2068 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 2140/A der Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Die Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. November 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu § 84:

Aufgrund von Änderungen im Strafprozessrecht gibt es keine vorläufige Sicherstellung mehr. § 84 war daher an die geänderte Rechtslage anzupassen.

Der neue Abs. 3 enthält eine besondere datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Strafbehörden.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter die Abgeordneten Ernest Windholz, Dr. Ruperta Lichtenecker und Bernhard Themessl  sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Konrad Steindl.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der Entwurf der Novelle zum Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, dient der Aufnahme einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Entscheidungen auf Grund von § 25a AußWG 2011. Überdies werden formale Anpassungen (Anpassungen an Änderungen des Strafprozessrechts, Klarstellungen und Bereinigung von Redaktionsversehen) vorgenommen.

Innerstaatliche Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen). Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG können die in Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Bereiche in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die neu eingeführte Veröffentlichungspflicht wird ein äußerst geringer Mehraufwand für die Verwaltung von ca. 140 Euro pro Jahr, somit insgesamt ca. 420 Euro in den nächsten 3 Jahren (sh. dazu die beiliegende Darstellung) entstehen, der im Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachressourcen abgedeckt werden kann.

Die formalen Anpassungen bewirken keinen Mehraufwand, da sie keinen Einfluss auf die Anzahl der Verwaltungsverfahren haben.

Die Veröffentlichungspflicht betrifft nur die Vollzugsbehörde und ist nicht mit zusätzlichen Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen verbunden. Auch die rein formalen Anpassungen, mit denen keine neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen verbunden sind, führen zu keiner Erhöhung der Verwaltungslasten.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 9):

Die Definition wurde an die aktuelle handelsrechtliche Terminologie angepasst.

Zu den Z  2 (§ 1 Abs. 1 Z 10), 3 (§ 3 Abs. 1), 5 (§ 53 Abs. 2), 6 (§ 57 Abs. 1), 7 (§ 65 Abs. 1) und 8 (§ 70 Abs. 1):

Da sich einige Bestimmungen des AußWG 2011 ausschließlich auf die von der Stammfassung des AußWG 2011 erfassten Vorgänge und nicht auch auf die durch § 25a AußWG 2011 geregelten Vorgänge beziehen, war dies entsprechend klar zu stellen. Dazu wird die Definition in Z 10 in eine lit. a und eine lit. b unterteilt, in denen die beiden Kategorien von Vorgängen klar unterschieden werden. In weiterer Folge wird in den Bestimmungen, in denen dies erforderlich ist, durch einen Verweis auf die konkrete lit. in § 1 Abs. 10 klar gestellt, auf welche dieser Kategorien sie sich beziehen.

Zu Z 4 (§ 25a):

§ 25a AußWG 2011 wurde erlassen, um Erwerbsvorgänge durch Angehörige von Drittstaaten an österreichischen Unternehmen zu kontrollieren, durch die es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der Art. 52 und 65 Abs. 1 AEUV kommen könnte.

Eine Überarbeitung dieser Regelung dient folgenden Zwecken:

         -      Klarstellung des Verhältnisses der Regelung zu den unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs,

         -      Schaffung einer Möglichkeit zur Veröffentlichung von Entscheidungen und

         -      Klarstellungen, Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu den neuen Bestimmungen im Einzelnen:

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung wurde klarer strukturiert. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls eine Genehmigungspflicht besteht und daher ein Genehmigungsantrag zu stellen ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Überdies wird klar gestellt, dass unions- und völkerrechtliche Verpflichtungen einer solchen Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen dürfen.

Relevante völkerrechtliche Vorschriften sind insbesondere das GATS, die Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten sowie die rechtlichen Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft Österreichs in der OECD.

Die überarbeitete Vorschrift steht auch im Einklang mit den nicht verbindlichen Regelungen der OECD.

Die genauen Voraussetzungen für die zusätzliche Möglichkeit der amtswegigen Vorschreibung einer Genehmigungspflicht sind im Abs. 11 geregelt.

Zu Abs. 3:

Die Aufzählung wird auf jene Bereiche beschränkt, die zweifelsfrei unter „Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ im Sinne von Art. 52 und 65 Abs. 1 AEUV fallen.

Zu Abs. 4:

Die Regelungen über die Zusammenrechnung von Stimmanteilen wurden erweitert. Es sind jetzt auch Fälle erfasst, in denen andere Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte am Erwerber halten, und Fälle, in welchen eine dritte Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 mindestens 25 Prozent der Stimmrechtsanteile sowohl am Erwerber als auch an einer anderen Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 hält, die ebenfalls am zu erwerbenden Unternehmen beteiligt ist.

Wenn eine der genannten Voraussetzungen bei mehreren Personen oder Gesellschaften, die bereits Anteile am zu erwerbenden Unternehmen halten, gegeben sind, sind all deren Stimmrechtsanteile hinzuzurechnen.

Zu Abs. 5:

Zur Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „beherrschender Einfluss“ wird eine beispielsweise Aufzählung vorgenommen.

Z 1 betrifft den Abschluss einer Syndizierungsvereinbarung, durch die mindestens 25 Prozent der Stimmrechte nun gemeinsam auszuüben sind.

Z 2 betrifft den Fall der Aufhebung einer Syndizierung, durch die eine Person oder Gesellschaft einen Stimmrechtsanteil von mindestens 25 Prozent nun ohne die vorher bestandene Bindung durch die Vereinbarung ausüben kann.

In beiden Fällen sind zur Ermittlung der Stimmrechtsanteile die Zusammenrechnungsregeln gemäß Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Zu Abs. 6:

Es wird deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass ein Genehmigungsantrag nur dann zu stellen ist, wenn eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht.

Zu den Abs. 7 und 10:

In diesen Bestimmungen werden Anpassungen der Verweise vorgenommen.

Zu Abs. 8:

Um nicht die Prüfung, ob unions- oder völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht entgegen stehen, den Antragstellern aufzuerlegen, besteht für sie die Möglichkeit, jedenfalls einen Genehmigungsantrag zu stellen. Es obliegt dann der Behörde, diese Frage innerhalb der im Abs. 8 festgelegten Entscheidungsfrist von einem Monat zu klären und den Antrag zurückzuweisen, sofern unions- oder völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht entgegen stehen.

Überdies besteht die Möglichkeit, diese Frage vorweg im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 62 AußWG 2011 zu prüfen.

Zu Abs. 9:

Bei den Ablehnungskriterien in Z 2 wird die Judikatur des EuGH berücksichtigt. Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit durch Regelungen betreffend Direktinvestitionen sind demnach nur zulässig, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses erforderlich sind. Die Sicherstellung von Leistungen der Daseinsvorsorge im Krisenfall, wie etwa die Sicherstellung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Mineralölprodukten, wurden vom EuGH als solche Gründe anerkannt. Da die Zulässigkeit solcher Beschränkungen jedoch eng auszulegen ist, dürfen sie nur dann verfügt werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt, die ein grundlegendes Interesse der Gesellschaft berührt. Überdies muss eine solche Beschränkung verhältnismäßig sein, das heißt zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und die am wenigsten restriktive Maßnahme, die dazu notwendig ist. Entsprechend dem Gebot der Verhältnismäßigkeit sind als weniger restriktive Maßnahme primär Auflagen zur Abwendung der Gefährdung vorzuschreiben. Eine Verweigerung der Genehmigung kommt nur in Frage, wenn Auflagen dazu nicht ausreichend sind.

Zu Abs. 11:

Abs. 11 ermöglicht die Einleitung eines amtswegigen Genehmigungsverfahrens, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Genehmigungspflicht mit Antragspflicht gemäß Abs. 2 umgangen werden soll. Diese Bestimmung wird nun klarer strukturiert.

Die in Z 1 genannten Vorgänge, die einen Umgehungsverdacht im Sinne von Z 2 begründen können, werden zumeist mehrstufige Beteiligungen sein, die dem wirtschaftlichen Eigentümer die Möglichkeit geben, denselben Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen auszuüben wie im Fall eines direkt von Abs. 2 erfassten Vorgangs. Dabei kann es sich sowohl um Erwerbe über ein zwischengeschaltetes Unternehmen mit Sitz in der EU als auch um Erwerbsvorgänge handeln, bei denen durch geeignete Konstruktionen die Anwendbarkeit der Zusammenrechnungsregeln in Abs. 4 ausgeschlossen werden soll.

In Z 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass neben dem begründeten Verdacht der Interessensgefährdung auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt sein müssen. Überdies darf ein Verfahren von Amts wegen nur dann eingeleitet werden, wenn unions- und völkerrechtliche Verpflichtungen einer Beschränkung nicht entgegenstehen.

Im letzten Satz wird klargestellt, dass für die Beurteilung des Umgehungsverdachts der wahre wirtschaftliche Gehalt der Transaktion maßgeblich ist.

Zu den Abs. 12 und 13:

Diese Absätze entsprechen den bisherigen Abs. 12 und 13. Die Verweise wurden angepasst.

Zu Abs. 14:

Diese neue Bestimmung enthält die Regelung über die Veröffentlichung von Entscheidungen aufgrund der Abs. 8, 9 und 12 oder von Zurückweisungen aus verfahrensrechtlichen Gründen. Die von § 25a betroffenen Erwerbsvorgänge können eine Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Daseins- und Krisenvorsorge, darstellen. In einer demokratischen Gesellschaft besteht ein Bedürfnis nach Information darüber, ob solche Vorgänge wirklich zu einer entsprechenden Gefährdung führen und welche Maßnahmen zu deren Abwendung gesetzt wurden. Diesem Bedürfnis soll die neue Transparenzbestimmung entgegenkommen. Sie ist verhältnismäßig, da sie einerseits die erforderlichen Informationen bietet und andererseits die zu veröffentlichenden Daten auf das notwendige Mindestmaß beschränkt.

Zu Z 9 (§ 79):

In dieser Bestimmung werden die Verweise angepasst.

Zu Z 10 (§ 84):

Aufgrund von Änderungen im Strafprozessrecht gibt es keine vorläufige Sicherstellung mehr. § 84 war daher an die geänderte Rechtslage anzupassen.

Der neue Abs. 3 enthält eine besondere datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Strafbehörden.

Zu Z 11 (§ 91 Abs. 2):

Die neue Formulierung des ersten Halbsatzes stellt klar, dass sich die Subsidiaritätsklausel nicht nur auf die Genehmigungspflichten, sondern auch auf andere Beschränkungen auf Grund des AußWG 2011, wie Verbote und Meldepflichten, bezieht.

Die bisherige Z 2 entfällt, da das Verhältnis zwischen dem AußWG 2011 und dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, bereits in den §§ 3 und 4 des Truppenaufenthaltsgesetzes umfassend geregelt ist.

Zu Z 12 (§ 93 Abs. 11):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Novelle.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf  unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen, mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: B) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 27

                        Dr. Christoph Matznetter                                                         Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann