2114 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (2015 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das AMA­Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden

Der auf den Wein bezogene Teil des 2. Abschnitts des AMA-Gesetzes (Agrarmarketingbeitrag) wird nicht mehr den Herausforderungen in Zusammenhang mit der praktischen Anwendung gerecht, weswegen seine Novellierung nötig ist. Ein weiteres Ziel der Novelle ist auch die Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhe des Beitragsaufkommens zur Finanzierung der Österreich Wein Marketing GmbH.

Die Eruierung der Beitragshöhe an Hand der Weinbaufläche hat sich als aufwändig erwiesen und wird auch den tatsächlichen Ertragsgegebenheiten nicht gerecht. Eine unbürokratische und einfache Berechnung mittels der Erntemeldung soll den Verwaltungsaufwand erheblich vermindern und auch besser auf die tatsächliche Produktionsleistung abstellen. Das gleiche gilt für die Berechnung des Flaschenbeitrages an Hand der Bestandsmeldung.

Da die Ernte- und Bestandsmeldungen Bestandteil des Sektors Wein der EU-rechtlichen gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sind, sollen diese auch der AMA zugänglich gemacht werden, sodass für die Beitragsschuldner kein weiterer zusätzlicher Aufwand entsteht bzw. das derzeitige System der Selbsterklärung entfallen kann.

Zur Ermöglichung einer differenzierten Behandlung der Eigenbau- bzw. Fremdweine von „Produzentenhändlern“ besteht ein verwaltungstechnisch kompliziertes System von Abzugs- und Ausnahmemöglichkeiten. Dies ist zwar von den Höchstgerichten wiederholt als rechtlich zulässig beurteilt worden; etliche Markteilnehmer (z. B. große Weinhandelsgesellschaften, die am Markt ähnlich wie Genossenschaften agieren) haben es jedoch als ungerecht empfunden.

Das neue System differenziert beim Flaschenbeitrag nicht mehr zwischen Eigen- und Fremdwein, weswegen auch die Abzugsmöglichkeiten der Produzentenhändler (der bereits bezahlte Flächenbeitrag kann in bestimmten Fällen vom Literbeitrag abgezogen werden) entfallen können. Nunmehr soll auch auf den selbst abgefüllten und vermarkteten Eigenbauwein ein Literbeitrag eingehoben werden.

In Hinblick auf den Fassweinexport haben sich rechtliche Unklarheiten betreffend den freien Warenverkehr ergeben. Durch die Aufnahme des Schaumweines in das AMA-Gesetz und die ausdrückliche Regelung, dass nur Fasswein, der als Wein oder Schaumwein vermarktet wird, beitragspflichtig ist, werden diese rechtlichen Unklarheiten ausgeräumt.

Bei der Beitragseinhebung für Schlachtgeflügel, im Glashaus bzw. im Foliengewächshaus gezogenes Gemüse und Obst sowie für Legehennen sollen aufgrund der bei der Abwicklung gemachten Erfahrungen Änderungen vorgenommen werden.

Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51) eingerichteten Verwaltungsgerichte werden ab 2014 an die Stelle der Berufungsbehörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) treten. Die Vorschriften im AMA-Gesetz sind an die neue Zuständigkeit sowie die geänderte Terminologie (Beschwerde anstelle Berufung) anzupassen.

Art. I Z 1 ist eine Verfassungsbestimmung und kann daher gemäß Art. 44 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ebenso ist die korrespondierende In-Kraft-Tretens-Regelung in Z 23 eine Verfassungsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Weingesetzes 2009):

Die derzeit im Weingesetz 1999 enthaltene Hektar-Höchstmengenregelung entspricht nicht mehr den Entwicklungen im Weinbau und insbesondere den klimatischen Veränderungen in den letzten Jahrzehnten in Bezug auf die angebauten Rebsorten und damit erzielten Flächenerträge. Anstelle der fixen Beträge soll eine flexible Regelung vorgesehen werden.

Durch die Novelle wird festgelegt, dass die Erntemeldung, die Bestandsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt im Wege der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Weindatenbank abzugeben sind. Auf die Papierform kann lediglich zurückgegriffen werden, falls die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist oder der Betrieb Trauben für höchstens 3 000 l Wein erzeugt. In beiden Fällen kann eine Onlinemeldung im Rahmen der Servicetätigkeit der Landwirtschaftskammer getätigt werden.

Durch die erweiterte Nutzung der Weindatenbank kann die gesonderte Erfassung der papiermäßigen Meldung eingespart werden und führt zu einer Verwaltungsoptimierung.

Art. 2 Z 4 ist eine Verfassungsbestimmung und kann daher gemäß Art. 44 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten der AMA belaufen sich im Jahr 2013 auf rund 120 000 € zur Anpassung des Systems an die Übernahme der Ernte- und Bestandsmeldung (Zugang zur Weindatenbank, Softwareanpassung). Gemäß § 21j Abs. 1 sind diese Kosten aus dem Beitragsaufkommen zu bedecken. Überdies ist im Jahr 2014 (erstes Jahr der Beitragseinhebung nach dem neuen System) mit einem erhöhten Mahnwesen zu rechnen, sodass die Einsparungen durch Wegfall der Zusendung der Beitragserklärungsformulare und deren Erfassung in der AMA noch geringer sein werden. Nach erfolgter Systemumstellung ist von einer Reduktion des Einhebungsaufwands von derzeit 350 000 € auf 200 000 € auszugehen.

Beim BMLFUW fallen im Jahr 2013 Kosten in Höhe von rund 20 000 € für Neuanpassung der Formulare und Anpassung der Software an. Im laufenden Betrieb entstehen der Weindatenbank keine zusätzlichen Kosten, da die AMA mittels unbeschränkten Datenbankzugangs sämtliche notwendigen Informationen selbst erhebt.

Die Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen sind abhängig von den durch den Verwaltungsrat der AMA mittels Verordnung konkret festzusetzenden Beiträgen, wobei darauf zu achten sein wird, dass das Beitragsaufkommen in derzeitiger Höhe aufrechterhalten wird.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 in Verhandlung genommen. Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat dieser Sitzung gemäß § 37 Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz mit Stimmeneinhelligkeit die Abgeordnete Elisabeth Kaufmann-Bruckberger (Parlamentsklub Team Stronach) mit beratender Stimme beigezogen.

 

Zudem fasste der Ausschuss einstimmig den Beschluss, den Präsidenten des Österreichischen Weinbauverbandes ÖKR Dipl.­HLFL-Ing. Josef Pleil sowie den Direktor des Österreichischen Weinbauverbandes Herrn Dipl.­Ing. Josef Glatt gemäß § 40 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz zur mündlichen Äußerung zur Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das AMA­Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden (2015 der Beilagen), einzuladen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager die Abgeordneten Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Anna Höllerer, Harald Jannach, Mag. Kurt Gaßner, Gerhard Huber, Elisabeth Kaufmann-Bruckberger und Rosemarie Schönpass, die Auskunftspersonen Dipl.­Ing. Josef Pleil und Dipl.­Ing. Josef Glatt sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 21b Z 8) (Änderung des AMA-Gesetzes 1992):

Als Kälber gelten nunmehr Jungrinder bis zu 8 Monaten (bisher bis zu 6 Monaten). Diese Altersanpassung entspricht der unionsrechtlichen Definition für Kälber (vgl. Anhang XIa VO (EG) Nr. 1234/2007), sodass nunmehr ein einheitlicher Begriff für Klassifizierung und Agrarmarketingbeitrag verwendet wird.

Zu Z 2 (§ 21d Abs. 2 Z 9 und 10):

Der in der Regierungsvorlage enthaltene Begriff „Foliengewächs- oder Glashaus“ soll durch den Begriff „Gewächshaus“ ersetzt werden. Der bisher im AMA-Gesetz verwendete Begriff „Folienhaus“ wird durch den Begriff „Folientunnel“ ersetzt. Durch die nunmehr verwendeten Begriffe ist eine klare und einfache Abgrenzung (Gewächshaus: mit Fundament,.., Folientunnel: ohne Fundament,…) möglich, darüber hinaus werden diese Begriffe auch im Mehrfachantrag Flächen verwendet werden.

Zu Z 3 (§ 21d Abs. 3):

Der in der Regierungsvorlage enthaltene falsche Verweis ist zu korrigieren.

Zu Z 4 (§ 21i Abs. 2 und 3) und Z 5 (§ 29 Abs. 3):

In der Regierungsvorlage war vorgesehen, dass Beschwerden in BAO-Angelegenheiten an das Bundesfinanzgericht gehen. Da laut Regierungsvorlage Bundesfinanzgerichtsgesetz eine derartige Zuständigkeit nicht vorgesehen ist (und auch nie beabsichtigt war), ist die alleinige Zuständigkeit in Beschwerdesachen des Bundesverwaltungsgerichts klarzustellen.

Zu Z 6 (§ 40 Abs. 9):

Mit dieser neu ergänzten Bestimmung soll für Zwecke der Marketingbeitragserhebung ein Datenabgleich mit dem Legehennenregister ermöglicht werden. Auch wenn im Legehennenregister keine Daten über die jeweils aktuell gehaltene Zahl an Legehennen verfügbar sind, sind Informationen über die potenzielle Beitragspflicht der Legehennenhalter möglich.

Zu Z 7 (§ 43 Abs. 1 Z 18 bis 21) und Z 8 (§ 43 Abs. 5):

Da das vorliegende Bundesgesetz erst Anfang 2013 beschlossen und kundgemacht werden wird, ist das in der Regierungsvorlage enthaltene Inkrafttretensdatum „1. Jänner 2013“ zeitlich nicht mehr möglich; das Inkrafttreten wird daher – auch wegen der notwendigen Anpassungsarbeiten für die Agrarmarketingbeiträge für Kälber, Legehennen, Geflügel, Obst und Gemüse - auf 1. Jänner 2014 verschoben.“

 

Weiters haben die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu 1:

Die gentechnikfreie Produktion ist ein großes Anliegen der österreichischen KonsumentInnen und sollte im AMA-Gesetz Berücksichtigung finden.

 

Zu 2:

Die Zuweisung von Geldern für Bio-Aktivitäten der AMA beruht aktuell auf Vermarktungszahlen, d. h. Beiträge für Bio-Produkte, die nicht als solche vermarktet werden, bleiben dabei unberücksichtigt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: teilweise S, teilweise V; dagegen: teilweise S, teilweise V, F, G, B) beschlossen.

 

Der im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, eingebrachte Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: G , dagegen: S, V, F, B).

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 12 11

                   Johannes Schmuckenschlager                                                        Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann