bzw. in der Praxis bedeutungslos gewordener Bestimmungen.

–      Vereinfachungen im Interesse der Verwaltungsökonomie und zur Verfahrensbeschleunigung, auch unter dem Gesichtspunkt der Bürgerfreundlichkeit.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010:

Es werden ausschließlich terminologische Anpassungen vorgenommen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Abgabenexekutionsordnung:

terminologische Anpassungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Finanzstrafgesetz:

Mit der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 wird der Rechtszug an den unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz durch ein Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht) als erste Stufe einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ersetzt. Dies hat zur Folge, dass sowohl die zahlreichen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes hinsichtlich der Behörden des Finanzstrafverfahrens, als auch die Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren an die geänderte Verfassungsrechtslage anzupassen sind. Weiters sind auch einige Änderungen aufgrund von Novellen der Strafprozessordnung sowie des Telekommunikationsgesetzes erforderlich.

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anpassung des Rechtsmittelverfahrens:

–      Anpassung der Zuständigkeitsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren und im Rahmen der Durchführung von Zwangsmaßnahmen.

–      Sonderregelungen der Organisation des Bundesfinanzgerichtes für Beschwerden nach dem Finanzstrafgesetz, insbesondere die Einrichtung von Spezialsenaten für Finanzstrafsachen.

–      Anpassung des Verfahrensrechtes der Bundesfinanzgerichtes an das Finanzstrafverfahren, einschließlich der Befangenheits- und Ablehnungsbestimmungen.

–      Schaffung einer besonderen Amtshilfenorm für das Bundesfinanzgericht.

–      Regelung einer Säumnisbeschwerde bei vorliegender Entscheidungspflicht an das Bundesfinanzgericht.

–      Normierung der Beschwerdeerledigungen durch das Bundesfinanzgericht.

–      Regelung zur Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof.

–      Anpassung des Gnadenrechts.

Anpassungen an Änderungen in anderen Gesetzen.

–      Anpassungen von Zitierungen.

–      Anpassungen an die Terminologie und Regelungen der StPO.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Grundsätzliche Anwendbarkeit der Bundesabgabenordnung für das Rechtsbehelfsverfahren.

–      Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sowie weiterer Besonderheiten des Zollverfahrens.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Durch die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 (Verwaltungsgerichtsbarkeit) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesfinanzgerichtsgesetz)

Zum 1. Abschnitt (Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes):

Zu § 1 (Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes):

Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen ergibt sich aus Art. 129 B-VG. Als gesetzliche Abkürzung erscheint „BFG“ zweckmäßig; eine Verwechslungsgefahr mit dem Bundesfinanzgesetz ist, da es sich um gänzlich unterschiedliche Materien handelt, ausgeschlossen.

Dem Bundesfinanzgericht obliegen sämtliche Angelegenheiten, die vor dem 1. Jänner 2014 dem Unabhängigen Finanzsenat (zB § 260 BAO, § 85c ZollR-DG, § 62 Abs. 1 FinStrG) zugewiesen waren. Hinzu kommt die Entscheidungsbefugnis bei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen und bei Anfechtung eines Aktes der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzämter oder des Bundesministeriums für Finanzen. Nicht in die Zuständigkeit des BFG fallen etwa Angelegenheiten der Gebühren und Beiträge nach dem Rundfunkgebührengesetz und nach dem Konsulargebührengesetz 1992.

Zu § 2 (Sitz):

In den in Abs. 2 genannten Städten sollen Außenstellen des BFG eingerichtet werden. Dies entspricht der Regelung in § 1 Abs. 3 UFSG. Abweichend von der Regelungskonzeption des UFSG ist der Sitz des BFG nicht zugleich Außenstelle. Damit soll eine Angleichung an das Bundesverwaltungsgericht sowie die ordentliche Gerichtsbarkeit, soweit diese Außensenate kennt, herbeigeführt werden.

Sitz und Außenstellen legen eine dezentrale örtliche Organisationsstruktur des BFG fest. Durch sieben Standorte im Bundesgebiet wird das Interesse einer bürgernahen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, gewahrt und gleichzeitig eine den Sacherfordernissen angepasste Beschwerdeerledigung ermöglicht.

Zu § 3 (Zusammensetzung und Ernennung der Richter):

§ 3 Abs. 2 und 3 präzisiert Art. 134 Abs. 3 B-VG in Bezug auf das BFG. Auf die Wiederholung von Regelungen des B-VG (etwa von Art. 134 Abs. 5 B-VG hinsichtlich der Unvereinbarkeit) wird verzichtet.

Die Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes ist in Art. 151 Abs. 51 Z 2 lit. b und Z 4 B-VG hinsichtlich der Ernennung von hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates geregelt. Die dort genannten Bestimmungen gehen als lex specialis den Regelungen des § 3 vor, die Dienststelle der vom unabhängigen Finanzsenat übernommenen Mitglieder ergibt sich aus § 31 Abs. 2.

Im Personalplan (früher: Stellenplan) ist die erforderliche Anzahl an Richterplanstellen gesondert für den Sitz und für jede Außenstelle auszuweisen. Da die Richter auf eine bestimmte Planstelle am Sitz oder an einer Außenstelle ernannt werden, ist – anders als im UFS – eine Festlegung der Dienststelle durch die Vollversammlung nicht erforderlich. In der Geschäftsverteilung ist die sich aus der Überleitung (Art. 151 Abs. 51 Z 4 B-VG) oder der erstmaligen Ernennung (§ 3 Abs. 2) ergebende Dienststelle eines jeden Richters informativ anzuführen, da sich hieran Folgen, insbesondere hinsichtlich Wahlen und Erstattung von Vorschlägen, knüpfen. Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 11 Abs. 2 UFSG und gewährt – da es sich beim BFG um ein österreichweit tätiges Gericht handelt – den Richtern den auch verfassungsrechtlich gebotenen Versetzungsschutz. Der Begriff der Dienststelle iSd. Abs. 3, der wiederholt im BFGG verwendet wird, deckt sich nicht mit dem Dienststellenbegriff für das nichtrichterliche Personal. So wird – wie im UFS – für das nichtrichterliche Personal ein einziger Dienststellenausschuss zu bilden sein. Bei Nachbesetzungen ist bereits in einer Ausschreibung festzulegen, ob am Sitz oder an einer Außenstelle eine Planstelle nachbesetzt werden soll.

Zu § 4 (Fachkundige Laienrichter):

§ 4 Abs. 1 stellt klar, dass neben den in Art. 134 Abs. 1 B-VG genannten hauptberuflichen Richtern auch die in Art. 135 Abs. 1 B-VG vorgesehenen fachkundigen Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken.

Die Stellung und Garantien fachkundiger Laienrichter entsprechen jenen in § 15 und 16 ASGG.

Die Entsendung fachkundiger Laienrichter entspricht den Bestimmungen der heutigen §§ 263 ff. BAO.

Die Amtszeit entspricht jener des § 267 BAO. Die Bestimmungen über Verlängerung und Enden der Amtszeit ersetzen § 266 BAO und entsprechen im Wesentlichen § 17 Abs. 3 bis 5 ASGG.

Für fachkundige Laienrichter wurden die Unvereinbarkeitsregelungen des Art. 134 Abs. 5 B-VG um jene des § 264 Abs. 2 und 3 BAO ergänzt.

Die Meldepflicht der fachkundigen Laienrichter entspricht § 31 ASGG.

Die Amtsenthebung fachkundiger Laienrichter entspricht § 30 ASGG.

Unvereinbarkeitsregelungen für hauptberufliche Richter enthalten Art. 134 Abs. 5 B-VG sowie §§ 63, 63a RStDG. Das Verfahren ist im RStDG geregelt.

Zum 2. Abschnitt (Organe des Bundesfinanzgerichtes):

Zu § 5 (Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 6 AsylGHG. Die Übertragung der Leitungsaufgaben ist grundsätzlich der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung zu entnehmen.

Die Mitwirkung sonstiger Richter (§ 3 Abs. 1 Z 3) an der Justizverwaltung bedarf generell deren Zustimmung, um die richterliche Unabhängigkeit nicht zu gefährden. In § 5 Abs. 2 ist eine Zustimmung der Leiter der Außenstellen und der Kammervorsitzenden deswegen nicht vorgesehen, da diese bei der Übernahme der entsprechenden Funktionen (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 3) geregelt ist und mit diesen Funktionen jedenfalls bestimmte Justizverwaltungsaufgaben verbunden sind.

Das Anhörungsrecht der Vollversammlung entspricht der heute in § 10 Abs. 7 UFSG getroffenen Regelung. Um Kompetenzkonflikte zu vermeiden, soll der Präsident das jeweilige Ausmaß der Freistellung von der Tätigkeit dieser Richter in der Rechtsprechung von vornherein festlegen. Eine Änderung dieses Ausmaßes ist jederzeit möglich, setzt allerdings ebenfalls eine Anhörung der Vollversammlung – da diese Auswirkung auf die Geschäftsverteilung hat – voraus.

Ebenso wie der Präsident jederzeit eine Abberufung eines sonstigen Richters von Justizverwaltungsangelegenheiten vornehmen kann, kann der jeweilige Richter jederzeit seine Zustimmung widerrufen. Anders als bei Bestellungen auf Zeit sind hier wichtige dienstliche Gründe für eine Abberufung nicht erforderlich. Der Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit in der Rechtsprechung ist auch hier – und nicht nur, wie bisher in § 5 Abs. 2 AsylGHG der Fall, in Bezug auf den Leiter der Außenstelle – anzuführen.

Die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung wird – wie bisher in § 10 Abs. 4a UFSG – in eigenen Bestimmungen (§ 12 Abs. 2 und 4, § 18 Abs. 1) geregelt.

Die Geschäftseinteilung kann für den Fall der Verhinderung von Präsidenten und Vizepräsidenten die Vertretung durch mehrere sonstige Richter vorsehen, wobei die Geschäftseinteilung die Reihenfolge der Vertretung festzulegen hat. Wurde (noch) keine Geschäftseinteilung erlassen oder enthält diese keine Vertretungsregelung, ist jedenfalls – entsprechend § 10 Abs. 2 UFSG – eine Vertretung sicherzustellen. Diese Sicherstellung präjudiziert nicht die Geschäftseinteilung.

Abweichend von § 6 Abs. 4 AsylGHG und entsprechend § 11 Abs. 2 UFSG sollen Präsident und Vizepräsident jedenfalls auch in der Rechtsprechung tätig sein, wobei das Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Justizverwaltungsaufgaben vom Präsidenten festzulegen ist.

Dem Präsidenten obliegt die Leitung des inneren Dienstes.

Zu § 6 (Geschäftsführung, Geschäftsordnung):

§ 6 entspricht im Wesentlichen den Regelungen der §§ 12, 14, 15 UFSG sowie §§ 17, 18 AsylGHG. § 6 Abs. 4 stimmt inhaltlich mit § 14 UFSG überein.

§ 6 Abs. 5 erster Satz entspricht der bisherigen Rechtslage für den UFS und stellt die Zugehörigkeit des Bundesfinanzgerichtes zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen klar.

§ 6 Abs. 5 zweiter und dritter Satz stimmen inhaltlich mit § 15 UFSG überein; aus systematischen Gründen waren die Bestimmungen nach jener über die Justizverwaltung einzufügen.

Der Präsident übt in erster Instanz die Diensthoheit über die dem Bundesfinanzgericht zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten aus. Diese bestehen aus den hauptberuflichen Richtern und dem sonstigen Personal.

Auf eine demonstrative Aufzählung von in der Geschäftsordnung zu regelnden Agenden (wie in § 12 Abs. 2 UFSG der Fall) wird – wie im AsylGHG – verzichtet. Im Gegensatz zu der Aufzählung in § 12 Abs. 2 UFSG sind dienstrechtliche Regelungen nicht Gegenstand der Geschäftsordnung, diese sind – in Bezug auf die Richter – abschließend im RStDG normiert. Fragen der Kanzleiordnung im engeren Sinn sind nicht in der Geschäftsordnung, sondern durch Verfügung des Präsidenten zu regeln.

Die Aufnahme des Bundesfinanzgerichtes in die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 stellt unter anderem sicher, dass im Stellenplan ein eigener Planstellenbereich für das Bundesfinanzgericht ausgewiesen wird. Weiters knüpft sich an diese Bestimmung die Anwendung des Bundeshaushaltsgesetzes und der einschlägigen Verordnungen.

Zu § 7 (Leiter der Außenstellen):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 8 AsylGHG, war jedoch aus systematischen Gründen vorzureihen.

Anders als nach § 8 AsylGHG soll nicht die Vollversammlung den Leiter einer Außenstelle bestellen, sondern ähnlich wie nach § 10 Abs. 3 UFSG der Präsident, wobei die Vollversammlung zu hören ist. Das Ausmaß der Freistellung von der Tätigkeit in der Rechtsprechung kann entsprechend der Größe der Außenstelle in unterschiedlichem Umfang erfolgen.

Die Bestellung von Funktionären auf Zeit soll einheitlich für sechs Jahre erfolgen, eine vorzeitige Abberufung soll (wie heute etwa in § 10 Abs. 3 UFSG geregelt) aus wichtigen dienstlichen Gründen jederzeit möglich sein.

Anders als nach § 8 Abs. 4 AsylGHG soll – wie etwa nach § 10 Abs. 2 und 3 UFSG – bei der Vertretungsreihenfolge nicht das Dienstalter, sondern das Lebensalter maßgebend sein.

Zu § 8 (Vollversammlung):

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 7 AsylGHG und § 7 UFSG.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wurde hier gegenüber dem AsylGHG auf die Anführung von Vorschlagsrechten verzichtet, diese finden sich bei den angeführten einzelnen Bestimmungen.

Die Bestellung der Außenstellenleiter und Kammervorsitzenden soll abweichend von § 7 AsylGHG nicht durch die Vollversammlung erfolgen, sondern durch den Präsidenten nach Anhörung der Vollversammlung.

Die (bisher in § 9 Abs. 3 UFSG geregelte) Vertretung des Präsidenten bei der Leitung der Vollversammlung ergibt sich aus § 5 Abs. 3.

Wie nach § 7 Abs. 3 UFSG soll auch ein Drittel der Richter von sich aus eine Einberufung einer Vollversammlung herbeiführen können.

Zufolge der gegenüber dem UFSG abweichenden Regelungskonzeption – verfassungsrechtliche Vorgabe hinsichtlich des Beschlusses der Geschäftsverteilung – sind eigene Außenstellenversammlungen mit Beschlusskompetenz (§ 7 Abs. 8 UFSG) nicht mehr vorgesehen. Die am Sitz und in den Außenstellen tätigen Richter sollen allerdings in Versammlungen der Richter der Kammern und in weiterer Folge in Versammlungen der jeweiligen Richter des Sitzes und der Außenstellen eingebunden werden. Ähnlich wie heute in der Geschäftsordnung des UFS geregelt, sollen zukünftig Wahlen von Mitgliedern, die dem Sitz oder einer bestimmten Außenstelle angehören, direkt von den jeweiligen Mitgliedern des Sitz oder der Außenstelle vorgenommen werden. Zur Gewährleistung des föderalen Charakters des BFG und einer raschen Willensbildung ist die dezentrale Vorbereitung der Vollversammlung – wie heute bereits teilweise in der Geschäftsordnung des UFS vorgesehen – erforderlich.

Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses und des Personalsenates erfolgt ebenfalls durch sämtliche Richter des Bundesfinanzgerichtes, aber in eigenen Wahlkörpern. Dies entspricht im Wesentlichen dem heutigen System der Vorwahlen im UFS.

Eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg außerhalb einer Sitzung der Vollversammlung (§ 9 UFSG) hat sich bewährt und soll auch in das BFGG übernommen werden. Im Hinblick auf die bundesweite Zuständigkeit und die dezentrale Organisationsstruktur des Bundesfinanzgerichtes erfordert ein ökonomisches Verwaltungshandeln die Möglichkeit anlassgerechter Erledigungsformen. Eine im UFSG vorgesehene Beschlussfassung auf elektronischem Weg hat sich in der Praxis als nicht erforderlich erwiesen.

Abs. 10 entspricht § 6 Abs. 1 UFSG. Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass die Tätigkeit in der Vollversammlung, dem Geschäftsverteilungsausschuss, dem Personalsenat und dem Disziplinarsenat weisungsfrei erfolgt. Gleiches gilt für die Kammerversammlung (§ 12 Abs. 5).

Zu § 9 (Geschäftsverteilungsausschuss):

Die Aufgaben des Geschäftsverteilungsausschusses werden im Gesetz näher umschrieben, die Regelungen entsprechen weitgehend § 8 UFSG. Anders als nach § 8 UFSG wird der Geschäftsverteilungsausschuss im Gesetz ausdrücklich geregelt. Im Bundesfinanzgericht soll zur Effizienzsteigerung anstelle mehrerer Ausschüsse nur ein Geschäftsverteilungsausschuss gebildet werden, welcher auch die bisher im UFS vom Geschäftsordnungsausschuss und im AsylGH vom Controllingausschuss wahrgenommenen Aufgaben übernimmt. Darüber hinaus wurde gegenüber der bisherigen Größe des Geschäftsverteilungsausschusses im UFS die Zahl der Mitglieder verkleinert.

Da das Controlling von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftsverteilung ist, erscheint es zweckmäßig, den Geschäftsverteilungsausschuss auch mit Aufgaben des Controllings – die im AsylGH der Controllingausschuss wahrnimmt – zu betrauen. Anders als nach § 20 Abs. 5 AsylGHG sollen dem Ausschuss Controllingdaten gesammelt vierteljährlich zur Verfügung gestellt werden, um die Geschäftsverteilung den Ergebnissen des Controllings anpassen zu können. Die Daten können auch im Wege automatisierter Berichte aus dem Aktenverwaltungsprogramm des Bundesfinanzgerichts bereitgestellt werden.

Neben der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung obliegen dem Ausschuss – wie bisher dem Geschäftsordnungsausschuss des UFS – die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Tätigkeitsberichtes sowie die Vorbereitung der Vollversammlung.

Entsprechend der bisherigen Praxis im UFS soll der Ausschuss vom Präsidenten in jenen Justizverwaltungsangelegenheiten gehört werden, die einen unmittelbaren Bezug zur richterlichen Tätigkeit haben, wie die Bereitstellung von Aktenbearbeitungs- und Aktenverwaltungsprogrammen.

Bei der Zusammensetzung und der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder war auf eine ausgewogene föderale Zusammensetzung Bedacht zu nehmen. Der Wahlmodus entspricht – unter Entfall von Vorwahlen - im Wesentlichen jenem, den heute die Geschäftsordnung des UFS vorsieht. Die beiden direkt von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder sollen – ebenfalls wie heute im UFS vorgesehen - bestimmte Geschäftsgebiete repräsentieren (z. B. Zollsachen, Finanzstrafsachen).

Auf die Sitzungen des Ausschusses finden die Regelungen für Sitzungen der Vollversammlung sinngemäß Anwendung. Die Protokolle sollen – wie derzeit auch im UFS der Fall – allen Richtern, also auch jenen, die nicht dem Ausschuss angehören, zugänglich sein.

Im Hinblick auf die gegenüber dem UFS gestiegene Bedeutung des Geschäftsverteilungsausschusses soll ausdrücklich jedem Richter, also auch Richtern, die dem Ausschuss nicht angehören, ein Antragsrecht eingeräumt werden. Der Ausschuss hat dieses Anliegen zu behandeln. Hierdurch wird ein eigenes Einspruchsverfahren in Geschäftsverteilungssachen (wie in § 13 Abs. 3 AsylGHG geregelt) obsolet.

Die Geschäftsordnung hat insbesondere (wie bisher in § 8 UFSG) Regelungen zu enthalten, wie viele Ersatzmitglieder zu wählen sind, in welcher Reihenfolge diese zum Einsatz kommen und wann ein Mitglied durch ein Ersatzmitglied zu vertreten ist. Die beratende Beiziehung weiterer Richter soll ermöglicht werden, um eine möglichst sachgerechte Entscheidung sicherstellen.

Abs. 9 führt Art. 135 Abs. 3 B-VG näher aus.

Zu § 10 (Personalsenat):

Der Modus für die Wahl der Wahlmitglieder des Personalsenats ist im BFGG zu regeln. Um eine regional ausgewogene Zusammensetzung herbeizuführen, soll der kleinere Teil der Wahlmitglieder seine Dienststelle am Sitz, der größere an den Außenstellen haben. Zur Wahl der Wahlmitglieder der Außenstellen werden die Richter jeweils zweier Außenstellen zu einem eigenen Wahlkörper zusammengefasst. Die Ermöglichung der beratenden Beiziehung weiterer Richter soll etwa im Nachbesetzungsverfahren und in Dienstbeurteilungsfragen eine möglichst sachgerechte Entscheidung sicherstellen.

Zu § 11 (Disziplinargericht, Disziplinarsenat):

Im Hinblick auf die geringe Größe des Disziplinarsenates erscheint eine unmittelbare Vorgabe einer regionalen Zusammensetzung – anders als beim Geschäftsverteilungsausschuss und beim Personalsenat – untunlich.

Zu § 12 (Kammern):

Die Vollversammlung hat allgemeine Kammern und Fachkammern zu bilden, wobei diese Kammern österreichweit oder nur für bestimmte regionale Bereiche, etwa für Teile eines Bundeslandes, für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer, zuständig sein können. Diese Kammern dienen den in Abs. 2 umschriebenen Zwecken und haben damit keine Rechtsprechungskompetenz. Soweit dies im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Rechtssachen zweckmäßig ist, soll die Geschäftsverteilung die Erledigung aller einem bestimmten Fachgebiet zugehörigen Rechtssachen den einer Fachkammer zugewiesenen Richtern übertragen (etwa Zollsachen einer Fachkammer für Zollrecht). Ist die Zuweisung der Erledigung aller einem Fachgebiet zugehörigen Rechtssachen an eine Fachkammer untunlich und hat daher die Entscheidung in diesen Rechtssachen auch durch Richter, die allgemeinen Kammern angehören, zu erfolgen, soll die Fachkammer verstärkt an der Fortbildung und dem fachlichen Meinungsaustausch aller mit diesen Rechtssachen befassten Richter mitwirken. Fachkammern sollten tunlichst Mitglieder aus allen Dienststellen (§ 3 Abs. 3) angehören. Soweit Richter mit der Tätigkeit in einer oder mehreren Fachkammern nicht ausgelastet sind, sind sie auch einer oder mehreren allgemeinen Kammern zuzuweisen.

Im Hinblick auf die Größe des Bundesfinanzgerichtes soll damit eine wesentliche Qualitätssicherungsmaßnahme gesetzt werden. Bereits bisher gab es im UFS in Teilbereichen in Form von Ausschüssen und Arbeitsgruppen vergleichbare Einrichtungen (wie in Familienbeihilfen-, Finanzstraf- oder Zollsachen), ferner wurde Expertenwissen bei den als Bereichsredakteuren für die Evidenzierung tätigen Mitgliedern des UFS gesammelt. Diese bestehenden Qualitätssicherungsmaßnahmen sollen nunmehr vereinheitlicht und ausgeweitet werden. Gleichzeitig sollen zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis in der Geschäftsverteilung verstärkt Rechtssachen nach fachlichen Bezügen zusammengefasst werden (s. § 14 Abs. 4). Die Unabhängigkeit der Richter bei der Entscheidung in den einzelnen Rechtssachen bleibt unberührt, insbesondere wird die Kammerversammlung – anders als heute bei den Kammersenaten nach dem AsylGHG – nicht als verstärkter Senat tätig.

Die Fachkammern sollen auch Vorschläge für die Weiterbildung der ihnen zugewiesenen Mitglieder erstatten. Die Fachkammern sollen aber auch in die Fortbildung aller Richter des BFG, soweit die Fachgebiete nicht nur von den Kammermitgliedern judiziert werden, eingebunden werden.

Der regelmäßige Meinungsaustausch zwischen den Kammermitgliedern kann, je nach Zweckmäßigkeit, in Sitzungen oder unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Fachkammern haben hinsichtlich ihres Fachgebietes auch den Meinungsaustausch mit Richtern, die allgemeinen Kammern angehören, zu pflegen.

Die Kammervorsitzenden von Fachkammern sollen – wie heute die Bereichsredakteure bei der Evidenzierung – die Rechtsentwicklung im BFG für ihr Fachgebiet beobachten. Neben der dokumentalistischen Erfassung der Entscheidungen sollen hieraus abgeleitet Fortbildungs- oder Koordinationsmaßnahmen gesetzt werden. Die Kammervorsitzenden von Fachkammern haben über eine unterschiedliche Rechtsprechung im BFG zu informieren.

In allgemeinen Fragen soll der Präsident für einen fachlichen Meinungsaustausch aller Kammervorsitzenden Sorge tragen. In Fragen, die nur zwei oder mehrere Kammern betreffen, obliegt es den Kammervorsitzenden der betroffenen Kammern, einen derartigen Meinungsaustausch von sich aus herbeizuführen.

Wie bereits bisher im UFS in Teilbereichen der Fall, sollen die Kammern an der Vorbereitung der Geschäftsverteilung und der Geschäftsordnung sowie an der Erstellung des Tätigkeitsberichtes mitwirken.

Der Kammervorsitzende kann, muss aber nicht zugleich Senatsvorsitzender im Senatsverfahren (§ 13 Abs. 3) sein.

Ein Stellvertreter ist unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen für den Stellvertreter des Leiters einer Außenstelle zu bestellen.

Die Kammerversammlung ist insbesondere für die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung und zum Tätigkeitsbericht, jeweils in Bezug auf ihr Geschäftsgebiet, zuständig. Da Kammern österreichweit zuständig sein können, wird in Fragen, die auch außerhalb einer Sitzung behandelt werden können (etwa Änderungsvorschläge in Bezug auf die Geschäftsverteilung), eine Meinungsbildung auf elektronischem Weg (E-Mail) zweckmäßig sein.

Zu § 13 (Senate):

In den Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes werden Einzelrichter- und Senatsentscheidungen zugelassen. Welche Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Senate oder Einzelrichter fallen, wird durch den Verfahrensgesetzgeber geregelt (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG).

Dem Organisationsgesetzgeber obliegt nach Art. 135 Abs. 1 dritter Satz B-VG die Festlegung der Größe der Senate. Damit sind diesbezüglich eigenständige Regelungen in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG nicht zulässig.

Eine dem § 11b ASGG nachgebildete Regelung für den Fall des unerwarteten Fernbleibens eines fachkundigen Laienrichters von der mündlichen Verhandlung dient der Verfahrensbeschleunigung und modifiziert in diesen Ausnahmefällen die Senatsgröße.

Schon bisher wurden im UFS die Senatsvorsitzenden in einem besonderen Verfahren bestellt und war für die Senatsvorsitzenden eine gegenüber den sonstigen Mitgliedern höhere Qualifikation erforderlich. Zur Qualitätssicherung sollen auch im BFG „feste“ Senatsvorsitzende herangezogen werden, die nach Anhörung der Vollversammlung vom Präsidenten in Ausübung des richterlichen Amtes bestellt werden. Wie bisher muss auch der Stellvertreter des Senatsvorsitzenden dem Kreis der „festen“ Senatsvorsitzenden angehören.

Es ist davon auszugehen, dass – abgesehen von Präsident und Vizepräsident – Senatsvorsitzende in bestimmtem Umfang auch als Einzelrichter tätig werden. Dies entspricht auch der Praxis im UFS. Bei der Zuweisung von Rechtssachen an Einzelrichter ist – bei Senatsvorsitzenden und richterlichen Senatsbeisitzern – auf deren Arbeitsbelastung mit im Senatsverfahren zu entscheidenden Rechtssachen Bedacht zu nehmen. Anders als im UFS der Fall sind die Senatsvorsitzenden in dieser Funktion nur in der Rechtsprechung und nicht auch in der Justizverwaltung tätig. Nicht nur die Senatszusammensetzung, auch der Berichterstatter soll wie der Einzelrichter in der Geschäftsverteilung festgelegt werden. Wird etwa ein Senatsantrag zurückgezogen, muss im Voraus feststehen, wer als Einzelrichter entscheidet (Art. 135 Abs. 2 B-VG).

Die Regelung der Heranziehung von fachkundigen Laienrichtern für die Angelegenheiten der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im BFGG als abschließende Regelung, die jener des § 270 Abs. 5 BAO entspricht. Im Anwendungsbereich des FinStrG sind, was die Besetzung mit fachkundigen Laienrichtern betrifft, eigenständige Regelungen wie etwa heute in § 68 Abs. 2 FinStrG zu treffen.

Abs. 7 entspricht § 32 ASGG und der bisherigen Rechtslage des § 272 BAO.

Zum 3. Abschnitt (Geschäftsverteilung):

Zu § 14 und § 15 (Geschäftsverteilung, Geschäftsverteilungsübersicht):

Die Regelung der §§ 14, 15 entspricht im Wesentlichen § 13 AsylGHG und § 11 UFSG.

Der in § 13 AsylGHG normierte Geschäftsverteilungsausschuss wird aus systematischen Gründen in § 9 geregelt.

Wie in § 13 AsylGHG vorgesehen, soll im BFG zur Verkürzung von Verfahrensabläufen der Geschäftsverteilungsausschuss für die Erlassung der Geschäftsverteilung zuständig sein. Anders als nach § 13 AsylGHG soll jedoch der Vollversammlung die Beschlussfassung über die Grundsätze der Geschäftsverteilung vorbehalten bleiben. Im Gegensatz zur laufenden Anpassung der Geschäftsverteilung bedürfen diese grundsätzlichen Regelungen nicht ständiger Wartung, daher erscheint es zweckmäßiger, die Vollversammlung mit deren Beschlussfassung zu betrauen. Die Geschäftsverteilung im engeren Sinn – die Verteilung der richterlichen Geschäfte im Voraus auf Einzelrichter und Senate (Art. 135 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 3 Z 5) – ist ausschließlich durch den Geschäftsverteilungsausschuss zu beschließen. Hier besteht keine konkurrierende Zuständigkeit der Vollversammlung. Die Anführung der Dienststelle hat entsprechend der erfolgten Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen.

In der Praxis des UFS hat sich eine quartalsweise Anpassung der Geschäftsverteilung als zweckmäßig erwiesen. Im Hinblick auf die unterschiedlich anfallende Belastung mit Rechtssachen (insbesondere im Abgabenrecht kommt es häufig aufgrund von Gesetzes- oder Judikaturänderungen zu zeitlich geballt anfallenden Rechtsbehelfen zu bestimmten Fragen), zur Ermöglichung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Sicherung einer raschen Erledigung ist eine frühzeitige Reaktion erforderlich und würde sich etwa eine Zeit von einem Jahr als wesentlich zu lange erweisen. Einer derartigen systematischen quartalsweisen Revision ist daher im Bundesfinanzgericht der Vorzug gegenüber laufenden Anpassungen nach § 14 Abs. 8 einer Geschäftsverteilung für die Dauer eines Jahres zu geben. Anpassungen nach § 14 Abs. 8 innerhalb eines Quartals sind zwar möglich, sollten aber die Ausnahme bilden. Anders als die Abnahme nach § 7 Abs. 9 dürfen diese Änderungen gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG nur im Voraus erfolgen. Hiervon abweichend ist in Finanzstrafsachen ein längerer Gültigkeitszeitraum der Geschäftsverteilung vorgesehen, da hier erfahrungsgemäß nicht derartige Schwankungen des Arbeitsanfalls wie im Abgabenbereich zu erwarten sind.

Zur Vermeidung aufwändiger Einspruchsverfahren (wie etwa in § 13 Abs. 3 AsylGHG geregelt) sollen die hauptberuflichen Richter von vornherein in die Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung im Wege von Versammlungen der den Dienststellen (§ 3 Abs. 3) und den Kammern (§ 12 Abs. 1) zugeordneten Richter eingebunden werden. Für den Sitz und für größere Außenstellen werden voraussichtlich mehrere Kammern, deren Geschäftsbereich sich nur auf eine dieser Dienststellen beschränkt, einzurichten sein. Ähnlich wie heute die Außenstellenversammlungen soll vor Befassung des Geschäftsverteilungsausschusses versucht werden, innerhalb der Dienststelle Einvernehmen über die Geschäftsverteilung, soweit sie sich auf die Dienststelle bezieht, herzustellen. Einwendungen gegen die Geschäftsverteilung durch einzelne Richter können nach § 9 Abs. 8 erhoben werden. Liegen unterschiedliche Vorschläge vor, hat der Geschäftsverteilungsausschuss seine Entscheidung zu begründen. Nähere Regelungen kann die Geschäftsordnung enthalten.

Die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter werden gemäß § 13 Abs. 3 vom Präsidenten bestellt. Präsident und Vizepräsident sind bereits aufgrund ihrer Funktion Senatsvorsitzende. Hauptberufliche richterliche Beisitzer können Richter, die nicht zum Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellt worden sind, aber auch Richter, die zu Vorsitzenden bestellt wurden, aber als Vorsitzende einem anderen Senat oder anderen Senaten zugewiesen werden, sein.

Zu den allgemeinen Grundsätzen gehört etwa die nähere Gliederung von Rechtssachen in fachlicher Hinsicht, wie sie derzeit der Anhang zur Geschäftsordnung des UFS vornimmt, die Regelung eines Verfahrens bei positiven oder negativen Kompetenzkonflikten sowie die Regelung des Verfahrens im Falle von Ablehnungen und Befangenheitserklärungen.

Abs. 4 bis 8 entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 4 Asy1GHG. Eine verstärkte Zusammenfassung von Rechtssachen nicht nur nach regionalen, sondern auch nach fachlichen Bezügen ist zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis geboten. Das Rechtschutzinteresse der Parteien gebietet es auch, dass – unbeschadet der Dienststelle des entscheidenden Einzelrichters oder der Richter des entscheidenden Senates – mündliche Verhandlungen, wie derzeit im UFS der Fall, im räumlichen Nahebereich zumindest einer der Verfahrensparteien stattfinden. Die rechtliche Grundlage findet sich in den jeweiligen Verfahrensgesetzen.

Abs. 11 letzter Satz entspricht modifiziert § 11 Abs. 4 UFSG. Von einer Verlautbarung der gesamten Geschäftsverteilung ist im Hinblick auf deren voraussichtlichen Umfang Abstand zu nehmen.

Die Geschäftsverteilungsübersicht soll den Parteien eine rasche Übersicht darüber ermöglichen, welche Richter als Einzelrichter oder welche Senatsmitglieder für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständig sind. Die Geschäftsverteilung regelt hingegen detailliert, welche Rechtssache welchem Einzelrichter bzw. welchem Senat zugeordnet ist.

Wie bereits heute im UFS der Fall, ist eine Gliederung der Geschäftsverteilung nach Gerichtsabteilungen nicht vorgesehen. Ist ein Einzelrichter für die Erledigung zuständig, ist dieser namentlich anzuführen.

Abs. 12 entspricht § 1 Abs. 4 UFSG und soll die Beachtung der Minderheitenrechte (Verwendung nichtdeutscher Amtssprachen im Beschwerdeverfahren) gewährleisten.

Zum 4. Abschnitt (Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes):

Zu § 16 (Präsidialbüro):

§ 16 Abs. 1 erster Satz entspricht § 17 Abs. 1 AsylGHG, Abs. 2 sinngemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz AsylGHG.

Zu § 17 (Controllingstelle):

§ 17 Abs. 1 entspricht sinngemäß § 20 AsylGHG und § 10 Abs. 5 UFSG. Die Controllingstelle hat sowohl dem Präsidenten und den anderen Justizverwaltungsorganen sowie der Vollversammlung, dem Geschäftsverteilungsausschuss und den anderen Einrichtungen des BFG die von diesen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angeforderten Kennzahlen zu liefern. Insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsverteilung kommt einem zeitnahen und detailliertem Controlling wesentliche Bedeutung zu. Abs. 2 entspricht sinngemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz AsylGHG, Abs. 3 sinngemäß § 20 Abs. 3 und 6 AsylGHG. Mit den in Abs. 3 genannten Entscheidungen sind nicht – wie etwa in § 23 Abs. 3 – die in Form von Erkenntnissen und Beschlüssen ergehenden richterlichen Entscheidungen gemeint, sondern die im Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung erforderlichen Entscheidungen wie etwa in Bezug auf die Geschäftsverteilung.

Zu § 18 (Evidenzstelle):

§ 18 Abs. 1 entspricht sinngemäß § 10 Abs. 4a UFSG. Abs. 2 entspricht sinngemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz AsylGHG.

Zu § 19 (Geschäftsstellen):

§ 19 entspricht im Wesentlichen § 17 Abs. 4 bis 7 AsylGHG. Anders als nach § 17 Abs. 6 letzter Satz AsylGHG ist ein Aufsichtsrecht der Richter über die Geschäftsstellen nicht vorgesehen.

Zum 5. Abschnitt (Controlling und Berichtswesen):

Zu § 20 und § 21 (Controlling, Berichtswesen):

§ 21 entspricht im Wesentlichen § 10 Abs. 5a, 5b und 5d sowie § 10 Abs. 9 UFSG. Eine detaillierte gesetzliche Regelung des Berichtswesens hat sich im UFS als zweckmäßig erwiesen. Das UFSG kannte ursprünglich eine derartige Regelung nicht, aufgrund der Erfahrungen in den ersten Jahren des UFS wurde dann mit der UFSG-Novelle 2006 eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen.

Bei einem Gericht wie dem Bundesfinanzgericht bedarf die Regelung von Berichtspflichten einer besonderen Sensibilität im Spannungsfeld zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit der Richter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einerseits und dem Erfordernis der Überprüfung der Zielerreichung des Bundesfinanzgerichtes und der Leistung dessen einzelner Richter andererseits. § 21 trägt diesem Spannungsfeld Rechnung.

Eine stichtagsbezogene Berichtspflicht ist nicht vorgesehen, vielmehr haben die hauptberuflichen Richter laufend durch Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchungen für eine aktuelle Information des Präsidenten und der Controllingstelle sowie des Geschäftsverteilungsausschusses über den Erledigungsstand zu sorgen.

Die Endverfügung ist jene abschließende Weisung des Approbanten des Aktes an die Geschäftsstelle, die im Zuge der Enderledigung ergeht, und einerseits eine Zustellverfügung (§ 5 ZustellG) und andererseits vor allem weitere Weisungen in Zusammenhang mit der Ausfertigung von Geschäftsstücken und der Evidenzierung sowie statistische Daten enthält. Die Endverfügung kann ein Formular in Papierform, welches vom Richter auszufüllen und zu unterfertigen ist, bei entsprechenden technischen Voraussetzungen aber auch ein elektronisches Formular sein.

Die technische Erstellung des Erledigungsausweises und des Geschäftsausweises wird – wie schon heute der Fall – nicht vom Richter selbst, sondern von der Geschäftsstelle bzw. automationsunterstützt auf Grund der im Aktenverwaltungssystem des Bundesfinanzgerichtes gespeicherten Daten erfolgen.

Der Begriff Verfahrenskategorien umfasst einerseits die Art des durchgeführten Verfahrens (wie Verfahren vor dem Einzelrichter, Senatsverfahren, Durchführung einer mündlichen Verhandlung), anderseits die Kategorisierung nach bestimmten Rechtssachen (ähnlich der Register nach §§ 346 ff. der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz – Geo), die derzeit in der Geschäftsordnung des UFS geregelt sind. Diese sind zukünftig in der Geschäftsverteilung festzulegen.

Neben den Erledigungen, die der hauptberufliche Richter als Einzelrichter ausgearbeitet hat, werden gesondert Erledigungen, an denen des hauptberuflicher Richter als Senatsvorsitzender oder als weiterer hauptberuflicher Richter, ohne selbst Sachbearbeiter gewesen zu sein, mitgewirkt hat, auszuweisen sein.

Um darüber hinaus eine effektive Dienstaufsicht zu ermöglichen, legt Abs. 3 eine Berichtspflicht des Richters im Einzelfall fest. Diese individuellen Berichte gehen über bloße Zahlenangaben (wie in den Erledigungs- und Geschäftsausweisen) hinaus.

Dem Richter steht es frei, dem Präsidenten auch ohne dessen Ersuchen zu berichten. Ein derartiger Bericht kann etwa erfolgen, wenn der Richter von einer Namensnennung nach Abs. 3 letzter Satz Kenntnis erlangt und von sich aus eine Begründung der Anzahl der offenen oder der erledigten Rechtssachen geben will.

§ 21 enthält eine abschließende Regelung der Berichtspflichten in Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Dienstaufsicht.

Zu § 22 (Tätigkeitsbericht):

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 22 AsylGHG und § 10 Abs. 8, § 13 UFSG.

Zum 6. Abschnitt (Evidenzierung und Veröffentlichung von Entscheidungen):

Zu § 23 und § 24 (Evidenzierung, Veröffentlichung von Entscheidungen):

§ 23 Abs. 2 entspricht im Wesentlichen der heute in der Geschäftsordnung des UFS getroffenen Regelung. § 24 entspricht § 10 Abs. 4b und 4c UFSG. § 24 Abs. 4 zweiter Satz dient der Klarstellung. Auch die Verantwortung für die Anonymisierung der zu veröffentlichenden Entscheidungen liegt primär bei jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat.

In der Praxis ist die Dokumentation aller Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes, auf die alle hauptberuflichen Richter des Gerichtes uneingeschränkt Zugriff haben – neben der laufenden Fortbildung und der Bereitstellung ausreichender Fachliteratur und geeigneter Kommunikationsmittel für den Meinungsaustausch zwischen den Richtern - das wesentlichste Mittel, die hauptberuflichen Richter effizient bei der Erreichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis – soweit dies auf Grund der Unabhängigkeit der Richter möglich ist – zu unterstützen. Dies soll im Gesetz auch entsprechend zum Ausdruck kommen.

Einerseits sollen dem Grundsatz der Transparenz entsprechend grundsätzlich alle Entscheidungen im Volltext veröffentlicht werden, um dem Informationsbedürfnis der Bürger möglichst umfassend nachzukommen; andererseits soll eine Veröffentlichung unterbleiben, wenn ihr schützenswerte Interessen entgegenstehen.

Die Regelung der Anonymisierung der Entscheidungen in § 24 Abs. 2 entspricht wörtlich § 43 Abs. 8 VwGG (und § 10 Abs. 4b UFSG). Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Anonymisierungspraxis im Bundesfinanzgericht an jener des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei mehreren tausend jährlich zu veröffentlichen Entscheidungen eine über die Anonymisierung von Namen, Anschriften und gegebenenfalls Orts- oder Gebietsbezeichnungen (vgl. § 15 Abs. 4 OGHG) hinausgehende redaktionelle Nachbearbeitung dem Bundesfinanzgericht in aller Regel nicht möglich ist.

Ob der Veröffentlichung des Volltextes einer Entscheidung trotz Anonymisierung im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen, soll das in der Sache entschieden habende Organ (Einzelorgan oder Kollegialorgan) zu beurteilen haben. Dies entspricht vergleichbaren Regelungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 15 Abs. 2 und 5 OGHG, § 43 Abs. 8 VwGG). Parallel dazu soll auch bei zu veröffentlichenden Entscheidungen das jeweilige Organ über den Umfang der Anonymisierung entscheiden (vgl. § 15 Abs. 5 OGHG), wobei dies aus Zweckmäßigkeitsgründen bei Kollegialorganen einem Mitglied übertragen werden soll. Dieses Mitglied kann dasjenige sein, der den Erledigungsentwurf erstellt, oder dasjenige, der die Ausfertigung der Entscheidung approbiert. Die Beschlussfassung hierüber ist jeweils Teil der unabhängigen richterlichen Tätigkeit und unterliegt keinen Weisungen. Nicht unter die Veröffentlichungspflicht fallende Formalbeschlüsse sind etwa Verfahrenseinstellungen in Folge der Zurücknahme einer Beschwerde, keinesfalls aber Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Die von der Vollversammlung zu beschließende Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 4) hat ausführende Regelungen zu §§ 23, 24 zu enthalten. Diese Regelungen können etwa vorsehen, welche Bearbeitungen durch alle Richter vorzunehmen sind (§ 23 Abs. 2), oder in welchen Fällen Rechtssätze zu Entscheidungen (§ 24 Abs. 1 und Abs. 5) zwingend zu erstellen sind.

Die Evidenzierung im Bundesfinanzgericht hat sich des vom Bundesminister für Finanzen bereitgestellten Dokumentationssystems (derzeit FINDOK) zu bedienen. Das Rechtsinformationssystem des Bundes hat eine einfache Verbindung zu diesem Dokumentationssystem (wie derzeit der Fall) zu ermöglichen.

Für allfällige nähere Regelungen ist eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen.

Zum 2. Teil (Verfahren und Vollstreckung):

Zu § 25 (Verfahren):

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in den Abgabenverfahrensvorschriften und im Finanzstrafgesetz geregelt. Abs. 4 entspricht § 22 Abs. 2 AsylGHG.

Abs. 5 sieht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung die elektronische Vorlage der Beschwerden bzw. Akten an das Bundesfinanzgericht vor.

Die im Abs. 6 für anwendbar erklärten §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) betreffen Sicherheitsbestimmungen (zB Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude, Sicherheitskontrollen).

Zu § 26 (Vollstreckung):

Abs. 1 entspricht § 24 Abs. 1 AsylGHG. Abs. 2 ist an § 24 Abs. 2 AsylGHG angelehnt.

Zum 3. Teil (Schlussbestimmungen):

Zu § 27 (Verweisungen):

§ 27 entspricht § 26 AsylGHG.

Zu § 28 (Sprachliche Gleichbehandlung):

§ 28 entspricht im Wesentlichen § 27 AsylGHG.

Zu § 29 (Inkrafttreten):

Das BFGG tritt mit Ausnahme der Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 1) am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Damit können die in Art. 151 Abs. 51 Z 1 B-VG angesprochenen personellen und organisatorischen Maßnahmen möglichst vor Einrichtung des BFG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgesetzt werden. Eine Konkurrenz der Zuständigkeit des UFS mit jener des BFG tritt nicht ein, da die Regelung des § 1 über die Zuständigkeit des BFG erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft tritt und der UFS zu diesem Zeitpunkt aufgelöst wird (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG).

Zu § 30 (Übergangsbestimmungen):

Die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B VG dem BFG angehörigen Richter (Präsident, Vizepräsident, vom UFS übergeleitete Richter) und allenfalls weitere ernannte Richter üben ab deren Ernennung ein Ehrenamt aus und haben bereits bis 30. Juni 2013 eine konstituierende Vollversammlung zu bilden, die Grundsatzbeschlüsse (Grundsätze der Geschäftsverteilung, Geschäftsordnung, Wahlen) zu fassen hat. In weiterer Folge hat der erste Geschäftsverteilungsausschuss bis 30. November 2013 die Geschäftsverteilung ab 1. Jänner 2014 zu beschließen. Das Erfordernis dieser Maßnahmen ergibt sich aus Art. 151 Abs. 1 Z 1 B-VG. Ziel dieser Bestimmungen ist ein möglichst friktionsfreier und effizienter Übergang von UFS zum BFG.

Zu § 31 (Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes):

Abs. 1 bestimmt die Einbringungsstelle für Anträge nach Art. 151 Abs. 51 Z 4 B-VG.

Die Ernennungsvoraussetzungen sind in Art. 151 Abs. 51 Z 2 bis 4 B-VG geregelt.

Die Übergangsregelung für fachkundige Laienrichter entspricht jener von § 323 Abs. 13 zweiter Satz BAO bei Einrichtung des UFS.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 2a BAO):

Die Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden (im Sinn der §§ 1 und 2 BAO). Sie haben die BAO (jedenfalls) dann im Beschwerdeverfahren anzuwenden, wenn die Beschwerde im Anwendungsbereich der BAO tätige (bzw. säumige) Abgabenbehörden trifft. Der zweite Satz des § 2a BAO über die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes dient der Klarstellung.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 lit. b BAO):

Die Änderung im § 3 BAO erfolgt, weil § 205a BAO ab 1. Jänner 2014 Beschwerdezinsen (statt Berufungszinsen) regelt.

Zu Z 3 (§ 4 BAO):

Die Erwähnung der Gewerbesteuer in § 4 BAO hat (zufolge BGBl. Nr. 818/1993) keine praktische Bedeutung mehr. Sie entfällt daher.

Zu Z 4 (§ 10 BAO):

Die Haftungsbestimmung des § 10 BAO hat keine praktische Bedeutung. Daher entfällt sie.

Zu Z 5 (§ 15 Abs. 1 BAO):

Als Folge der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 existieren (ab 1. Jänner 2014) keine Abgabenbehörden zweiter Instanz, sondern nur mehr „Abgabenbehörden“. Daher sind jene Bestimmungen (zB §§ 15, 120 und 122 BAO), in denen von „Abgabenbehörden erster Instanz“ die Rede ist, entsprechend abzuändern.

Zu Z 6 (§ 43 BAO):

Die Erwähnung der Gewerbesteuer entfällt mangels praktischer Bedeutung.

Zu Z 7 (§ 52 BAO):

Die Änderung des § 52 BAO trägt dem Umstand Rechnung, dass das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat mit 1. Jänner 2014 aufgehoben wird.

Zu Z 8 (§ 76 BAO):

Die Änderungen im § 76 Abs. 1 BAO berücksichtigen, dass ab 1. Jänner 2014 keine Berufungsvorentscheidungen, sondern Beschwerdevorentscheidungen erlassen werden.

Die Ergänzung im § 76 Abs. 2 BAO folgt dem Vorbild des § 72 Abs. 2 FinStrG.

Zu Z 9 (§ 78 Abs. 1 BAO):

Die Parteistellung im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten (somit vor dem Bundesfinanzgericht und vor den Landesverwaltungsgerichten) entspricht jener des Berufungswerbers. Die Änderung im § 78 BAO trägt der ab 1. Jänner 2014 maßgebenden Terminologie (Beschwerde, Beschwerdeführer, Beschwerdeverfahren) Rechnung.

Zu Z 10 (§ 83 Abs. 4 BAO):

Die Änderung erfolgt zwecks Harmonisierung mit § 10 Abs. 4 AVG. Dies dient der Rechtssicherheit, weil der Begriff Angehörige im § 25 BAO legaldefiniert ist, während der Begriff des Familienmitgliedes eher unklar ist.

Zu Z 11 (§ 85a BAO):

§ 85a BAO entspricht dem bisherigen § 311 Abs. 1 BAO.

Zu Z 12 (§ 93a BAO):

Nach § 42 Abs. 3a VwGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012) kann der VwGH in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

Zu den gemäß § 93a BAO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen gehört beispielsweise § 210 Abs. 1 BAO (von der Bekanntgabe des Abgabenbescheides abhängiger Fälligkeitstag). Weites ist § 93a BAO bedeutsam für die Anwendbarkeit die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden regelnder Normen (wie vor allem die §§ 295, 295a und 303 BAO).

Die sinngemäße Anwendbarkeit Bescheide betreffender Bestimmungen gilt auch für Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte.

Zu Z 13 (§ 103 Abs. 2 BAO):

Die Bestimmung über die Unwirksamkeit von Zustellungsbevollmächtigungen soll auch gegenüber den Verwaltungsgerichten gelten.

Zu Z 14 (§ 104 BAO):

Die Änderung ist Folge des Umstandes, dass ab 2014 keine Abgabenbehörden „erster Instanz“ bzw. „zweiter Instanz“, sondern nur Abgabenbehörden existieren.

Zu Z 15 (§ 118 Abs. 9 BAO):

Die Änderung im § 118 Abs. 9 BAO erfolgt, weil ab 1. Jänner 2014 weder Berufungsvorentscheidungen noch Berufungsentscheidungen ergehen, sondern Beschwerdevorentscheidungen und Erkenntnisse. Eine inhaltliche Änderung des § 118 BAO ergibt sich daraus nicht.

Zu Z 16 (§ 120 BAO):

Die Änderung im § 120 Abs. 2 BAO erfolgt, weil die Anzeige jeder Betriebsstättengründung (durch bereits bestehende Gewerbebetriebe) seit dem Wegfall der Gewerbesteuer keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr hat. Der Wegfall der entsprechenden Anzeigen dient der Entlastung des Unternehmers.

Die Änderung im § 120 Abs. 3 BAO ist lediglich terminologisch (Folge des Umstandes, dass ab 1. Jänner 2014 keine Abgabenbehörden „zweiter Instanz“ mehr bestehen).

Zu Z 17 (§ 122 Abs. 1 BAO):

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass ab 1. Jänner 2014 keine Abgabenbehörden zweiter Instanz (und damit auch keine „erster Instanz“) mehr bestehen.

Zu Z 18 (§ 148 Abs. 3 lit. c BAO):

Die lediglich sprachliche Neufassung des § 148 Abs. 3 lit. c BAO (Ausnahme vom Verbot der Wiederholungsprüfung) hat keine Änderung inhaltlicher Art zur Folge.

Zu Z 19 (§ 158 Abs. 4a BAO:

Die Änderung dient der Klarstellung sowie der sprachlichen Harmonisierung mit § 158 Abs. 4b BAO.

Zu Z 20 (§ 160 Abs. 1 BAO):

Die Zitierung des Liegenschaftsteilungsgesetzes wurde aktualisiert.

Zu Z 21 und 22 (§§ 171 Abs. 1 lit. c und 182 Abs. 2 BAO):

Die Änderung im § 171 BAO (Aussageverweigerungsrecht) folgt dem Vorbild des § 49 Abs. 1 Z 2 AVG. Die Anpassung im § 182 Abs. 2 BAO (Augenschein) ist eine Folge der Änderung des § 171 Abs. 1 lit. c BAO.

Zu Z 23, 25 und 26 (§§ 187, 189, 190 Abs. 1 und 191 BAO):

Die Aufhebungen der §§ 187 und 189 BAO dienen der Rechtsbereinigung. Beide Bestimmungen haben keine praktische Bedeutung mehr. § 187 BAO (gesonderte Feststellung von Einkünften) war auf Einkünfte ab 1997 nicht mehr anzuwenden (nach § 323 Abs. 6 BAO). § 189 BAO (Feststellung gemeiner Werte ua. für inländische Aktien) war gemäß § 323 Abs. 4 BAO auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.

Die Änderungen in den §§ 190 und 191 BAO sind Folgen der Aufhebungen der §§ 187 und 189 BAO.

Zu Z 24 (§ 188 Abs. 1 BAO):

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 27 (§ 200 Abs. 5 BAO):

§ 200 Abs. 5 BAO entspricht der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Zuständigkeitsbestimmung (§ 305 BAO).

Zu Z 28 (§ 201 BAO):

Die Zitierungsänderungen im § 201 BAO berücksichtigen die Änderung der die Wiederaufnahme des Verfahrens regelnden Bestimmungen.

Zu Z 29 (§ 205 BAO):

Die Einfügung der Überschrift dient der Übersichtlichkeit. Die Änderung des § 205 Abs. 6 BAO dient der Vermeidung von Härten.

Zu Z 30 (§ 205a BAO):

Die Bestimmungen über die Beschwerdezinsen entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage über Berufungszinsen.

Zu Z 31 (§ 206 BAO):

Die Änderungen des § 206 BAO dienen der Verwaltungsökonomie. Nach § 206 Ab. 1 lit. b BAO ermöglichen sie eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gegenüber dem Abgabepflichtigen unabhängig davon, ob für die betroffenen Abgaben persönliche Haftungen in Betracht kommen. Dies gilt auch für in Beschwerdevorentscheidungen und in Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte vorgenommene Abstandnahmen. Solche Abstandnahmen sprechen nicht über die Höhe des Abgabenanspruches ab. Sie stehen daher der Inanspruchnahme persönlich Haftender nicht entgegen; ihnen gegenüber entfalten Bescheide über den Abgabenanspruch (im Sinn des § 248 BAO), soweit in ihnen derartige Abstandnahmen erfolgen, keine Rechtswirkungen.

Zu Z 32 (§ 209a Abs. 5 BAO):

§ 209a Abs. 5 BAO entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 289 Abs. 1 letzter Satz BAO, befristet allerdings den Zeitraum, in dem die Abgabenbehörde nach Aufhebung unter Zurückverweisung den „Ersatzbescheid“ erlassen darf. Die bisherige Regelung hat die Erlassung des Ersatzbescheides unbefristet zugelassen, was mit Sinn und Zweck von Verjährungsbestimmungen unvereinbar erscheint.

Zu Z 33 (§ 209b BAO):

Die Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 beseitigt das Rechtsinstitut der Vorstellung (im Sinn des Art. 119a Abs. 5 B-VG). Daher ist die solche Vorstellungen betreffende Bestimmung des § 209b BAO entbehrlich.

Zu Z 34 (§ 212 BAO):

Der Wegfall des Antragserfordernisses im § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO vermindert den Verwaltungsaufwand des Abgabepflichtigen. Nach Implementierung einer entsprechenden IT-Unterstützung entfällt auch der bisher mit der Bearbeitung verbundene Aufwand der Abgabenbehörden.

Die Änderung im § 212 Abs. 4 BAO betrifft nur die Terminologie („Bescheidbeschwerden“ statt „Berufungen“).

Zu Z 35 (§ 212a BAO):

Die Neufassung der Abs. 1 bis 5 des § 212a BAO erfolgt primär aus terminologischen Gründen (zB „Bescheidbeschwerde“ statt „Berufung“).

Die Änderung des zweiten Satzes des § 212a Abs. 3 BAO beseitigt in der Literatur (vgl. zB Puchinger, FJ 2011, 309; Rauscher, FJ 2011, 367) geäußerte Zweifel über den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO (Mängelbehebungsverfahren bei inhaltlichen Mängeln).

Zu Z 36 (§ 213 Abs. 3 BAO):

Die Bestimmung über die Verbuchung der Gewerbesteuer hat keine praktische Bedeutung mehr. Daher entfällt sie.

Zu Z 37 (§ 217 BAO):

Der Wegfall des Antragserfordernisses in § 217 Abs. 8 BAO vermindert den Verwaltungsaufwand des Abgabepflichtigen. Nach Implementierung einer entsprechenden IT-Unterstützung entfällt auch der bisher mit der Bearbeitung des Antrages verbundene Aufwand der Abgabenbehörden.

Die Amtswegigkeit der Herabsetzung von Säumniszuschlägen (bzw. der Aufhebung solcher Nebenanspruchsbescheide) besteht bereits derzeit im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 3 BAO sowie als Rechtsfolge die Bemessungsgrundlage rückwirkend herabsetzender Bescheide (insbesondere bei stattgebender Erledigung von Berufungen). Die diesbezügliche Rechtslage ist überaus kompliziert (und teilweise umstritten). Die Änderung dient somit auch der Vereinfachung des Rechts und der Erhöhung der Rechtssicherheit.

Der Wegfall der Antragsgebundenheit im § 217 Abs. 8 BAO beseitigt überdies Rechtsnachteile, die sich für den Abgabepflichtigen aus der mangelnden Kenntnis der Rechtslage (insbesondere des § 217 Abs. 8 BAO) ergeben können.

Zu Z 38 (§ 225 Abs. 1 BAO):

Die Änderung der Zitierung lässt den Inhalt der Bestimmung unberührt.

Zu Z 39 und 40 (§§ 227 und 228 BAO):

Die Änderungen in § 227 Abs. 4 und § 228 BAO dienen der Verwaltungsökonomie. Eine Einschränkung der Rechtsposition des Steuerpflichtigen ist damit nicht verbunden. Die Buchungsmitteilung informiert den Abgabepflichtigen über den Stand seines Abgabenkontos. Werden Buchungen vorgenommen, so soll, sofern eine elektronische Zustellung (zB in die Databox) zulässig ist, keine papiermäßige Buchungsmitteilung übermittelt werden, sondern eine Information an den Steuerpflichtigen ergehen, dass Änderungen auf seinem Abgabenkonto erfolgt sind. Die Einsichtnahme in das elektronische Abgabenkonto ist nach § 90a BAO jederzeit möglich.

Zu Z 41 (§ 229 BAO):

Diese Änderung dient der Verwaltungsökonomie. Immer häufiger werden Akten nur mehr elektronisch geführt, so dass ein Ausdrucken des elektronisch ausgestellten Rückstandsausweises in einer Vielzahl von Fällen entbehrlich ist.

Zu Z 42 (§ 238 Abs. 3 BAO):

Die Änderung berücksichtigt, dass ab 1. Jänner 2014 Revisionen (und nicht mehr Beschwerden) eingebracht werden können.

Zu Z 43 (§§ 243 bis 291 BAO):

Die §§ 243 und 244 BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich der bisherigen Rechtslage.

Der neue letzte Satz des § 245 Abs. 1 BAO verhindert Rechtsnachteile für jene Parteien, denen der Prüfungsbericht (§ 150 BAO), der in der Regel zur Begründung die Ergebnisse einer Außenprüfung auswertender Bescheide gehört, erst nach Zustellung der genannten Bescheide übermittelt wird. Diese Neuregelung trägt im Ergebnis den Bedenken von Lenneis (RdW 1999, 618) gegen VwGH 16.12.1998, 93/13/0307, bzw. gegen die in Bescheidbegründungen übliche Textierung des Verweises auf den Bericht Rechnung.

Die Verlängerung der Beschwerdefrist setzt einen diesbezüglichen Antrag und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe voraus. Die Verlängerung zusätzlich in das Ermessen zu legen, erscheint nicht zweckmäßig (vgl. zB Tanzer, Rechtsschutz im Steuerrecht, 16. ÖJT, Band IV/1, 31).

Mängelbehebungsfristen sind zwar verlängerbar; dem Antrag auf Verlängerung kommt jedoch keine fristhemmende Wirkung zu. Dies kann zu Rechtsunsicherheit und Rechtsnachteilen für die Partei führen. Solche Folgen verhindert § 245 Abs. 5 BAO für Beschwerden betreffende Mängelbehebungsfristen. Dies gilt auch für Vorlageanträge (zufolge § 264 Abs. 4 lit. a BAO).

Ansonsten sind die Änderungen in § 245 BAO ebenso wie jene in den §§ 246 bis 252 BAO lediglich terminologisch.

§ 253 BAO übernimmt den Inhalt des bisherigen ersten Satzes des § 274 BAO. Der zweite Satz des § 253 BAO verallgemeinert die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide betreffende Judikatur (zB VwGH 26.5.2010, 2009/13/0186).

Die §§ 254 bis 259 BAO (keine hemmende Wirkung, Verzicht, Zurücknahme, Beitritt) entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Im Unterschied zum bisherigen § 258 Abs. 1 BAO kann die Beitrittserklärung (ebenso wie etwa der Rechtsmittelverzicht) auch mündlich erfolgen.

§ 260 BAO regelt die Beschwerden betreffenden Zurückweisungsgründe inhaltsgleich mit den bisherigen Gründen (des § 273 Abs. 1 BAO) zur Zurückweisung von Berufungen. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage hat die Zurückweisung jedoch nicht mehr durch mit Berufung anfechtbare erstinstanzliche Bescheide (abgesehen von Fällen, in denen die Zurückweisung der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt) zu erfolgen. Zur Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens (nach dem Vorbild der §§ 64a Abs. 1 und 66 Abs. 4 AVG) hat die Zurückweisung durch Beschwerdevorentscheidung bzw. durch Beschluss (des Verwaltungsgerichts) zu erfolgen. Auch die Beschwerde zurückweisende Beschlüsse sind grundsätzlich beim VwGH (mit Revision) und beim VfGH (mit Beschwerde) anfechtbar.

§ 261 BAO regelt einen weiteren Fall einer formalen Erledigung einer Bescheidbeschwerde (mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss). § 261 Abs. 1 lit. a BAO entspricht im Wesentlichen der Gegenstandsloserklärung nach dem bisherigen § 274 zweiter Satz BAO.

Neu ist § 261 Abs. 1 lit. b BAO, der eine Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde für den Fall vorsieht, dass ihr im Ergebnis im Wege eines den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird. In Betracht kommen vor allem Berichtigungen (zB gemäß § 293 BAO) und Abänderungen (§ 295a BAO). Nach Vorlage der Bescheidbeschwerde sind derartige Maßnahmen den Abgabenbehörden allerdings zufolge § 300 Abs. 1 BAO nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 300 Abs. 1 BAO gestattet.

Nach § 261 Abs. 2 BAO sind Beschwerden gegen Sachentscheidungen (im Sinn des § 307 Abs. 1 BAO oder des § 299 Abs. 3 BAO) dann für gegenstandslos zu erklären, wenn die Wiederaufnahmsbescheide (§ 307 Abs. 1 BAO) bzw. die Aufhebungsbescheide (§ 299 Abs. 1 BAO) im Beschwerdeverfahren (mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss) aufgehoben worden sind.

An die Stelle des bisherigen (neun Absätze umfassenden) § 276 BAO wird das Recht insbesondere der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages, der Parteistellung der Abgabenbehörde, der Beschwerdevorlage und von Verständigungspflichten übersichtlicher in mehreren Paragraphen (nämlich in den §§ 262 bis 265 BAO) geregelt.

§ 262 Abs. 1 BAO normiert eine grundsätzliche Pflicht der Abgabenbehörde, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Im Unterschied zum bisherigen § 276 Abs. 2 BAO liegt kein Ermessen vor; weiters ist keine zweite Beschwerdevorentscheidung zulässig (im Unterschied zum bisherigen § 276 Abs. 5 BAO).

§ 262 Abs. 2 BAO sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor für den Fall, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Abgabenbehörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht anstreben bzw. beabsichtigen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn mit Beschwerde die Rechtswidrigkeit einer vom Bundesministerium für Finanzen in einem Erlass vertretenen Rechtsansicht behauptet wird und daher eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht zweckmäßiger ist (weil auf eine abweisende Beschwerdevorentscheidung voraussichtlich mit Vorlageantrag reagiert wird).

§ 262 Abs. 3 BAO berücksichtigt den Fall, dass lediglich die Verfassungskonformität eines Gesetzes, die Rechtswidrigkeit einer Verordnung oder eines Staatsvertrages strittig ist.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage kann der Spruch der Beschwerdevorentscheidung auch formale Erledigungen der Bescheidbeschwerde beinhalten. Solche Formalerledigungen (zB Zurückweisung wegen Unzulässigkeit) sind in § 263 Abs. 1 BAO genannt.

Ist keine formale Erledigung der Beschwerde vorzunehmen, so ist in der Sache zu entscheiden. Die meritorische Entscheidungsbefugnis in Beschwerdevorentscheidungen entspricht jener des bisherigen § 276 Abs. 1 BAO (Berufungsvorentscheidungen).

§ 263 Abs. 2 BAO (über den Hinweis auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages) entspricht dem bisherigen § 276 Abs. 4 erster Satz BAO.

§ 263 Abs. 4 BAO normiert für Beschwerdevorentscheidungen die sinngemäße Anwendbarkeit des einheitliche Entscheidungen regelnden § 281 BAO. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage für Berufungsvorentscheidungen (vgl. zB Ritz, BAO, Wien 2011, § 290 Tz 5).

§ 264 BAO enthält Bestimmungen über Vorlageanträge (im Wesentlichen wie im bisherigen § 276 Abs. 2, 3 und 4 BAO).

§ 265 Abs. 1 und 4 BAO entspricht dem bisherigen § 276 Abs. 6 erster und zweiter Satz BAO.

§ 265 Abs. 2 und 3 BAO soll den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittigen Sach- und Rechtsfragen erleichtern.

§ 265 Abs. 5 BAO über die Parteistellung der Abgabenbehörden im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 276 Abs. 7 BAO.

§ 265 Abs. 6 BAO sieht neben den bisher in § 276 Abs. 8 BAO vorgesehenen Verständigungspflichten der Abgabenbehörde auch eine vergleichbare Verpflichtung des Beschwerdeführers vor. Beide Pflichten dienen vor allem dem Ziel der Rechtsrichtigkeit der Erkenntnisse (bzw. Beschlüsse) der Verwaltungsgerichte, die nur ihnen zur Kenntnis gelangte Umstände berücksichtigen können.

§ 8 Zustellgesetz gilt auch gegenüber den Verwaltungsgerichten (im Allgemeinen ab Verständigung von der Vorlage der Beschwerde nach § 265 Abs. 3 BAO).

Die insbesondere bei elektronischer Aktenführung zweckmäßige Gleichzeitigkeit der Aktenvorlage mit der Beschwerdevorlage ist in § 266 Abs. 1 BAO „soweit nicht anderes angeordnet ist“ vorgesehen. Eine spätere Aktenvorlage (etwa erst auf Verlangen des Gerichts) kann (vor allem landes-)gesetzlich vorgesehen werden.

§ 266 Abs. 4 BAO folgt im Wesentlichen dem Vorbild der §§ 38 Abs. 2 zweiter Satz VwGG und 20 Abs. 2 letzter Satz VfGG.

Die §§ 267, 268 und 269 BAO entsprechen inhaltlich den bisherigen §§ 277, 278 und 279 BAO. Die Formulierung im § 269 Abs. 2 BAO lehnt sich an § 36 Abs. 9 VwGG an.

Ebenso wie im Berufungsverfahren (vgl. bisheriger § 280 BAO) besteht auch im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot. Dies gilt zufolge § 270 BAO sowohl im Verfahren vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung als auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Die Aussetzung der Entscheidung über ein Beschwerdeverfahren ist in § 271 BAO (inhaltsgleich mit dem bisherigen § 281 BAO) geregelt.

Die §§ 272 bis 277 BAO enthalten Verfahrensvorschriften insbesondere für das Senatsverfahren. Für welche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Beschwerdeverfahren die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch einen Senat in Betracht kommt sowie die Zusammensetzung solcher Senate ist in bundes- bzw. landesgesetzlichen Organisationsvorschriften oder in Abgabenvorschriften (Materiengesetzen) zu regeln.

§ 272 Abs. 4 BAO (Rechte des Berichterstatters im Senatsverfahren) entspricht dem bisherigen § 284 Abs. 5 BAO. § 272 Abs. 4 BAO (Zuständigkeit des Senates zur Berichtigung und Aufhebung zwecks Klaglosstellung vom Senat erlassener Entscheidungen) stimmt im Wesentlichen mit § 282 Abs. 3 BAO überein.

§ 273 BAO ist inhaltsgleich mit dem bisherigen § 283 BAO.

Die Bestimmungen über Senatsverhandlungen (§§ 274 bis 277 BAO) entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage.

§ 277 Abs. 2 zweiter Satz BAO, wonach bei Stimmengleichheit die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag gibt, berücksichtigt den Fall, dass ein Senat aus einer geraden Zahl von Mitgliedern besteht.

An die Stelle das Berufungsverfahrens abschließender formeller Erledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz (somit insbesondere Zurückweisungsbescheide, Zurücknahmebescheide, Aufhebungen unter Zurückverweisung) tritt nunmehr die Entscheidung durch Beschluss.

Über Beschwerden absprechende Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes bzw. der Landesverwaltungsgerichte sind einerseits Formalentscheidungen (zB Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde), Aufhebungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 289 Abs. 1 BAO) sowie meritorische Beschwerdeerledigungen.

Entscheidungen in der Sache selbst haben nach § 279 Abs. 1 BAO zu erfolgen. Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis entspricht jener im bisherigen § 289 Abs. 2 BAO (für Berufungsentscheidungen).

In der Sache selbst entscheidende Erkenntnisse wirken (zufolge § 279 Abs. 2 BAO) ex tunc. Dies entspricht der herrschenden Auffassung zu Berufungsentscheidungen, von der auch § 118 Abs. 9 zweiter Satz BAO ausgeht. Die Rückwirkung ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der faktischen Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen.

Im Unterschied zum bisherigen § 289 Abs. 3 BAO besteht die nunmehr im § 279 Abs. 3 BAO normierte Bindungswirkung an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung nur für Abgabenbehörden (somit nicht generell für Behörden); dies berücksichtigt die Bedenken von Steiner (in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, Wien 2003, 385 ff). Die Bindungswirkung umfasst zufolge der ausdrücklichen Anordnung im § 279 Abs. 3 zweiter Satz BAO auch Jahresbescheide, soweit hinsichtlich eines kürzeren Zeitraumes mit Erkenntnis abgesprochen wurde.

§ 280 BAO (Inhalt von Erkenntnissen und Beschlüssen) entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage (des § 288 BAO). Neu ist lediglich als Folge des Art. 133 Abs. 4 B-VG, dass Erkenntnisse und Beschlüsse auch die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Revision enthalten müssen. Die Pflicht zur Rechtsbelehrung folgt dem Vorbild des § 36 des geplanten Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes.

§ 281 BAO über einheitliche Entscheidungen entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des bisherigen § 290 BAO.

§ 282 BAO (Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustandes) folgt dem Vorbild des § 63 Abs. 1 VwGG bzw. des § 87 Abs. 2 VfGG.

Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerden) waren bisher in der BAO nicht näher geregelt. Ihre Zulässigkeit auch in Abgabenverfahren ergab sich aus Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG. Die nunmehrigen Bestimmungen des § 283 BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich jenen des § 79a AVG, der §§ 152 ff FinStrG und der §§ 85a ff ZollR-DG.

Die Bestimmungen über die Säumnisbeschwerden (somit die §§ 284 bis 286 BAO) entsprechen im Wesentlichen den bisher für Devolutionsanträge geltenden Regelungen der §§ 311 Abs. 2 bis 6 und 311a BAO. Der neue Abs. 5 des § 284 BAO folgt dem Vorbild des § 34 Abs. 6 des geplanten Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes.

§ 287 BAO normiert ausdrücklich, dass die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Nebenansprüchen (zB Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen, Mutwillensstrafen), die vom Verwaltungsgericht (auch erstmals) festgesetzt werden, den Abgabenbehörden obliegt. Dies entspricht übrigens der derzeitigen Praxis bei der Festsetzung von Nebenansprüchen durch den Unabhängigen Finanzsenat. Solche mit Beschluss erfolgenden Festsetzungen können nach § 293 BAO (zB bei Schreibfehlern) vom Verwaltungsgericht berichtigt werden. Weiters sieht § 287 Abs. 2 BAO die Wiederaufnahme solcher Abgabenverfahren vor.

Nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012) besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (der Gemeinden) ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. § 288 BAO enthält daher Bestimmungen über das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren für jene Angelegenheiten, in denen der zweitinstanzliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird.

Für das Berufungsverfahren zufolge § 288 BAO sinngemäß für geltende Bestimmungen betreffen etwa die Berufungsfrist (§ 245 BAO), die Berufungsbefugnis (§§ 246 Abs. 1 und 248 BAO), die Inhaltserfordernisse des § 250 Abs. 1 BAO, den Umfang der Anfechtbarkeit (§§ 251 und 252 Abs. 3 BAO), den Rechtsmittelverzicht (§ 255 BAO), die Zurücknahme der Berufung (§ 256 BAO) und den Beitritt (§§ 257 bis 259 BAO).

Aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 260 und 261 BAO ergibt sich, dass die bescheidmäßige Erledigung der Berufung sowohl eine formale Erledigung (zB bei Unzulässigkeit der Berufung) als auch eine meritorische sein kann. Solche Entscheidungen sind Berufungsentscheidungen. Sie sind nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Landesverwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde anfechtbar.

Ein zweimaliger Abspruch der Gemeinde über die Berufung (zunächst mit Berufungsentscheidung, sodann mit Beschwerdevorentscheidung) würde den Zugang der Partei zum Landesverwaltungsgericht ungebührlich verzögern und übrigens auch aus der Sicht des behördlichen Verwaltungsaufwandes unzweckmäßig sein. Daher sind die Bestimmungen der §§ 262 bis 264 BAO (Beschwerdevorentscheidungen, Vorlageanträge) nicht anwendbar.

Weiters im zweitinstanzlichen Verfahren nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Befugnis zur Aufhebung unter Zurückverweisung (§ 278 BAO) sowie jene über die Bindung an die für die meritorische Entscheidung maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung (somit § 279 Abs. 3 BAO).

Die Klaglosstellungen betreffende Bestimmung des § 289 BAO entspricht im Wesentlichen jener des bisherigen § 300 BAO.

§ 290 BAO über Anträge auf Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) folgt dem Vorbild der § 38a AVG, § 38b VwGG und § 19a VfGG.

§ 291 BAO über die Sechsmonatsfrist entspricht inhaltlich dem § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes bzw. dem § 27 Abs. 2 VwGG. Sie ist erforderlich, weil § 38 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG in der geplanten Fassung) über den Fristsetzungsantrag eine Bestimmung über die Frist, innerhalb der das Verwaltungsgericht spätestens zu entscheiden hat, voraussetzt.

Zu Z 44 (§ 293a BAO):

Als Folge unrichtiger Verbuchung der Gebarung festgesetzte Nebengebühren (insbesondere Säumniszuschläge) sind nicht nur mit Bescheidbeschwerde, sondern auch mit Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO) anfechtbar. Die Anfechtung im Falle einer nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung kann vor allem (seit BGBl. I Nr. 124/2003) im Wege eines auf § 295a BAO gestützten Antrages erfolgen. § 293a BAO ist somit entbehrlich geworden.

Der neue § 293a BAO für Fälle, in denen zwar der Spruch des Bescheides richtig ist, aber dessen Begründung rechtliche Interessen der Partei verletzt, erfolgt primär zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die sich aus folgender Widersprüchlichkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt:

Die Qualifikation unter eine bestimmte Einkunftsart ist bei Einkommensteuerbescheiden kein Teil des Spruches, sondern gehört lediglich zur Bescheidbegründung (ständige Rechtsprechung zB VwGH 28.11.2007, 2006/14/0057). Eine unrichtige Qualifikation ist daher (abgesehen von Anträgen gemäß § 293 BAO) nicht anfechtbar.

Die Judikatur im Sozialversicherungsrecht geht von einer Bindung der Sozialversicherung an die genannte Qualifikation in Einkommensteuerbescheiden aus (zB VwGH 24.1.2006, 2003/08/0231).

Diese Judikaturdivergenz geht zu Lasten des Abgabepflichtigen. Er kann im Abgabenverfahren die Einkunftsart (idR) nicht anfechten. Im Sozialversicherungsbereich wird ihm jedoch die Bindung an den Einkommensteuerbescheid entgegengehalten.

Zu Z 45 (§ 294 Abs. 4 BAO):

§ 294 Abs. 4 BAO entspricht der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Zuständigkeitsbestimmung (§ 305 BAO).

Zu Z 46 (§ 295 BAO):

§ 295 Abs. 5 BAO entspricht der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Zuständigkeitsbestimmung (§ 305 BAO).

Zu Z 47 (§ 295a BAO):

Die mit der Verwaltungspraxis übereinstimmende Regelung der Zuständigkeit für Abänderungen nach § 295a BAO folgt dem Vorbild des für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden § 305 BAO.

Zu Z 48 (§ 296 BAO):

Der Wegfall § 296 BAO dient der Rechtsbereinigung. § 296 BAO hat keine praktische Bedeutung mehr (als Folge des Wegfalles der Gewerbesteuer).

Zu Z 49 (§ 299 Abs. 1 BAO):

Ebenso wie etwa für Beschwerden sowie für Anträge auf Auskunftsbescheid, auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine ausdrückliche Bestimmung über Inhaltserfordernisse für auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gerichtete Anträge zweckmäßig. Fehlen solche Inhaltserfordernisse, so ist nach § 85 Abs. 2 BAO mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Zu Z 50 (§ 300 BAO):

Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen (vgl. zB Tanzer, Rechtsschutz im Steuerrecht, 16. ÖJT, Band IV/1, 40) darf keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde (zB des Finanzamtes) und eines Verwaltungsgerichtes (zB des Bundesfinanzgerichtes) zur Abänderung (Änderung, Berichtigung) oder Aufhebung (etwa nach § 299 BAO oder im Wege des § 303 BAO) eines Bescheides bestehen. Eine solche konkurrierende Zuständigkeit wird im ersten Satz des § 300 BAO ausdrücklich ausgeschlossen.

Nur ausnahmsweise lässt § 300 BAO eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu. Dies setzt einen hierauf gerichteten Willensakt des Beschwerdeführers voraus. Die im § 300 Abs. 1 lit. a BAO geforderte Zustimmungserklärung der Partei (§ 78 BAO) ist deshalb gegenüber dem Verwaltungsgericht abzugeben, um auszuschließen, dass dem Gericht ohne seine Kenntnis bzw. gegen seinen Willen die Zuständigkeit zur Beschwerdeerledigung entzogen wird.

Leitet das Gericht die Zustimmungserklärung nicht an die Abgabenbehörde weiter, so darf die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid nicht aufheben.

Anlässlich dieser Weiterleitung setzt das Gericht eine Frist fest, während der die Abgabenbehörde befugt ist, die Aufhebung (verbunden mit der Erlassung eines „Ersatzbescheides“) vorzunehmen bzw. während der das Gericht auf die Zuständigkeit zur Erlassung eines Erkenntnisses verzichtet.

Die Aufhebung nach dem zweiten Satz des § 300 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.

Zu Z 51 (§ 302 BAO):

Die Aufhebung des § 302 Abs. 2 lit. d BAO trägt der Neufassung des § 300 BAO Rechnung.

Zu Z 52 bis Z 56 (§§ 303, 303a, 304, 305 und 306 BAO)

Die Änderung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht nur der Vereinfachung des Verfahrensrechts. Sie trägt auch rechtspolitischen (bzw. sogar verfassungsrechtlichen) Bedenken gegen die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen Rechnung. Ebenso wie auch bei den anderen Verfahrenstiteln der BAO (insbesondere bei den §§ 293, 293b, 295, 295a und 299 BAO) ist eine Harmonisierung der Rechtslage für amtswegige wie für antragsgebundene Wiederaufnahmen des Verfahrens sachgerecht.

Diese Harmonisierung betrifft auch die sich aus Verjährungsbestimmungen ergebende Befristung der Verfügung bzw. Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens.

Eine die Ermessensübung determinierende Verordnung des BM für Finanzen soll die Rechtssicherheit bzw. die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen erhöhen.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Sie darf somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise (insbesondere bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, bei Vortäuschung von Aktiva in Gläubigerschädigungsabsicht, wiederholte vorsätzliche Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben oder bei Uneinbringlichkeit der aus ihr resultierenden Nachforderung) unterbleiben.

Der Wegfall des § 306 BAO erfolgt, weil dieser Bestimmung keine normative Bedeutung zukommt.

Zu Z 57 bis 60 (§§ 308 bis 310 BAO):

Die ausdrückliche Einräumung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer mündlichen Verhandlung erfolgt zwecks Angleichung der Rechtslage an § 71 Abs. 1 AVG und an § 167 Abs. 1 FinStrG.

Abgesehen von terminologischen Anpassungen an die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage wird (in § 308 Abs. 3 BAO) die Änderung des § 249 Abs. 1 BAO durch das Budgetbegleitgesetz 2012 berücksichtigt.

Zu Z 61 (§§ 311 und 311a BAO):

Die Entscheidungspflicht (bisher § 311 Abs. 1 BAO) ist nunmehr in § 85a BAO geregelt. Die Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) ersetzt (im Wesentlichen inhaltsgleich) den bisherigen Devolutionsantrag.

Zu Z 62 und 63 (§§ 312 und 313 BAO):

Die Änderungen der §§ 312 und 313 BAO stellen sicher, dass die bisher im Berufungsverfahren geltenden Kostentragungsgrundsätze auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar sind.

Zu Z 64 (§ 323 Abs. 36 bis 39 BAO):

Der neue Abs. 39 stellt sicher, dass durch die Einführung der Verwaltungsgerichte die im Abgabenverfahren der zweiten Instanz geltenden Befugnisse zur berufsmäßigen Vertretung nicht wegfallen. Dies ist insbesondere für die Vertretungsbefugnis der Wirtschaftstreuhänder bedeutsam.

Zu Artikel 3 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010)

Als Folge der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 existieren (ab 1. Jänner 2014) keine Abgabenbehörden (bzw. Finanzstrafbehörden) zweiter Instanz, sondern nur mehr Abgabenbehörden. Daher sind jene Bestimmungen im AVOG 2010, in denen von „Abgabenbehörden (bzw. Finanzstrafbehörden) erster Instanz“ die Rede ist, entsprechend abzuändern. Gleichermaßen ist § 29 AVOG 2010 anzupassen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Zu Z 1 (§ 5 AbgEO):

Als Folge der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012 existieren (ab 1. Jänner 2014) keine Abgabenbehörden zweiter Instanz, sondern nur mehr Abgabenbehörden. Daher sind jene Bestimmungen in der AbgEO, in denen von „Abgabenbehörden erster Instanz“ die Rede ist, entsprechend abzuändern.

Zu Z 2 (§ 41a AbgEO):

Durch diese Bestimmung soll sowohl im Interesse des Abgabengläubigers als auch des Abgabenschuldners die Möglichkeit geschaffen werden, erhebliche Verminderungen des Wertes von Pfandgegenständen durch bloßen Zeitablauf hintanzuhalten. Als typischer Anwendungsfall sei die (sicherungsweise) Pfändung von Kraftfahrzeugen erwähnt, welche nach derzeitiger Rechtslage selbst über ausdrücklichen Wunsch des Abgabepflichtigen vor Eintritt der Vollstreckbarkeit und vor Ablauf eines anschließenden Hemmungszeitraumes (Rechtsmittelverfahren, Aussetzung der Einhebung) nicht veräußert werden dürfen, jedoch Monat für Monat deutlich an Wert verlieren. Die Interessen des Abgabenschuldners werden durch das Zustimmungserfordernis ausreichend geschützt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu den Z 1 und 2 (§§ 58, 59 Abs. 1, 2 und 3, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 80, 81, 82 Abs.1 und 3, 83 Abs. 2 und 3, 85 Abs. 1 und 4, 87 Abs. 1 und 7, 88 Abs. 1 lit. a und c, Abs. 3 und 5, 90 Abs. 2, 95, 115, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 118, 119, 120 Abs. 1, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 2, 127 Abs. 1, 135 Abs. 1 lit. a, 137 lit. a, 139, 141 Abs. 2, 143 Abs. 1, 145 Abs. 1, 2 und 4, 147, 171 Abs. 2, 172 Abs. 1, 175 Abs. 2, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 180 Abs. 2, 185 Abs. 5, 194a, 207 Abs. 1 und 229 Abs. 2):

Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, gibt es keinen administrativen Instanzenzug mehr, sodass nur mehr Finanzstrafbehörden einer Stufe einzurichten sind. Die Instanzenbezeichnungen sollen daher entfallen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2 FinStrG):

Das B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unterscheidet nunmehr begrifflich zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit (Art. 82 B-VG) und Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 129 B-VG). Daher soll klargestellt werden, dass dort, wo das FinStrG den Begriff „Gericht“ verwendet, die ordentliche Gerichtsbarkeit betroffen ist.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2 FinStrG):

Durch den Entfall des Instanzenzuges im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist eine sprachliche Anpassung erforderlich.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 3 FinStrG)

Auch das Bundesfinanzgericht soll wirksam Verfolgungshandlungen setzen können.

Zu Z 6 (§ 30a Abs. 5 FinStrG):

In seinem Erkenntnis vom 27.9.2012, 2012/16/0090, leitet der Verwaltungsgerichtshof aus § 30a Abs. 5 FinStrG ab, dass jegliche Abgabenerhöhungen im Zusammenhang mit Zöllen und Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, mit Ausnahme jener nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG unzulässig wären. Diese Ansicht entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, der für die in Abs. 5 genannten Fälle lediglich eine Abgabenerhöhung nach § 30a FinStrG ausschließen wollte. § 30a Abs. 5 FinStrG soll daher im Lichte dieser Judikatur des VwGH klarer formuliert werden.

Zu Z 7 (§§ 31 Abs. 4 lit b FinStrG):

Es soll klargestellt werden, dass in die Verjährungsfristen auch die Zeit nicht eingerechnet wird, in der das Verfahren beim Bundesfinanzgericht geführt wird.

Zu Z 8 (§ 33 Abs. 3 lit. a und c FinStrG):

Die nunmehr ständige Judikatur des OGH (zuletzt OGH 14.7.2011, 13 Os 38/11d) interpretiert § 33 Abs. 3 lit. a dahingehend, dass eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben nicht bereits mit Bekanntgabe, sondern erst mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Abgabe zu niedrig festgesetzt worden ist, bewirkt worden sei. Diese Auffassung wird nicht nur von der Judikatur des VwGH nicht vertreten, sondern widerspricht auch dem weitaus überwiegenden Teil der Lehre. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll diesbezüglich Klarheit geschaffen werden.

Zu Z 9 (§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG):

Die Verweisung auf § 17 Abs. 4 FinStrG soll als überflüssig entfallen.

Zu Z 10 (§ 54 Abs. 2 FinStrG):

Der Bestimmung des § 113 Abs. 3 und 4 StPO in der Fassung BGBl I Nr. 52/2009, wonach eine Beschlagnahme sichergestellter Gegenstände nur mehr in Ausnahmefällen vorgesehen ist, soll durch die geplante Änderung Rechnung getragen werden. Die Staatsanwaltschaft wird in diesen Fällen jeweils die Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 110 StPO zu prüfen und – sofern nicht eine Sicherstellung aus eigener Macht gemäß § 110 Abs. 3 StPO zulässig wäre oder die Sicherstellung aufzuheben ist – eine Sicherstellungsanordnung zu erlassen haben.

Zu Z 11 (§ 57 Abs. 6 FinStrG):

Da dem Bundesfinanzgericht in seiner verfassungsmäßigen Konzeption ausschließlich Entscheidungskompetenz über Beschwerden zukommt, soll ein Fristsetzungsantrag nunmehr an das Bundesministerium für Finanzen gerichtet werden können.

Zu Z 12 (Überschrift des II. Hauptstückes)

Die Änderung der Überschrift des II. Hauptstückes soll dem Entfall des Instanzenzuges Rechnung tragen.

Zu Z 13, 27, 28, 29, 30 und 38 (§§ 62 und 93 Abs. 7 FinStrG und zum Entfall der §§ 85 Abs. 7, 87 Abs. 2, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6, 89 Abs. 6 und 142 Abs. 2 FinStrG)

Das grundsätzliche Organisationskonzept im Rechtsmittelverfahren erfährt durch die Einführung des Bundesfinanzgerichtes als über Beschwerden entscheidungsbefugtes Gericht keine Änderung. Schon bisher waren beim unabhängigen Finanzsenat gemäß § 1 Abs. 1 UFSG entsprechende Senate eingerichtet. Gemäß der Bestimmung des Art. 135 Abs. 1 B-VG nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 werden in § 71a auch beim Bundesfinanzgericht Senate für Finanzstrafrecht vorgesehen.

Da nunmehr nicht mehr nur der Senatsvorsitzende dem Richterstand angehört, ist die Zuweisung grundrechtssensibler Angelegenheiten zur Entscheidung an den Vorsitzenden nicht mehr geboten. In der vom Bundesfinanzgericht zu erlassenden Geschäftsverteilung kann dafür jeder Richter eines Senates für Finanzstrafrecht vorgesehen werden, wobei auch der Vorsitzende ein Richter des Senates ist. Somit können auch die entsprechenden Zuständigkeitsbestimmungen in §§ 85 Abs. 7, 87 Abs. 2 und 5, 89 Abs. 6, 93 Abs. 7 und 142 Abs. 2 entfallen.

§ 87 Abs. 6 soll als nicht mehr relevant entfallen.

Zu Z 14 (Entfall des § 63 FinStrG):

Durch die Abschaffung des zweistufigen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens ist die Bestimmung obsolet und soll ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Z 15 (§ 64 Abs. 3 FinStrG):

Die Regelung des Kompetenzkonfliktes von Senaten ist auf die Spruchsenate zu beschränken.

Zu Z 16 und 17 (§ 65 FinStrG samt Überschrift):

Aufgrund der Neuregelung des Rechtsmittelverfahrens soll die bisherige Bestimmung des § 65 Abs. 2 entfallen und an deren Stelle die bisherige Bestimmung des § 71a hinsichtlich der Einrichtung von Geschäftsstellen zur Abwicklung der Spruchsenatsverfahren treten.

Zu Z 18, 19 und 20 (§§ 66 Abs. 2, § 67 und § 68 Abs. 1, 2 und 6 FinStrG):

In diesen Bestimmungen über die Bildung von Senaten sollen die Hinweise auf die bisherigen Berufungssenate entfallen.

Weiters sollen in § 66 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Bestellung von Behördenbeisitzern an das geltende Dienstrecht angepasst werden.

Zu Z 21 (§ 69 FinStrG):

Die verbindliche Veröffentlichung der Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung sollen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Daneben soll diese auch bei der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist, zur Einsicht aufgelegt oder an der Amtstafel angeschlagen werden.

Zu Z 22 (§ 70 Abs. 2 FinStrG):

Diese Bestimmung soll sich nur mehr auf die Spruchsenate beziehen. Der Anspruch auf Vergütung der fachkundigen Laienrichter beim Bundesfinanzgericht soll in § 71a Abs. 5 geregelt werden.

Zu Z 23 (§ 71 FinStrG):

Da die Angelobung für die Mitglieder der Spruchsenates bisher nach den Angelobungsbestimmungen für den unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen war, sollen zukünftig die Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtes entsprechend zur Anwendung kommen.

Zu Z 24 (§ 71a FinStrG samt Überschrift):

Die Bestimmungen über die Bildung von Senaten beim Bundesfinanzgericht sollen in § 71a zusammengefasst werden. So wie bisher sollen auch beim Bundesfinanzgericht gemäß der Ermächtigung in Art. 135 Abs. 1 B-VG Fachsenate für Finanzstrafrecht gebildet werden. Diese Senate sollen wie bisher auch mit Laien besetzt sein. Für deren Bestellung und Vergütung sollen die für die Spruchsenate maßgeblichen Bestimmungen gelten. Auch soll die unterschiedliche Senatszusammensetzung für selbständig und unselbständig tätige Beschuldigte beibehalten werden.

Zu Z 25 und 26 (§§ 72 Abs. 1 und 74 Abs. 1 und 3 FinStrG):

Die Bestimmungen über die Befangenheit und Ablehnung von Organen der Finanzstrafbehörden sollen auch für die in Finanzstrafsachen tätigen Organe des Bundesfinanzgerichtes gelten und entsprechend angepasst werden.

Zu Z 31 (§ 99 Abs. 6 FinStrG):

In § 99 Abs. 6 soll dem Ersatz des Instanzenzuges durch eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.

Zu Z 32 (§ 102 Abs. 4 FinStrG):

Gleichlautend zur Regelung des § 99 Abs. 1 hinsichtlich Auskunftspersonen sollen auch Zeugen verpflichtet sein, Daten in allgemein lesbarer Form vorzulegen.

Zu Z 33 und 34 (§§ 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 2 FinStrG):

Die nicht mehr dem geltenden Dienstrecht entsprechende Bezeichnung „Beamte des höheren Finanzdienstes“ soll entsprechend der vorgeschlagenen Anpassung in § 66 Abs. 2 durch die dort verwendete Bezeichnung „Behördenbeisitzer“ ersetzt werden.

Zu Z 35 (§ 134 FinStrG):

Die vorgesehene Belehrungspflicht soll auch im Verfahren vor dem Spruchsenat einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten.

Zu Z 36 und 37 (§§ 140 Abs. 1 und 141 Abs. 3 FinStrG):

Die Bestimmungen sollen an das Beschwerdeverfahren angepasst werden.

Zu Z 39 (Überschriften vor § 150 FinStrG):

Die Überschriften sollen begrifflich an das Beschwerdeverfahren angepasst werden.

Zu Z 40 (§ 150Abs. 1, 3 und 4 FinStrG):

Im neuen Rechtsmittelverfahren wird nicht mehr zwischen Berufung und Beschwerde unterschieden, sondern ist als einziges Rechtsmittel die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die allgemeinen Regelungen hinsichtlich der Einbringung des Rechtsmittels sollen daher entsprechend neu gefasst werden.

Zu Z 41 (§ 151 FinStrG):

Auch weiterhin ist eine Differenzierung dahingehend zu treffen, gegen welche Rechtsakte Beschwerde erhoben wird. So soll auch die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse aufschiebende Wirkung entfalten. Daraus ergibt sich, dass – wie bisher – die Rechtskraft eines Erkenntnisses im Falle einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde insoweit erst mit Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eintritt.

Zu Z 42 (§ 152 FinStrG):

Die Regelungen über die Beschwerde gegen alle im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, die nicht Erkenntnisse sind, sind entsprechend anzupassen.

Gemäß dem ab 1.1.2014 geltenden Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte – somit auch das Bundesfinanzgericht – über Säumnisbeschwerden. Diese Kompetenz kam dem unabhängigen Finanzsenat bisher nicht zu, woraus sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Neuregelung ergibt. Der Finanzstrafbehörde kommt im Finanzstrafverfahren nur dann eine Entscheidungspflicht zu, wenn über gesetzlich vorgesehene Anträge abzusprechen ist, sodass auch nur in diesen Fällen eine zur Beschwerdelegitimation führende Säumnis eintreten kann. Die vorgeschlagenen Regelungen in Abs. 3 entsprechen im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 42 Abs. 4 VwGG.

Zu Z 43 (§ 153 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 FinStrG):

Die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht erfordert genaue Bestimmungen hinsichtlich der Inhaltserfordernisse derartiger Beschwerden. Der neue Abs. 4 soll dieses Erfordernis in Anlehnung an § 28 Abs. 1 VwGG erfüllen.

Zu Z 44 und 45 (§ 156 FinStrG samt Überschrift und §§ 157 bis 160 FinStrG):

Die Überschrift soll auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verweisen.

Über Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis, alle anderen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes im Rechtsmittelverfahren sind mit Beschluss zu treffen. Demgemäß ist eine unzulässige oder verspätet eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen oder gegebenenfalls ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.

Weiters soll ein Vorlagebericht durch die Finanzstrafbehörde ausdrücklich vorgesehen werden.

Zu § 157:

Für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht soll in Finanzstrafsachen das Verfahrensrecht des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sinngemäß zur Anwendung kommen. Weiters soll eine Regelung hinsichtlich der vom Bundesfinanzgericht allenfalls festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen getroffen werden. Dazu soll auf die entsprechende Bestimmung des geplanten § 287 BAO verwiesen werden.

Zu § 158:

Neben der Anpassung von Formulierungen soll auch ausdrücklich die Inanspruchnahme der Finanzstrafbehörden durch das Bundesfinanzgericht im Amtshilfewege normiert werden.

Zu § 159:

Die Stellung des Amtsbeauftragten im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht soll dessen bisheriger Stellung im Rechtsmittelverfahren beim unabhängigen Finanzsenat entsprechen.

Zu § 160:

Wird Beschwerde gegen ein Erkenntnis erhoben und das Verfahren vor dem Senat geführt, soll auch das Bundesfinanzgericht jedenfalls erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch im Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter bestehen.

Entscheidungen über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, sollen weiterhin ohne mündliche Verhandlung zu treffen sein.

Zu Z 46 (Überschrift vor § 161 FinStrG):

Die Überschrift soll an das Verwaltungsgerichtsverfahren angepasst werden.

Zu Z 47 (§ 161 FinStrG):

Das Bundesfinanzgericht hat über zulässige Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden und ist dabei – abgesehen von einem zu beachtenden Verböserungsverbot – vollkommen frei.

Wie bisher soll in besonders gelagerten Fällen aus verfahrensökomischen Gründen das Bundesfinanzgericht die Befugnis haben, die angefochtene Entscheidung der Finanzstrafbehörde aufzuheben und zurückzuverweisen. Dies soll mit Beschluss erfolgen. Auch in Säumnisbeschwerdeangelegenheiten hat das Bundesfinanzgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Bei nicht überwiegendem Verschulden der Finanzstrafbehörde soll die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis abgewiesen werden.

Zu Z 48 (§ 162 FinStrG):

Die Regelung über die Inhaltserfordernisse der Beschwerdeentscheidung soll an das neue Rechtsmittelverfahren angepasst werden. Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu erlassen.

Art. 133 Abs. 4 B-VG nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestimmt, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen und daraus folgend die Zulässigkeit einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes soll von diesem im Spruch des Erkenntnisses abzusprechen sein.

Schließlich soll eine Belehrung über das Recht auf Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich vorgesehen werden. Die Formulierung entspricht dem vorgeschlagenen § 280 Abs. 4 BAO.

Zu Z 49 (§ 163 Abs. 1 FinStrG):

Die Formulierungen sind an das neue Rechtsmittelverfahren anzupassen.

Zu Z 50 (Entfall des § 164 FinStrG):

§ 164 hat durch die Schaffung des Bundesfinanzgerichtes seinen Anwendungsbereich verloren und soll daher aufgehoben werden.

Zu Z 51 und 52 (§§ 165 Abs. 3, 4 und 5 und 166 Abs. 1, 2, 3, 4, und 6 FinStrG):

Auch Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes sollen der Wiederaufnahme zugänglich sein, wobei diesem auch die Entscheidungsbefugnis über die Wiederaufnahme zukommt. Im Übrigen soll das Verfahren hinsichtlich der Wiederaufnahme an die neue Behördenstruktur angepasst werden.

Zu Z 53 und 54 (§ 167 Abs. 2 und 168 Abs. 3 FinStrG):

Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll bei der Stelle (Finanzstrafbehörde oder Bundesfinanzgericht) gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung versäumt wurde. Um allfällige Unklarheiten hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis über Wiedereinsetzungsanträge, die beim Spruchsenat versäumte Fristen oder Verhandlungen betreffen, zu beseitigen, soll eine entsprechende Klarstellung erfolgen.

Weiters sind die Begriffe an das Beschwerdeverfahren anzupassen.

Zu Z 55 (§ 169 FinStrG):

Das Revisionsrecht der Finanzstrafbehörde soll von dieser durch den Amtsbeauftragten wahrgenommen werden, dem bisher das Recht auf Erhebung einer Amtsbeschwerde eingeräumt war.

Zu Z 56 (§ 170 Abs. 2 und 3 FinStrG):

Das Recht, eigene Entscheidungen aus den Gründen des § 289 BAO aufzuheben, soll auch dem Bundesfinanzgericht zukommen. Die Möglichkeit der Klaglosstellung durch das Bundesfinanzgericht im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof soll ebenfalls bestehen.

Zu Z 57 (§ 177 Abs. 3 FinStrG):

Anpassung von Formulierungen an das neue Rechtsmittelverfahren.

Zu Z 58 (§ 187 FinStrG):

Im vorgeschlagenen Abs. 1 soll die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse im Gnadenverfahren durch untergeordnete Behörden entfallen. Seit der Auflösung der Finanzlandesdirektionen ist diese Bestimmung ohne praktische Bedeutung.

Der vorgeschlagene Abs. 2 soll den Änderungen Rechnung tragen, die sowohl das Bundes-Verfassungsgesetz als auch das VwGG in BGBl. I Nr. 51/2012 erfahren haben. So entscheidet einerseits ab 1.1.2014 ein Gericht über Beschwerden gegen Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörden, und andererseits kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3a Verwaltungsgerichtshofgesetz unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache selbst entscheiden. Gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG fällt die Befugnis zur „Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten“ in die Kompetenz des Bundespräsidenten, was entsprechenden Regelungsbedarf auslöst. Der vorgeschlagene Abs. 2 soll in Anlehnung an §§ 507 ff. StPO das Gnadenverfahren in den Fällen regeln, in denen entweder das Bundesfinanzgericht oder der Verwaltungsgerichtshof die letzte Entscheidung im Finanzstrafverfahren getroffen haben, da in diesen Fällen die Befugnis zur gnadenweisen Nachsicht der verhängten Strafe nicht mehr dem Bundesministerium für Finanzen zukommen kann.

Zu Z 59 (§ 194d Abs. 1 FinStrG):

Dem Bundesfinanzgericht soll für finanzstrafrechtliche Zwecke ebenso wie den Finanzstrafbehörden Auskünfte aus dem Finanzstrafregister erteilt werden.

Zu Z 60 (§ 196 Abs. 3 FinStrG):

Die Instanzenbezeichnung soll auf Grund des nicht mehr bestehenden administrativen Instanzenzuges entfallen.

Zu Z 61 (§ 199 Abs. 3 FinStrG):

Da mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl. I Nr. 19/2004) in § 64 Abs. 1 StPO eine Legaldefinition des „Haftungsbeteiligten“ aufgenommen und dessen Prozessrechte umschrieben wurden, wurde § 444 Abs. 1 StPO durch BGBl I Nr. 93/2007 entsprechend gekürzt, womit der in § 236 enthaltene Verweis nurmehr eine eingeschränkte Bedeutung hat. Um den für eine Wertersatzstrafe Haftenden (§ 76 lit. b iVm § 28 Abs. 2 und 3) das Beschwerderecht zu gewährleisten, soll daher eine Ergänzung zu § 64 StPO erfolgen, die die Legaldefinition des Haftungsbeteiligten um diesen Personenkreis erweitern soll.

Zu Z 62, 64, 66, 68 und 69 (§§ 200 Abs. 2, 211 Abs. 1, 213 Abs. 1 lit. b, 227 Abs. 1, 228, 238 und 239 FinStrG):

Es soll die in der StPO mit dem Strafprozessreformgesetz erfolge terminologische Umstellung von „Staatsanwalt“ auf „Staatsanwaltschaft“ auch im FinStrG nachvollzogen werden.

Zu Z 63 (§ 210 FinStrG):

Es soll die in der StPO mit dem Strafprozessreformgesetz erfolgte terminologische Umstellung von „Staatsanwalt“ auf „Staatsanwaltschaft“ sowie von „Gerichtshof zweiter Instanz“ auf „Oberlandesgericht“ auch im FinStrG nachvollzogen werden.

Zu Z 65 (Überschrift vor § 213 FinStrG):

Mit BGBl. I Nr. 93/2007 wurde die Bestimmung des § 231 StPO aufgehoben. Der diesbezügliche Verweis soll daher entfallen.

Zu Z 67 (§ 229 Abs. 1 und 4 FinStrG):

§ 87 StPO lässt nunmehr generell das Rechtsmittel der Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse zu. Auch die 14-tägige Beschwerdefrist entspricht § 88 Abs. 1 zweiter Satz StPO. Der vierte Satz des § 229 Abs. 1 soll daher als überflüssig aufgehoben werden.

Weiters soll die in der StPO mit dem StPRefG erfolgte terminologische Umstellung von „Gerichtshof zweiter Instanz“ auf „Oberlandesgericht“ auch im FinStrG nachvollzogen werden.

Zu Z 70 und 72 (§§ 240 Abs. 2 und 245 FinStrG):

Die Bestimmungen sollen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 124/2004) angepasst werden.

Zu Z 71 (§ 242 Abs. 4 FinStrG):

Es soll die in der StPO mit dem StPRefG erfolgte terminologische Umstellung von „Gerichtshof zweiter Instanz“ auf „Oberlandesgericht“ auch im FinStrG nachvollzogen werden.

Zu Z 73 (Entfall des § 246 FinStrG):

§ 246 FinStrG soll als überflüssig entfallen (vgl. Lässig in WK2 FinStrG § 246 Rz 1).

Zu Z 69 (§ 265 FinStrG):

Die zur Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgesehenen Änderungen des Finanzstrafgesetzes sollen gleichzeitig mit den zugrundeliegenden Verfassungsbestimmungen mit 1.1.2014 in Kraft treten. Noch beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingebrachte Rechtsmittel sollen, soweit ein Erkenntnis noch nicht verkündet worden ist, als Beschwerden nach der neuen Rechtslage gelten und nach der neuen Rechtslage erledigt werden, wobei alle bereits davor gestellten Anträge auch dem Bundesfinanzgericht gegenüber wirksam bleiben sollen. Noch durch den unabhängigen Finanzsenat getroffene Entscheidungen, die erst nach dem 31.12.2013 zugestellt werden, sollen als Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes gelten.

Um sicherzustellen, dass bereits mit 1.1.2014 eine Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes vorliegt, soll eine solche provisorisch bereits davor durch dessen Präsidenten erlassen werden können. Dabei sollen tunlichst die bereits anhängigen Rechtsmittel den bereits bisher damit betrauten Personen zugeteilt werden, um die Kontinuität der Bearbeitung zu gewährleisten.

Die bereits nach den geltenden Bestimmungen bestellten Mitglieder der Berufungssenate sollen bis zum Ende ihrer Bestellungsperiode auch als für das Bundesfinanzgericht bestellt gelten.

In Abs. 5 soll der Verweis auf das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, richtiggestellt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§§ 85a bis 85f ZollR-DG):

Zu § 85a:

Für das Rechtsbehelfsverfahren gelten die Bestimmungen der BAO; das ZollR-DG regelt lediglich die erforderlichen zollrechtlichen Sondervorschriften.

Zu § 85b:

In Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Beschwerde generell gegen zollrechtliche Entscheidungen zulässig ist. Damit wird dem gegenüber dem Bescheidbegriff der BAO umfassenderen Begriff der Entscheidung im Sinn des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, Rechnung getragen.

Der bisher in § 85a Abs. 1 enthaltene Passus „soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird“ entfällt, weil eine solche Einschränkung des Art. 243 ZK nur aufgrund unionsrechtlicher aber nicht nationaler Vorschriften erfolgen dürfte.

Das Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht soll künftig den diesbezüglichen Regelungen der BAO unterliegen (Säumnisbeschwerde, § 284 BAO). Die Zweistufigkeit des Verfahrens ist dabei durch die in § 284 Abs. 2 BAO vorgesehene Vorgangsweise gesichert.

Die Bestimmung des Abs. 2 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass im Zollrecht allenfalls andere Entscheidungsfristen als die in der BAO zur Regelung der Säumnisbeschwerde angeführten Fristen gelten.

In Absatz 3 soll die Zuständigkeit der Zollämter für Beschwerden gegen zollrechtliche Entscheidungen geregelt werden.

Zu § 85c:

Die Bestimmung enthält die bisher in § 85b Abs. 1 enthaltene Regelung betreffend das Recht des gesamtschuldnerischen Warenempfängers, einen Rechtsbehelf zu erheben.

Zu § 85d:

Aufgrund der erforderlichen Zweistufigkeit des Verfahrens gem. Art. 243 Abs. 2 Zollkodex soll die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorgesehene Möglichkeit des Unterbleibens einer Beschwerdevorentscheidung nicht zur Anwendung gelangen.

Die Bestimmung des bisherigen § 85d betreffend die Weisungsfreiheit des unabhängigen Finanzsenates ist für das Bundesfinanzgericht gegenstandslos und entfällt daher ersatzlos.

Zu § 85e:

Durch die Bestimmung erfolgt eine Ausweitung der Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzgericht gegenüber den Bestimmungen der BAO auf die in § 38 Abs. 1 ZollR-DG angeführten Personen. Außerdem wird im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vorsehen, dass das Bundesfinanzgericht auch für zollrechtliche Entscheidungen, die aufgrund der weiten Begriffsdefinition in Art. 4 Z 5 Zollkodex keine Bescheide im Sinn der Bundesabgabenordnung darstellen, zuständig sein soll.

Die im bisherigen § 85e enthaltene Bestimmung über den Ersatz der Reisekosten entfällt ersatzlos, weil die interne Organisation des Bundesfinanzgerichtes betreffende Bestimmungen nicht im ZollR-DG zu regeln sein werden.

Zu § 85f:

Die Regelung, dass die Zollämter die Fristenverordnung (Verweis auf § 2 Abs. 3) sowie die Regelungen des ZollR-DG über das Rechtsbehelfsverfahren (bisherige Verweis auf die §§ 85a bis 85e) auch anzuwenden haben, wenn sie nicht in Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes (Verweis § 2 Abs. 1 und 2) tätig werden, soll auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anwendbar sein.

Zu Z 2 (§ 120 Abs. 1t ZollR-DG):

Enthält die Inkrafttretensbestimmungen.


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012)

Art der

Novelle

Änderung

 

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

12. November 2012

Anzahl geänderter/neuer

Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

360.000

 

IVP 1 - ENTFALL DER ANZEIGEPFLICHT FÜR BETRIEBSSTÄTTEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Entfall der Anzeigepflichten für Betriebsstättengründungen und Betriebsstättenaufgaben an die Finanzbehörde

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 120 Abs. 2 BAO

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

360.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Betriebsstätten (Neu- und Änderungen)

Fallzahl

30.000

Quellenangabe

BRIT

 

Verwaltungstätigkeit 1

Erstellung und Übermittlung der Meldung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

 

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall

(gerundet auf eine Kommastelle)

-12,00

Verwaltungskosten

(ganzahlig gerundet)

-360.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

(ganzahlig gerundet)

-360.000