2050 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2006 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf und sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geändert werden

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vom 12. November 2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge an Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2), im Folgenden Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011, regelt unter anderem die Bekämpfung des Marktmissbrauchs auf dem Markt für Treibhausgasemissionszertifikate sowie den Zugang zur Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten. Hinsichtlich der Bekämpfung des Marktmissbrauchs wird vorgeschrieben, dass die in Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine wirksame Marktaufsicht wahrnehmen. Hinsichtlich des Zugangs zur Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie ferner weiteren Personen, die nicht der Finanzmarktaufsicht unterliegen, wird eine Zulassung zu dieser Tätigkeit durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten vorausgesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um Verordnungsbestimmungen, die nur im Zusammenspiel mit nationalem Recht wirksam werden können und mithin der nationalen Umsetzung bedürfen.

Durch Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 wird vorgeschrieben, dass Treibhausgasemissionszertifikate nur noch in Form von Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate) oder in Form von Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate) versteigert werden dürfen. Zur Bekämpfung von Marktmissbrauch erstreckt Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/6/EG auf den Handel mit Emissionszertifikaten, die als Finanzinstrumente versteigert und gehandelt werden, mithin Fünf-Tage-Futures. Insofern die nationalen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2003/6/EG auf Finanzinstrumente und damit auch auf als Finanzinstrumente versteigerte und gehandelte Emissionszertifikate anwendbar sind, bedarf diese Verordnungsregelung keiner nationalen Umsetzung. Werden Emissionszertifikate nicht als Finanzinstrumente und mithin als Zwei-Tage-Spots gehandelt, erklärt Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 die besonderen Regeln zum Marktmissbrauch nach Artikel 37 bis Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 für anwendbar auf diesen Handel.

Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 schreibt vor, dass die in Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine wirksame Marktaufsicht wahrnehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der besonderen Regeln zum Marktmissbrauch nach Artikel 37 bis Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 treffen. Demzufolge hat in Österreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zukünftig nicht nur den Handel mit Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate als Teil des Terminmarktes für Finanzinstrumente zu beaufsichtigen, sondern erstmals als Teil des Kassamarktes für Waren auch den Handel mit Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate. Der erforderliche Rechtsrahmen für die Marktaufsicht über den Handel mit Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate besteht bereits mit den §§ 48a bis 48t BörseG, die die Marktmissbrauchsregeln für alle Finanzinstrumente gemäß der RL 2003/6/EG umsetzen. Der erstmals erforderliche Rechtsrahmen für die parallel dazu zu gestaltende Marktaufsicht über den Handel mit Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate durch die FMA soll durch die Implementierung der besonderen Regeln zum Marktmissbrauch gemäß Artikel 37 bis Artikel 43 der VO (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 in die von der FMA zu vollziehenden §§ 48a bis 48t BörseG erfolgen.

Art. 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 sieht vor, dass Kreditinstitute, die gemäß den nationalen Konzessionstatbeständen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zugelassen sind, nur unter folgender Voraussetzung bei dem Betreiber einer Auktionsplattform die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen von Emissionszertifikaten im Namen ihrer Kunden beantragen können, wenn sie auf Nicht-Finanzinstrumente bieten wollen: Es existieren nationale Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, aufgrund derer die zuständige Behörde im Mitgliedstaat dem Kreditinstitut diese Tätigkeit genehmigen kann.

Aus den europarechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass die Genehmigung der Tätigkeit, Gebote in Versteigerungen von Emissionszertifikaten einzustellen, für Kreditinstitute entweder als Konzessionserweiterung oder als Bewilligung einer Erweiterung des Geschäftsgegenstandes ergänzend zur Konzession als Kreditinstitut auszugestalten ist. Daraus folgt, dass zuständige Behörde diejenige zu sein hat, die auch die Konzession als Kreditinstitut erteilt. Da die Genehmigung der Tätigkeit, Gebote in Versteigerungen von Emissionszertifikaten einzustellen, bei Kreditinstituten nur ergänzend zu einer Konzession als Kreditinstitut hinzutreten kann, wird sie im BWG umgesetzt, das von der FMA zu vollziehen ist. Da es sich bei der Einstellung von Geboten in Versteigerungen von Emissionszertifikaten jedoch – auch nach europarechtlichen Maßstäben – um kein Bankgeschäft handelt, wird die diesbezügliche Genehmigung als Bewilligung einer Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um diese Tätigkeit ausgestaltet. Das Verfahren ergibt sich sohin gemäß § 21 Abs. 2 BWG und die inhaltlichen Voraussetzungen zwingend aus Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011.

Wegen der Nähe der Verhaltensaufsicht über Kreditinstitute gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Verhaltensaufsicht über diese gemäß § 91 Abs. 1 Z 3 WAG 2007 wird sie im Wertpapieraufsichtsrecht geregelt.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Petra Bayr die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Mag. Roman Haider, Ing. Hermann Schultes und Mag. Bruno Rossmann sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, B, dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2006 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 21

                                     Petra Bayr                                                          Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann