2119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (2109 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO-Novelle) und

über den Antrag 1246/A(E) der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einführung einer einheitlichen ärztlichen Begutachtung durch das Bundessozialamt für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b STVO

Das Regierungsprogramm und die Entschließung des Nationalrats vom 20. Oktober 2011 (206/E XXIV. GP) schlagen eine einheitliche Untersuchung durch ärztliche Sachverständige bei der Ausstellung des Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO bzw. des Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ vor.

Zusätzlich besteht Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Radverkehr und es wurde eine Reihe redaktioneller Anpassungen vorgenommen.

Durch die Änderung des Berechtigtenkreises in § 29b StVO entfällt das Kriterium der dauernd starken Gehbehinderung. Bei gleichzeitigem Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen wird der Kreis der Anspruchsberechtigten vereinheitlicht und parallele Untersuchungen entfallen.

Weiters soll durch Anpassung der StVO an geänderte Rahmenbedingungen eine Förderung des Radverkehrs bzw. eine Gleichstellung verschiedener Verkehrsteilnehmer (Stichwort Begegnungszone) erreicht werden.

Die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 1246/A(E) am 9. Juli 2010 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die verschiedenen Zuständigkeiten von Behörden macht insbesondere Menschen mit Behinderungen immer wieder große Schwierigkeiten und führt oft zu Missverständnissen. Viele Antragswerber sind bei einfachen Behördenwegen meist überfordert.

Während für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO für dauernd stark gehbehinderte Personen die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte (in Wien MA 15) zuständig sind ist die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt zu beantragen.

Als Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Ausweises nach § 29b StVO gilt, dass eine andauernde starke Gehbehinderung vorliegt, die vom Amtsarzt festzustellen ist. Beim Behindertenpass wird die ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Behindertengrades durch das Bundessozialamt vorgenommen.

Mit dem Ausweis nach § 29b StVO darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls, auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist sowie in zweiter Spur gehalten werden. Weiters darf auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, geparkt werden.

Unverständnis löst bei den Behinderten oft jene Bestimmungen aus, dass bei der Gratis-Autobahnvignette der Parkausweis nach § 29b StVO nicht ausreicht und hierfür der Behindertenpass mit den erforderlichen Zusatzeintragungen notwendig ist.

Da die Beeinträchtigung der starken Gehbehinderung trotz Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch immer zu unterschiedlicher Spruchpraxis bei der Beurteilung der starken Gehbehinderung führt, ist eine einheitliche ärztliche Begutachtung bei der Zuerkennung des Ausweises gemäß § 29b StVO durch das Bundessozialamt dringend erforderlich.

Eine Verwaltungsvereinfachung im Einvernehmen mit den Bundesländern könnte damit die Antragstellung für Personen mit Behinderungen erheblich verbessern.“

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Antrag 1246/A(E) in seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 in Verhandlung genommen.

Der Entschließungsantrag 1246/A(E) wurde erstmals bei der Sitzung des Verkehrsausschusses am 6. April 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Sigisbert Dolinschek die Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek und Tanja Windbüchler-Souschill. Auf Antrag des Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas wurden die Verhandlungen vertagt.

An der Debatte im Verkehrsausschuss am 12. Dezember 2012 beteiligten sich außer der Berichterstatterin zur Regierungsvorlage Abgeordneten Mag. Karin Hakl die Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg, Gabriele Binder-Maier, Dr. Gabriela Moser, Dr. Martin Bartenstein, Sigisbert Dolinschek, Mathias Venier, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Johann Rädler, Bernhard Vock und Mag. Kurt Gaßner sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Das in Hinkunft für die Erteilung eines Parkausweises relevante Kriterium der ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit‘ soll durch den moderneren und diskriminierungsfreien Begriff ,Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ ersetzt werden.

Zu Z 2:

Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark Zl. UVS 30.14-87/2010-8 vom 28.11.2011 wurde ein Erkenntnis der BH Fürstenfeld wegen einer begangenen Geschwindigkeitsübertretung, die von der Bundespolizei mit dem zugelassenen Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät VerkehrsKontrollSystem VKS 3.1 festgestellt wurde, mit der Begründung aufgehoben, dass die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung – wie in § 98c StVO 1960 idgF vorgesehen – erfolgte, sondern die Geschwindigkeitsübertretung für sich allein – somit ohne gesetzliche Grundlage – festgestellt wurde. Auf die Doppelfunktionalität der stationär eingesetzten Geräte wird bereits in der geltenden Fassung des § 98c Abs. 2 Bedacht genommen, wenngleich mit einer sehr engen Formulierung, die ursprünglich nicht abschätzbare Folgen zeitigt. Diese Regelungslücke soll mit der vorgeschlagenen Formulierung redaktionell geschlossen werden.

Zu Z 3:

Als generelles Inkrafttretensdatum der Novelle wird – abgesehen von den Änderungen des § 29b und den damit in Verbindung stehenden Anpassungen – der 31.3.2013 festgelegt.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, B, dagegen: F, G) beschlossen.

Damit ist der Entschließungsantrag 1246/A(E) betreffend Einführung einer einheitlichen ärztlichen Begutachtung durch das Bundessozialamt für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b STVO miterledigt.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriele Binder-Maier, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Parkausweise für Menschen mit Behinderung eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, B, dagegen: F, G) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„Aufgrund des eingeschränkten Parkraums für Menschen mit Behinderung ist es erforderlich Maßnahmen zu setzen, um den gesetzeskonformen Einsatz der entsprechenden Parkberechtigungen auch kontrollierbar zu machen.“

Ferner beschloss der Verkehrsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B, dagegen: F) folgende Feststellungen:

Den Österreichischen Gemeinden ist es ein großes Anliegen, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die es Gemeinden ermöglicht, auf ihren Gemeindestraßen Geschwindigkeitsüberwachungen durchzuführen. Eine solche Maßnahme ist ein Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Zu diesem Zweck hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bereits darum bemüht, hinsichtlich der Textierung eines solchen Gesetzesentwurfes ein Einvernehmen zwischen den heute kompetenzmäßig zuständigen Bundesländern und den Gemeinden herzustellen. Diesbezüglich finden zu noch offenen Detailfragen Abstimmungsgespräche mit den Vertretern der Bundesländer und Gemeinden statt.

Der Verkehrsausschuss geht daher davon aus, dass die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesvorschlag vorlegt, der es Gemeinden ermöglicht, auf ihren Gemeindestraßen punktuelle Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, sobald zwischen den Bundesländern und Gemeinden Einvernehmen über eine dahingehende Textierung erzielt wurde.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2012 12 12

                                Mag. Karin Hakl                                                                   Anton Heinzl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann