2034 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2012 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Der Schwerpunkt des Entwurfes liegt in einer Reihe von Klarstellungen im Bereich der Entsendung und in der Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung.

Eine Maßnahme zur Verbesserung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer/innen iSd § 33d BUAG stellt die Übernahme des § 2 des Kollektivvertrages über den Zusatzurlaub bei Schichtarbeit in das BUAG dar, wonach Arbeitnehmer/innen, die in Dreischichtarbeit oder in bestimmten Zweischichtformen tätig sind, für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode Anspruch auf Zusatzurlaub von einem Arbeitstag haben.

Die mit Urteil vom 25. Oktober 2011, 8 ObA 2/11v vom Obersten Gerichtshof festgestellte planwidrige Gesetzeslücke bei der Kollision von Urlaubsansprüchen nach dem BUAG mit gesetzlichen oder vertraglichen Urlaubsansprüchen nach dem Arbeitsvertragsstatut soll durch eine Anrechnung auf die vom/von der ausländischen Arbeitgeber/in nach § 33h BUAG zu entrichtenden Zuschläge geschlossen werden.

Eine Verbesserung der Bekämpfung von Sozialbetrug soll durch die Anpassung des Strafrahmens des § 32 BUAG an jenen des § 7i Abs. 1 und 2 sowie des § 7b Abs. 9 AVRAG erreicht werden. Im Zusammenhang mit der Schaffung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes wurde vielfach kritisiert, dass die von einer Unterschreitung des Grundlohns betroffenen Arbeitnehmer/innen keine Kenntnis über eine Anzeige wegen Unterschreitung des Grundlohns durch die zuständige Kontrollstelle haben. Dies soll nun durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in der Arbeitnehmer/inneninformation nach § 24 BUAG beseitigt werden, um so die Durchsetzung der Arbeitnehmer/innenansprüche zu verbessern.

Einen weiteren Schwerpunkt der Novelle bilden Änderungen im BSchEG. So soll Hitze nunmehr unter die Schlechtwetterdefinition fallen. Des Weiteren soll eine Verpflichtung zur Benutzung der Webanwendungen der BUAK für Ansuchen um Rückerstattung von Schlechtwetterentschädigungen ab 1. Jänner 2014 eingeführt werden.

Das Gesetzesvorhaben unterliegt nicht dem Konsultationsmechanismus (Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspackt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Josef Muchitsch die Abgeordneten Herbert Kickl und Mag. Birgit Schatz sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die Regierungsvorlage wurden Regelungen betreffend Zusatzurlaub bei Schichtarbeit in das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz aufgenommen.

Urlaubsanwartschaften sind auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen durch Verordnung des/der Bundesministers/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen. In der Regierungsvorlage wurde dazu klargestellt, dass die Anwartschaften für Urlaub einerseits und Zusatzurlaub andererseits getrennt ausgewiesen werden können. Dies gilt auch für die Festsetzung der Höhe der Zuschläge. Die gegenständliche Novelle soll am 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Die entsprechende Verordnung betreffend den Zusatzurlaub soll ebenfalls mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Um ein gleichzeitiges Inkrafttreten mit der Novelle zu ermöglichen, soll eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Novelle erlassen werden darf, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten kann.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Novelle in den Ministerrat war sowohl im Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz als auch im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 die Nummerierung der Absätze betreffend das Inkrafttreten nicht möglich, da beide Gesetze im Rahmen einer anderen Novelle ebenfalls geändert wurden, diese Novelle jedoch noch nicht veröffentlicht war. Nunmehr soll eine korrekte Nummerierung erfolgen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 20

                                Josef Muchitsch                                                                 Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau