2065 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1937 der Beilagen): Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz 2013 – SKG 2013)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Zusatzprotokoll zum Sicherheitskontrollabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation-IAEO, BGBl. III Nr. 70/2007, vor allem in Hinblick auf erweiterte Meldepflichten und Überprüfungsmechanismen durch nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Weiters sollen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011, ABl. Nr. L 326 vom 08.12. 2011 S. 26 (Dual-Use-Verordnung), neue Regelungen eingeführt und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2012 angepasst werden.

Der vorliegende Entwurf enthält daher Regelungen auf drei Gebieten:

-Sicherheitskontrolle zur Überwachung der friedlichen Verwendung von Kernmaterial und relevanter Tätigkeiten,

-Ausfuhrkontrolle von Kernmaterial und sensiblen Nukleargütern,

-Sicherung oder Objektschutz von Kernmaterial und Anlagen.

Im Bereich der Sicherheitskontrolle wurden durch ein Zusatzprotokoll zum Sicherheitskontrollabkommen mit der IAEO, erweiterte Kontrollrechte für die Organisation geschaffen. Wesentliche Neuerungen, die dadurch notwendig werden, sind:

-erweiterte Meldepflichten der einschlägigen Unternehmen und Forschungseinrichtungen, auch über Tätigkeiten, die ohne Kernmaterial durchgeführt werden;

-Regelung der erweiterten Inspektionsrechte der IAEO;

-Ausweitung der Regelungen über die Marktbeobachtung und -beratung und über die Überwachung, einschließlich der Bestellung verantwortlicher Beauftragter, von der Ausfuhrkontrolle auf die Sicherheitskontrolle;

- Anpassung der Verwaltungsstrafbestimmungen an die neuen Meldepflichten.

Im Bereich der Ausfuhrkontrolle sind folgende Begleitvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011, ABl. Nr. L 326 vom 08.12. 2011 S. 26, notwendig:

-Regelungen betreffend Vermittlung und Durchfuhr im Einklang mit dem AußWG 2011;

-weitere Präzisierung der Genehmigungskriterien im Hinblick auf völkerrechtliche und andere international vereinbarte Vorgaben;

-Anpassung von Definitionen im Einklang mit dem AußWG 2011.

Im Bereich der Sicherung ist eine sprachliche und inhaltliche Überarbeitung der Bestimmungen notwendig geworden. Darüber hinaus werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, sowohl auf technische Entwicklungen als auch auf Änderungen in der Sicherheitslage reagieren zu können.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich der Verfassungsbestimmung auf Artikel 10 Abs. 1 Z 1 B-VG, hinsichtlich der Ausfuhrkontrolle auf Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) und hinsichtlich der Sicherung auf Artikel 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei). Gemäß Art. 102 B-VG können diese Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

Im Bereich der Sicherheitskontrolle wird die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung seit der erstmaligen Erlassung eines Sicherheitskontrollgesetzes 1972 durch eine eigene Verfassungsbestimmung begründet (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII GP, Seite 5). Auch für die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung ist weiterhin eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

Kapitel VII des EAG-Vertrages schafft eine ausschließliche Kompetenz der Europäischen Union für die Überwachung der Verwendung von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen, das sind die üblicherweise unter der Bezeichnung Kernmaterial zusammengefassten Stoffe Plutonium, Thorium und Uran. Diese Überwachungsaufgabe deckt sich mit dem Regelungsinhalt des Sicherheitskontrollabkommens und ist in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 54 vom 28.02. 2005 S. 1, umgesetzt.

Ein Großteil der Meldepflichten gemäß dem Zusatzprotokoll betrifft jedoch Aktivitäten ohne Kernmaterial, darunter Forschung und Entwicklung, Produktion und Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen. Dieser Teil liegt daher in der ausschließlichen Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten und ist durch nationales Recht zu regeln.

Die Zuweisung der Meldepflichten in Art. 2 des Zusatzprotokolls an EURATOM und den betroffenen Mitgliedstaat spiegelt diese Kompetenzverteilung wider.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Dr. Ruperta Lichtenecker und Bernhard Vock sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1937 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 27

                             Franz Kirchgatterer                                                              Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann