2097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag 2144/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird, hat der Finanzausschuss am 29. November 2012 auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, B, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Ausfuhrförderungsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die Bundesministerin für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte für Auslandsgeschäfte.

Das gegenwärtige System der Exportförderung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll daher beibehalten und, wo es geboten erscheint, weiterentwickelt werden. Es ermöglicht die Versicherung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten. Das AusfFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Exporte und Dienstleistungen, sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft durch die Versicherung von Auslands- und Inlandsrisiken.

Die vorliegende Novelle soll die Fortsetzung des bewährten Exportförderungsverfahrens durch Verlängerung der gesetzlichen Ermächtigung zur Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte um weitere 5 Jahre (bis 2017) sicherstellen, wobei der Haftungsrahmen von EUR 50 Mrd. unverändert beibehalten werden soll.

Zu § 2b:

In Anlehnung an das vorhandene Exportförderinstrument der Euler-Hermes in Deutschland soll durch Einführung einer Verbriefungsgarantie Banken, die Exportgeschäfte finanzieren, die Möglichkeit gegeben werden, auch auf dem sehr interessanten Pfandbriefmarkt günstig Mittel aufzunehmen. Als Besicherung für die Pfandbriefe ist ein sogenannter Deckungsstock erforderlich, der sich aus besicherten Forderungen gegenüber Dritten zusammensetzt. Handelt es sich dabei um AusfFG-gedeckte Forderungen so werden diese ohne zusätzliche Verbriefungsgarantie, vor allem auf dem sehr interessanten deutschen Pfandbriefmarkt, nicht immer als Deckungsstock anerkannt. Um diesen potentiellen Nachteil für die Finanzierung österreichischer AusfFG-gedeckter Exporte auszugleichen, soll die sogenannte Verbriefungsgarantie eingeführt werden.

Zu § 5 Abs. 2:

Diese Novellierungsanordnung betrifft eine aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvolle Anhebung der Grenze für die Vorlage von Anträgen auf Haftungsübernahme an den Beirat zur Begutachtung von bisher EUR 200.000,-- auf EUR 500.000,-- wegen der positiven Gestion dieser kleineren Fälle in den letzten Jahren und damit sich der Beirat auf größere Fälle konzentrieren kann.

Weiters soll eine redaktionelle Richtigstellung einer Ministeriumsbezeichnung gemäß BMG, nämlich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vorgenommen werden.

Zu § 7 Abs. 3:

Die Erweiterung der Zweckbindung der Guthaben auf dem Konto gemäß § 7 um Zwecke der Entwicklungsfinanzierung im Wege der Entwicklungsbank trägt den Refinanzierungserfordernissen der Oesterreichischen Entwicklungsbank AG Rechnung. Damit soll der Entwicklungsbank eine vom Volumen begrenzte subsidiäre Refinanzierungsmöglichkeit von Finanzierungsvorhaben zu attraktiven wettbewerbsfähigen Konditionen eröffnet werden.

Zu § 7 Abs. 4:

Es soll eine Obergrenze für Guthaben auf dem Konto gemäß § 7 eingeführt werden, für die sich auch der Rechnungshof ausgesprochen hat. Die Bezugnahme auf 1 vH. des Haftungsrahmens ist eine konstante Größe und trägt ebenso wie die Bezugnahme auf das im neuen Haushaltsrecht des Bundes zu ermittelnde Rückstellungserfordernis sowohl dem Erfordernis sofortiger Auszahlungsfähigkeit auch großer Beträge Rechnung, als auch dem legitimen Anspruch auf Begrenzung der Guthaben auf dem Konto.

Zu § 9 Abs. 6:

Durch die im § 7 Abs. 3 geschaffene Möglichkeit der Guthabensverwendung für Zwecke der Entwicklungsbank bedarf es einer Klarstellung, dass auch die Verrechnung (Auszahlung, Rückzahlung) dieser Transaktionen über das Konto gemäß § 7 erfolgt.

Zu § 9 Abs. 7:

Im Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Entwicklungsbank gemäß § 9 Abs.1  AusfFG ist vorgesehen, dass die Entwicklungsbank entsprechend ihren Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 zur längerfristigen Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern Treuhandmittel des Bundes in Form von Fonds- und Direktbeteiligungen einsetzen kann. Zur Gestionierung dieser Mittel wird neben dem bestehenden Konto gemäß § 7 ein eigenes Konto beim Bevollmächtigten des Bundes eingerichtet. Damit soll der weitere erfolgreiche Aufbau der 2008 gegründeten Entwicklungsbank unterstützt werden. Die bisherige Geschäftsentwicklung (zum Stichtag 30.6.2012 ein Haftungsvolumen von ca. EUR 385 Mio.) lässt erwarten, dass mittelfristig auch mehr als zwei Prozent des gesamten Haftungsrahmens gemäß § 3 Abs. 1 für Zwecke der Entwicklungsbank Verwendung finden werden. Dabei soll weiterhin neben den im Vordergrund stehenden entwicklungspolitischen Aspekten so wie in der bisherigen Praxis auch außenwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung getragen werden.

Zu § 9 Abs. 8:

Vorgesehen ist nunmehr analog zu § 6 des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes auch bei der Entwicklungsbank die Möglichkeit der Bestellung eines Beauftragten und eines Stellvertreters zur Wahrung der Interessen des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Haftungsübernahmen und der Abwicklung von Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2.

Die Bestellung eines Beauftragten und eines Stellvertreters des Beauftragten ermöglicht dem Bundesministerium für Finanzen, die Interessen des öffentlichen Auftraggebers in der Steuerung der Institution besser zu wahren. Insbesondere im Hinblick auf das neu eingeführte Instrument der treuhändig für den Bund einzugehenden Eigenkapitalbeteiligungen sowie die durch die Entwicklungsbank umgesetzten Maßnahmen der technischen Assistenz ist eine Stärkung der Informations- und Einsichtsrechte des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Dies entspricht auch der Empfehlung der Evaluierung, das Bundesministerium für Finanzen formell stärker in die Entscheidungsprozesse und Governance der Bank einzubinden.

Zu § 10 Abs. 1:

Dieser Absatz stellt die sprachliche Gleichbehandlung sicher.

Zu § 10 Abs. 2:

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch die Bundesministerin für Finanzen bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein, Elmar Podgorschek, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Werner Kogler, Alois Gradauer und Kai Jan Krainer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dr. Martin Bartenstein gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 29

                          Dr. Martin Bartenstein                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann