2042 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1907 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird

 

Zu Art. 1 (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013):

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Die Führung von Personenstandsverzeichnissen war in Österreich grundsätzlich den Religionsgemeinschaften überlassen worden. Mit dem kaiserlichen Patent vom 20. Februar 1784 wurden aus den ursprünglich ausschließlich für kirchliche Zwecke geführten „Matriken“ staatlich geführte Personenstandsbücher, wobei den Matrikenführern neben der „klassischen“ Aufgabe der Urkundenausstellung auch die Aufgabe zukam, Daten für Verwaltungszwecke – so bspw die Volkszählung – zur Verfügung zu stellen (vgl die Einleitung zu Zeyringer, Das österreichische Personenstandsrecht (1986), nunmehr übernommen in Michel/Weitzenböck/Lenhart, Das österreichische Personenstandsrecht (2011)). Mit Einführung des deutschen Personenstandsrechtes am 1.1.1939 (dRGBl 1937 I 1147) wurde die Personenstandsverzeichnung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und somit den Standesbeamten als deren Organe übertragen. Nicht zuletzt aufgrund der vielfach verfassungsrechtlich problematischen Normen (vgl. hierzu die Ausführungen in den EB zur RV 656 BlgNR, 15. GP, 15) wurde das Personenstandswesen im Jahre 1983 einer völligen Neuregelung unterzogen und dem österreichischen Rechtsbestand angepasst. Seither wurden lediglich kleinere Novellen vorgenommen.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Vorgaben für den Vollzug des Personenstandswesens nicht mehr den technischen Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts entsprechen: Das Gesetz folgt der Systematik der Buchführung und stellt folglich in seiner Struktur auf die Eintragung in die jeweiligen Bücher und somit den Ort des Personenstandsfalles ab. Städte und Gemeinden verfügen über unterschiedliche lokale Verarbeitungen der Personenstandsdaten. Die Mitteilungen zwischen den Personenstandsbehörden selbst sowie zwischen den Personenstandsbehörden und anderen Bundes- und Landesbehörden erfolgt dabei in Papierform. Um die Evidenzen auf dem aktuellen Stand zu halten und die gesetzlich auferlegten Mitteilungsverpflichtungen zu erfüllen, sind bis zu einer Million Poststücke jährlich notwendig. Für den Bürger kann es durch die lokale Führung und die damit verbundenen örtlichen Zuständigkeiten im Personenstandsfall notwendig sein, bis zu drei Personenstandsbehörden zu kontaktieren und diverse Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen.

2. Aus den genannten Faktoren ergibt sich, dass das Personenstandsgesetz 1983 einer Neustrukturierung bedarf. Das Regierungsprogramm für die 24. GP sieht demgemäß vor, dass ein neues elektronisches Personenstandsregister geschaffen werden soll, „um jeder Österreicherin und jedem Österreicher in Zukunft die Möglichkeit zu bieten, unabhängig vom Ort der Eintragung – überall in Österreich – die benötigten Urkunden zu erhalten“.

Dementsprechend schlägt der vorliegende Entwurf für ein neues Personenstandsgesetz 2013 die Schaffung eines Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) vor. Damit einher geht nicht nur die zentrale Führung von Personenstandsfällen, sondern auch der Entfall der Bücherstruktur und – abgesehen vom Personenstandsfall Geburt – der „klassischen“ örtlichen Zuständigkeit. Bezweckt wird damit primär die Effizienzsteigerung und Transparenz der Behördenarbeit. Weiters dient ein zentral geführtes Register der Sicherung der Qualität, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie einer leichten Auffindbarkeit von Personenstandsfällen durch Schaffung eindeutiger Personenstandsdatensätze. Behörden auf allen Ebenen soll die Möglichkeit zu einem umfassenden und leicht zu handhabenden Online-Zugriff eingeräumt werden. Somit kommt es zu einer Vereinfachung der Verfahren durch Entfall postalischer Mitteilungspflichten und Optimierung der Geschäftsprozesse. Erzielt wird damit die Reduktion von Aufwand und Kosten seitens der Behörden. Bestehende Personenstandsdaten sind anlassfallbezogen nachzuerfassen, können von den Behörden jedoch auch je nach Zeit und Ressourcen anlassfallunabhängig nacherfasst werden, wobei sich erst mit Aufnahme des Echtbetriebes zeigen wird, wie viel Zeit die Nacherfassung in Anspruch nehmen wird.

Der Bürger kann sich künftig – abgesehen vom Personenstandsfall Geburt – an die „Personenstandsbehörde seiner Wahl“ richten und es ist somit bspw nicht mehr notwendig, im Zuge einer Eheschließung bis zu drei Personenstandsbehörden zu kontaktieren. Weiters entfällt der Urkundennachweis im Personenstandsfall und soll dem Bürger die Möglichkeit geboten werden, bei jeder Personenstandsbehörde benötigte Urkunden ausstellen zu lassen. Dies führt für den Bürger zu einer wesentlichen Vereinfachung und Zeitersparnis. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten der Einzelperson geschützt sind und erhält der Bürger anlässlich eines Personenstandsfalles sowie auf Antrag einen Auszug über die gespeicherten Daten.

Mit dem so genannten „Bürgerkartenkonzept“ soll zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, unabhängig von Ort und ohne Wartezeit – bequem von zuhause aus – die benötigten Urkunden auszudrucken. Diese Funktion baut auf den vorgeschlagenen technischen Entwicklungen auf und soll in einer weiteren Ausbauphase eine neue Serviceleistung für Bürger bieten.

Durch die Neufassung des Personenstandsgesetzes ist also primär eine Verwaltungsvereinfachung für Bürger und Behörden angestrebt, ein serviceorientiertes Arbeiten der Behörden im Sinne des One-Stop-Shop Gedankens sowie eine „modernere“, übersichtlichere und gestraffte Gestaltung der Normen.

3. Der Entwurf gliedert sich in sechs Hauptstücke, wobei im ersten Hauptstück die Legaldefinitionen und Behördenorganisation geregelt werden. Im zweiten Hauptstück wird – anstatt an die Bücherstruktur – nunmehr an den Personenstandsfall angeknüpft. Das dritte Hauptstück beinhaltet die Bestimmungen zur Eintragung in das ZPR und die ausführenden Bestimmungen zum ZPR, das vierte Hauptstück die Bestimmungen zur Verwendung von Personenstandsdaten sowie zu den Urkunden und sonstigen Auszügen. Das fünfte Hauptstück regelt ua. die Nacherfassung der Daten sowie den weiteren Umgang mit den Altmatriken. Das sechste Hauptstück enthält Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Da die Entwicklung und der Betrieb eines ZPR mit wesentlichen Vorteilen für die gesamte staatliche Verwaltung verbunden sind, wurde von den Ländern die Bereitschaft bekundet, sich finanziell einzubringen. Vom Bundesministerium für Inneres wurde daher ein Finanzierungsvorschlag erarbeitet, der sich an der erfolgreichen Kooperation orientiert. Dieser Vorschlag einer 60:40 Teilung wurde den Ländern zur Prüfung und Rückäußerung übermittelt. Bei der vorläufigen Zugrundelegung dieses Schlüssels ergibt sich folgendes Bild:

1. Errichtung

a) Bund

Bund neu ZPR Kosten_ohne Betrieb


 

b) Länder

land

2. Betrieb

Im Jahr 2013 wird für den Betrieb mit Kosten in der Höhe von 675.000 €, in den Folgejahren in der Höhe von 900.000 € gerechnet; diese Kosten würden ebenfalls 60:40 geteilt.

 

NEU!!! gemeinden g

Im Bereich der Gemeinden kommt es je nach verwendungsgruppenbezogener Mannstunde zu einer Reduktion des Zeitaufwandes bei der Bearbeitung der Personenstandsfälle und sonstiger Eintragungen im ZPR. Durch den Wegfall der nunmehr noch im Postweg versandten Mitteilungen (ca. 830.000 jährlich) können ca. 457.000 € eingespart werden. Insgesamt ergibt sich daraus ein Einsparungspotential in der Höhe von 2 Mio €.

Hinsichtlich der auf die Bürgerinnen und Bürger entfallenden Kosten kann im Zuge der Initiative zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger im Verwaltungsverfahren mit einem Einsparungspotential in der Höhe von etwa 1,2 Millionen Stunden gerechnet werden. Dies ergibt sich durch die Reduktion des Zeitaufwandes etwa bei Direktzugriff der Behörden auf die Daten statt Urkundenvorlage, sowie auch bei Wiederausstellung von Urkunden.

Sämtliche Angaben beruhen auf erhobenen Daten, aus denen mangels Vorhersehbarkeit nur Schätzgrößen abgeleitet werden konnten.

Zu Art. 2 (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG):

Weiters soll ein Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) eingerichtet werden. Ähnlich dem ZPR wird hiermit bezweckt, eine Verwaltungsvereinfachung für Bürger und Behörden und ein serviceorientiertes Arbeiten der Behörden zu bieten. So kann nunmehr unabhängig vom Wohnsitz überall eine Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen begehrt werden. Auf Behördenebene entfällt die aufwendige Mitteilungspflicht und wird durch die virtuelle Datenverwaltung ersetzt. Im Sinne des E-Government-Gedankens soll also mit Einführung des ZSR eine effiziente, transparente und bürgernahe Behördenarbeit ermöglicht und somit den technischen Vorgaben des 21. Jahrhunderts entsprochen werden. Gleichzeitig sollen Synergien zur Schaffung eines Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) ausgenützt werden. Auch hier soll – in einer weiteren Ausbauphase – mittels Bürgerkartenkonzept eine neue Serviceleistung für Bürger entstehen. Künftig soll es ermöglicht werden, unabhängig von Ort und ohne Wartezeit – bequem von zuhause aus – benötigte Urkunden auszudrucken.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll lediglich die Rechtsgrundlage für die Einrichtung des ZSR geschaffen werden und bleiben daher alle weiteren materiellen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 unangetastet. Diese werden gemäß der Entschließung des Innenausschusses betreffend die Novellierung der fremdenrechtlichen Materiengesetze (1889 d.B, XXIV. GP) bis Herbst 2012 einer gesonderten Novellierung zugeführt.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Das ZSR wird gemeinsam mit dem ZPR programmiert, gewartet und ausgebaut. Die oben beschriebenen Kosten entfallen damit anteilsmäßig auf das ZSR. Auch im Bereich des Staatsbürgerschaftswesens kommt es durch die Umstellung auf die neuen technischen Möglichkeiten zu einer Einsparung an Zeitaufwand und Kosten der postalischen Mitteilungen. Während der Zeitaufwand nicht klar beziffert werden kann, wird durch den Entfall der postalischen Mitteilungen mit einem Einsparungspotential von 282.000 € gerechnet.

Zu Art. 3 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Finanzielle Auswirkungen

Für das Bundesministerium für Inneres und Gebietskörperschaften ergeben sich durch dieses Bundesgesetz keine finanziellen Auswirkungen.

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen und Bürger/innen vorgesehen. Durch die Inanspruchnahme der Bürgerkarte bei der Abmeldung eines Wohnsitzes und den damit verbundenem Entfall von Weg- und Wartezeiten ersparen sich Bürgerinnen und Bürger pro Jahr 85.000 Stunden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwaltungslasten für Unternehmer durch den vorgeschlagenen Entfall der Aufbewahrung der Gästeblätter in Papierform durch automationsunterstützte Verarbeitung sinken werden. Es ist anzunehmen, dass ein Großteil der Beherbergungsbetriebe gehobener Kategorie und etwa die Hälfte der 3-Stern Beherbergungsbetriebe von der Möglichkeit der Führung eines vollelektronischen Gästeverzeichnisses Gebrauch machen wird, um Einsparungen durch die Archivierung der Gästeblätter in Papierform zu erzielen. Durch diese Maßnahme kann ein Einsparungspotential von 10 330 000 Euro pro Jahr erzielt werden. Es kann auch erwartet werden, dass mit der zunehmenden Fortentwicklung der automationsunterstützten Datenverarbeitung, auch die Zahl der Beherbergungsbetriebe, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden kontinuierlich steigen wird.

Basierend auf der Annahme, dass von rund 22 700 000 Ankünften pro Jahr (3-, 4- und 5-Stern Beherbergungsbetriebe), künftig insgesamt 8 200 000 Gästeblätter ausschließlich elektronisch erfasst werden, ergibt sich eine jährliche Reduktion der Verwaltungskosten von 10 330 000 Euro.

Zu Art. 4 (Namensänderungsgesetz):

Mit Einführung des ZPR müssen schließlich Anpassungen in anderen Materiengesetzen erfolgen, um den technischen Voraussetzungen bezüglich der Eingaben im ZPR und der elektronischen Bemitteilung gerecht zu werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Michael Hammer die Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Alev Korun, Günter Kößl, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Johann Maier, Mag. Gisela Wurm sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner und der Ausschussobmann Abgeordneter Otto Pendl.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 16, 28, 29, 31, 32, 36 des Abänderungsantrages):

Mit Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 – KindNamRÄG 2013, BGBl. Nr. xxx/201x, muss das PStG 2013 an die neuen Bestimmungen zur gemeinsamen Obsorge angepasst werden. Sieht § 177 Abs. 2 ABGB die Möglichkeit der Abgabe einer Obsorgeerklärung vor dem Standesbeamten vor, müssen die gesetzlichen Grundlagen für die Beurkundung solcher Erklärungen sowie die Übermittlung dieser Erklärungen an die Gerichte geschaffen werden. Weiters soll es zukünftig möglich sein, Obsorgebeschlüsse der Gerichte der zuständigen Personenstandsbehörde mitteilen zu können, damit die vor dem Standesbeamten abgegebenen Obsorgeerklärungen wirksam werden können. Darüber hinaus soll eine inhaltliche Anpassung und eine Anpassung der Verweise erfolgen.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 3 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. Weiters soll die Bekanntgabe des Religionsbekenntnisses nur auf Wunsch und bei Eintragung des Personenstandsfalles erfolgen.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffern 6 und 7 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine inhaltliche Klarstellung.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 8 des Abänderungsantrages):

Es soll nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, totgeborenen Kindern Vor- und Familiennamen zu geben.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 9 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 10 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine inhaltliche und sprachliche Klarstellung.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 11 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffern 12 und 13 des Abänderungsantrages):

Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass eingetragen werden kann, sofern materielles österreichisches Recht zu Anwendung kommt; dem würde § 35 Abs. 2 in der geltenden Fassung entgegenstehen.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 14 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 15 des Abänderungsantrages):

Klargestellt soll werden, dass die Daten nach Löschung aus dem ZPR verpflichtend archiviert werden.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 16 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine inhaltliche Klarstellung und um die Konkretisierung der zeitlichen Komponente der Periodizität des Zur-Verfügung-Stellens.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffern 18 bis 25 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich eine Klarstellung über den Inhalt der Urkunden. Personenstandsurkunden sollen nach dem aktuellen Stand ausgestellt werden. Die bisher in den Büchern geführte Eintragungsnummer, sowie Wohnorte und Staatsbürgerschaften können entfallen. Sichergestellt werden soll weiters, dass Urkunden mit Religionsbekenntnis auf Antrag von jener Behörde, die die Eintragung vorgenommen hat, ausgestellt werden können. Aufgrund der Bedeutung der Totgeburten für die betroffenen Eltern wird der Inhalt der Urkunde auf gesetzlicher Ebene geregelt.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffern 26 und 30 des Abänderungsantrages) und zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Ziffer 40 des Abänderungsantrages):

Mit einer Aufbauphase soll sichergestellt werden, dass das ZPR den Personenstandsbehörden bereits mit 1. April 2013 zur Verfügung steht. Mit einer Übergangsphase bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soll ein reibungsloser Übergang zu einer zentralen automationsunterstützen Datenverarbeitung gewährleistet werden. Die Regelung soll sicherstellen, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ein umfassender Datenbestand zur Verfügung steht und die Nacherfassung im laufenden Betrieb so weit als möglich hintangehalten werden kann. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass die bis zur Aufnahme des Echtbetriebes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere Testungen und Schulungen der Standesbeamten, abgeschlossen werden können. Dies gilt sinngemäß für das ZSR.

Zum Personenstandsgesetz 2013 (Ziffer 27 des Abänderungsantrages):

Klargestellt werden soll, dass anlassfallbezogen und auf Verlangen nacherfasst werden muss und darüber hinaus eine vom Anlassfall unabhängige Nacherfassung erfolgen kann.

Zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Ziffer 33 des Abänderungsantrages):

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des Abs. 2 soll auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2011 (G 154/10) reagiert werden, mit der § 20 Abs. 2 als verfassungswidrig aufgehoben worden ist. Der vom Verfassungsgerichtshof erkannten Verfassungswidrigkeit wird damit begegnet, dass der nachträgliche Wegfall ausreichender finanzieller Mittel nicht zum Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung führen kann. Alle sonstigen Verleihungsvoraussetzungen, wie insbesondere die Unbescholtenheit des Verleihungswerbers, sollen auch nach Zusicherung weiterhin relevant bleiben. § 20 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Ziffer 34 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine inhaltliche Klarstellung.

Zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Ziffer 35 des Abänderungsantrages):

Klargestellt werden soll, dass die im ZSR durch die Personenstandsbehörde vorgenommenen Eintragungen jedenfalls von der Evidenzstelle weiterbearbeitet werden müssen.

Zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Ziffer 37 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine inhaltliche Klarstellung, da mit Einführung des ZSR eine entsprechende Mitteilungspflicht entfallen kann.

Zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Ziffer 38 des Abänderungsantrages):

Klargestellt soll werden, dass die Daten nach Löschung aus dem ZSR verpflichtend archiviert werden.

Zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Ziffer 39 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Ziffer 40 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um eine inhaltliche Klarstellung.

Zur Änderung des Meldegesetzes 1991 (Ziffern 42 und 43 des Abänderungsantrages):

In Abs. 1 werden die schon bisher bestehenden Arten von Meldebestätigungen zusammengefasst. Weiters soll es durch die vorgeschlagenen Änderungen des Abs. 2 den Meldepflichtigen künftig möglich sein, Meldebestätigungen aus dem Datenbestand des ZMR bei einer Meldebehörde ihrer Wahl zu erhalten. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, die Meldebestätigung auch nur aus dem jeweiligen lokalen Melderegister bei der örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen.

Der neue Abs. 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Meldebestätigung keine Angaben zum Familienstand enthält.

Der Zweck der neuen „Privathaushaltsbestätigung“ ist es, allen an einer Unterkunft lebenden Menschen, auf deren gemeinsamen Antrag hin zu bestätigen, dass diese in einem Privathaushalt angemeldet sind (Abs. 4). Diese Bestätigung kann insbesondere zur Vorlage bei Behörden verwendet werden.

Die vorgeschlagene Regelung des Abs. 5 entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 19 Abs. 2 letzter Satz.

Zur Änderung des Meldegesetzes 1991 (Ziffer 44 des Abänderungsantrages):

Aufgrund der Wahrnehmung der Meldebehörden über die zunehmende Übung Meldeadressen gegen Entgelt zu „vermitteln“, wird vorgeschlagen einen entsprechenden neuen Straftatbestand zu schaffen.

Zur Änderung des Meldegesetzes 1991 (Ziffern 45 und 46 des Abänderungsantrages):

Es handelt sich um Anpassungen an das in Artikel 1 vorgeschlagene Personenstandsgesetz 2013 und an die Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 22

                         Mag. Michael Hammer                                                              Otto Pendl

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann