2058 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 2136/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. November 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit der vorliegenden Novelle soll die im BezBegrBVG und im BBezG vorgesehene jährliche Anpassung des Ausgangsbetrages für das Jahr 2013 abweichend von § 9 BezBegrBVG mit dem Faktor 1,018 festgelegt werden.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter Stefan Prähauser.

 

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) angenommen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) folgende Feststellungen:

„Der Verfassungsausschuss hält fest, dass § 3 Bezügebegrenzungs-BVG im geltenden Recht folgende Anpassungsregeln für Politikerbezüge vorsieht:

Maßgeblich sind einerseits der sogenannte Pensionsanpassungsfaktor und auf der anderen Seite die Inflationsrate, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem System des § 3 Abs. 2 BezBegrBVG festgestellt wird. Der jeweils niedrigere Anpassungsfaktor ist für die Erhöhung der Politikerbezüge heranzuziehen.

Dies hätte, ohne Gesetzesänderung, zur Folge, dass die Bezüge der Politiker für das Jahr 2013 um 2,8 % (entsprechend dem Pensionsanpassungsfaktor) angehoben worden wären.

Da aber aufgrund des Sparpaketes die Pensionisten eine um 1 %-Punkt herabgesetzte Pensionserhöhung für das Jahr 2013 erhalten, sollen daher die Politikerbezüge abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 3 BezBegrBVG nur um den Faktor 1,018 erhöht werden.“


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 27

                               Stefan Prähauser                                                            Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann