2112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2009 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012)

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

–      Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) in Ausführung zu Art. 136 Abs. 2 B-VG[1] (Art. 1 des Entwurfes);

–      Erlassung eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes;

–      Erlassung von Ausführungsbestimmungen im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, und im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zu den Bestimmungen des B-VG über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 3 und 4 des Entwurfes);

–      Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs beim Verfassungsgerichtshof durch Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953;

–      Vornahme korrespondierender Anpassungen in einigen anderen Bundesgesetzen, insbesondere in den Verwaltungsverfahrensgesetzen sowie Vornahme einiger zweckmäßiger Änderungen aus diesem Anlass (Art. 5 bis 8 und 10 bis 16 des Entwurfes);

–      Ermöglichung einer effizienteren Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere jener mit Auslandsbezug, durch Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und Durchführung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI durch Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (Art. 7 und 9 des Entwurfes).

Finanzielle Auswirkungen:

Erlassung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und Vornahme korrespondierender Anpassungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen:

Da sich das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz soweit wie möglich an den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate orientiert, ist seine Erlassung als solche weitgehend kostenneutral.

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991:

Auf Grund der zu erwartenden effizienteren Nutzung der personellen und sachlichen Ressourcen ist mit zum Teil erheblichen Einsparungen zu rechnen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden können.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Lueger die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Herbert Scheibner, Mag. Daniela Musiol, Mag. Wolfgang Gerstl und Dr. Walter Rosenkranz sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu lit. a betreffend den Gesetzestitel, lit. b betreffend Artikel 1 (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), lit. c betreffend Artikel 2 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz), lit. d betreffend Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985), lit. e betreffend Artikel 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953), lit. f betreffend Artikel 5 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008), lit. g betreffend Artikel 7 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991), lit. h betreffend Artikel 10 (Änderung des Zustellgesetzes), lit. i betreffend Artikel 13 (Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986) und lit. j betreffend die Artikel 1 bis 16:

Allgemeines:

Nach Einbringung der Regierungsvorlage (2009 d.B.) eines Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012 im Nationalrat wurden dem Nationalrat und dem Bundeskanzleramt einige Stellungnahmen zu dieser Regierungsvorlage übermittelt. Zu nennen sind insbesondere eine Stellungnahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes, eine gemeinsame Länderstellungnahme, Stellungnahmen der Länder Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg und eine Stellungnahme des Österreichischen Gemeindebundes.

Darüber hinaus haben seit Einbringung dieser Regierungsvorlage mehrere Gesprächsrunden zwischen Vertretern des Bundeskanzleramtes und anderer Bundesministerien, des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes sowie des Asylgerichtshofes und von Ländervertretern stattgefunden, in denen die Regierungsvorlage erörtert und einvernehmlich Lösungen für die aufgeworfenen Fragen erarbeitet wurden. Der Abänderungsantrag berücksichtigt die genannten Stellungnahmen und die Ergebnisse dieser Gespräche.

Zu lit. a und j (Gesetzestitel und Artikel 1 bis 16):

Im Hinblick auf die in Aussicht genommene Beschlussfassung des Gesetzes durch den Nationalrat im Jahr 2013 sind die Bezugnahmen auf das Jahr 2012 durch solche auf das Jahr 2013 zu ersetzen.

Zu lit. b Z 1 und Z 2 (Inhaltsverzeichnis), Z 4 (§ 4 Abs. 2), Z 5 (§ 7 Abs. 4 Z 1), Z 6 (§ 8 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 2 Z 1, § 37 und § 51 Z 1), Z 7 (§ 9 Abs. 3), Z 8 (§ 9 Abs. 5 letzter Satz), Z 9 (§ 13 Abs. 5), Z 12 (§ 21), Z 13 (§ 24 Abs. 3 und § 44 Abs. 3), Z 15 (§ 28 Abs. 5), Z 16 (§ 31 Abs. 2), Z 17 (§ 33 Abs. 4), Z 19 (§ 43), Z 20 (§ 51 Z 2) und Z 22 (§§ 55 bis 58):

Bereinigungen von Redaktionsversehen und sprachliche und legistische Anpassungen.

Zu lit. b Z 3 (§ 3):

Eine Anknüpfung der Zuständigkeit der (Landes-)Verwaltungsgerichte an den Sitz der Behörde, die einen Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat, würde in jenen Fällen, in denen ein Bundesminister bescheiderlassende Behörde ist, immer zu einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes im Land Wien führen. Es erscheint jedoch zweckmäßiger, die bewährte Regelung des § 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zu übernehmen.

Zu lit. b Z 10 (§§ 14 bis 16 samt Überschriften):

Eine Beschwerdevorentscheidung soll nur im Verfahren über Bescheidbeschwerden stattfinden. Es bedarf daher einer Anordnung, wonach die Behörde die Beschwerde in Verfahren über Beschwerden gegen Weisungen dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat.

Die Behörde soll – wie das Verwaltungsgericht – bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden sein.

Erlässt die Behörde im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine Beschwerdevorentscheidung, kann dies in Mehrparteienverfahren dazu führen, dass eine Partei einen Vorlageantrag stellt, jedoch gegen den Bescheid keine Beschwerde erhoben hat. Sie soll im Vorlageantrag jedenfalls die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzugeben und ein Begehren nachzuholen haben. Die vorgeschlagene Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass auch der Beschwerdeführer den Vorlageantrag begründet.

Zu lit. b Z 11 (§ 17) und Z 18 (§ 38):

Gemäß den vorgeschlagenen §§ 17 und 38 sollen – soweit im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht anderes bestimmt ist – bestimmte Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß anzuwenden sein. Auch sollen die von diesen Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden sein. Die Verwaltungsverfahrensgesetze enthalten allerdings auch Bestimmungen, die nur subsidiär anwendbar sind; Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die denselben Gegenstand regeln wie solche Bestimmungen, enthalten damit keine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Regelungen im technischen Sinn des Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz B-VG. Es soll daher klargestellt werden, dass auch solche Bestimmungen im Verfahren der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden sind.

Der Ministerialentwurf 420/ME d.B. enthielt noch eine eigene Definition des Begriffes ‚Partei‘. Nunmehr sieht der vorgeschlagene § 18 lediglich vor, dass Partei auch die belangte Behörde ist. Es soll daher auch § 8 AVG sinngemäß anzuwenden sein.

Zu lit. b Z 15 (§ 28 Abs. 5):

Vereinheitlichende Neufassung (vgl. lit. d Z 42 dieses Abänderungsantrages betreffend § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, und lit. e Z 3 dieses Abänderungsantrages betreffend § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953).

Zu lit. b Z 21 (4. Abschnitt des 3. Hauptstücks samt Überschrift):

Gemäß Art. 135a Abs. 1 B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner Arten von Geschäften Rechtspflegern übertragen werden. Für jene Fälle, in denen das Verwaltungsgericht durch Rechtspfleger entscheidet, sollen die Parteien des Verfahrens die Möglichkeit haben, Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu erheben. Mit dem Einlangen einer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung soll die Entscheidung des Rechtspflegers von Gesetzes wegen außer Kraft treten. Die Vorstellung ist nicht zu begründen.

Zu lit. c:

Zu lit. c ist grundsätzlich anzumerken, dass (Beschwerde-)Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, von diesen Gerichtshöfen auch zu Ende zu führen sind. Die diesen Verfahren zugrunde liegenden Beschwerden können vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof also nicht etwa den Verwaltungsgerichten zur Behandlung abgetreten oder formlos weitergeleitet werden. Erst nach Beendigung des jeweiligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof (durch Erkenntnis oder Beschluss) kann der Fall eintreten, dass das (frühere Verwaltungs-)Verfahren nunmehr vom (zuständigen) Verwaltungsgericht fortzusetzen ist (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 9 und 10 B-VG). Daran soll sich durch den Abänderungsantrag nichts ändern.

Zu lit. c Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Da Konstellationen denkbar sind, in welchen ein Bescheid niemals als zugestellt gelten würde, soll der Vollzug eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 1 jedenfalls bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt gehemmt sein. Erfolgt die ‚Zustellung‘ nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014, soll der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft treten.

Zu lit. c Z 2 (§ 3 Abs. 5):

Die Regelung soll, insbesondere hinsichtlich der zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen stehenden Frist, klarer formuliert werden. Beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz sind an das Verwaltungsgericht abzutreten, wobei eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten ist.

Zu lit. c Z 3 (§ 3 Abs. 6), Z 5 (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) und Z 7 (§ 6 Abs. 1 zweiter Satz):

Klarstellende Präzisierungen.

Zu lit. c Z 4 (§ 3 Abs. 7 bis 9):

Die Bestimmung betreffend Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG soll deutlicher gefasst werden. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht soll im Unterschied zur Regierungsvorlage nicht in beiden Fällen bis zum Ablauf des 12. Februar 2014, sondern im Fall der Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG – in Angleichung an § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – nur bis zum 15. Jänner 2014 möglich sein.

Ferner soll eine Übergangsregelung für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getroffen werden.

Soweit Mitglieder der unabhängigen Verwaltungsbehörden zu Richtern des Verwaltungsgerichtes ernannt werden, sollen von ihnen bisher geführte Verfahren möglichst weitergeführt werden können.

Zu lit. c Z 6 (§ 5 Abs. 3):

Eine vom Beschwerdeführer bereits entrichtete Eingabengebühr soll im Falle der Abtretung an das Verwaltungsgericht rückerstattet werden.

Zu lit. c Z 8 (§ 8):

Die Anwendung der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des B-VG und des VwGG soll – anders als noch in der Regierungsvorlage – nicht durch den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern vielmehr durch den Zeitpunkt der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof bestimmt werden.

Zu lit. c Z 9 (§ 9 Abs. 2):

Zitierungsanpassung.

Zu lit. d Z 1:

Präzisierung der Novellierungsanordnung.

Zu lit. d Z 2 (§ 13 Abs. 1) und Z 16 (§ 31 Abs. 2):

Zitierungsanpassung (vgl. Art. 3 Z 8 der Regierungsvorlage).

Zu lit. d Z 4 (§ 21 Abs. 1), Z 5 (§ 22), Z 13 (§ 29), Z 14 (§ 30a Abs. 4 und 7), Z 19 (§ 35 Abs. 2 Z 3 und § 36 Abs. 1), Z 23 (§ 39 Abs. 1 Z 1), Z 24 (§ 39 Abs. 2 Z 5), Z 29 (§ 47 Abs. 2 bis 5 und § 48 Abs. 2) und Z 31 (§ 49 Abs. 5):

Da die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht notwendigerweise eine dem Revisionswerber entgegengesetzte Interessenposition hat, soll der Begriff ‚Revisionsgegner‘ entfallen oder durch den Begriff ‚Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2‘ ersetzt werden. Es erscheint konsequent, diesfalls auch den Begriff ‚gegnerische Partei‘ nicht mehr zu verwenden.

Die Definition des Begriffes ‚Mitbeteiligte‘ (§ 21 Abs. 1 Z 4) soll gegenüber der Regierungsvorlage präzisiert werden.

Zu lit. d Z 6 (§§ 24 und 24a), Z 29 (§ 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1), Z 34 (§ 52 Abs. 2) und Z 38 (§ 59 Abs. 3):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 24 Abs. 1 soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.

Der vorgeschlagene § 24 Abs. 2 und 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 24 Abs. 2 und 2a.

Angesichts der zahlreichen Änderungen und Anpassungen, die in § 24 Abs. 3 durchzuführen sind, erscheint es zweckmäßig, die Regelungen über die Eingabengebühr in einem eigenen, dem § 24 Abs. 3 im Wesentlichen entsprechenden neuen § 24a zusammenzufassen. Änderungen ergeben sich dadurch, dass gemäß § 26 Abs. 4 im Fall der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof die Revisionsfrist neu zu laufen beginnt (also eine Revision einzubringen ist), wodurch eine § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b entsprechende Bestimmung und der Verweis in § 24 Abs. 3 Z 5 dritter Satz überflüssig werden. Da die Eingaben teils beim Verwaltungsgericht, teils beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind, weicht § 24a Z 4 vierter Satz von § 24 Abs. 3 Z 5 vierter Satz geringfügig ab.

Die Zitierungen in § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, § 52 Abs. 2 und § 59 Abs. 3 sind entsprechend anzupassen.

Zu lit. d Z 7 (§ 25):

Notwendige und zweckmäßige legistische Anpassungen im Hinblick auf die in lit. b Z 12 vorgeschlagene Neufassung des § 21 VwGVG.

Zu lit. d Z 9 (§ 25a Abs. 2):

Präzisierung der Aufzählung jener Beschlüsse, gegen die eine Revision nicht zulässig sein soll (vgl. lit. e Z 4 dieses Abänderungsantrages betreffend § 88a Abs. 2 VfGG).

Zu lit. d Z 10 (§ 25a Abs. 4):

Präzisierende Klarstellung. Unter der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne der Z 1 ist nicht auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe (zB gemäß § 16 Abs. 1 VStG) zu verstehen.

Zu lit. d Z 11 (Entfall des § 26 Abs. 3 zweiter Satz):

Die Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes soll künftig nicht mehr vom Verwaltungsgerichtshof, sondern von der Rechtsanwaltskammer selbst vorgenommen werden.

Zu lit. d Z 12 (§ 28 Abs. 2 und 3):

Aus systematischen Gründen soll eine Umreihung der Absätze vorgenommen werden, inhaltlich bleiben diese jedoch unverändert.

Zu lit. d Z 14 (§ 30a samt Überschrift):

Die vorgeschlagenen Abs. 1 bis 4, 6 und 8 entsprechen im Wesentlichen den in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Abs. 1 bis 3, 4 und 6. In Abs. 2 soll ein Fehlzitat berichtigt werden.

Im vorgeschlagenen Abs. 5 soll der Fall des § 29 ergänzend berücksichtigt werden. Der vorgeschlagene Abs. 7 entspricht, von einer analogen Änderung abgesehen, dem bisherigen Abs. 5.

Nach dem neu vorgeschlagenen Abs. 9 sollen auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden sein.

Mit dem neu vorgeschlagenen Abs. 10 soll eine Regelung für den Fall getroffen werden, dass das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß Abs. 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vornimmt.

Zu lit. d Z 15 (§ 30b Abs. 3):

Klarstellende Präzisierung bzw. Vereinheitlichung.

Zu lit. d Z 18 (§ 34 Abs. 1 und 1a), Z 19 (§ 34 Abs. 4) und Z 22 (§ 38 Abs. 4):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 34 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass auch Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 nicht zur Behandlung eignen, zurückzuweisen sind.

Der neu vorgeschlagene § 34 Abs. 1a soll ausdrücklich klarstellen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden ist (vgl. § 508a Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895). Ferner soll ausdrücklich normiert werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen hat.

Die Zitierungen in § 34 Abs. 4 und § 38 Abs. 4 sind entsprechend anzupassen.

Zu lit. d Z 19 (§§ 35, 36, 37 und 37a samt Überschrift):

Die Fassung des vorgeschlagenen § 35 entspricht, von einer bereits erwähnten terminologischen Anpassung in Abs. 2 Z 3 abgesehen, der Regierungsvorlage.

Der neu vorgeschlagene § 36 regelt das bei (zur weiteren Behandlung geeigneten) außerordentlichen Revisionen durchzuführende Vorverfahren.

Die vorgeschlagenen §§ 37 und 37a entsprechen § 36 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 3 Z 57 und 58 der Regierungsvorlage.

Zu lit. d Z 21 (§ 38 Abs. 2):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 38 Abs. 2 soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich einzelne Tatbestände nur auf Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen beziehen.

Zu lit. d Z 25 (§ 41 erster Satz), Z 26 (§ 42 Abs. 3) und Z 27 (§ 44):

Legistische und sprachliche Anpassungen.

Zu lit. d Z 28 (§ 45 Abs. 5 und 6):

Der neu vorgeschlagene Abs. 5 regelt das bei Beschlüssen der Verwaltungsgerichte gemäß den §§ 30a Abs. 1 und 30b Abs. 3 durchzuführende Verfahren.

Der vorgeschlagene Abs. 6 entspricht § 45 Abs. 5 in der Fassung des Art. 3 Z 76 der Regierungsvorlage.

Zu lit. d Z 29 (§§ 47 und 48 samt Überschrift), Z 32 (§ 49 Abs. 6 letzter Satz), Z 34 (§ 52), Z 35 (§ 53 Abs. 1), Z 36 (§§ 55 und 56), Z 38 (§ 59 Abs. 3) und Z 39 (§ 59 Abs. 4):

Der Begriff ‚obsiegende Partei‘ soll künftig nicht mehr verwendet werden, da im Fall des Erfolges einer Revision die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht notwendigerweise ‚unterliegt‘. Aus diesem Anlass sollen in § 52 Abs. 3 ein auf die Novelle BGBl. Nr. 216/1964 zurückgehendes Fehlzitat berichtigt und einige kleinere sprachliche Anpassungen vorgenommen werden.

Zu lit. d Z 33 (§ 51):

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 51 sollen die Unterschiede im Verfahren über ordentliche und außerordentliche Revisionen berücksichtigt werden.

Zu lit. d Z 40 (§ 61):

Mit der vorgeschlagenen Neufassung des Abs. 1 soll berücksichtigt werden, dass die Verfahrenshilfe auch für die Abfassung und Einbringung eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes bewilligt werden kann.

Abs. 2 soll aus gegebenem Anlass sprachlich knapper gefasst werden.

Die vorgeschlagenen Abs. 3 und 5 entsprechen den in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Abs. 2a und 2b.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 4 soll über Anträge auf Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages oder eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden haben (was in der Regierungsvorlage zumindest nicht ausdrücklich geregelt war).

Im vorgeschlagenen Abs. 6 wurde eine Fundstelle ergänzt; ansonsten entspricht er dem geltenden Abs. 3.

Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht soll in Abs. 7, anders als in Art. 3 Z 107 der Regierungsvorlage vorgeschlagen, nicht vom ‚Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof‘, sondern vom ‚Revisionsverfahren‘ die Rede sein.

Zu lit. d Z 42 (§ 63 Abs. 1):

Vereinheitlichende Neufassung (vgl. lit. b Z 15 dieses Abänderungsantrages betreffend § 28 Abs. 5 VwGVG und lit. e Z 3 dieses Abänderungsantrages betreffend § 87 Abs. 2 VfGG).

Zu lit. d Z 43:

Berichtigung der Novellierungsanordnung.

Zu lit. d Z 44 (§ 70):

Ergänzende Berichtigung eines Zitats.

Zu lit. d Z 45 (§ 81 Abs. 11):

Anpassung der Inkrafttretensbestimmung.

Zu lit. e Z 1 (§ 14a Abs. 3 erster Satz) und Z 2 (§ 17a Z 6):

Legistische Anpassungen im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen des VwGVG und des VwGG.

Zu lit. e Z 3 (§ 87 Abs. 2):

Vereinheitlichende Neufassung (vgl. lit. b Z 15 dieses Abänderungsantrages betreffend § 28 Abs. 5 VwGVG und lit. d Z 42 dieses Abänderungsantrages betreffend § 63 Abs. 1 VwGG).

Zu lit. e Z 4 (§ 88a Abs. 2):

Präzisierung der Aufzählung jener Beschlüsse, gegen die eine Beschwerde nicht zulässig sein soll (vgl. lit. d Z 9 dieses Abänderungsantrages betreffend § 25a Abs. 2 VwGG).

Zu lit. f (Art. V Abs. 6 Z 2):

Legistische Anpassung.

Zu lit. g Z 1 (§ 24 zweiter Satz), Z 2 (§ 31 Abs. 2 Z 1 bis 3) und Z 3 (§ 51 Abs. 7):

Legistische Anpassungen und Bereinigungen von Redaktionsversehen.

Zu lit. g Z 4 (§ 66b Abs. 19):

Anpassung der Inkrafttretensbestimmung. Im Hinblick auf die Umsetzung des Projektes VSTV-Neu des Bundesministeriums für Inneres und den geplanten Projektverlauf sollen die in § 66b Abs. 19 Z 3 genannten Bestimmungen erst mit 1. Juli 2013 in Kraft treten.

Zu lit. h Z 1 (§ 10 samt Überschrift):

Die Neufassung des § 10 samt Überschrift dient der Angleichung an die Sonderbestimmung des § 98 ZPO (vgl. dazu die Ausführungen im Bericht des Justizausschusses 114 d.B. XXIV. GP, 2 und 3 zu Art. II Z 6a [§ 98 ZPO]).

Zu lit. h Z 3 (§ 40 Abs. 8):

Anpassung der Inkrafttretensbestimmung.

Zu lit. i Z 1 (§ 17b Abs. 23):

Anpassung der Inkrafttretensbestimmung.

Zu lit. i Z 4 (Abschnitt L Z 40 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Bereinigung eines Redaktionsversehens der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, B, G) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 12 07

                                  Angela Lueger                                                               Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann



[1] Zitate von Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geändert oder neu eingefügt werden, ohne Fassungsangabe beziehen sich auf jene Fassung, die diese Bestimmungen (gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) mit 1. Jänner 2014 erhalten werden.