2033 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1992 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Pensionsfonds-Überleitungsgesetz – PF-ÜG)

Allgemeiner Teil zu Art. 1

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (ZTKG) räumt der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer im selbständigen Wirkungsbereich die Kompetenz ein, gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für Ziviltechniker und deren hinterbliebene Familienmitglieder und eingetragene Partner zu betreiben.

Pensions- und Sterbekassenfonds haben unterschiedliche Versorgungsfunktionen.

Aus den Mitteln des Pensionsfonds werden Leistungen wie Alterspension, Berufsunfähigkeitspension und Versorgungsleistungen an hinterbliebene Ehegatten, hinterbliebene eingetragene Partner und Waisen erbracht.

Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds werden einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers gewährt, sofern bis zum Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet wurden.

Mit Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 wird die Bundesregierung ersucht, die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, mit dem Ziel einer weiteren Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems, zu prüfen.

Damit sollen folgende Probleme gelöst werden:

- Die durch die Wohlfahrtseinrichtungen pensionsversicherten Ziviltechniker erhalten im Gegensatz zu den im staatlichen Pensionssystem Versicherten keinen Bundeszuschuss. Diese Ungleichbehandlung soll durch die Überführung in das Sozialversicherungssystem der selbständig Erwerbstätigen beseitigt werden.

- Der aus der unterschiedlichen Pensionsversicherung resultierende Wettbewerbsnachteil zwischen den Ziviltechnikern und den nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Planern (Ingenieurbüros, Baumeister) wird beseitigt.

- Schließlich wird das Problem der verlorenen Anwartschaften aus dem gesetzlichen Pensionsversicherungssystem, die sich aus den Zeiten als Angestellter für den Zeitraum der Pflichtpraxis ergeben, gelöst.

Die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen wirkt aber auch einer drohenden Erosion des Berufsstandes der Ziviltechniker entgegen. Zudem wird ein weiterer Schritt in Richtung der vom Nationalrat in mehreren Entschließungen geforderten Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems in Österreich gesetzt.

Der vorliegende Entwurf verwirklicht das durch die Entschließung vom 6. Dezember 2011 vorgegebene Ziel der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker, indem

- das Vermögen des Pensionsfonds realisiert und bis spätestens 31. Dezember 2013 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übertragen wird und

- der Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 aufgelöst und sein Vermögen auf die beitragszahlenden Mitglieder aufgeteilt und ausgezahlt wird.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG.

Allgemeiner Teil zu Art. 2

Das österreichische Recht bietet homosexuellen Paaren einen rechtlichen Rahmen für ihr Zusammenleben. Auch eine solche Partnerschaft genießt den grundrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EGMR 24.7.2003, 40016/98, Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004/2 [MRK]). Zahlreiche – vor allem europäische – Staaten haben in ihren Rechtsordnungen einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen, der mehr oder minder an die Rechtsposition verheirateter Personen heranreicht. In einigen Staaten haben gleichgeschlechtlich orientierte Menschen sogar die Möglichkeit zu heiraten.

Durch das gegenständliche Bundesgesetz wird auf die eingetragene Partnerschaft im Ziviltechnikerwesen Bedacht genommen.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG.

Allgemeiner Teil zu den Art. 3 und 4

Vor dem Hintergrund der Entschließung des Nationalrates Nr. 213/E vom 6. Dezember 2011 hat die Bundesregierung unter Punkt 13 ihrer Protokollanmerkungen zum Beschluss des „Stabilitätspaketes 2012“ vom 6. März 2012 Folgendes festgehalten:

„Man kommt überein, dem Parlament im Herbst dieses Jahres eine Gesetzesinitiative zur Überführung der Wohlfahrtseinrichtung und Einbeziehung der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen vorzulegen. Die Einbeziehung der Ziviltechniker soll mit 1. Jänner 2014 wirksam werden; die Übertragung des Kapitals der Wohlfahrtseinrichtung (ca. 200 Mio. €) in die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft soll spätestens im Dezember 2013 erfolgen und reduziert um diese Summe die Abgangsdeckung des Bundes.“

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll diese Übereinkunft verwirklicht werden.

Außerdem sollen einige Schritte zur Modernisierung des Rechtsstoffes bzw. zur Rechtsbereinigung erfolgen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Allgemeiner Teil zu den Art. 5 und 6

Die Einbeziehung der ZiviltechnikerInnen in die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG (siehe Art. 4) mit 1. Jänner 2013 bedarf auch Anpassungen im Bereich der freiwilligen Selbständigenvorsorge nach dem 5. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes.

Außerdem sollen einige technische Anpassungen des Rechtsstoffes erfolgen. Die Änderung des LAG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufhebung des § 47 Abs. 5 BMSVG.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten August Wöginger die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch­Jenewein, Sigisbert Dolinschek und Karl Öllinger sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1992 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 20

                               August Wöginger                                                               Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau