Vorblatt

Inhalt:

Erlassung folgender Ausführungsregelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. Nr. 51/2012:

–      Erlassung eines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes;

–      Erlassung eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes;

–      Erlassung sonstiger einfachgesetzlicher Ausführungs- und Anpassungsregelungen.

Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof durch Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

Ermöglichung einer effizienteren Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere jener mit Auslandsbezug, durch Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Durchführung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI durch Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes – EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008.

Zweckmäßige Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

–      Die Erlassung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ist als solche weitgehend kostenneutral.

–      Auf Grund der zu erwartenden effizienteren Nutzung der personellen und sachlichen Ressourcen der Verwaltungsstrafbehörden ist mit zum Teil erheblichen Einsparungen zu rechnen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insb. Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes dient der Durchführung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI. Im Übrigen fallen die vorgeschlagenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

–      Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in Ausführung zu Art. 136 Abs. 2 B-VG[1] (Art. 1 des Entwurfes);

–      Erlassung eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes;

–      Erlassung von Ausführungsbestimmungen im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, und im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zu den Bestimmungen des B-VG über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 3 und 4 des Entwurfes);

–      Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof durch Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953;

–      Vornahme korrespondierender Anpassungen in einigen anderen Bundesgesetzen, insbesondere in den Verwaltungsverfahrensgesetzen sowie Vornahme einiger zweckmäßiger Änderungen aus diesem Anlass (Art. 5 bis 8 und 10 bis 16 des Entwurfes);

–      Ermöglichung einer effizienteren Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere jener mit Auslandsbezug, durch Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und Durchführung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI durch Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (Art. 7 und 9 des Entwurfes).

Finanzielle Auswirkungen:

Erlassung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und Vornahme korrespondierender Anpassungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen:

Da sich das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz soweit wie möglich an den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate orientiert, ist seine Erlassung als solche weitgehend kostenneutral.

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991:

Auf Grund der zu erwartenden effizienteren Nutzung der personellen und sachlichen Ressourcen ist mit zum Teil erheblichen Einsparungen zu rechnen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden können.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich:

–      hinsichtlich der Art. 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“);

–      hinsichtlich des Art. 2 insbesondere aus Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG;

–      hinsichtlich des Art. 3 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“);

–      hinsichtlich des Art. 4 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“);

–      hinsichtlich der Art. 5 bis 9 aus Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren …“);

–      hinsichtlich des Art. 10 insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“; „Verwaltungsgerichtsbarkeit“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen …“; „Strafrechtswesen …“), Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Post- und Fernmeldewesen“), Art. 11 Abs. 7 B-VG („Verfahren des [unabhängigen Umwelt-]Senates)“, Art. 12 Abs. 2 B-VG („Verfahren der [Agrar-]Senate“) und Art. 129a Abs. 6 B-VG („Verfahren [der unabhängigen Verwaltungssenate]“);

–      hinsichtlich des Art. 11 aus § 7 Abs. 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948 („Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben“);

–      hinsichtlich des Art. 12 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen …“);

–      hinsichtlich des Art. 13 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und der sonstigen Bundesämter“);

–      hinsichtlich der Art. 14 und 15 aus Art. 23 Abs. 4 B-VG;

–      hinsichtlich des Art. 16 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung …“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz):

Zu § 1:

Siehe Art. 136 Abs. 2 B-VG.

Zu § 2:

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- und Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Der Entwurf macht von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch.

Zu § 3:

Während sich die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unmittelbar aus Art. 131 B-VG und aus den auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bundes- und Landesgesetzen ergibt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Der vorgeschlagene § 3 regelt diese örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und stellt dabei als Anknüpfungspunkt grundsätzlich auf den Sitz der Behörde ab, gegen deren rechtliches Handeln bzw. wegen deren Untätigkeit Beschwerde erhoben wird. Zuständigkeitskonkurrenzen zwischen den Verwaltungsgerichten werden so vermieden. Die örtliche Zuständigkeit, über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen, orientiert sich an der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate: Nach hM ist jener unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig, in dessen Sprengel der Verwaltungsakt gesetzt wurde (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 67c Rz. 6, mwN). Erstreckt sich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Sprengel mehrerer Verwaltungsgerichte, soll jenes Verwaltungsgericht zuständig sein, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.

Außenstellen von Behörden sind nicht Sitz der Behörde im Sinn dieser Bestimmung.

Zu den §§ 4 und 5:

Die Bestimmungen entsprechen den §§ 37 und 38 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Zu § 6:

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, die fachkundigen Laienrichter und die Rechtspfleger sollen sich unter den Voraussetzungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, wegen Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben.

Zu § 7:

Der vorgeschlagene § 7 regelt in seinen Abs. 1 und 2 die Zulässigkeit der Beschwerde (siehe auch Art. 132 Abs. 6 B-VG). Die Regelung des § 63 Abs. 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, soll eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 soll eine Beschwerde nicht mehr zulässig sein, wenn die Partei (der spätere Beschwerdeführer) nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat (siehe auch den vorgeschlagenen § 39).

Der vorgeschlagene Abs. 3 trifft Vorkehrungen für den Fall, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits einer Partei, nicht aber dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht orientiert sich an der Berufungsfrist und an der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 63 Abs. 5 bzw. § 67c Abs. 1 AVG.

Zu § 8 und § 37:

Der vorgeschlagene § 8 Abs. 1 knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist und an allfällige kürze oder längere Entscheidungsfristen in den Bundes- oder Landesgesetzen an. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Sind in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen (siehe etwa § 17 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005), beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

Mit dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 2 sollen jene – seltenen – Fälle berücksichtigt werden, in denen die belangte Behörde zur Vorlage einer Frage berechtigt ist, über die der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege einer Vorabentscheidung entscheidet.

Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der „belangten Behörde“ näher.

Zu § 10:

Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht § 65 AVG.

Zu § 11:

Der vorgeschlagene 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes regelt das Vorverfahren. Das ist das Verfahren bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Laut RV 1618 d.B. XXIV. GP, 14 schließt Art. 130 B-VG Regelungen nicht aus, wonach die belangte Behörde aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde ermächtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach Art einer Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG) aufzuheben oder in jeder Richtung abzuändern oder eine Entscheidung nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Für dieses Verfahren ordnet der vorgeschlagene § 11 an, dass die Behörde – soweit der 1. und der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes nicht anderes bestimmen – in diesen Verfahren jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorangeht; dazu zählen auch jene Verfahrensvorschriften in Bundes- oder Landesgesetzen, die gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen oder hinsichtlich deren Regelungsgegenstand die Verwaltungsverfahrensgesetze bloß subsidiäre Geltung beanspruchen. Die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts durch die Behörde wird so weitestmöglich vermieden. Mangels gegenteiliger Anordnung sind etwaige Änderungen der Rechtslage, die nach Erlassung des Bescheides in Kraft treten, zu berücksichtigen.

Zu § 12:

Der vorgeschlagene § 12 führt den im Zivilprozessrecht (vgl. § 74 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes ein. Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sollen die Beschwerde und damit in Zusammenhang stehenden Anträge bei der belangten Behörde eingebracht werden. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sollen jedoch – da die Zurechnung einer solchen Ausübung zu einer bestimmten Behörde für den Beschwerdeführer nicht immer leicht vorzunehmen ist – unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein.

Zu § 13:

Wie eine Berufung im Verwaltungsverfahren (§ 64 Abs. 1 AVG) soll auch die zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung haben. Bis zur Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht soll die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen können. Über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll das Verwaltungsgericht unverzüglich entscheiden. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Soweit von einer Behörde Akten an das Verwaltungsgericht vorgelegt werden müssen und diese Akten elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses elektronische Original (vgl. § 21 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr. 10/2004).

Zu § 14:

Der belangten Behörde soll – vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG – die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in Berufungsvorentscheidungen soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen (vgl. § 276 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll – sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen § 14 Gebrauch macht – die Beschwerdevorentscheidung sein.

Zu § 15:

Im Verfahren über Säumnisbeschwerden soll der Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, die unterbliebene Erlassung eines Bescheides nachzuholen.

Zu § 16:

Der vorgeschlagene § 16 sieht als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung bzw. die unterbliebene Nachholung des Bescheides einen Vorlageantrag vor. Dieser ist bei der Behörde einzubringen. Anders als mit dem Einlangen des Vorlageantrags gegen eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG, soll die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft treten, sondern soll der Vorlageantrag aufschiebende Wirkung haben, wenn die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat.

Unzulässige Vorlageanträge soll die Behörde mit Bescheid zurückzuweisen haben. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll gemäß der allgemeinen Bestimmung des vorgeschlagenen § 12 bei der Behörde einzubringen sein, ihr soll jedoch in diesem Verfahren die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht zukommen. Über die Zurückweisung hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Der Vorlageantrag ist schriftlich bei der Behörde einzubringen, braucht jedoch nicht den Inhalt einer Beschwerde aufzuweisen.

Zu § 17 und § 38:

Der vorgeschlagene 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes regelt das Verfahren ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht).

Der vorgeschlagene § 17 ordnet für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze, ua. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 an. Da gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nur so weit reicht, als die ihm zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, ist auch eine subsidiäre Anwendbarerklärung der BAO erforderlich. Enthalten die Bundes- oder Landesgesetze von diesen Gesetzen abweichende Bestimmungen, sollen auch diese anwendbar sein.

Zur analogen Situation in Bezug auf Verwaltungsstrafsachen siehe § 38.

Zu § 18:

Die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 bis 4 B-VG und aus den in Art. 132 Abs. 5 B-VG genannten Bundes- oder Landesgesetzen. Partei im Verfahren nach diesem Bundesgesetz soll auch die belangte Behörde sein. Soweit Personen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ihre Stellung als Partei verloren haben, sind sie weder beschwerdelegitimiert noch sind sie Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Zu § 19:

Gemäß dem vorgeschlagenen § 19 kann durch Bundes- oder Landesgesetz ein Eintrittsrecht oberster Organe vorgesehen werden (vgl. § 22 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985).

Zu § 20:

Ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sollen die Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht werden. Schriftsätze, die dennoch bei der belangten Behörde eingebracht werden, sind von dieser gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten.

Zu § 21:

Der vorgeschlagene § 21 regelt Besonderheiten der Akteneinsicht: Auf Grund des Funktionswechsels von der Aktenführung einer Behörde zu einer Aktenführung durch ein Gericht kann mit § 17 AVG nicht das Auslangen gefunden werden. § 21 stellt eine lex specialis zum subsidiär anwendbaren § 17 AVG dar.

Zu § 22:

Gemäß dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Da zunächst die Behörde über die aufschiebenden Wirkung entscheidet, soll dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet werden, dies auch zu tun.

Zu § 23:

Auf Grund des erforderlichen Entfalls des § 19 Abs. 1 zweiter Satz AVG soll eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Vorladung von Personen, die außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes ihren Aufenthalt (Sitz) haben, geschaffen werden.

Zu § 24:

Die Bestimmungen über die Verhandlung entsprechen den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate (§ 67d AVG; siehe auch den vorgeschlagenen § 44).

Zu § 25:

Die vorgeschlagenen Regelungen des § 25 Abs. 1 bis 4 entsprechen weitgehend den Bestimmungen über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate. Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt einen Ausschluss der Öffentlichkeit in jenen Fällen zu, in denen die „Interessen der Prozeßparteien“ dies verlangen, doch ist nach herrschender Lehre für die Beurteilung der Reichweite des zulässigen Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht auf „Prozeßparteien“ im eigentlichen Sinn abzustellen (siehe Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit [1997], 495 f). Anders als § 67e Abs. 1 AVG sieht der vorgeschlagene § 25 Abs. 1 vor, dass die Öffentlichkeit auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn dies aus Gründen des Privatlebens von Opfern oder von Dritten geboten ist (vgl. § 229 Abs. 1 Z 2 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975).

Die Abs. 5 bis 7 regeln den weiteren Gang der Verhandlung. Die Beratung und Abstimmung der Senate soll nicht öffentlich sein.

Zu § 26:

Der vorgeschlagene § 26 entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. „Kostenbeamten“ erfolgen.

Zu § 27:

Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Zu § 28:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, soll die Rechtssache durch das Verwaltungsgericht in Form eines Erkenntnisses erledigt werden. Eine Zurückweisung der Beschwerde kommt auch wegen entschiedener Sache in Betracht, wenn Anbringen die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren.

Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG.

In den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 1 (und 2) B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit. Außer in Verwaltungsstrafsachen (und in den zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen) liegt Rechtswidrigkeit jedoch nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Art. 130 Abs. 3 B-VG). Gemäß dem vorgeschlagenen § 28 Abs. 4 soll daher das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen es nicht von Verfassung wegen zur Entscheidung in der Sache verpflichtet ist und in denen die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen haben.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, ist die Behörde gemäß Abs. 5 verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 7 soll sich das Verwaltungsgericht in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken können (vgl. § 42 Abs. 4 VwGG).

Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt gemäß Abs. 8 jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu § 29:

Die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte sollen im Namen der Republik verkündet werden (vgl. Art. 82 Abs. 2 B-VG für die ordentliche Gerichtsbarkeit). Sie sollen in der Regel mündlich verkündet werden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattgefunden hat. Den Parteien soll jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen sein. Da dem zuständigen Bundesminister in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 und in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, von Verfassung wegen eine Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zukommt (Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG), soll auch ihm in Rechtssachen in diesen Angelegenheiten das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zugestellt werden.

Zu § 30:

Der vorgeschlagene § 30 regelt den Inhalt der Belehrung der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder – sofern das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses die Zulässigkeit der ordentlichen Revision verneint – außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Zu § 31:

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss.

Zu den §§ 32 und 33:

Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen. Für jene Rechtssachen, die durch die Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung oder der Nachholung eines Bescheides gemäß dem 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes erledigt wurden, gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen des AVG. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben. Die §§ 32 und 33 beziehen sich auf jene Verfahren, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden und auf den Vorlageantrag selbst.

Der vorgeschlagene § 32 Abs. 1 Z 4 zieht einen Schlussstrich unter die in der Lehre seit Jahrzehnten geführte Debatte, welcher von zwei einander widersprechenden individuellen Rechtsakten Geltung beanspruchen kann und orientiert sich dabei an der Regelung des – unumstrittenen – § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG (siehe auch § 530 Abs. 1 Z 6 ZPO).

Zu § 34:

Der vorgeschlagene § 34 regelt die Frist, innerhalb welcher das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, und legt den Zeitpunkt fest, ab wann diese Frist zu laufen beginnt. In die Frist sind Zeiten, während derer das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt hat, nicht einzurechnen. Nicht einzurechnen ist auch die Zeit, während eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Verfassungsgerichtshof. Dazu zählen auch Verfahren gemäß § 33a VwGG bzw. § 86a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953.

Gemäß Abs. 3 kann das Verwaltungsgericht ein Bescheidbeschwerdeverfahren aussetzen, wenn es in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen hat, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Verwaltungsgericht ist an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes freilich nicht gebunden. Ob die Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren „erheblich“ ist, ist vom Verwaltungsgericht nach Fallzahlen zu beurteilen. Die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Abs. 2 Z 2 nicht in die Entscheidungsfrist gemäß Abs. 1 einzurechnen.

Zu § 35:

Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entspricht § 79a AVG.

Zu § 36:

Da gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG (ausschließlich) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht, regelt der vorgeschlagene § 36, nach welcher Maßgabe die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden sind, sofern dieser Instanzenzug gesetzlich nicht ausgeschlossen ist.

Zu den §§ 37 bis 52:

Jene Bestimmungen des VStG, die auf Grund der Aufhebung der Bestimmungen über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entfallen, sollen in dieses Gesetz aufgenommen werden.

Der vorgeschlagene § 39 über die Abgabe eines Beschwerdeverzichts entspricht § 51 Abs. 4 VStG.

Die Bestimmung über die Verfahrenshilfe entspricht weitgehend § 51a VStG. Über die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers soll das Verwaltungsgericht entscheiden.

Das vorgeschlagene Verbot der reformatio in peius entspricht § 51 Abs. 6 VStG, die vorgeschlagene Verjährungsbestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG. Die Bestimmungen über die Verhandlung entsprechen den §§ 51e bis 51i VStG, lediglich § 51e Abs. 7 VStG wurde nicht übernommen.

Der vorgeschlagene § 50 wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache (siehe die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 28).

Die Kostenregelung des vorgeschlagenen § 52 entspricht den §§ 64 bis 66 VStG.

Zu § 53:

Auf das Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze sollen die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anwendbar sein.

Zu den §§ 54 bis 57:

Es handelt sich um die üblichen Schlussbestimmungen.

Gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verfahrens des Bundesfinanzgerichtes) durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt. Abweichungen von diesem Bundesgesetz sind aber auch dann zulässig, „wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ sind; dieses Kriterium entspricht Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Gemäß dem vorgeschlagenen § 57 Abs. 2 bleiben diesem Bundesgesetz entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, „unberührt“. Das bedeutet, dass diesen Bestimmungen – mögen sie auch zum selben Zeitpunkt wie dieses Bundesgesetz in Kraft treten – nicht derogiert werden soll. Solche Bestimmungen sind etwa Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder Bestimmungen in Asylangelegenheiten und Angelegenheiten der Fremdenpolizei und des Meldewesens (so etwa die §§ 36 bis 38 AsylG 2005 oder § 57 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, betreffend die aufschiebende Wirkung; § 40 AsylG 2005 betreffend die Vorbringung neuer Tatsachen; oder die §§ 41 und 41a AsylG 2005 betreffend Entscheidungen in Bescheidbeschwerdeverfahren und das Verfahren über Bescheidbeschwerden).

Zu Artikel 2 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz):

Zu § 1:

Auf Grund der Auflösung von Behörden und der Einführung von Verwaltungsgerichten erster Instanz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedarf es besonderer Übergangsbestimmungen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen regeln diesen Übergang. Die Regelung des Zuständigkeitsübergangs in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen, soll jedoch nicht erfasst sein.

Zu § 2:

Bescheide gelten erst mit ihrer Zustellung als erlassen. Für den Fall, dass eine in § 2 genannte Behörde bereits den Willen gebildet hat, einen Bescheid bestimmten Inhalts zu erlassen, die Zustellung bereits veranlasst hat, die Zustellung jedoch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 tatsächlich noch nicht erfolgt ist, sieht der vorgeschlagene § 2 Abs. 1 vor, dass diese Bescheide dennoch als zugestellt gelten und damit ihre rechtliche Existenz erlangen.

Um eine Verkürzung des Rechtsschutzes zu vermeiden, beginnen Fristen, deren Lauf durch die Zustellung des Bescheides bestimmt wird, mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde; so als ob die Behörde nicht aufgelöst worden wäre oder die Vorstellungsbehörde weiterhin zuständig wäre.

Für den Fall, dass ein Bescheid zwar mündlich verkündet (und damit rechtlich existent) wird, die Behörde eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides jedoch nicht rechtzeitig veranlasst, sollen Bescheide gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3 außer Kraft treten.

Zu § 3:

Der vorgeschlagene § 3 trifft Vorkehrungen für den Fall, dass die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch offen ist. Statt der Erhebung einer Berufung soll die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig sein.

Das Gleiche gilt gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 4 für letztinstanzliche Bescheide in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde. Anstelle einer Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B‑VG ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Zu § 4:

Ist gegen den Bescheid einer in § 4 Abs. 1 genannten Behörde (das sind die Unabhängigen Verwaltungssenate, das Bundesvergabeamt, die in der Anlage zum B-VG genannten Behörden und die Aufsichtsbehörden in Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG) die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch offen, so kann statt der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Ist gegen den Bescheid einer anderen als in § 4 Abs. 1 genannten Behörde die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch offen, so kann statt der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (siehe den vorgeschlagenen § 3 Abs. 5).

Zu § 5:

Der vorgeschlagene § 5 betrifft beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren.

Zu § 6:

Die Bestimmungen über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entsprechen dem vorgeschlagenen § 4.

Zu § 7:

Ist gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144a B-VG in der in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung noch offen, so kann statt dieser Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B‑VG erhoben werden.

Zu § 8:

Hat der Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung abgetreten, so hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 Abs. 2 bestimmt, wer belangte Behörde in einem bei den Verwaltungsgerichten, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 anhängigen Verfahren ist.

Zu den §§ 10 und 11:

Es handelt sich um die üblichen Schlussbestimmungen. Der vorgeschlagene § 11 Abs. 2 ordnet an, dass diesem Bundesgesetz entgegenstehende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen nicht derogiert werden soll. Dies gilt insbesondere für zu erlassende Bundesgesetze betreffend den Übergang zum Bundesfinanzgericht oder betreffend den Übergang vom Asylgerichtshof zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 2 und § 11 Abs. 3), Z 2 (§ 3 Abs. 1), Z 5 (§ 10 Abs. 2 Z 1), Z 6 (Entfall des § 11 Abs. 2), Z 8 (§ 11 Abs. 2 bis 4 neu), Z 9 (Entfall des § 11 Abs. 3 neu zweiter Satz), Z 11 (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a), Z 12 (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. c), Z 13 (§ 12 Abs. 1 Z 2), Z 15 (§ 12 Abs. 3 neu), Z 19 (§ 15 Abs. 4), Z 20 (Überschrift zum 1. Unterabschnitt des II. Abschnittes), Z 21 (§ 21 Abs. 1), Z 22 (§ 21 Abs. 2), Z 23 (§ 21 Abs. 3), Z 24 (§ 22), Z 26 (§ 24 Abs. 1 bis 2a), Z 27 (§ 24 Abs. 3 Z 1 lit. a), Z 30 (§ 24 Abs. 3 Z 5), Z 31 (§ 24 Abs. 3 Z 6), Z 32 (§ 25), Z 33 (§ 25a samt Überschrift), Z 34 (§ 26 samt Überschrift), Z 35 (Entfall des § 27), Z 36 (§ 28 samt Überschrift), Z 37 (§ 29), Z 38 (§ 30), Z 39 (§§ 30a und 30b samt Überschriften), Z 45 (Überschrift vor § 33), Z 46 (§ 33 Abs. 1), Z 47 (§ 33 Abs. 2), Z 48 (Entfall des § 33a samt Überschrift), Z 49 (§ 34 Abs. 1), Z 50 (§ 34 Abs. 2), Z 51 (§ 35 Abs. 1), Z 52 (§ 35 Abs. 2), Z 53 (§ 35 Abs. 3), Z 54 (§ 36), Z 55 (§ 36 Abs. 1 neu), Z 56 (§ 36 Abs. 2 neu), Z 57 (§ 36 Abs. 3 neu), Z 58 (§ 36 Abs. 4), Z 59 (§ 37 Abs. 1), Z 60 (§ 37 Abs. 2), Z 61 (§ 38 samt Überschrift), Z 62 (§ 38a Abs. 1 Einleitung), Z 63 (§ 38a Abs. 1 Z 3), Z 64 (§ 38a Abs. 3 Z 1), Z 66 (§ 38a Abs. 4), Z 67 (§ 39 Abs. 1 Einleitung), Z 68 (§ 39 Abs. 1 Z 1), Z 69 (§ 39 Abs. 2), Z 71 (§ 41 samt Überschrift), Z 72 (§ 42), Z 73 (§ 42a), Z 74 (§ 44), Z 75 (§ 45 Abs. 1 Z 5), Z 76 (§ 45 Abs. 5), Z 77 (§ 46 Abs. 2 bis 4), Z 106 (§ 61 Abs. 1 bis 2b), Z 107 (§ 61 Abs. 4), Z 108 (§ 62), Z 109 (§ 63), Z 110 (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes), Z 112 (§ 64), Z 114 (§ 65 Abs. 1), Z 115 (§ 65 Abs. 2), Z 116 (§ 65 Abs. 3 Einleitung), Z 118 (§ 67), Z 119 (§ 70), Z 120 (3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift) und Z 121 (Bezeichnungen der §§ 72 bis 75 neu):

Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und damit zusammenhängende legistische Anpassungen.

Nach den Erläuterungen zu Art. 133 B-VG soll sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. 1618 d.B. XXIV. GP, 16). Bereits das Verwaltungsgericht soll zu prüfen haben, ob die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und in seinem Erkenntnis oder Beschluss aussprechen, ob die Revision gemäß dieser Bestimmung zulässig ist (siehe den in Z 33 vorgeschlagenen § 25a Abs. 1). Der Inhalt der Revision soll dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen. Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, kann außerordentliche Revision erhoben werden. Sie richtet sich nicht nur gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, dass die Revision unzulässig ist: Der Inhalt der außerordentlichen Revision entspricht dem Inhalt der ordentlichen Revision; die außerordentliche Revision hat jedoch „gesondert“ – also zusätzlich – die Gründe zu enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (siehe den in Z 36 vorgeschlagenen § 28 Abs. 2).

Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision sollen beim Verwaltungsgericht einzubringen sein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Im Fall der ordentlichen Revision soll das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Revision rechtzeitig eingebracht wurde und ob die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 1); die Frage der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht neuerlich zu prüfen. Erfüllt die Revision die gesetzlichen Form- und Inhaltserfordernisse nicht, soll vom Verwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen sein (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 2). Mangels gegenteiliger Anordnung werden Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Einzelrichter getroffen. Weist das Verwaltungsgericht die Revision als unzulässig zurück, kann jede Partei gegen diesen Beschluss einen Antrag auf Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellen.

Ist die ordentliche Revision nicht als unzulässig zurückzuweisen, soll das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden haben (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 3). In der Folge soll das Verwaltungsgericht den Revisionsgegnern und allfälligen Mitbeteiligten Ausfertigungen der Revision zuzustellen und diese aufzufordern haben, eine Revisionsbeantwortung einzubringen (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 4). Erst dann hat das Verwaltungsgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Im Fall der außerordentlichen Revision sollen eine Vorentscheidung und eine Mängelbehebung durch das Verwaltungsgericht nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht soll dem Revisionsgegner und allfälligen Mitbeteiligten lediglich eine Ausfertigung der Revision zuzustellen und die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen haben (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 5). Der Verwaltungsgerichtshof soll eine außerordentliche Revision, bei der die Vorschriften über Form und Inhalt nicht eingehalten wurden, wegen Unzulässigkeit zurückweisen können, ohne zuvor einen Mängelbehebungsauftrag erteilen zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden.

An die Stelle der bisherigen Säumnisbeschwerde wird der Fristsetzungsantrag treten (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG). Fristsetzungsanträge sind beim Verwaltungsgericht einzubringen (siehe den in Z 26 vorgeschlagenen § 24 Abs. 1 erster Satz). Wie bei der ordentlichen Revision soll das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und die formellen und inhaltlichen Erfordernisse des Fristsetzungsantrages erfüllt sind. Danach soll das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und anzugeben haben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 6).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe soll im Fall der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht, im Fall der außerordentlichen Revision hingegen beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sein. Im Fall der ordentlichen Revision entscheidet über den Antrag das Verwaltungsgericht, es hat die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung jedoch nicht zu prüfen.

Die in § 3 Abs. 1 VwGG vorgesehene Außerdienststellung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, bei vollen Bezügen ist im Hinblick auf Art. 59a B-VG verfassungsrechtlich bedenklich (Kucsko-Stadlmayer, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg. [1999], Art 59a B-VG, Rz. 22 f; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 51); außerdem dürfte sie eine gleichheitsrechtlich bedenkliche Besserstellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sowohl gegenüber Verwaltungsbeamten als auch gegenüber Richtern darstellen, für welche die Außerdienststellung den Entfall der Bezüge zur Folge hat (vgl. § 17 und § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG, BGBl. Nr. 333/1979, und § 79 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961). Der Anspruch auf Fortzahlung des Diensteinkommens während einer Außerdienststellung soll daher entfallen. Die nach dem Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und dem Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, BGBl. Nr. 340/1965, für alle Bundesbeamten geltende Anrechenbarkeit der außer Dienst zugebrachten Zeit für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses soll hingegen bestehen bleiben. Anzumerken ist, dass diese Bestimmung in den letzten Jahrzehnten nicht angewendet wurde (Jabloner, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg. [1999], Art 134 B-VG, Rz. 22).

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2), Z 7 (§ 11 Abs. 3), Z 28 (§ 24 Abs. 3 Z 1 lit. b), Z 41 (§ 31 Abs. 1 Z 2 bis 4 neu), Z 43 (§ 31 Abs. 1 Z 3 neu), Z 44 (§ 31 Abs. 2), Z 79 (§ 47 Abs. 3), Z 92 (§ 49 Abs. 5) und Z 122 (alle in Betracht kommenden Bestimmungen):

Sprachliche Anpassungen (insbesondere Entfall des ungebräuchlich gewordenen Dativ-e) und Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung, redaktionelle Anpassungen und Zitierungsanpassungen.

Zu Z 4 (Entfall des § 9 Abs. 3):

Die Ermächtigung zur Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes hat keine praktische Bedeutung mehr.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 1 Einleitung) und Z 14 (Entfall des § 12 Abs. 2 und Neubezeichnung des § 12 Abs. 3 und 4):

Nach geltender Rechtslage gehört das jeweils rangälteste Mitglied eines Fünfersenates automatisch dem Dreiersenat an, sei es als Berichter oder als Mitvotant. Dies bedeutet eine erhebliche Arbeitsbelastung für das rangälteste Mitglied des Fünfersenates. Um eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitsbelastung zu ermöglichen, soll die Zusammensetzung der aus den Fünfersenaten zu bildenden Dreiersenate daher in der Geschäftsverteilung geregelt werden können.

Zu Z 16 (§ 14 Abs. 2), Z 64 (§ 38a Abs. 3 Z 1) und Z 65 (§ 38a Abs. 3 Z 2 und § 38b Abs. 1):

Terminologische Anpassung bzw. Vereinheitlichung (konsequente Ersetzung der Begriffe „Verfügung“ bzw. „verfügen“ in allen in Betracht kommenden Verfahrensgesetzen durch die Begriffe „Anordnung“ bzw. „anordnen“).

Zu Z 17 (§ 15 Abs. 4 neu) und Z 18 (Entfall des § 15 Abs. 4 letzter Satz):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (Z 14). Die in § 15 Abs. 3 (Abs. 4 neu) letzter Satz VwGG vorgesehene Pflicht zur Anführung der gefassten Umlaufbeschlüsse in der Niederschrift über die nächste Beratung des Dreiersenates erscheint entbehrlich und soll daher entfallen (Z 15).

Zu Z 25 (§ 23 Abs. 1), Z 40 (§ 31 Abs. 1 Z 1) und Z 42 (§ 31 Abs. 1 Z 2 neu):

Terminologische Vereinheitlichung (Ersetzung des Begriffes „Sache“ durch den Begriff „Rechtssache“).

Zu Z 29 (§ 24 Abs. 3 Z 2):

Erhöhung der Eingabengebühr auf 240 Euro. Diese moderate Erhöhung um 20 Euro entspricht exakt jener Erhöhung, die sich nach der geltenden Fassung des § 24 Abs. 3 Z 2 VwGG aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 seit dem 1. Jänner 2008 ergeben würde. In der vorgeschlagenen neuen Fassung der Verordnungsermächtigung soll auf den aktuellen Verbraucherpreisindex 2010 und den 1. Jänner 2013 abgestellt werden.

Zu Z 70 (§ 40 Abs. 4 bis 4c):

Die Bestimmung über die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit soll dem in Art. 1 vorgeschlagenen § 25 VwGVG entsprechen.

Zu Z 78 (§ 47 Abs. 2 Z 1 und 2), Z 79 (§ 47 Abs. 3), Z 80 (§ 47 Abs. 4 und 5), Z 81 (§ 48 Abs. 1 Einleitung), Z 82 (§ 48 Abs. 1 Z 2), Z 83 (§ 48 Abs. 2 Einleitung), Z 84 (§ 48 Abs. 2 Z 1 bis 3 neu), Z 85 (§ 48 Abs. 2 Z 1 neu), Z 86 (§ 48 Abs. 2 Z 2 und 3 neu), Z 87 (§ 48 Abs. 3 Z 2), Z 88 (Entfall des § 48 Abs. 4), Z 89 (§ 49 Abs. 1), Z 90 (§ 49 Abs. 2 und 4), Z 91 (§ 49 Abs. 2), Z 92 (§ 49 Abs. 5), Z 93 (§ 49 Abs. 6), Z 94 (§ 50), Z 95 (§ 51), Z 96 (§ 52 Abs. 1), Z 97 (§ 53), Z 98 (§ 54 Abs. 2), Z 99 (Entfall des § 55 und Neubezeichnung des § 56), Z 100 (§ 55 neu), Z 101 (§ 56), Z 102 (§ 58 Abs. 2), Z 103 (§ 59 Abs. 2), Z 104 (§ 59 Abs. 3) und Z 105 (§ 59 Abs. 4 zweiter Satz neu):

Modifizierung der Regelungen des VwGG über die Kosten im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und damit zusammenhängende legistische Anpassungen.

Da die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss Revision erhoben wird, Revisionsgegner ist, soll sie als obsiegende Partei einen Anspruch auf Aufwandersatz haben bzw. als unterlegene Partei zur Zahlung von Aufwandersatz verpflichtet sein. Da sie keinen Vorlageaufwand mehr hat, kommt ein entsprechender Anspruch auf Aufwandersatz nicht mehr in Betracht. Ebenfalls entfallen kann die Regelung des § 48 Abs. 4 VwGG.

Es erscheint sachlich gerechtfertigt, die Höhe des Schriftsatzaufwandes für Anträge auf Wiederaufnahme mit der Hälfte des für Revisionen vorgesehenen Pauschalbetrages zu beschränken. In den Vorgängerverordnungen der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, war derartiges bereits vorgesehen, zuletzt in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Zu der in Z 105 (§ 59 Abs. 4 zweiter Satz neu) vorgeschlagenen Regelung vgl. die in Art. 12 Z 2 vorgeschlagene Neufassung des § 1 Z 12 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Zu Z 111 (§ 64), Z 113 (§ 65 Abs. 1 erster Satz) und Z 117 (§ 65 Abs. 3 Z 3):

Anpassung einiger Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes an das Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG, BGBl. I Nr. 85/2001, und an das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.

Zu Artikel 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2), Z 11 (§ 10 Abs. 1 lit. a und b, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 5, Überschriften zu den Abschnitten A bis C des 2. Hauptstückes, Zwischenüberschriften zu den §§ 42 bis 52 und den §§ 53 bis 56, § 53, Überschrift zu Abschnitt D des 2. Hauptstückes, § 56a Abs. 1, Überschrift zu Abschnitt E des 2. Hauptstückes, § 60 Abs. 2, § 61, Überschriften zu den Abschnitten F und G des 2. Hauptstückes, § 64 Abs. 2, § 65, Überschrift zu Abschnitt H des 2. Hauptstückes, § 66 Z 3 und 4, Überschriften zu den Abschnitten I und J des 2. Hauptstückes, § 73, § 81, § 82 Abs. 1, Überschrift zu Abschnitt L des 2. Hauptstückes) und Z 16 (§ 15 Abs. 2):

Entsprechend den Zitierregeln der Legistischen Richtlinien 1990 soll das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der ersten Bestimmung des Gesetzes mit Kurztitel, Abkürzung und Fundstelle und in der Folge nur noch mit seiner Abkürzung zitiert werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 und 5, § 5c Abs. 1, § 5e, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 36c Abs. 2, § 61a, § 65a, § 70 Abs. 2 und 3 und § 85 Abs. 3), Z 9 (§ 5e), Z 12 (§ 10 Abs. 1 lit. c), Z 13 (§ 10 Abs. 4), Z 37 (§ 28 Abs. 3), Z 42 (§ 35 Abs. 2), Z 46 (§ 56 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 1), Z 47 (§ 56 Abs. 4) und Z 62 (§ 63 Abs. 2):

Sprachliche Anpassungen (Entfall des ungebräuchlich gewordenen Dativ-e, Ersetzung des altertümlichen Begriffs „Postenlauf“ durch den Begriff „Postlauf“).

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4), Z 4 (§ 4 Abs. 5), Z 5 (§ 4 Abs. 6), Z 6 (§ 5b Abs. 2 Einleitung), Z 7 (§ 5b Abs. 2 Schlussteil), Z 8 (§ 5c Abs. 1), Z 27 (§ 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1), Z 28 (§ 19 Abs. 3 Z 1 und 2), Z 44 (§ 44), Z 66 (§ 71 Abs. 4) und Z 69 (§ 81):

Vereinheitlichung der Zitierweise entsprechend den Zitierregeln der Legistischen Richtlinien 1990 sowie redaktionelle und legistische Anpassungen.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 2 und § 88), Z 48 (§ 56a Abs. 3, § 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1), Z 67 (§ 71a Abs. 5), Z 68 (§ 79 Abs. 1) und Z 81 (alle in Betracht kommenden Bestimmungen):

Anpassungen an die neue deutsche Rechtschreibung.

Zu Z 14 (§ 12 Abs. 2), Z 30 (§ 19 Abs. 5) und Z 41 (§ 35 Abs. 1):

Aus Anlass der Vereinheitlichung der Zitierweise soll klargestellt werden, dass die Ausgeschlossenheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes nach § 20 JN zu beurteilen ist. Nach dem geltenden § 12 Abs. 2 VfGG ist dies zumindest unklar, zumal die Jurisdiktionsnorm kein „nach diesem Gesetz bezogene[s] Prozeßgesetz“ ist.

Die Zitierung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1896, in § 35 Abs. 1 VfGG kann entfallen, zumal nicht ersichtlich ist, welche Bestimmung dieses Gesetzes im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof denkmöglich anzuwenden sein könnte.

§ 19 Abs. 5 VfGG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 15 (§ 14a), Z 17 (§ 17 Abs. 1), Z 22 (§ 17a Z 3), Z 23 (§ 17a Z 4a), Z 24 (§ 17a Z 5) und Z 26 (§ 17a Z 6):

In Anlehnung an den elektronischen Rechtsverkehr in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 89a bis 89g des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) soll auch beim Verfassungsgerichtshof ein elektronischer Rechtsverkehr eingeführt werden. Der elektronische Rechtsverkehr umfasst sowohl die Einbringung von Schriftsätzen beim Verfassungsgerichtshof als auch die Ausfertigung von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes und soll mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes möglich sein.

Zu Z 18 (§ 17 Abs. 2):

Klarstellende Ergänzung des Gesetzestextes um den gebräuchlichen Begriff „Anwaltspflicht“.

Zu Z 19 (§ 17 Abs. 3), Z 25 (§ 17a Z 5), Z 29 (§ 19 Abs. 3 Z 1), Z 38 (§ 28 Abs. 4), Z 39 (§ 33), Z 40 (§ 34), Z 70 (Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes) und Z 80 (Entfall des bisherigen § 88a):

Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, insbesondere im Hinblick auf den Entfall des Art. 144a B-VG. Zu der in Z 38 (§ 28 Abs. 4) vorgeschlagenen Regelung vgl. die in Art. 12 Z 2 vorgeschlagene Neufassung des § 1 Z 12 EO.

Zu Z 20 (§ 17 Abs. 4 und § 18), Z 35 (§ 25) und Z 36 (§ 28 Abs. 1):

Einheitliche Verwendung des Begriffes „Schriftsatz“ (vgl. die §§ 74 ff der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895).

Zu Z 21 (§ 17a Z 1):

Erhöhung der Eingabengebühr auf 240 Euro. Diese moderate Erhöhung um 20 Euro entspricht exakt jener Erhöhung, die sich nach der geltenden Fassung des § 17a Z 1 VfGG aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 seit dem 1. Jänner 2008 ergeben würde. In der vorgeschlagenen neuen Fassung der Verordnungsermächtigung soll auf den aktuellen Verbraucherpreisindex 2010 und dem 1. Jänner 2013 abgestellt werden.

Zu Z 31 (§ 19a Abs. 1, § 57 Abs. 2 neu, § 62 Abs. 3 und § 86a Abs. 3 Z 2), Z 32 (§ 20 Abs. 1), Z 33 (§ 20 Abs. 2) und Z 77 (§ 86a Abs. 3 Z 1 lit. a):

Terminologische Anpassung bzw. Vereinheitlichung (konsequente Ersetzung der Begriffe „Verfügung“ bzw. „verfügen“ in allen in Betracht kommenden Verfahrensgesetzen durch die Begriffe „Anordnung“ bzw. “anordnen“).

Zu Z 34 (§ 22):

Die Kundmachung einer Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof soll auch im Internet bekannt gemacht werden können.

Zu Z 43 (§ 43 Abs. 1) und Z 45 (§ 46 Abs. 1):

Ausführungsbestimmungen zu Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Zu Z 49 (§ 57 Abs. 1 und § 61a), Z 50 (Entfall des § 57 Abs. 2 und § 57 Abs. 2 und 3 neu), Z 51 (§ 57 Abs. 2 neu), Z 52 (§ 57 Abs. 3 neu), Z 53 (§ 58 Abs. 1), Z 54 (§ 58 Abs. 2), Z 55 (§§ 59 und 60), Z 56 (§ 61), Z 57 (§ 62 Abs. 1 und § 65a), Z 58 (§ 62 Abs. 2), Z 59 (§ 62 Abs. 3), Z 60 (§ 62 Abs. 4), Z 61 (§ 63 Abs. 1), Z 63 (Entfall des § 63 Abs. 3) und Z 64 (§§ 64 und 65):

Ausführungsbestimmungen zu Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B-VG.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die Bestimmungen der Abschnitte E und G des 2. Hauptstückes trotz ihrer strukturellen Vergleichbarkeit voneinander abweichen, ohne dass diese Abweichungen jedoch durch Unterschiede in den der Prüfung des Verfassungsgerichtshofes unterliegenden Normen (Verordnung einerseits und Gesetz andererseits) bedingt wären. So enthält Abschnitt G beispielsweise keine § 57 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 VfGG entsprechenden Bestimmungen. Da das Fehlen derartiger Bestimmungen im Gesetzesprüfungsverfahren bisher offenbar nie Probleme aufgeworfen hat, sollen die Regelungen der Abschnitte E und G nach dem Muster des Abschnittes G vereinheitlicht und die Unterschiede zwischen diesen beiden Abschnitten auf das verfassungsrechtlich notwendige Ausmaß beschränkt werden.

Die Sollvorschriften der §§ 59 Abs. 1 und 63 Abs. 3 VfGG, wonach das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Normenprüfungsverfahren tunlichst innerhalb eines Monats zu fällen ist, können vom Verfassungsgerichtshof bei realistischer Betrachtung praktisch kaum eingehalten werden und sollen daher entfallen.

Eine konsequente Anpassung der Abschnitte E und G an die seit der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 316/1975 in Art. 89 Abs. 3 B-VG vorgesehene Möglichkeit, bereits außer Kraft getretene Normen anzufechten, ist nie erfolgt. Dies soll durch die vorgeschlagene Neufassung der §§ 61 und 65 VfGG geschehen.

Zu Z 65 (§ 67 Abs. 3):

Die Regelung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über Wahlanfechtungen soll aus gegebenem Anlass an § 85 Abs. 2 VfGG angeglichen werden, um den Erfordernissen des Erkenntnisses VfSlg. 8635/1979 Rechnung zu tragen. Die materielle Rechtslage wird dadurch nicht berührt.

Zu Z 71 (§ 82), Z 72 (§ 83), Z 73 (§ 84 Abs. 1), Z 74 (§ 84 Abs. 2), Z 75 (§ 85 Abs. 2), Z 76 (§ 85 Abs. 3), Z 78 (§ 87 Abs. 2), Z 79 (Entfall des § 87 Abs. 3 letzter Satz) und Z 80 (§ 88a):

Ausführungsbestimmungen zu Art. 144 B-VG.

Zu Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008)

Zu Z 1 (Art. I Abs. 2 Z 38):

Richtigstellung der Behördenbezeichnung (vgl. § 1 Abs. 1 des Bundessozialamtsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002) bzw. Bereinigung eines Redaktionsversehens im Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012 (vgl. dessen Art. 26 Z 4).

Zu Z 2 (Art. I Abs. 2), Z 3 (Entfall des Art. I Abs. 3 und Neubezeichnung des Art. I Abs. 4), Z 4 (Art. I Abs. 3 neu Z 1a und 1b), Z 5 (Art. II Abs. 1) und Z 6 (Art. II Abs. 3):

Der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ist im Sinne des bei ihrer Schaffung maßgebend gewesenen Grundgedankens, dass vor allem für die einzelnen Behörden einheitliche Verfahrensbestimmungen gelten sollen, nicht durch eine Umschreibung der Verwaltungsangelegenheiten, in denen die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, sondern grundsätzlich durch die Verwaltungsbehörden, die sie anzuwenden haben, bestimmt (so genannte Enumerationsmethode). Obwohl der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze seit dem Jahr 1925 immer mehr erweitert worden ist, existiert nach wie vor eine Reihe von Behörden, die in diesen Anwendungsbereich bisher nicht einbezogen wurde. In der Vergangenheit wurde daher wiederholt die Forderung erhoben, die taxative Aufzählung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, der zur Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze berufenen Behörden in eine Generalklausel umzuwandeln (siehe insbesondere das Gutachten von Öhlinger, 60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze – Verwaltungsstrafrechtsreform: Sind die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze noch zeitgemäß? 9. ÖJT I/2 [1985]).

Der Entwurf schlägt vor, diesen längst überfälligen Schritt aus Anlass der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit endlich zu setzen. Damit entfällt zunächst die Notwendigkeit der Vornahme wiederkehrender Anpassungen im Behördenkatalog des EGVG, welche in der Praxis nicht selten mit erheblicher Verspätung erfolgen (siehe insbesondere Art. 1 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, mit dem zahlreiche zunächst unterlassene Anpassungen nachgeholt wurden). Auch die lückenfüllende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu den außerhalb des Anwendungsbereiches der Verwaltungsverfahrensgesetze geltenden „Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens“ hat damit ihre Funktion erfüllt, wird doch dieser Bereich künftig tatsächlich in rechtsstaatlich einwandfreier Weise geregelt sein.

Der Katalog der sachlichen Ausnahmen des Art. I Abs. 4 (Abs. 3 neu) EGVG soll unberührt bleiben, jedoch um zwei Ausnahmetatbestände ergänzt werden:

–      Die Ausnahme der Z 1a in Bezug auf das Patentwesen sowie den Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) – mit der Gegenausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens – erscheint im Hinblick auf den zivilrechtsähnlichen Charakter dieser Angelegenheiten bzw. die starke Ähnlichkeit des Verfahrens vor dem Patentamt mit dem Zivilprozess gerechtfertigt.

–      Mit dem Entfall des Art. 12 Abs. 2 B-VG (vgl. Art. 1 Z 6 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wird Art. 11 Abs. 2 B-VG die kompetenzrechtliche Grundlage für das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950, bilden (ebenso wie bereits derzeit für das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984). Es erscheint daher konsequent, die Angelegenheiten der Bodenreform (vgl. Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) – wiederum mit der Gegenausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens – in Z 1b von der Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze bzw. des AVG auszunehmen (so wie dies in Z 3 für das öffentliche Dienstrecht geschehen ist). Vgl. auch die in Art. 13 Z 7 vorgeschlagene Anpassung des Abschnittes I Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG.

Der in der Generalklausel des Art. I Abs. 2 Z 1 (sowie in Art. II Abs. 1) verwendete Begriff „Verwaltungsbehörden“ ist im selben Sinn zu verstehen wie in § 1 ZustG.

Zu Z 7 (Art. III Abs. 1 Z 2) und Z 8 (Art. III Abs. 1 Schlussteil):

Anpassungen im Hinblick auf die in Art. 7 Z 4 (§ 22 VStG) vorgeschlagene Einführung einer generell subsidiären verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit.

Zu Z 9 (Art. III Abs. 5 und 6):

In Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG wird die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, (soweit sie nicht gerichtlich strafbar ist) als Verwaltungsübertretung erklärt. Art. III Abs. 5 EGVG soll der (gemäß Abs. 1) zuständigen Behörde Gelegenheit zur Prüfung geben, ob eine Tat, die bereits Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens war, den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG erfüllt.

Eine Bindung der Behörde in der Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, die die Ahndung der Tat als Verwaltungsübertretung ausschließt, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht (vgl. VwGH 8.10.1990, Zl. 90/19/0036, 20.5.1994, Zlen. 93/02/0110, 94/02/0006, und 29.4.2008, Zl. 2007/05/0125, zu § 30 Abs. 2 VStG); bei einer Verfahrenseinstellung oder einem freisprechenden Urteil hat die Behörde die Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, selbstständig zu beurteilen (vgl. VwGH 14.11.2012, Zl. 2011/17/0233, und 22.3.1999, Zl. 98/17/0134, zu § 30 Abs. 2 VStG). Die Einstellung des Verfahrens wegen Rücktritts von der Verfolgung (Diversion) ist einer Verurteilung gleichzuhalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011], Rz. 866; Stöger, § 30 Rz. 8, in: Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010]; Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches „ne bis in idem“ und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 69, S 153 ff; EuGH 11.2.2003 Gözütok, Rs. C‑187/91 und Brügge, Rs. C‑385/01; vgl. aber VwGH 28.3.2006, Zl. 2003/03/0026, und 23.05.2006, Zl. 2004/11/0201) und braucht der Verwaltungsstrafbehörde daher nicht mitgeteilt zu werden.

Zu Z 10 (Art. V Abs. 6 und 7):

Abs. 7 soll gewährleisten, dass die in Z 2 (Art. I Abs. 2) vorgeschlagene Einführung einer Generalklausel keine unerwünschten Derogationswirkungen zur Folge hat. Auf das Wesentliche zusammengefasst, soll die Einführung der Generalklausel von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelungen in den Verwaltungsvorschriften vollständig unberührt lassen. Lediglich die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze soll sich künftig nicht mehr (mittelbar) aus diesen Verwaltungsvorschriften, sondern – dem Konzept des Art. 11 Abs. 2 B-VG entsprechend – unmittelbar aus dem EGVG ergeben.

Zu Artikel 6 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 2), Z 3 (Entfall des § 19 Abs. 1 zweiter Satz), Z 11 (§ 44e Abs. 2), Z 12 (Entfall der §§ 51a bis 51d samt Überschrift), Z 22 (§ 63 Abs. 2), Z 23 (§ 64 Abs. 1), Z 24 (§ 64 Abs. 2 erster Satz), Z 25 (Entfall des 2. Abschnittes des IV. Teiles samt Überschrift und Neubezeichnung des 3. und des 4. Abschnittes dieses Teiles), Z 26 (§ 68 Abs. 2), Z 27 (§ 68 Abs. 3), Z 30 (§ 69 Abs. 4), Z 32 (Entfall des § 71 Abs. 6 zweiter Satz), Z 34 (§ 73 Abs. 2 erster und zweiter Satz), Z 35 (§ 73 Abs. 3), Z 36 (Entfall des § 76a), Z 37 (§ 78 Abs. 4) und Z 38 (Entfall des § 79a samt Überschrift):

Sprachliche und legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und das in Art. 1 vorgeschlagene Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.

In dem – nur noch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde anwendbaren – § 73 Abs. 2 und 3 soll an die Stelle der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine allfällige Berufungsbehörde treten. Besteht kein Instanzenzug – und demgemäß keine Berufungsbehörde – kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die (Gemeinde-)Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 4), Z 4 (§ 19 Abs. 4), Z 13 (§ 53 Abs. 2), Z 21 (§ 63 Abs. 1), Z 31 (Entfall des § 70 Abs. 3) und Z 33 (Entfall des § 72 Abs. 4):

Wann eine Verfahrensanordnung zu treffen ist, gegen die gemäß § 63 Abs. 2 keine abgesonderte Berufung zulässig ist, wird im AVG in der Regel nicht ausdrücklich gesagt. Das AVG verwendet den Terminus „Verfahrensanordnung“ nur ausnahmsweise, abgesehen von § 63 Abs. 2 und § 67e Abs. 2 in § 39 Abs. 2 für die von der Behörde im Ermittlungsverfahren zu treffenden Verfügungen. In allen anderen Fällen ist es eine Frage der Auslegung der jeweiligen Vorschrift, ob danach eine Verfahrensanordnung zu treffen oder ein (verfahrensrechtlicher) Bescheid zu erlassen ist.

So handelt es sich bei der Verweigerung der Akteneinsicht (§ 17 Abs. 4, vgl. VwGH 7.10.2010, Zl. 2006/17/0123, VwSlg. 17.517 A/2008, VwSlg. 16.680 A/2005, VwGH 1.9.2010, Zl. 2009/17/0153, VwSlg. 17.639 A/2009, VwGH 30.9.2011, Zl. 2007/11/0210; Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 17 Rz. 13 und 14, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], 129) und der Entscheidung über die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen (§ 53 Abs. 2, vgl. VwGH 20.12.2006, Zl. 2006/12/0021, Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 53 Rz. 19, mwN) um eine bloße Klarstellung, dass ein ordentliches Rechtsmittel deshalb nicht in Frage kommt, weil es sich bei der Erledigung nicht um einen Bescheid, sondern um eine Verfahrensanordnung handelt. Beim Ladungsbescheid (§ 19, vgl. VwGH 16.9.1993, Zl. 92/01/0077; Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 19 Rz. 5 und 11) handelt es sich hingegen um eine Anordnung, dass der Instanzenzug erschöpft ist und der verfahrensrechtliche Bescheid nicht mehr mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz. 50).

Der Entwurf schlägt daher vor, ausdrücklich anzuordnen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens (§ 17 Abs. 4), die so genannte „einfache Ladung“ (§ 19 Abs. 4) und die Entscheidung über die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen (§ 53 Abs. 2) durch Verfahrensanordnung zu erfolgen haben.

Die Nachfolgeregelungen zu § 70 Abs. 3 und § 72 Abs. 4 sollen aus systematischen Gründen in § 63 Abs. 1 getroffen werden.

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 1 und 2):

§ 33 Abs. 1 und 2 soll an § 108 Abs. 3 BAO angeglichen werden.

Eine Ablaufhemmung soll demnach künftig auch für den 24. Dezember gelten; außerdem soll durch die Neufassung klargestellt werden, dass im Fall von „Feiertagskaskaden“ (zB bei einem auf einen Freitag fallenden gesetzlichen Feiertag) nicht der „nächste Werktag“ (im gewählten Beispiel der Samstag), sondern der nächste Tag, der kein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24. Dezember ist, der letzte Tag der Frist ist.

Zu Z 6 (§ 38 zweiter Satz) und Z 28 (§ 69 Abs. 1 Z 3):

Abweichend von der Terminologie des Art. II Abs. 1 EGVG sind unter der in § 38 zweiter Satz genannten „zuständigen Behörde“ die im ersten Satz genannten Behörden zu verstehen, also auch Verwaltungsbehörden, die die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden haben, sowie die Gerichte. Demgegenüber sind in § 69 Abs. 1 Z 3 mit dem Begriff „zuständige Behörde“, wie der nachfolgende Klammerausdruck „(Gericht)“ zeigt, nur Verwaltungsbehörden gemeint (wiederum auch solche, die die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden haben). Eine Bereinigung dieser terminologischen Unstimmigkeiten erscheint zweckmäßig.

Zu Z 7 (§ 41 Abs. 1 zweiter Satz), Z 8 (Entfall des § 42 Abs. 1 letzter Satz), Z 9 (§ 42 Abs. 1a) und Z 10 (Entfall des § 44a Abs. 3 dritter Satz):

Durch die Neufassung des § 41 Abs. 1 zweiter Satz soll der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden, mündliche Verhandlungen künftig nicht nur an der (allenfalls elektronischen) Amtstafel der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung, sondern auch durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen (ein solches besteht zB in der Landeshauptstadt Graz).

Durch den vorgeschlagenen § 42 Abs. 1a erster Satz soll in Form einer gesetzlichen Fiktion festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als „geeignete Form der Kundmachung“ im Sinne des § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG gilt (vgl. die Überlegungen von Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 42 Rz. 9; zum aktuellen Meinungsstand im Hinblick auf Kundmachungen im Internet vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 42 Rz. 8 bis 10 mwH sowie VwGH 28.2.2008, Zl. 2006/06/0204 = bbl 2008, 115 [Giese]). § 44a Abs. 3 dritter Satz kann damit entfallen.

Zu Z 14 (§ 53a Abs. 2 erster Satz), Z 15 (§ 53a Abs. 3), Z 16 (Entfall des § 53a Abs. 4) und Z 17 (§ 53b letzter Satz):

Legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Der vorgeschlagene § 53a Abs. 3 soll den – in § 53a Abs. 4 verwiesenen – § 51c ersetzen, dessen Entfall in Z 12 vorgesehen ist.

Zu Z 18 (§ 61 Abs. 1), Z 19 (§ 61 Abs. 4) und Z 20 (Entfall des § 61a):

Legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Unter „Rechtsmittel“ im Sinne des § 61 soll künftig auch die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu verstehen sein. § 61a verliert damit seinen Anwendungsbereich (vgl. § 30 des in Art. 1 vorgeschlagenen VwGVG). In § 61 Abs. 4 soll eine begriffliche Präzisierung vorgenommen werden.

Zu Z 29 (§ 69 Abs. 1 Z 3 und 4):

Siehe die Erläuterungen zu § 32 Abs. 1 Z 4 des in Art. 1 vorgeschlagenen VwGVG.

Zu Z 39 (Entfall des § 82a):

Diese Übergangsbestimmung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann daher entfallen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Sowohl der EuGH (Berlusconi, Slg. 2005-3565) als auch der EGMR (Scoppola, 17.9.2009, 10.249/03 – große Kammer) leiten aus dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK das Prinzip der Rückwirkung der günstigeren Strafnorm ab, dh. im Fall der Senkung der Strafdrohung oder ihres Entfalls ist von der geringeren Strafdrohung oder von Straffreiheit auszugehen. Eine zeitliche Begrenzung dieses Günstigkeitsprinzips auf bestimmte Stadien des Strafverfahrens ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen. § 1 Abs. 2 soll daher entsprechend geändert werden.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 1), Z 3 (Entfall des § 21 samt Überschrift), Z 7 (§ 25 Abs. 3), Z 15 (§ 32 Abs. 2), Z 16 (§ 34), Z 17 (§ 37 Abs. 1), Z 22 (§ 37a Abs. 1 und 2), Z 31 (§ 45 Abs. 1), Z 38 (§ 49a Abs. 2), Z 39 (§ 49a Abs. 6) und Z 41 (§ 50 Abs. 5a):

In der Praxis – insbesondere in Fällen von Verwaltungsstrafverfahren mit Auslandsbezug – stehen die Behörden immer wieder vor der schwierigen Frage, beurteilen zu müssen, ob sie – nach dem Legalitätsprinzip des § 25 Abs. 1 – zur (weiteren) Durchführung des Strafverfahrens verpflichtet sind oder eine solche – nach dem Opportunitätsprinzip – zu unterlassen haben. Eine Fehlentscheidung sowohl in die eine als auch in die andere Richtung kann für die betroffenen Organwalter straf-, disziplinar- und organhaftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Infolge wiederholter und unsystematischer Novellierung ist das Legalitätsprinzip des § 25 Abs. 1 mittlerweile durch mehrere Ausnahmetatbestände eingeschränkt; die wichtigsten davon sind § 21 Abs. 1a (Absehen der Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens) und § 34 (Abbrechen weiterer Erhebungen durch die Behörde). Ähnliche Rechtsfolgen normieren § 21 Abs. 1 (Absehen der Behörde von der Verhängung eine Strafe), § 21 Abs. 1b (Absehen anderer Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige) und § 21 Abs. 2 (Absehen der Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige). Die tatbestandlichen Voraussetzungen aller dieser Ermächtigungen sind allerdings sehr unterschiedlich formuliert und stellen teils auf objektive Kriterien (wie das Ausmaß der „Folgen der Übertretung“), teils auf subjektive Kriterien ab (wie das Verschulden); die objektiven Kriterien wiederum sind teils konkreter Natur (wie das Ausmaß der „Folgen der Übertretung“), teils abstrakter (wie „der Grad und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen“).

Solche unterschiedlichen Kriterien enthält auch § 19 Abs. 1, wo einerseits an das „Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient,“ und andererseits an die „nachteiligen Folgen“ der Tat angeknüpft wird. Bei der Strafbemessung hat die Behörde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die Strafart und deren Ausmaß festzulegen. Die danach von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung wird durch § 19 Abs. 1 dergestalt determiniert, dass bestimmte Gesichtspunkte als Grundlage, dh. als fundamentale Ermessensrichtlinien für die Strafbemessung normiert werden. Da die Kriterien des § 19 Abs. 2 nur im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) maßgeblich sind, bildet die Ermessensrichtlinie des § 19 Abs. 1 die einzige Determinante für die Erlassung von Strafverfügungen (§ 47), Anonymverfügungen (§ 49a) und Organstrafverfügungen (§ 50). Zu berücksichtigen sind demnach nur objektive Umstände, subjektive Gesichtspunkte, insbesondere das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bleiben hingegen außer Betracht (vgl. RV 745 d.B. XIV. GP).

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 1):

Nach dem vorgeschlagenen § 19 Abs. 1 sollen „die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ künftig die ausschließliche Grundlage für die Strafbemessung bilden.

Nach dem geltenden § 19 Abs. 1 kommt es ferner auf den Umstand an, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu diesem Tatbestandsmerkmal ist jedoch kritisch anzumerken, dass die meisten Verwaltungsübertretungen Begehungsdelikte sind, sodass es für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes in der Regel nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungsübertretung irgendwelche Folgen nach sich gezogen hat. Wie die Erläuterungen zur VStG-Novelle BGBl. Nr. 117/1978 (RV 745 d.B. XIV. GP, 2) zutreffend bemerken, kann dieser Umstand bei einer generellen Strafbemessung – wie sie beispielsweise bei der Festsetzung der Sätze für Organstrafverfügungen (heute: auch für Anonymverfügungen) zum Ausdruck kommt – nicht angewendet werden und daher nur bei einer individuellen Strafbemessung eine Rolle spielen. Die in den Erläuterungen in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebrachte Erwartung, dies könne etwa bei den Strafverfügungen der Fall sein, geht jedoch angesichts von ca. 1,5 Millionen pro Jahr erlassenen Strafverfügungen (Wiederin, Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts, 16. ÖJT Band III/1, 98 ff [100]) und der quantitativen Bedeutung der automatischen Überwachung (zB automatische Radarkontrollen) für die Erlassung von Strafverfügungen an der Realität vorbei. Ob die Tat „sonst nachteilige Folgen“ nach sich gezogen hat, kann im abgekürzten Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden, weil kein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, auch nicht zu erheben ist, und die gemäß § 49 Abs. 1 von der Behörde anhand der darin genannten Beweismittel (eigene dienstliche Wahrnehmung, Geständnis, automatische Überwachung) vorzunehmende summarische Prüfung wird es ihr in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle nicht ermöglichen, zu beurteilen, ob und inwieweit die Verwaltungsübertretung sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Tatbestandsmerkmal der „sonstigen nachteiligen Folgen“ soll daher entfallen; maßgeblich für die Strafbemessung im abgekürzten Verfahren sollen künftig ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Begehung der Tat (sowie der gesetzliche Strafrahmen) sein und nicht außerhalb des Deliktstatbestandes liegende Begleitumstände. Im ordentlichen Verfahren kann der Umstand, ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, hingegen weiterhin im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.10.2006, Zl. 2006/02/0248, und 24.2.1995, Zl. 94/02/0468, bezüglich Verletzung oder Tod eines Arbeitnehmers).

Das Tatbestandsmerkmal „der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ soll in der Folge ein zentrales Anknüpfungskriterium bilden (vgl. Z 7 [§ 25 Abs. 3], Z 16 [§ 34], Z 17 [§ 37 Abs. 1 Z 2 lit. b], Z 22 [§ 37a Abs. 1 Z 2 lit. b], Z 31 [§ 45 Abs. 1 Z 4 und 6] und Z 41 [§ 50 Abs. 5a]).

Zu Z 7 (§ 25 Abs. 3):

Nach dem vorgeschlagenen § 25 Abs. 3 sollen die Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht verpflichtet sein, (der Behörde) eine Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind. Anders als nach dem geltenden § 21 Abs. 1b soll es auf das Ausmaß des Verschuldens und auf spezialpräventive Gesichtspunkte hier nicht ankommen: Weder das eine noch das andere kann nämlich von den Gerichten und Verwaltungsbehörden im fraglichen Zeitpunkt seriös beurteilt werden.

Der vorgeschlagene § 25 Abs. 3 enthält lediglich eine (partielle) Einschränkung von allfälligen in anderen Gesetzen vorgesehen Anzeigepflichten, normiert jedoch selbst keine Anzeigepflicht.

Z 16 (§ 34) und Z 31 (§ 45 Abs. 1):

Im vorgeschlagenen § 45 Abs. 1 werden die derzeit in § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 1a und § 34 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt.

Der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der vorgeschlagene neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs. 1.

Nach dem vorgeschlagenen § 45 Abs. 1 Z 5 soll die Behörde das Verfahren einstellen können, wenn die Strafverfolgung nicht möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Ausland hat und mit dem Wohnsitzstaat kein Rechtshilfeübereinkommen besteht, das die Durchführung des Strafverfahrens ermöglichen würde, aber auch dann, wenn die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen ungeachtet eines bestehenden Rechtshilfeübereinkommens vom Wohnsitzstaat systematisch verweigert wird.

Nach dem vorgeschlagenen § 45 Abs. 1 Z 6 soll die Behörde das Verfahren schließlich auch dann einstellen können, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Hervorzuheben ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat in diesem Fall nicht notwendigerweise gering sein müssen; eine Einstellung kann unter Umständen auch dann erfolgen, wenn es sich beim strafrechtlich geschützten Rechtsgut um ein bedeutendes Rechtsgut handelt oder wenn es erheblich beeinträchtigt wird, vorausgesetzt, dass der durch die Strafverfolgung verursachte Aufwand entsprechend hoch wäre. Spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte haben bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

Nach dem vorgeschlagenen § 34 soll die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen können, solange die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist (Z 1) oder voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Z 2). Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung: Ändern sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände wesentlich, soll das Strafverfahren doch einzuleiten oder fortzuführen sein; ergibt sich hingegen, dass die Strafverfolgung tatsächlich nicht möglich ist oder einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre, soll gemäß dem vorgeschlagenen § 45 Abs. 1 Z 5 bzw. 6 die Einstellung zu verfügen sein.

Zu Z 41 (§ 50 Abs. 5a):

Der vorgeschlagene § 50 Abs. 5a enthält eine – nunmehr an systematisch richtiger Stelle getroffene – Nachfolgeregelung zu § 21 Abs. 2. Sieht das Organ der öffentlichen Aufsicht von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung ab, hat es damit sein Bewenden, dh. der Straffall ist erledigt und eine Anzeige an die Behörde braucht demgemäß nicht erstattet zu werden.

Zu Z 4 (§ 22 samt Überschrift):

Der vorgeschlagene Abs. 1 normiert eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit. Eine Tat soll als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sein, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 erster Satz sind, falls jemand mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktskonkurrenz), die für diese vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 zweiter Satz beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen (vgl. den vorgeschlagenen Art. II Abs. 3 EGVG) mit anderen Verwaltungsdelikten. Das damit normierte Kumulationsprinzip (Bestrafung jedes Delikts) gilt sowohl dann, wenn „jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen“ hat (Realkonkurrenz), als auch in dem Fall, dass eine begangene „Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen“ fällt (Idealkonkurrenz).

Zu Z 5 (Entfall des § 23):

Diese Bestimmung kann im Hinblick auf den in Art. 5 Z 2 vorgeschlagenen Art. I Abs. 2 Z 2 EGVG entfallen.

Z 6 (§ 24 zweiter Satz), Z 10 (§ 26), Z 13 (§ 30 Abs. 3 zweiter Satz), Z 19 (§ 37 Abs. 3), Z 26 (§ 39 Abs. 6), Z 32 (§ 45 Abs. 2 erster Satz), Z 33 (§ 46 Abs. 1), Z 43 (Entfall des 5. Abschnittes des II. Teiles und Neubezeichnung des 6. Abschnittes dieses Teiles), Z 45 (§ 52a Abs. 1), Z 46 (Entfall des § 52b samt Überschrift), Z 47 (§ 53 Abs. 1 erster Satz), Z 48 (§ 53a erster Satz), Z 53 (§ 56 Abs. 3), Z 54 (Entfall des § 56 Abs. 4), Z 55 (§ 57 Abs. 3), Z 56 (§ 64 Abs. 1), Z 58 (§ 64 Abs. 2), Z 60 (Entfall des § 64 Abs. 3a), Z 62 (Entfall des § 65) und Z 63 ( § 66 Abs. 1):

Legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Z 9 (§ 26 Abs. 2):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012.

Zu Z 11 (§ 27 Abs. 2a):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten, hätte handeln sollen (VwGH 20.10.2009, Zl. 2008/05/0078). Im Anwendungsbereich des § 9 differenziert die Judikatur: Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist der Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung (VwGH 12.7.2012, Zl. 2011/02/0029, und 14.12.2007, Zl. 2007/02/0277); nur dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, ist dieser Ort als Tatort anzusehen (VwGH 26.4.2007, Zl. 2006/03/0138, und 14.11.2006, Zl. 2005/03/0102). Ist hingegen ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter Satz bloß für einen Filialbetrieb bestellt, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern am Standort der Filiale (VwGH 29.1.2004, Zl. 2003/11/0277, und 9.6.1995, Zl. 95/02/0228). Bei Delikten von juristischen Personen ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (VwGH 15.9.2011, Zl. 2009/07/0180 und 21.6.2007, Zl. 2006/07/0118; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011], Rz. 829). Bei Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, oder Ablieferungspflichten wird grundsätzlich auf den Sitz jener Behörde oder Dienststelle abgestellt, bei der die Meldung oder Anzeige zu erstatten, die Auskunft zu erteilen oder ein (behördlich angeforderter) Gegenstand abzuliefern ist (VwGH 23.11.2001, Zl. 99/02/0369; VwSlg. 14.398 A/1996; N. Raschauer, § 27 VStG Rz. 3, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010]).

Da nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 im Inland (also im Ausland) begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 1 nur dann strafbar sind, wenn die Verwaltungsvorschriften dies anordnen, regelte das VStG die örtliche Zuständigkeit in derartigen Fällen bisher nicht. In einige Verwaltungsvorschriften sind daher besondere Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit in derartigen Fällen aufgenommen worden, welche eine inländische Tatbegehung fingieren (siehe zB § 130 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, § 107 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, § 24 Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993, § 27 Abs. 6 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, § 28 Abs. 11 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, § 10 Abs. 2 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, § 32 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 und § 30 Abs. 3 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987).

Mit dem vorgeschlagenen § 27 Abs. 2a soll die örtliche Zuständigkeit zur Ahndung von im Ausland begangenen Verwaltungsübertretungen wie folgt einheitlich geregelt werden:

–      Bezieht sich eine Verwaltungsstrafsache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit (im Inland), soll sich die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Ort richten, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Unternehmen am Ort seiner Niederlassung betrieben (VwGH 18.5.1994, Zl. 92/03/0083); im Zweifel fällt dieser Ort mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (VwGH 26.3.1987, Zl. 87/08/0031; VwGH 21.11.984, Zl. 81/11/0077). Bei einer in Filialen gegliederten Unternehmung ist der Ort des Filialbetriebes maßgeblich (VwGH 26.3.1987, Zl. 87/08/0031). Vgl. dazu auch weiterführend Hengstschläger/Leeb, AVG (2004) § 3 Rz. 4, und die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9).

–      Kommt dieser Zuständigkeitsgrund nicht in Betracht, soll zunächst an den Hauptwohnsitz des Beschuldigten (im Inland) angeknüpft werden. Bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes kommt es auf die polizeiliche Meldung an (vgl. die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 3 Rz. 6). Liegt keine Hauptwohnsitzmeldung vor, haben die Behörden den Hauptwohnsitz anhand der tatsächlichen Lebensverhältnisse im Lichte der materiellen Kriterien des Art. 6 Abs. 3 B-VG zu bestimmen. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Inland soll der Aufenthalt des Beschuldigten (im Inland) maßgeblich sein.

–      Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, soll die Behörde örtlich zuständig sein, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).

Zu Z 12 (§ 30 Abs. 3 erster Satz), Z 29 (§ 43 Abs. 2) und Z 52 (§ 55 Abs. 1):

Terminologische Vereinheitlichung. In § 55 Abs. 1 soll künftig an den Eintritt der Rechtskraft angeknüpft werden.

Z 14 (§ 31 samt Überschrift) und Z 44 (§ 52):

Die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 wurde in der Praxis, insbesondere auch im Hinblick auf Verwaltungsstraftaten mit Auslandsbezug, als zu kurz erachtet. Um die Verfolgung aller Straftaten (insbesondere auch jener Fälle, in denen der Beschuldigte keinen Wohnsitz in Österreich hat und somit die Durchführung des Strafverfahrens wesentlich aufwändiger ist) sicherzustellen, soll die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben werden. Die Strafbarkeitsverjährung (vorgeschlagener Abs. 2) und die Vollstreckbarkeitsverjährung (vorgeschlagener Abs. 3) sollen wie bisher drei Jahre betragen. In Bezug auf die Fristenhemmung soll eine tendenzielle Angleichung an die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, und des FinStrG erfolgen. Der Verweis in § 52 VStG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 15 (§ 32 Abs. 2), Z 17 (§ 37 Abs. 1), Z 22 (§ 37a Abs. 1 und 2), Z 38 (§ 49a Abs. 2) und Z 39 (§ 49a Abs. 6):

§ 32 Abs. 2 und § 49a Abs. 2 und 6 nehmen auf die §§ 19 Abs. 1 und 34 Bezug und sind daher entsprechend anzupassen. Das Bedürfnis nach Anpassung des § 37 Abs. 1 und des § 37a Abs. 1 und 2 VStG ergibt sich aus der vorgeschlagenen Neuregelung.

Zu Z 18 (§ 37 Abs. 2 erster Satz), Z 20 (§ 37 Abs. 4), Z 21 (§ 37 Abs. 5 erster Satz), Z 22 (§ 37a Abs. 1 und 2), Z 23 (§ 37a Abs. 3 erster Satz), Z 24 (§ 37a Abs. 4) und Z 25 (§ 37a Abs. 5):

Die Betragsgrenzen in § 37 Abs. 2, § 37a Abs. 1 und § 37a Abs. 3 sollen entfallen; maßgebend soll ausschließlich das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe sein.

Da in der Praxis nach sechs Monaten meist noch nicht feststeht, ob sich die Strafvollstreckung als unmöglich erweisen wird, soll die Frist auf zwölf Monate ausgedehnt werden.

Nach § 37 Abs. 4 kann der Verfall in zwei Fällen ausgesprochen werden: Zum einen, wenn eine Geldstrafe verhängt wurde, der Strafbescheid aber nicht vollstreckt werden kann; und zum anderen, wenn gar kein Strafbescheid erlassen wurde, da bereits klar war, dass die Strafverfolgung unmöglich sein wird. Letzteres ergibt sich daraus, dass § 37 Abs. 4 darauf verweist, dass die Bestimmungen über den Verfall gemäß § 17 sinngemäß anzuwenden sind, womit auch § 17 Abs. 3 betreffend den objektiven Verfall anwendbar wird (Stöger, § 37 VStG Rz. 10 mwN, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz [2010]). § 17 Abs. 3 ermächtigt die Behörde, den Verfall als selbstständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung erfüllt ist, eine bestimmte Person jedoch (aus welchen Gründen immer) nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die – wie die Verjährung – die Verfolgung ausschließen (vgl. VwGH 28.2.1996, Zl. 94/03/0263).

Zu Z 27 (§ 41 Abs. 1), Z 28 (§ 41 Abs. 2 neu) und Z 30 (§ 44 Abs. 3 Z 1):

§ 41 Abs. 2 sieht – anders als § 42 für die Aufforderung zur Rechtfertigung – nicht ausdrücklich vor, dass auch die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift vorzuhalten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK hat jedoch der Vorhalt der strafbaren Handlung gegenüber dem Beschuldigten sowohl die Faktenlage als auch die rechtliche Qualifikation zu umfassen (zB Gouget, 24.1.2006, 61.059/00). § 41 soll daher entsprechend geändert werden.

Zu Z 34 (§ 47 Abs. 1), Z 35 (§ 47 Abs. 2), Z 37 (§ 49a Abs. 1) und Z 40 (§ 50 Abs. 1):

Die Betragsgrenzen des § 47 Abs. 1 und 2 und des § 49a Abs. 1 sind zuletzt durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2002, BGBl. I Nr. 117/2002, erhöht worden. Ihre Erhöhung wird von den Ländern bereits seit Längerem gefordert.

Durch die vorgeschlagene deutliche Erhöhung der Betragsgrenzen des § 47 Abs. 1 und 2 und des § 49a Abs. 1 soll der Anwendungsbereich der Erlassung von Anonymverfügungen und Strafverfügungen spürbar ausgedehnt werden. Dadurch soll den Verwaltungsstrafbehörden eine zweckmäßigere, raschere, einfachere und kostensparendere Erledigung standardisierter Straffälle (insbesondere im straßenpolizeilichen Bereich) ermöglicht werden, wobei seitens der Strafbehörden auf eine möglichst einheitliche Handhabung hinzuwirken wäre.

Die Betragsgrenze des § 50 Abs. 1 von 36 Euro hat mittlerweile kaum einen Anwendungsbereich mehr, weil in zahlreichen Verwaltungsvorschriften höhere Beträge festgesetzt wurden: So gelten etwa für die – quantitativ bedeutsamsten – Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, (§ 100 Abs. 5a) und nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, (§ 134 Abs. 3) Höchstbeträge von 70 bzw. 210 Euro. Auch in anderen Verwaltungsmaterien gelten höhere Betragsgrenzen (zB § 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, § 37 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, § 30 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, und § 21 Abs. 4 des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007). Es erscheint daher geboten, auch diese Betragsgrenze deutlich anzuheben.

Zu Z 36 (§ 48):

Gemäß § 48 Abs. 2 sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen; eine Ersatzzustellung ist damit ausgeschlossen (§ 21 ZustG). Im Interesse der Kostenersparnis soll das Erfordernis der Eigenhandzustellung entfallen.

Zu Z 38 (§ 49a Abs. 2):

Die Neufassung des § 49a Abs. 2 dient der Anpassung an die Terminologie des neuen § 19 Abs. 1.

Zu Z 49 (§ 54b Abs. 1), Z 50 (§ 54b Abs. 1a), Z 51 (§ 54b Abs. 3 letzter Satz) und Z 61 (§ 64 Abs. 5):

Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern und damit Kosten zu sparen, sieht der Entwurf die Möglichkeit der Einmahnung von Geldstrafen oder sonst in Geld bemessenen Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens vor. Abs. 1a sieht die Vorschreibung einer Mahngebühr in der Höhe von fünf Euro vor. In Anlehnung an die Regelung des § 409a Abs. 4 StPO soll Terminverlust dann eintreten, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei bei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Zu Z 57 (§ 64 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Bestimmung sieht eine Anhebung des seit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 358/1990 (Euro-Anpassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001) unveränderten pauschalierten Verfahrenskostenbeitrages vor (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Kostenbeitragspauschalen des § 381 Abs. 3 StPO). Der pauschalierte Verfahrenskostenbeitrag soll künftig mindestens 10 Euro betragen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen; der Verfahrenskostenbeitrag beträgt daher künftig pro Tag Freiheitsstrafe 10 Euro.

Zu Z 59 (§ 64 Abs. 3a):

Wird einem nicht Deutsch sprechenden Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 51a beigegeben, so ergibt sich für den Verfahrenshilfeverteidiger oft die Notwendigkeit, einen Dolmetscher zu den zur pflichtgemäßen Vertretung notwendigen Besprechungen beizuziehen. Die Bestellung dieses Dolmetschers ist eine Angelegenheit der Verteidigung und erfolgt daher nicht durch den unabhängigen Verwaltungssenat, sondern durch den Beschuldigten oder den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt. In Anlehnung an die Regelungen des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO und des § 393 Abs. 2 StPO soll künftig der Anspruch eines gemäß § 51a bestellten Verfahrenshelfers auf Barauslagenersatz für einen von diesem beigezogenen Dolmetscher gesetzlich abgesichert werden.

Hat der Verfahrenshilfeverteidiger eine Übersetzungshilfe selbst in Auftrag gegeben, so sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem tatsächlich zu bestreiten und können dann im Wege des § 64 Abs. 3a beim unabhängigen Verwaltungssenat, der für die Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a zuständig war, geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Höhe der zu vergütenden Kosten verweist der Entwurf auf die für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 (in seiner jeweils geltenden Fassung). Über den Antrag hat der unabhängige Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden (vgl. dazu auch VwSlg. 16.820 A/2006).

Zu Artikel 8 (Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 3), Z 2 (§ 1 Abs. 1 Z 4), Z 4 (§ 1 Abs. 2), Z 6 (§ 3 Abs. 2), Z 7 (§ 7), Z 8 (§ 10), Z 10 (Entfall des § 11 Abs. 2 letzter Satz) und Z 11 (§ 11 Abs. 4 letzter Satz):

Legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012.

Zu Z 5 (§ 1a) und Z 9 (§ 11 Abs. 2 erster Satz):

Wie bei der Einleitung und Durchführung des Vollstreckungsverfahrens vorzugehen ist, ist im VVG derzeit nicht ausdrücklich geregelt.

In einem Erkenntnis vom 12. Jänner 1954, Zl. 1724/53, hat der Verwaltungsgerichtshof ein Recht der Partei auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens noch rundweg verneint. Demgegenüber vertreten etwa Walter/Thienel (Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], Anm. 7 zu § 1 VVG [Hervorhebung im Original]) im Anschluss an Hellbling (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II [1954], 473 f) folgende Auffassung:

„Bei Vollstreckung der von den Vollstreckungsbehörden selbst erlassenen Vollstreckungstitel ist das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten.

Wenn der Vollstreckungstitel in einem auf Grund eines Parteiantrags eingeleiteten Verfahren geschaffen worden ist, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag der Partei zu erfolgen (s dazu § 11 Abs 2 VVG: „… Partei …, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden“). Dies gilt jedoch insoweit nicht, als der Vollstreckungstitel der Partei Verpflichtungen (zB Auflagen) auferlegt, deren Erfüllung die Behörden von Amts wegen wahrzunehmen hat; in diesem Fall ist die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten.“

Diese unklare Rechtslage führt zu Rechtsunsicherheit und ist wegen des Legalitätsprinzips des Art. 18 Abs. 1 und des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG auch verfassungsrechtlich bedenklich.

Ob das Vollstreckungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten ist, soll sich nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 nach dem Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung richten:

–      Liegt die Erfüllung dieser Verpflichtung (zumindest auch) im öffentlichen Interesse, so soll die Vollstreckung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 von Amts wegen (Z 1) bzw. auf Ersuchen der Stelle, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist (Z 2), einzuleiten sein.

–      Ein Recht, die Einleitung der Vollstreckung zu beantragen, soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 zweiter Satz nur den jeweils Anspruchsberechtigten zukommen. Anspruchsberechtigter kann prinzipiell jede Partei des Titelverfahrens sein, also nicht nur die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sondern auch eine Partei, in deren Interesse dem Inhaber einer Bewilligung die Einhaltung bestimmter Auflagen vorgeschrieben wurde (zB ein Nachbar).

Hervorzuheben ist, dass sich die Anwendungsbereiche von Abs. 1 und 2 überschneiden können: Je nachdem, ob die Einhaltung einer Auflage ausschließlich im Interesse der Partei (Abs. 2) oder auch im öffentlichen Interesse gelegen ist (Abs. 1), kann die Vollstreckung entweder nur oder auch auf Antrag einzuleiten sein.

Für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens soll im vorgeschlagenen Abs. 3 der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) normiert werden.

Zu Artikel 9 (Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Z 8 und 9), Z 3 (§ 5 Abs. 2 Z 9), Z 4 (§ 5 Abs. 2 Z 10, 11, 12 und 13), Z 5 (§ 5 Abs. 4), Z 8 (§ 15 Abs. 2 Z 1) und Z 9 (Buchstabe h Z 3 der Anlage 2):

Durch das EU-VStVG wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI für den Verwaltungsbereich durchgeführt. Durch Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, der die Bedingungen festlegt, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen ist, zu der der Bestrafte nicht persönlich erschienen ist, nicht verweigert werden darf, wurde Art. 7 Abs. 2 und Buchstabe h Z 3 des Anhangs zum Rahmenschlusses 2005/214/JI abgeändert. § 2 Z 8 und 9, § 5 Abs. 2 Z 9 bis 13, § 5 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 Z 1 EU-VStVG und Buchstabe h Z 3 der Anlage 2 zum EU-VStVG sind an die geänderte Rechtslage anzupassen.

Die konsolidierte Fassung der Bescheinigung (Anlage 2 zum EU-VStVG) soll auf der Webseite des Bundeskanzleramtes abrufbar sein, wobei die Möglichkeit bestehen soll, das Formular elektronisch auszufüllen.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2 Z 1):

Terminologische Anpassung.

Zu Z 6 (§ 7) und Z 7 (§ 8 und 14 Abs. 1):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 10 (Änderung des Zustellgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Z 1):

Klarstellung des so genannten „formellen Empfängerbegriffes“: Wer „Empfänger“ im Sinne der zustellrechtlichen Vorschriften ist, ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) zu bestimmen. Im Regelfall wird es sich dabei um die Person handeln, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist („materieller Empfängerbegriff“); dies muss aber nicht der Fall sein (zB gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter).

Zu Z 2 (§ 2 Z 6 und 7):

Legistische Anpassung.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2):

Anpassung der Ressortbezeichnung.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 1 Z 1):

Die vorgeschlagene Ergänzung dient der Klarstellung.

Zu Z 5 (§ 19 samt Überschrift):

Zweck der vorgeschlagenen Regelung ist es, eine flexiblere Vorgangsweise in den Fällen der Unmöglichkeit der Zustellung und der Nichtabholung von Dokumenten zu ermöglichen. Das Einsparungspotenzial der Regelung beläuft sich allein im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf ca. 150 000 Euro jährlich.

Zur Ersetzung des Begriffes „Behörde“ durch den Begriff „Absender“ siehe die Erläuterungen zu Z 6 (§ 22 Abs. 2 und 4 und § 35 Abs. 3 letzte Satz), Z 10 (§ 29 Abs. 1 Z 7 und 11) und Z 11 (§ 29 Abs. 1 Z 8).

Zu Z 6 (§ 22 Abs. 2 und 4 und § 35 Abs. 3 letzte Satz), Z 10 (§ 29 Abs. 1 Z 7 und 11) und Z 11 (§ 29 Abs. 1 Z 8):

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht die Möglichkeit der Vornahme so genannter Sammelzustellungen über die „Zentrale Zustellung Justiz“, welche im Zustellformular als Absender aufscheint. Die Zuordnung der in der Sammelzustellung enthaltenen Dokumente (§ 2 Z 2 ZustG) zum jeweiligen Verfahren erfolgt durch ein bei der „Zentralen Zustellung Justiz“ eingerichtetes Register. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die von der Behörde verfügte Zustellung durch eine solche eigene Organisationseinheit veranlasst wird, die Übermittlung der Zustellnachweise an die die Zustellung veranlassenden Organisationeinheit (den „Absender“) erfolgen kann.

Zu Z 7 (§ 25 Abs. 1 erster Satz) und Z 8 (§ 25 Abs. 1 zweiter Satz):

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der Kundmachung auf die herkömmliche Form der Verlautbarung „durch Anschlag“ erscheint angesichts der zunehmenden Verbreitung so genannter „elektronischer Amtstafeln“ nicht mehr zeitgemäß und soll daher entfallen.

Zu Z 9 (§ 27 Z 2):

Ermöglichung einer flexibleren Verwendung der Zustellformulare.

Zu Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Zu Z 1 (§ 254 Abs. 1):

Legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012: Die Z 1 und 4 des § 254 Abs. 1 können im Hinblick auf die in Art. 7 Z 14 vorgeschlagene Neufassung des § 31 VStG entfallen. Da die Handhabung des Verwaltungsstrafrechts keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist, könnte die Z 2 von vornherein nur auf die Bürgermeister (Art. 119 Abs. 2 B-VG) Anwendung finden. Die strukturgleiche Einschränkung der Vollanwendbarkeit des VStG gemäß Art. I Abs. 2 Abschnitt B EGVG soll allerdings mit dem in Art. 5 Z 2 vorgeschlagenen Art. I Abs. 2 Z 2 EGVG entfallen, sodass ihre Beibehaltung (nur) im Anwendungsbereich des § 254 Abs. 1 schon aus diesem Grund keinen Sinn macht.

Zu Artikel 12 (Änderung der Exekutionsordnung):

Zu Z 1 (§ 1 Z 10), Z 2 (§ 1 Z 12), Z 3 (§ 1 Z 12), Z 4 (§ 1 Z 14) und Z 5 (§ 405 Abs. 3):

Da in § 1 Z 12 noch von Erkenntnissen des Reichsgerichtes die Rede ist, soll diese Bestimmung aus gegebenem Anlass – stufenweise – an die geltende bzw. mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Rechtslage angepasst werden.

Der Begriff der „Verwaltungsbehörden“ ist in einem umfassenden, funktionellen Sinn zu verstehen (vgl. § 1 ZustG). Eine gesonderte Nennung von „öffentlichen Organen“ (vgl. die geltende Fassung des § 1 Z 10, 12 und 14) erübrigt sich damit.

Zu Artikel 13 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986):

Zu Z 1 (Bezeichnung des bisherigen § 16a als § 17 und Entfall des § 17):

Da § 17 Abs. 2 als derogierende Norm keinen zeitlichen Geltungsbereich hat (vgl. RV 314 d.B. XXIII. GP, 14) und der in § 17 Abs. 3 verwiesene frühere § 58 Abs. 8 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, durch die Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149/2004, aufgehoben worden ist (vgl. RV 621 d.B. XXII. GP, 7 f), kann § 17 zur Gänze entfallen.

Zu Z 2 (§ 17b Abs. 20 Z 1):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009.

Zu Z 3 (§ 17b Abs. 23):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Z 4 (Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012.

Zu Z 5 (Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und Z 6 (Abschnitt D Z 2a des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die als „Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG) derzeit zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden „Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ sollen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen übertragen werden.

Zu Z 7 (Abschnitt I Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Der Kompetenztatbestand „(Angelegenheiten der) Agrarbehörden“ entspricht Art. 12 Abs. 2 B-VG. Da diese Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft treten wird, soll die Zuständigkeit auf das „Verfahren der Agrarbehörden“ beschränkt werden, wobei anzumerken ist, dass künftig Art. 11 Abs. 2 B-VG die kompetenzrechtliche Grundlage für das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950, bilden wird. Vgl. die Erläuterungen zu dem in Art. 5 Z 4 vorgeschlagenen Art. 1 Abs. 4 neu Z 1b EGVG.

Zu Artikel 14 (Änderung des Amtshaftungsgesetzes):

Zu Z 1 (Titel), Z 2 (Abschnittsbezeichnungen und Abschnittsüberschriften mit Ausnahme der Überschrift zum III. Abschnitt), Z 3 (§ 1 Abs. 1), Z 5 (§ 3 Abs. 2), Z 6 (§ 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 2), Z 7 (Entfall des § 10 Abs. 3), Z 8 (§ 11), Z 10 (§ 12 Abs. 2), Z 11 (§ 13 Abs. 3), Z 12 (Überschrift zum III. Abschnitt) und Z 13 (§§ 15 und 16):

Entfall gegenstandsloser Bestimmungen, Zitierungsanpassungen sowie sonstige redaktionelle und legistische Anpassungen.

Die in § 10 Abs. 3 verwiesenen §§ 550 bis 554 ZPO sind durch die Zivilverfahrens-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 30/2009, mangels praktischer Relevanz aufgehoben worden.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2) und Z 9 (§ 11 Abs. 1 und 2):

Legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Artikel 15 (Änderung des Organhaftpflichtgesetzes):

Zu Z 1 (Titel), Z 2 (§ 1 Abs. 1), Z 4 (§ 3 Abs. 2), Z 5 (§ 5), Z 6 (§ 9), Z 8 (§ 10 Abs. 2), Z 9 (§ 11 Abs. 2), Z 10 (§ 11 Abs. 3), Z 11 (Überschrift zum III. Abschnitt), Z 12 (§ 13 Abs. 2 neu) und Z 13 (§ 14):

Entfall gegenstandsloser Bestimmungen, Zitierungsanpassungen sowie sonstige redaktionelle und legistische Anpassungen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1) und Z 7 (§ 9 Abs. 1 und 2):

Legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Artikel 16 (Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.



[1] Zitate von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geändert oder neu eingefügt werden, ohne Fassungsangabe beziehen sich auf jene Fassung, die diese Bestimmungen (gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) mit 1. Jänner 2014 erhalten werden.