2057 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2008 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundes­verwaltungs­gerichts­gesetz) erlassen wird

 

Art. 136 Abs. 1 B‑VG[1] sieht die Regelung der Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz vor. Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält in Ausführung dieser Bestimmung die erforderlichen Grundlagen betreffend Sitzung und Zusammensetzung, Organe, Gang und Führung der Geschäfte, elektronischer Rechtsverkehr, Controlling und Berichtswesen des Bundesverwaltungs­gerichtes vor.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf der Basis einer Datenerhebung, die von einer aus Angehörigen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen bestehenden Arbeitsgruppe im Jahr 2010 durchgeführt wurde, und unter Berücksichtigung der asylrechtlichen- und fremdenpolizeilichen Zuständigkeiten des neuen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012), ist von einem jährlichen Anfall von insgesamt rund 33 000 Rechtssachen (rund 10 000 Rechtssachen aus dem Bereich des Asylwesens, rund 8 000 Rechtssachen aus dem Bereich des Fremden- und Niederlassungswesens und rund 14 800 Rechtssachen aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerien und der aufgelösten unabhängigen Bundesbehörden) beim Bundesverwaltungsgericht auszugehen. Dies erfordert – unter Berücksichtigung der durch die Durchführung mündlicher Verhandlungen bedingten Aufwandserhöhung – einen Personalstand von rund 450 Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ).

Laut den Informationen und schriftlichen Meldungen der Bundesministerien belief sich der Personalstand der bei ihnen und bei den aufgelösten unabhängigen Bundesbehörden mit auf das Bundesverwaltungsgericht übergehenden Aufgaben Beschäftigten im Jahr 2010 auf 144 VBÄ (darunter 93 juristische Mitarbeiter); der gesamte Personalaufwand beträgt rund 9 Millionen Euro, der Sachaufwand rund 4 Millionen Euro. Daraus ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht für das Jahr 2014 ein Personalaufwand von rund 30 und ein Sachaufwand von rund 15 Millionen Euro.

Die Bedeckung dieses Aufwandes hat durch die für den Asylgerichtshof und das Bundesvergabeamt vorgesehenen Budget- und Personalressourcen zu erfolgen; das Gleiche gilt für den von den Bundesministerien für die betroffenen Verfahrensbereiche getragenen Personal- und Sachaufwand.

Als einmalige Anstoßfinanzierung für die Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes sind zusätzliche Budgetmittel in der Höhe von rund 4 Millionen Euro erforderlich.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Johann Singer die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Durch die vorgeschlagene Berichtigung des Gesetzestitels soll das Gesetz insbesondere auch eine Abkürzung erhalten.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis), Z 15 (Überschrift zu § 12), Z 16 (§ 12 Abs. 3), Z 17 (§ 12 Abs. 5 Z 1), Z 18 (§ 12 Abs. 8) und Z 19 (Neubezeichnung des § 12 Abs. 8):

Die Stellung der fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichter beim Bundesverwaltungsgericht soll an jene der fachkundigen Laienrichter nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, und nach dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, angeglichen werden (vgl. § 16 Abs. 1 ASGG und § 64 Abs. 2 KartG 2005). Die sonstigen Änderungen der die fachkundigen Laienrichter betreffenden Bestimmungen sind redaktioneller Natur.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2 bis 4) und Z 4 (Entfall des § 3 Abs. 5 und Neubezeichnung des § 3 Abs. 6):

Die Regelung des § 3 Abs. 5 betreffend die vor der Erstattung von Vorschlägen für die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten abzuhaltende Anhörung soll aus systematischen Gründen in § 2 transferiert werden. Die versehentliche nochmalige Bezugnahme auf die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten durch den Bundespräsidenten in § 3 Abs. 5 erster Satz kann damit entfallen.

Die Absatzbezeichnung des § 3 Abs. 6 ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 3), Z 6 (§ 4 Abs. 6), Z 7 (§ 5 Abs. 1 erster Satz), Z 8 (§ 5 Abs. 1 letzter Satz), Z 10 (§ 7 Abs. 1), Z 11 (§ 8 Abs. 2), Z 12 (§ 8 Abs. 3), Z 13 (§ 10 Abs. 2), Z 14 (§ 11 Abs. 2 und § 22 Abs. 4), Z 20 (§ 13 Abs. 5), Z 21 (§ 22 Abs. 6 erster Satz) und Z 22 (§ 28 Abs. 4):

Berichtigung von Schreibfehlern sowie Vornahme von sprachlichen, terminologischen und legistischen Präzisierungen oder Korrekturen.

Zu Z 9 (§ 6):

Die Erwähnung des Gesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte in dieser Bestimmung kann entfallen, da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz keine Senatszuständigkeiten vorsieht (vgl. die Erläuterungen der RV 2009 d.B., 3 zu § 2).“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl einstimmig beschlossen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass der Entwurf der Geschäftsverteilung während der in § 15 Abs. 2 genannten Frist auch den fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht und dass diese innerhalb der genannten Frist im Wege des Präsidiums zum Entwurf Stellung nehmen können. Es handelt sich bei diesen Stellungnahmen nicht um Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 2.

Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die Heranziehung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern am Bundesverwaltungsgericht hauptsächlich zur Unterstützung der rechtsprechenden Tätigkeit des Gerichts vorgesehen werden soll. In Frage kommen dabei insbesondere der Schriftverkehr mit Behörden und anderen Gerichten sowie Aktenvorlagen oder die Erledigung von Gebührenangelegenheiten.“


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 27

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann



[1] Zitate von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geändert oder neu eingefügt werden, ohne Fassungsangabe beziehen sich auf jene Fassung, die diese Bestimmungen (gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) mit 1. Jänner 2014 erhalten werden.