Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 4 bis 6 lauten:

„(4) Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Abs. 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt § 50 SPG.

(5) Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.

(5a) Besteht im Zusammenhang mit der Sicherung oder der Vernichtung von Kriegsmaterial gemäß Abs. 5 eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde mittels Verordnung den Gefahrenbereich entsprechend der Gefährdungseinschätzung des fachkundigen Organs des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport festzulegen, dessen Verlassen anzuordnen und dessen Betreten zu untersagen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Grundstücke und Räume betreten. § 50 SPG gilt.

(5b) Verordnungen gemäß Abs. 5a sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Durchsage kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht.

(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Dabei gelten § 50 SPG und § 16 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000.“

2. In § 51 Abs. 1 wird der Punkt nach Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 11 angefügt:

      „11. entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung  einen Gefahrenbereich  nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.“

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 42 Abs. 4 bis 6  sowie § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei Art 30 Z 1 und 2 des 2. Stabilitätsgesetzes, BGBl. I 35/2012, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 als entsprechend geändert gilt.“