2124 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1986 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden

Mit Wirksamkeit vom 4. Dezember 2011 gelten die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, und die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88.

Die Bestimmungen über den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers waren in der nunmehr durch Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ersetzten Richtlinie EG/26/96 des Rates normiert und sowohl im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, im Kraftfahrliniengesetz und der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO für den Personenkraftverkehr als auch im Güterbeförderungsgesetz 1995 und der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr - BZGü-VO für den Güterkraftverkehr umgesetzt. Die in der neuen Verordnung über den Berufszugang explizit geregelten Bereiche sind daher im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, im Kraftfahrliniengesetz und im Güterbeförderungsgesetz 1995 zu entfernen beziehungsweise, wenn erforderlich, anzupassen. Gegebenenfalls sind unionsrechtliche Bestimmungen durch ausführende Bestimmungen im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, im Kraftfahrliniengesetz und im Güterbeförderungsgesetz 1995 zu präzisieren.

Die Bestimmungen über den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sind im Güterbeförderungsgesetz 1995 an die Verordnung (EG) Nr. 1072/09 anzupassen.

Die Bestimmungen über den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt sind im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Kraftfahrliniengesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1073/09 anzupassen.

Weiters waren Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002 S. 35, im GütbefG, im GelverkG und im KflG umzusetzen.

Sonstige Änderungen im KflG sind einerseits durch das Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010 in der Rechtssache C-338/09 erforderlich und andererseits praxisindiziert oder aber redaktioneller Art.

Ziel ist daher insbesondere die Bereinigung und Anpassung parallel zu EU-Recht geregelter Bestimmungen im GelverkG, im KflG und im GütbefG, die ursprünglich auf der Umsetzung der Richtlinie EG/26/96 beruhten, welche nunmehr durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ersetzt wurde. Weiters Umsetzung von Regelungen betreffend die Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer entsprechend der Richtlinie 2002/15/EG.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Rosa Lohfeyer die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Dr. Gabriela Moser, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek sowie die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1986 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 12 12

                             Mag. Rosa Lohfeyer                                                                Anton Heinzl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann