2045 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1810 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (Sprengmittelgesetz-Novelle 2012), hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am 22. November 2012 auf Antrag der Abgeordneten Otto Pendl und Günter Kößl einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Waffengesetz 1996 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, wurde die Zuständigkeit der Sicherung, des Transports, der Verwahrung und der Vernichtung von Kriegsmaterial in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport übertragen. Ein Einschreiten im Dienste der Strafrechtspflege soll davon unberührt bleiben, da dieses den Strafverfolgungsbehörden obliegt.

Da während einer Sicherung und der allfälligen Vernichtung von Kriegsmaterial, worunter auch die Vornahme der Entschärfung eines sprengkräftigen Kriegsmaterials zu verstehen ist, die Gesundheit oder das Leben von Menschen gefährdet werden können, wird vorgeschlagen die Behörde zu ermächtigen, ein Platzverbot mittels Verordnung erlassen zu dürfen. In dieser Verordnung soll die Waffenbehörde (§ 48)  im Zusammenwirken mit und auf der Grundlage der Expertise eines fachkundigen Organs des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unter anderem auch den Gefährdungsbereich festlegen, der von Betroffenen zu verlassen ist bzw. dessen Betreten untersagt ist, solange die Gefährdungssituation andauert. Die Kundmachung hat in geeigneter Weise zu erfolgen. In Betracht kommt etwa eine Durchsage mittels Megaphon oder in Medien.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass bis zum Einschreiten der zuständigen Behörde (Abs. 5 oder 5a) den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine durchsetzbare Organbefugnis zur Wegweisung von Personen im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung (der vorläufigen Begründung  der Verfügungsmacht besteht) besteht. Diese Befugnis kann bis zu einer allenfalls zu erlassenden Verordnung gemäß Abs. 5a andauern, wenn etwa das gemäß Abs. 5 einschreitende Organ des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport feststellt, dass die Gefahr bei der weiteren Sicherung oder bei der Vernichtung die Erlassung einer solchen Maßnahme erforderlich macht.“

 

In der Debatte ergriff der Abgeordnete Hannes Fazekas das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 22

                                Hannes Fazekas                                                                     Otto Pendl

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann