2048 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 1701/A der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichengesetz 1960) in der Fassung des BGBl. Nr. 117/1980 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Oktober 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Bestimmte Abzeichen, Gegenstände und Waffen fallen unter das NS-Verbotsgesetz (meist wegen Gravuren oder Abbildungen von Hakenkreuzen und SS-Runen). Ihr Verkauf ist deshalb bei Strafe verboten. Leider zeigt die Strafbestimmung kaum abschreckende Wirkung, wie vielfach durchgeführte Lokalaugenscheine beweisen. Täglich werden auf Österreichs Flohmärkten Reliquien aus dem 2. Weltkrieg und NS-Devotionalien gehandelt und damit saftige Gewinne lukriert.

Die immer noch in ihrer ursprünglichen Fassung erhaltene Strafbestimmung aus 1960 geht von einer Höchststrafe von 10.000,- Schilling (!) aus. Inflationsbereinigt würde das heute einem Betrag von über 4.000,- Euro entsprechen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. November 2012 in Verhandlung genommen. Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser fungierte als Berichterstatter und brachte den Abänderungsantrag der Abgeordneten Otto Pendl, Günter Kößl, Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen ein, der wie folgt begründet war:

„Die Höhe des in der Verwaltungsübertretung des § 3 Abs. 1 vorgesehenen Geldstrafe ist seit dem Inkrafttreten des Abzeichengesetzes 1960 unverändert geblieben. Es wird daher vorgeschlagen eine Valorisierung des seit 1960 unveränderten Betrags vorzunehmen und künftig das Zuwiderhandeln gegen das Verbot Abzeichen, Uniform oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation zu tragen, zur Schau zu stellen, darzustellen oder zu verbreiten mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl, Günter Kößl, Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 22

                         Mag. Albert Steinhauser                                                             Otto Pendl

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann