Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

 

(1a) Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (§ 4b) unterliegen:

 

                a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und ‑ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonrohr- und ‑schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

 

               b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;

 

                c) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 4. (1) bis (1a) …

§ 4. (1) bis (1a) …

(2) Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden vom Arbeitgeber für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlag zum Lohn (§ 21) eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert. Die Anwartschaften sind entsprechend dem Urlaubsausmaß auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen. Hierbei hat die sich aus den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften ergebende Leistung (Urlaubsentgelt) einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung in der Höhe des Lohnes gemäß § 21 Abs. 3 zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen Ausmaß zu entsprechen. Erfordert es die Gebarung der Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14) für den Sachbereich der Urlaubsregelung, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales in Verbindung mit einer Regelung gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz durch Verordnung die entsprechende Änderung der Anwartschaften vorzunehmen.

(2) Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden vom Arbeitgeber für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlag zum Lohn (§ 21) eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert. Die Anwartschaften für den Urlaub (§ 4) und den Zusatzurlaub (§ 4b) sind entsprechend dem Urlaubsausmaß jeweils auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen. Hierbei hat die sich aus den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften ergebende Leistung (Urlaubsentgelt) einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung in der Höhe des Lohnes gemäß § 21 Abs. 3 zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen Ausmaß zu entsprechen. Erfordert es die Gebarung der Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14) für den Sachbereich der Urlaubsregelung, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales in Verbindung mit einer Regelung gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz durch Verordnung die entsprechende Änderung der Anwartschaften vorzunehmen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

Zusatzurlaub für Schichtarbeit

 

§ 4b. Arbeitnehmer, die

 

           1. in Dreischichtarbeit oder

 

           2. in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,

 

tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.

§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 gelten:

§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b gelten:

                a) …

                a) …

               b) Zeiten eines Urlaubes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

               b) Zeiten eines Urlaubes (Zusatzurlaubes) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

                c) bis g) …

                c) bis g) …

§ 8. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften (§§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit 4a Abs. 2) und der Dauer des Urlaubs (§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1) entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Antritt eines Urlaubs nach § 4 Abs. 1a. Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung aller Anwartschaften dieser Anwartschaftsperiode jene Zuschlagswerte heranzuziehen, die sich auf Grund der Lohnerhöhung ergeben. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

§ 8. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften (§§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit 4a Abs. 2) und der Dauer des Urlaubs (§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1 sowie § 4b) entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Antritt eines Urlaubs nach § 4 Abs. 1a. Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung aller Anwartschaften dieser Anwartschaftsperiode jene Zuschlagswerte heranzuziehen, die sich auf Grund der Lohnerhöhung ergeben. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Für den Bereich der Urlaubsregelung ist die Festsetzung auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber so vorzunehmen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen für den Urlaub der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales die entsprechende Änderung der Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.

(2) Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (§ 4) und des Zusatzurlaubes (§ 4b) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 21a. (1) …

§ 21a. (1) …

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4), für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten. Für Teile von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach § 6 Abs. 3 sowie Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§§ 4 und 4b), für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten. Für Teile von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach § 6 Abs. 3 sowie Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

§ 24.

§ 24.

           1. …

           1. …

           2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren.

           2. Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren;

 

           3. sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Grundlohns gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993.

§ 25. (1) bis (6) …

§ 25. (1) bis (6) …

(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt oder für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der administrativen Instanzenzug beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.

 

(8) …

(8) …

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

(4) Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes sowie nach § 7b AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

(4) Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes sowie nach § 7b AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 zu.

§ 31a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011, enthaltenen Daten sowie die bei Baustellenkontrollen erhobenen Daten zu verarbeiten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldung eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Baustellendatenbank sind die Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Arbeitsinspektion gemeinsamer Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

§ 31a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, enthaltenen Daten sowie die bei Baustellenkontrollen erhobenen Daten zu verarbeiten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldung eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Baustellendatenbank sind die Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Arbeitsinspektion gemeinsamer Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger berechtigt, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.

(2) Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger berechtigt, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Diese Einsichtsberechtigung kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.

§ 32. (1) …

§ 32. (1) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 3 500 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 33h. (1) …

§ 33h. (1) …

 

(1a) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich bereits vor dem Beginn der Beschäftigung in Österreich für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt und wurden damit auch Urlaubstage, die während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entstanden wären, abgegolten, so ist das dem Arbeitnehmer für diese Urlaubstage nachweislich tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt auf die während der Beschäftigung in Österreich bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung zu entrichtenden Zuschläge anzurechnen. Auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, der gemäß § 33e und § 33f während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entsteht, sind die nach dem ersten Satz abgegoltenen Urlaubstage anzurechnen.

(2) …

(2) …

 

(2a) Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach § 22 Abs. 5 zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.

(3) …

(3) …

§ 40. (1) bis (19) …

§ 40. (1) bis (19) …

(20) siehe RV 1903 BlgNR 24. GP

(20) siehe RV 1903 BlgNR 24. GP

 

(xx) § 2 Abs. 1a, § 4 Abs. 2 zweiter Satz, § 4b, § 5, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, §  24 Z 3, § 31 Abs. 4, § 31a Abs. 2, § 32 Abs. 1 sowie § 33h Abs. 1a und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 2

 

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

 

§ 3.

§ 3. (1) …

           a) arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost und dergleichen) so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann oder

                a) arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen) so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann oder

               b) …

               b) …

 

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Kriterien festzulegen, die das Vorliegen von Schlechtwetter im Sinne des Abs. 1 lit. a näher bestimmen (Schlechtwetterkriterien), und dies in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag entweder in Verbindung mit dem Meldevordruck gemäß § 22 Abs. 2 BUAG für den Abrechnungszeitraum oder mittels eines eigenen, von der Urlaubs- und Abfertigungskasse aufzulegenden Vordrucks bis zum Ablauf des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats stellen. Arbeitgeber, die die Meldung gemäß § 22 Abs. 2 BUAG mittels eigener Datenträger vornehmen, können mit Zustimmung der Urlaubs- und Abfertigungskasse den Antrag ebenfalls in dieser Form stellen.

§ 10. (1) Der Antrag auf Rückerstattung der in einem Abrechnungszeitraum ausbezahlten Beträge gemäß § 8 Abs. 1 (Erstattungsantrag) ist vom Arbeitgeber bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen. Der Arbeitgeber hat sich bei der Antragstellung der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 19. (1) bis (7) …

§ 19. (1) bis (7) …

(8) siehe RV 1903 BlgNR 24. GP

(8) siehe RV 1903 BlgNR 24. GP

 

(xx) § 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.