Vorblatt

Probleme:

Die Vorschriften über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie elf weitere Durchführungsrechtsakte) wurden auf EU-Ebene überarbeitet und aus Gründen der Rechtssicherheit in konsolidierter Form neu veröffentlicht und damit gleichzeitig die bisher geltenden Bestimmungen ersetzt.

Alle relevanten Bestimmungen sind nunmehr in den folgenden zwei direkt anwendbaren Bestimmungen der Union zusammengefasst, mit denen durch eine inhaltliche Neustrukturierung auch eine Verbesserung im logischen Aufbau der Rechtsvorschriften erreicht werden sollte:

-       Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU, und

-       Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren,.

Diese beiden nunmehr gültigen Verordnungen (im Folgenden, sofern nicht anderwärtig ausgewiesen, mit „die neuen EU-Verordnungen“ bezeichnet) gelten bereits seit 4.3.2011 als unmittelbar anwendbares Recht in Österreich.

Mit dem Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, wurden die erforderlichen legistischen Begleitmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Österreich erlassen. Zwar sind in den neuen EU-Verordnungen Verweisregelungen auf früher geltendes Recht enthalten, diese sind jedoch nicht immer eindeutig und insbesondere bezüglich der Durchführungsregelungen zum Teil unvollständig und unklar.

Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint daher eine Anpassung des Tiermaterialiengesetzes erforderlich.

Ziele:

EU-konforme Gestaltung des österreichischen Rechts über tierische Nebenprodukte.

Alternativen:

Keine

Inhalt:

Anpassung von Verweisen und Textpassagen die auf EU-Recht Bezug nehmen, sowie Ergänzungen und Klarstellungen in einzelnen Formulierungen, die sich aus der bisherigen Vollzugserfahrung ergeben haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine neuen Kosten für Bund, Länder und Gemeinden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da es sich beim vorliegenden Entwurf lediglich um die Anpassung des österreichischen Rechts an unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen handelt, die in allen Mitgliedsstaaten in gleicher Weise anzuwenden sind.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegende Novelle dient der Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen der Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des vorliegenden Entwurfes zur Änderung des Tiermaterialiengesetzes ist die Wiederherstellung der Übereinstimmung bei Verweisen und Textpassagen, die auf die neuen EU-Verordnungen Bezug nehmen. Sofern innerhalb einzelner Paragraphen oder Absätze mehrfach Änderungen erforderlich waren, wurde der Text im Hinblick auf die Lesbarkeit in seiner Gesamtheit geändert.

Darüber hinaus werden Ergänzungen und Klarstellungen in einzelnen Formulierungen vorgenommen, die sich aus der bisherigen Vollzugserfahrung ergeben haben.

Zielsetzung und Inhalt der EU-Regelungen sind zwar weitgehend gleich geblieben, es wurden jedoch im Allgemeinen viele Verbesserungen in den Rechtstexten durch klarere Formulierungen und Abgrenzungen und nicht zuletzt durch die Neustrukturierung und Zusammenfassung aller geltenden Bestimmungen erreicht. In einzelnen Bereichen wurden die Möglichkeiten für subsidiäre Regelungen durch die Mitgliedstaaten ausgeweitet und gewisse administrative Erleichterungen eingeführt (beispielsweise durch ein vereinfachtes Verfahren bei der Registrierung von Betrieben).

Finanzielle Auswirkungen:

Es sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da Zielsetzung Inhalt und Anforderungen der rechtlichen Vorgaben weitestgehend gleich geblieben sind. Gewisse administrative Erleichterungen sollten sich aus einigen Vereinfachungen ergeben, unmittelbare finanzielle Auswirkungen sind dadurch allerdings nicht gegeben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).


Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§§ 1 und 2):

Es werden lediglich die Verweise auf die für den Anwendungsbereich und die maßgeblichen Begriffsbestimmungen relevanten Rechtsnormen korrigiert, um diese an die aktuell geltenden Bestimmungen der Union anzupassen.

Zu Z 3 (§§ 3 bis 6):

Ad § 3:

Durch die grundlegende und umfassende Neustrukturierung der EU-Bestimmungen bezüglich Zulassung und Registrierung von Betrieben und Unternehmern wird § 3 in seiner Gesamtheit neu formuliert.

Die Zuständigkeit für Registrierung und Zulassung von Betrieben bleibt weiterhin bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs.1). Die in den EU-Bestimmungen regelmäßig parallel verwendeten Begriffe „Betrieb(e)“ und „Anlage(n)“ werden wegen der leichteren Lesbarkeit und entsprechend dem in Österreich üblichen Sprachgebrauch - so wie bisher - unter dem Begriff „Betrieb(e)“ zusammengefasst.

Eine wesentliche Neuerung im EU-Recht ergibt sich dadurch, dass neben dem bisher allein vorgesehenen aufwendigen Verfahren der Zulassung nunmehr auch die Möglichkeit der Registrierung von Betrieben und Unternehmern gegeben ist.

Damit werden für bestimmte Betriebsarten oder Unternehmer, die künftig beabsichtigen, im Bereich tierische Nebenprodukte tätig zu werden, administrative Erleichterungen geschaffen, da es ausreichend ist, eine Meldung i.S. eines formlosen Antrages mit entsprechend sachdienlichen Informationen bei der zuständigen Behörde abzugeben, auf Grund derer sie im zentralen Betriebsregister erfasst werden können.

Neu ist auch die Möglichkeit der bedingten Betriebszulassung (Abs. 5 zweiter Satz) unter Berücksichtigung der in Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgegebenen Verfahrensschritte. Damit wird den Betrieben, die eine Zulassung beantragt haben, ermöglicht, bereits tätig zu werden, auch wenn noch nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind. Der damit allenfalls (durch mehrfache Überprüfung vor Ort) verbundene administrative Mehraufwand für die zuständigen Behörden kann durch Vorschreibung entsprechender Gebühren abgegolten werden.

Abs. 6 (Behördenkooperation) und Abs. 7 (Erfassung in der Betriebsliste) entsprechen den bisherigen Abs. 3 und 5, wobei in Abs. 7 eine Anpassung an die bereits seit 2009 praktizierte Erfassung der Betriebe im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (VIS) vorgenommen wird.

Ad § 4:

Die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen entspricht den Vorgaben der neuen EU-Verordnungen und dient einerseits zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und andererseits zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit über die gesamte Kette. Durch Einfügung eines zweiten Satzes wird klargestellt, dass abhängig von der jeweiligen Betriebstätigkeit selbstverständlich auch Aufzeichnungen über innerbetriebliche Abläufe, Maßnahmen zur Eigenkontrolle und Behandlungs- und Verarbeitungsparameter zu führen sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu belegen. Für landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe sollte die einfachst mögliche Form der Aufzeichnung zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit, nämlich das bereits in der bisherigen Praxis übliche geordnete Sammeln von Übernahmebestätigungen eines befugten Betriebes, ausreichend sein.

Ad § 5:

Im Einleitungsteil des § 5 wird eine redaktionelle Ergänzung bezüglich registrierter Betriebe eingefügt und darauf hingewiesen, dass die Festlegung des Kontrollplans als integrativer Bestandteil im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans (MIK) erfolgt, wie es aufgrund einschlägiger Vorgaben und Rechtsauslegungen in den letzten Jahren bereits praktiziert wurde.

Ad § 6:

In dieser Bestimmung werden redaktionelle Ergänzungen bezüglich registrierter Betriebe vorgenommen und durch eine Angleichung der Formulierung an das EU-Recht deutlich gemacht, dass behördlichen Anordnungen in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu treffen sind. Die angeordneten Maßnahmen können demnach vom (gegebenenfalls auch mündlich verkündeten) Mandatsbescheid zur unmittelbaren Mängelbehebung bis hin zum dauerhaften Betriebsverbot reichen.

Zu Z 4 und 5 (§ 7 Abs.1):

Bezüglich der Meldeverpflichtung durch den Betrieb, die nach der bisherigen Formulierung lediglich auf die Einstellung der Betriebstätigkeit bezogen war, wird in Übereinstimmung mit Art. 23 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 klargestellt, dass eine Meldepflicht auch bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeit bzw. der Art der gehandhabten tierischen Nebenprodukte besteht. Solche Änderungen müssen gegebenenfalls bei den Angaben im Betriebsregister berücksichtigt werden und können Auswirkungen auf die Risikoeinstufung des Betriebes und den daraus abgeleiteten Kontrollmaßnahmen haben.

Zu Z 6 und 7 (§§ 8 und 16):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 8 (§ 10):

Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ablieferung und der sicheren Verwertung und Entsorgung von Material der Kategorie 1 und 2 wie auch bestimmter Materialien der Kategorie 3 (z. B. Schlachtabfälle, Küchen- und Speiseabfälle) liegt aus seuchenhygienischer Sicht und zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit wie auch der Umwelt im öffentlichen Interesse. Im Sinne einer praktikablen Umsetzung sind beim Erfordernis der "unverzüglichen" Ablieferung die ortsüblichen Gepflogenheiten insbesondere die Abholintervalle der Sammelbetriebe, die abzuliefernde Menge und die Wirtschaftsgröße des Betriebes zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen über die Ablieferungspflicht und die Absicherung derselben durch eine schriftliche Vereinbarung mit einem geeigneten Abnehmerbetrieb haben sich bewährt und werden inhaltlich beibehalten.

In Abs. 1 werden redaktionelle Anpassungen an die neuen EU-Verordnungen vorgenommen. Eine Zustimmung für die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat wird gemäß den neuen EU-Bestimmungen nur mehr für Material der Kategorie 1 und 2 gefordert.

Als administrative Erleichterung wird in Abs. 2 dem zwingenden Abschluss einer Ablieferungsvereinbarung im Einzelfall der Anschluss an ein kommunales Sammelsystem gleichgestellt. In fast allen Bundesländern wurden auf Basis einer Verordnung des Landeshauptmannes nach § 12 Abs. 1 des TMG kommunale Sammelsysteme für tierische Nebenprodukte etabliert, um eine flächendeckende Sammlung von Tierkadavern und Kleinmengen auch aus entlegenen Gebieten zu gewährleisten. Darüber hinaus hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass insbesondere Kleinbetriebe aus dem Einzelhandel und der Gastronomie an etablierte kommunale Sammelsysteme aus dem Abfallbereich angeschlossen sind (z. B. durch eine Andienungspflicht für Bioabfälle). In solchen Fällen sollte der Nachweis eines solchen Anschlusses dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung gleichgesetzt werden. Allenfalls notwendige Detailbestimmungen über Art und Form eines solchen Nachweises können durch eine Verordnung gemäß § 13 näher bestimmt werden.

In Abs. 3 wird im Hinblick auf die Ausnahme von der schriftlichen Ablieferungsvereinbarung für Siedlungsabfälle klargestellt, dass es sich bei diesen nur um solche aus Privathaushalten handelt. Trotz unmissverständlicher Erläuterungen hat die Umsetzungspraxis gezeigt, dass diese Ausnahmeregelung durch regional unterschiedliche Auslegungen häufig auch für Gewerbeabfälle genutzt wurde.

Zu Z 9 und 10 (§ 12):

Redaktionelle Anpassungen an die geänderten EU-Bestimmungen.

Zu Z 11 (§ 13):

Ergänzung der Verordnungsermächtigung zur Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Hinblick auf die für eine Betriebsregistrierung oder Tätigkeitsänderung erforderlichen Meldepflichten (Z 3) sowie auf die durch die neuen EU-Verordnungen erweiterte Möglichkeit, bei Bedarf abweichende Regelungen und Ausnahmen vom EU-Recht nach dem Subsidiaritätsprinzip auf nationaler Ebene festzulegen (Z 4).

Zu Z 12 bis 15 (§ 14):

Anpassung der legistischen Verweise in den Strafbestimmungen.

Zu Z 16 (§ 15 a):

Durch diese Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass Betriebe und Unternehmer, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits eine Zulassung besitzen oder im Betriebsregister erfasst wurden, keine neuerliche Meldung vorzunehmen haben; weiters wird klargestellt, dass Betriebe und Unternehmer, deren Aktivität eine Registrierung gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfordert und denen bereits eine Zulassung nach den bisherigen Regelungen erteilt wurde, nunmehr als registriert gelten.

Zu Z 17 (§ 17):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 18 (§ 17):

Anpassung der Ministerienbezeichnung im Sinne von Punkt 1.3.5. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ BKA-601.876/0006-V/2/20073, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).