Entschließung

betreffend Parkausweise für Menschen mit Behinderung

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden ersucht, im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderung in Bezug auf die Ausstellung von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung in Gespräche mit dem Städte- und Gemeindebund über eine mögliche Kooperation bei der Verbesserung der Parkraumbewirtschaftung für mobilitätseingeschränkte Menschen einzutreten. Dabei sollen folgende Maßnahmen Berücksichtigung finden:

         • Möglichkeit der Weitergabe von nicht personenbezogenen Daten durch das Bundessozialamt an Städte und Gemeinden auf deren Anfrage;

         • Die Ausstellung eines Parkausweises nach §29b soll grundsätzlich unbefristet erfolgen. Bei einer befristeten Ausstellung des Behindertenpasses, soll die zeitliche Befristung auch am §29b-Ausweis vermerkt werden. Bei der Einziehung des Behindertenpasses (§43 BBG – zB Todesfall) ist der Parkausweis ebenfalls einzuziehen.