Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Einteilung der Bundesstraßen

Einteilung der Bundesstraßen

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.

(2) Durch Anschlussstellen werden Verbindungen

           1. zum übrigen öffentlichen Straßennetz,

           2. zu Frachtenbahnhöfen, Güterterminals oder Güterverkehrszentren (Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha,

           3. zu Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, oder

           4. zu Häfen im Sinne des § 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, oder Länden im Sinne des § 2 Z 23 SchFG, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind,

hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.

(3) …

(3) …