2102 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (2001 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012)

Im Bundesministerium für Gesundheit sind zahlreiche Anregungen zur Novellierung der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt. Der gegenständliche Gesetzentwurf ist großteils der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb der Sozialversicherung gewidmet.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

                         - Entfall des Service-Entgelts für anspruchsberechtigte Angehörige und Vorsehen einer jährlichen Valorisierung;

                         - Vornahme von Änderungen im Bereich der Mitversicherung: Auschluss der Mitversicherungsmöglichkeit für aus der Kammer ausgeschiedene Rechtsanwälte und Ziviltechniker sowie Auschluss der Angehörigeneigenschaft von Kindern, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland zur Versicherungspflicht führt;

                         - Entfall der bisherigen Beschränkungen des Leistungsangebots von Zahnambulatorien;

                         - Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes bei Wegunfällen, die sich auf dem Kindergarten- oder Schulweg ereignen;

                         - Entfall der in § 176 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgesehen „besonderen rechtlichen Verpflichtung“ und Verankerung einer Subsidiaritätsregelung;

                         - Aktualisierung der Berufskrankheitenliste;

                         - Vorsehen einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit im GSVG samt Aufwandersatz durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

                         - Einbeziehung von aus der Selbstversicherung in Krankenversicherung nach § 16 ASVG ausgeschiedenen Mitgliedern der Kammern der freien Berufe sowie aus der Pflichversicherung nach § 14b Abs. 2 GSVG Ausgeschiedenen in die Selbstversicherung nach § 14a GSVG;

                         - Erfassung von Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und –beziehern, die daneben noch einer freiberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG;

                         - Anpassungen im Zusammenhang mit dem Pensionsfonds-Überleitungsgesetz;

                         - Entfall des Zusatzbeitrages bei Wechsel von der Geld- in die Sachleistungsberechtigung im GSVG;

                         - Redaktionelle Berichtigungen.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS die Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Karl Öllinger, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Andreas Karlsböck, Wilhelm Haberzettl, Johann Hechtl, Ursula Haubner, Anna Höllerer, Dr. Kurt Grünewald, Erwin Spindelberger, Dorothea Schittenhelm und Oswald Klikovits sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 2 Z 31 und Art. 3 Z 9 (§ 348 GSVG und § 340 BSVG):

Die Änderungen der Paragrafenbezeichnungen der Schlussbestimmungen zum GSVG und BSVG sind redaktioneller Natur und auf Grund weiterer laufender Novellenvorhaben erforderlich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS und Dr. Erwin Rasinger in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 11 29

                     Dr. Sabine Oberhauser, MAS                                   Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau