Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission

Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission

§ 37. (1) …

(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.

§ 37. (1) …

(2) Die Datenschutzkommission ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Zur Unterstützung der Datenschutzkommission ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Im Bundesfinanzgesetz ist die notwendige Sach- und Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen nur den Weisungen des Vorsitzenden der Datenschutzkommission. Der Vorsitzende der Datenschutzkommission übt die Diensthoheit über die Bediensteten in der Geschäftsstelle aus.

Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission

Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission

§ 38. (1) …

(2) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen. Er hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission beim Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Mitglied zu unterrichten.

§ 38. (1) …

(2) Der Bundeskanzler kann sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden der Datenschutzkommission nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widerspricht.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) bis (8) …

§ 61. (1) bis (8) …

(9) Bedienstete des Bundeskanzleramtes, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Wirkungsbereich der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission fallen, werden mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. xxx/2013 als Bedienstete der Datenschutzkommission übernommen. Der Bundeskanzler hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des abgebenden Bundeskanzleramtes ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der übernehmenden Datenschutzkommission fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.