Vorblatt

Inhalt:

Erlassung des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes als Ausführungsregelung zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. Nr. 51/2012.

Zweckmäßige Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Auf der Grundlage einer im Jahr 2010 durchgeführten Datenerhebung und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten des neuen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist von einem jährlichen Anfall von insgesamt rund 33 000 Rechtssachen beim Bundesverwaltungsgericht auszugehen. Dies erfordert einen Personalstand von rund 450 Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ).

Der Personalstand der bei den Bundesministerien und bei den aufgelösten unabhängigen Bundesbehörden mit auf das Bundesverwaltungsgericht übergehenden Aufgaben Beschäftigten beläuft sich auf rund 144 VBÄ; der gesamte Personalaufwand beträgt rund 9 Millionen Euro, der Sachaufwand rund 4 Millionen Euro. Daraus ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht für das Jahr 2014 ein Personalaufwand von rund 30 und ein Sachaufwand von rund 15 Millionen Euro. Die Bedeckung dieses Aufwandes hat grundsätzlich durch die vorgesehenen Budget- und Personalressourcen zu erfolgen. Als einmalige Anstoßfinanzierung sind zusätzliche Budgetmittel in der Höhe von rund 4 Millionen Euro erforderlich.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insb. Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Erlassung eines Bundesgesetzes über die Organisation des Verwaltungsgerichtes des Bundes (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in Ausführung zu Art. 136 Abs. 1 B‑VG[1].

Finanzielle Auswirkungen:

Auf der Grundlage einer Datenerhebung, die von einer aus Angehörigen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen bestehenden Arbeitsgruppe im Jahr 2010 durchgeführt wurde, und unter Berücksichtigung der asylrechtlichen- und fremdenpolizeilichen Zuständigkeiten des neuen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012), ist von einem jährlichen Anfall von insgesamt rund 33 000 Rechtssachen (rund 10 000 Rechtssachen aus dem Bereich des Asylwesens, rund 8 000 Rechtssachen aus dem Bereich des Fremden- und Niederlassungswesens und rund 14 800 Rechtssachen aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerien und der aufgelösten unabhängigen Bundesbehörden) beim Bundesverwaltungsgericht auszugehen. Dies erfordert – unter Berücksichtigung der durch die Durchführung mündlicher Verhandlungen bedingten Aufwandserhöhung – einen Personalstand von rund 450 Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ).

Laut den Informationen und schriftlichen Meldungen der Bundesministerien belief sich der Personalstand der bei ihnen und bei den aufgelösten unabhängigen Bundesbehörden mit auf das Bundesverwaltungsgericht übergehenden Aufgaben Beschäftigten im Jahr 2010 auf 144 VBÄ (darunter 93 juristische Mitarbeiter); der gesamte Personalaufwand beträgt rund 9 Millionen Euro, der Sachaufwand rund 4 Millionen Euro. Daraus ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht für das Jahr 2014 ein Personalaufwand von rund 30 und ein Sachaufwand von rund 15 Millionen Euro.

Die Bedeckung dieses Aufwandes hat durch die für den Asylgerichtshof und das Bundesvergabeamt vorgesehenen Budget- und Personalressourcen zu erfolgen; das Gleiche gilt für den von den Bundesministerien für die betroffenen Verfahrensbereiche getragenen Personal- und Sachaufwand.

Als einmalige Anstoßfinanzierung für die Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes sind zusätzliche Budgetmittel in der Höhe von rund 4 Millionen Euro erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich überwiegend aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung legt den Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes fest. Neben einer Dienststelle an seinem Sitz soll es über drei Außenstellen verfügen.

Zu § 2:

Diese Bestimmung regelt die Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes. Keine (richterlichen) Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sind die gesetzlich zur Mitwirkung berufenen fachkundigen Laienrichter (vgl. zu Art. 135 B‑VG die RV 1618 d.B. XXIV. GP, 18).

Abs. 2 wiederholt Art. 134 Abs. 3 B‑VG. Der zur Erstattung von – unverbindlichen (vgl. zu Art. 134 Abs. 3 RV 1618 d.B. XXIV. GP, 18) – Dreiervorschlägen für die Ernennung der Richter, ausgenommen für die Stelle des Präsidenten und Vizepräsidenten, zuständige Personalsenat (§ 10) entspricht in seiner Zusammensetzung dem in Art. 134 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz B‑VG vorgesehenen Ausschuss.

Nähere Regelungen betreffend die Bestellung, Ausschreibung und Ernennungsvoraussetzungen sowie Unvereinbarkeitsbestimmungen enthalten die entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften (vgl. die §§ 207 ff des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961; vgl. die verfassungsrechtlichen Anordnungen in Art. 134 Abs. 1, 3 und 5 B‑VG).

Zu § 3:

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes hat insbesondere auch die Funktion des Dienstvorgesetzten der richterlichen und nichtrichterlichen Bediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gemäß Abs. 2 wird der Präsident in Angelegenheiten der Justizverwaltung erforderlichenfalls auch von sonstigen (richterlichen) Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Im Hinblick darauf, dass die sonstigen Mitglieder primär in der Rechtsprechung tätig sein sollen, ist deren Heranziehung zu Angelegenheiten der Justizverwaltung aus budgetären Erwägungen nur im erforderlichen Ausmaß vorzusehen.

Der gemäß Abs. 5 neben dem Vertreter des Bundeskanzlers in die Kommission entsandte weitere Ressortvertreter soll die Expertise der Ressorts in die Kommission einbringen. Er wird in Abstimmung der Ressorts zu bestimmen sein.

Gemäß Abs. 6 sollen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, über die Sicherheit in Gerichtsgebäuden sinngemäß anwendbar sein. Als Gerichtsgebäude sind sowohl die Dienststelle am Sitz als auch die Außenstellen anzusehen; die jeweiligen Befugnisse sollen dem mit Angelegenheiten der Justizverwaltung betrauten Präsidenten bzw. Leiter der Außenstelle obliegen.

Zu § 4:

Nicht zur Vollversammlung gehören gemäß Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 zur Mitwirkung berufene fachkundige Laienrichter (vgl. die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 2).

Zu § 5:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung über den Leiter der Außenstelle im Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, und wurde nur insofern modifiziert, als mehrere Außenstellen vorgesehen sind.

Zu § 6:

Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter erkennen (Art. 135 Abs. 1 B‑VG).

Zu § 7:

In Bundes- und Landesgesetzen und im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte kann eine Senatszuständigkeit vorgesehen werden (vgl. Art. 135 Abs. 1 B‑VG). Die Entscheidung durch Senate ist auch dann im Gesetz vorgesehen, wenn (nur) die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter normiert wird.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG ist die Größe der Senate durch das Organisationsgesetz festzulegen. In den Abs. 2 und 3 wird die Größe der Senate normiert: Es werden grundsätzlich aus drei Mitgliedern bestehende Senate vorgesehen. Verstärkte Senate (vgl. die bisherigen Kammersenate des Asylgerichtshofes) soll es künftig nicht mehr geben.

Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen, bestimmen diese auch die Anzahl der mitwirkenden Laienrichter. Im Organisationsgesetz können auch unterschiedliche Senatsgrößen für Senate mit und ohne Laienbeteiligung vorgesehen werden (vgl. RV 1618 d.B. XXIV. GP, 17). Aus organisationsgesetzlicher Sicht ist davon auszugehen, dass auch bei einer vorgesehen Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern mit einer Senatsbesetzung von insgesamt drei Richtern das Auslangen zu finden ist. Wenn in Bundes- oder Landesgesetzen im Einzelfall die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen ist, dann ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

Zu § 8:

Diese Bestimmung regelt die Beratung und Beschlussfassung im Senat nach der Vorbildbestimmung des bisherigen § 10 AsylGHG, der um die darin enthaltenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen bereinigt wurde.

Zu § 9:

Diese Bestimmung regelt die Aufgabenverteilung und Verfahrensführung im Senat. Vorbildbestimmungen sind der bisherige § 11 Abs. 1 bis 3 des AsylGHG und die §§ 305 und 306 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006.

Gemäß Abs. 1 zweiter Satz bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers keines Senatsbeschlusses.

Die unterschiedliche Gestaltung der Abs. 2 und 3 differenziert je nachdem, ob es sich um einen ausschließlich aus Berufsrichtern bestehenden Senat oder einen mit mitwirkenden Laienrichtern handelt.

Zu § 10:

In Ausführung zu Art. 135 Abs. 1 B‑VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Größe der Senate durch das Organisationsgesetz festzulegen. Auf die Erläuterungen zu § 2 wird verwiesen. Für den Personalsenat gelten im Übrigen die Bestimmungen des RStDG.

B‑VG

Zu § 11:

Gemäß Art. 135 B‑VG kann ein Geschäftsverteilungsausschuss im Organisationsgesetz eingerichtet werden (vgl. zu dieser Bestimmung die RV 1618 d.B. XXIV. GP, 19).

Die Zusammensetzung, Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses soll nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 135 Abs. 2 B‑VG geregelt werden und orientiert sich im Übrigen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zusammensetzung, an der Vorbildbestimmung des § 36 Abs. 2 RStDG betreffend den Personalsenat.

Zu § 12:

Vorbildbestimmungen sind im Wesentlichen die Regelungen über die Laienrichter gemäß §§ 20 ff GOG.

Über die erforderliche Fachkunde verfügt jemand, wenn er über eine einschlägige Berufserfahrung von gewisser Dauer oder über besondere Kenntnisse in einem bestimmten Bereich insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht verfügt. Die Konkretisierung der erforderlichen Fachkunde hat nach der besonderen Verbundenheit mit der Materie und dem Überwiegen dieses Gesichtspunkts (vgl. VfSlg. 8466/1978) in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen zu erfolgen. Dort können allenfalls auch im jeweiligen Verfahren maßgebliche (gegenläufige) rechtliche Interessen zu berücksichtigen sein (vgl. etwa § 303 Abs. 2 letzter Satz BVergG 2006).

Für die Entschädigung der an der Rechtsprechung mitwirkenden fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter hat der Bundeskanzler durch Verordnung einen angemessenen Aufwandersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.

Zu § 13:

Mit der Bestimmung soll von der Ermächtigung des Art. 135a B‑VG Gebrauch gemacht werden. Vorbildbestimmungen waren die Regelungen des Rechtspflegergesetzes – RPflG, BGBl. Nr. 560/1985.

Der Verweis auf § 10 RPflG erfasst lediglich die Vorlagepflicht des Rechtspflegers, impliziert aber keinen Instanzenzug vom Rechtspfleger zum Einzelrichter bzw. Senat.

Zu § 14:

Es soll klargestellt werden, dass vom Bundesverwaltungsgericht Amtssachverständige innerhalb desselben Vollziehungsbereiches herangezogen werden dürfen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen gemäß Art. 22 B‑VG im Wege der Amtshilfe und gemäß den Verfahrensvorschriften. Sieht ein Bundesgesetz gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 B‑VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, so stehen dem Bundesverwaltungsgericht auch jene Sachverständigen zur Verfügung, die dem Verwaltungsgericht eines Landes zur Verfügung stehen würden.

Als nichtamtliche Sachverständige kommen auch jene Sachverständigen in Betracht, die auf Grund der Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG, BGBl. Nr. 137/1975, in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder eine Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen Gerichtsbezirk eingetragen sind.

Zu § 15:

Die Geschäftsverteilung soll im Wesentlich wie bisher erfolgen (vgl. § 13 AsylGHG).

Legistisch wurde der Geschäftsverteilungsausschuss aus dieser Bestimmung herausgelöst und in den 3. Abschnitt (Organe des Bundesverwaltungsgerichtes) eingefügt.

Die Geschäftsverteilungsübersicht soll nunmehr auch die Rechtspfleger ausweisen.

Zu § 16:

Die Bestimmung über die Gerichtsabteilungen und Kammern folgt im Wesentlichen der bisherigen Regelung (vgl. § 14 AsylGHG). Die Kammersenate sollen beseitigt werden.

Auf Grund der zu erwartenden Arbeitsbelastung des Leiters der Evidenzstelle und des Leiters der Controllingstelle soll für diese nur mit ihrer Zustimmung eine Gerichtsabteilung eröffnet werden.

Zu § 17:

Die Regelung der Befangenheit soll als verfahrensrechtliche Regelung aus dem Organisationsgesetz herausgelöst und nur die Vorgangsweise im Fall der Befangenheit normiert werden.

Abs. 3 entspricht der Anordnung des Art. 135 Abs. 3 B‑VG.

Zu § 18:

Die Geschäftsführung soll im Wesentlichen wie bisher erfolgen (vgl. § 17 AsylGHG).

Zu § 19:

Diese Bestimmung regelt nach der Vorbildbestimmung des § 18 AsylGHG die Erlassung der Geschäftsordnung und deren mögliche Inhalte.

Zu § 20:

Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes sollen in anonymisierter Form allgemein zugänglich gemacht werden. Davon erfasst sind insbesondere Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung und gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, nicht jedoch bloß verfahrensleitende Beschlüsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür bei Fällung des Erkenntnisses anzuordnen, welche personenbezogenen Daten im allgemein zugänglichen Text des Erkenntnisses nicht enthalten sein dürfen.

Zu § 21:

Beim Bundesverwaltungsgericht soll der Elektronische Rechtsverkehr eingeführt werden, wie er in der Sache und zeitlich parallel auch beim Verwaltungsgerichtshof eingeführt werden soll.

Zu § 22 und § 23:

Die Bestimmungen über Controlling sollen die Vorbildbestimmungen der §§ 20 f AsylGHG im Wesentlichen fortschreiben. Organisatorisch wird die bisherige Controllingabteilung als Controllingstelle adaptiert. Der Controllingausschuss wird in seiner Zusammensetzung nach dem Vorbild des § 36 RStDG angepasst.

Die in § 23 vorgesehenen Geschäftsausweise sind (wie bereits bisher beim Asylgerichtshof) mit elektronischem Datenbankauszug durch die Controllingstelle zu erstellen, sodass den Mitgliedern keine zusätzliche Arbeitsbelastung erwächst.

Zu § 24:

Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundeskanzler vorzulegen. Die Beschlussfassung der Vollversammlung über den Tätigkeitsbericht kann auch im Umlaufweg erfolgen (vgl. § 4 Abs. 6 letzter Satz).

Zu § 25:

Generelle Verweisungsbestimmung.

Zu § 26:

Legistischer Hinweis.

Zu § 27:

Inkrafttretensbestimmung. Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 1 B‑VG bereits seit Ablauf des 5. Juni 2012 (Tag der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes) getroffen werden.

Zu § 28:

Übergangsbestimmung.

Abs. 1 wiederholt Art. 151 Abs. 51 Z 7 B‑VG. Die Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gilt dabei ex constitutione auch als Ernennung zum Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. RV 1618 d.B. XXIV. GP, 27).

Die Ausschreibung weiterer Stellen regelt § 207 RStDG. Die Auswahl und die Ernennung hat gemäß Art. 134 Abs. 3 B‑VG zu erfolgen. Gemäß dieser Bestimmung ernennt der Bundespräsident die Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat Dreiervorschläge der Vollversammlung oder eines aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes bestehenden Ausschusses einzuholen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 1 B‑VG ist bei der erstmaligen Ernennung der Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes kein Dreiervorschlag einzuholen.

Zu § 29:

Vollziehungsklausel.



[1] Zitate von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geändert oder neu eingefügt werden, ohne Fassungsangabe beziehen sich auf jene Fassung, die diese Bestimmungen (gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) mit 1. Jänner 2014 erhalten werden.