Vorblatt

Problem:

Die unerlaubte Herstellung und der unerlaubte Handel mit Schusswaffen begünstigen weltweit Terrorismus und organisierte Kriminalität und erschweren die Lösung regionaler Konflikte. Dadurch wird Sicherheit gefährdet und friedliche Entwicklung behindert.

Ziel:

Durch die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen sollen weltweit Terrorismus und organisierter Kriminalität Ressourcen entzogen sowie regionale Konflikte deeskaliert werden. Dadurch wird Sicherheit gestärkt und friedliche Entwicklung gefördert.

Inhalt/Problemlösung:

Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, verpflichtet die Vertragsstaaten insbesondere dazu, die unerlaubte Herstellung und den unerlaubten Handel mit Schusswaffen unter Strafe zu stellen, ihnen durch Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten sowie durch die Beachtung allgemeiner Standards im Hinblick auf Genehmigungen für Ausfuhren, Einfuhren und Durchfuhren entgegen zu wirken und einander durch Informationsaustausch, Zusammenarbeit und technische Hilfe bei der Umsetzung des Protokolls zu unterstützen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Protokoll ist ein gemischtes Abkommen, dessen Umsetzung teilweise den Mitgliedstaaten und teilweise der Union als solcher obliegt. Unionsrechtliche Normen mit Bedeutung für die Umsetzung des Protokolls sind insbesondere die Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 in der Fassung der Richtlinie 2008/51/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08.07.2008 S. 5; die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/10/EU, ABl. Nr. L 85 vom 24.03.2012 S. 3; die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012; sowie der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Protokoll wurde durch Österreich am 12. November 2001 unterzeichnet. Es trat am 3. Juli 2005 in Kraft. Die Umsetzung des Protokolls obliegt teilweise der Europäischen Union und teilweise deren Mitgliedstaaten (gemischtes Abkommen). Es wird deshalb angestrebt, die österreichische Ratifikationsurkunde gleichzeitig mit der Ratifikationsurkunde der EU zu hinterlegen.

Mit der Ratifikation des Protokolls werden voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen verbunden sein.

Das Protokoll verpflichtet die Staaten unter anderem dazu, ihre gesetzlichen Vorschriften im Kampf gegen die unerlaubte Herstellung und den Handel mit Feuerwaffen anzupassen. Illegale Feuerwaffen stellen ein ständiges Gefahrenpotenzial dar, fördern Gewaltverbrechen und schüren die bewaffneten Konflikte dieser Welt. Die Aufsichtspflicht der Staaten bei der Lizenzerteilung und der Aufrechterhaltung transparenter Registrierungsschemata dient der Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen.

Kernstücke des Protokolls sind die Kriminalisierung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen sowie deren unerlaubten Handels und mit Feuerwaffen verbundener Fälschungsdelikte. Im Rahmen der Prävention sind die Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten für Schusswaffen zentrale Elemente.

Weitere Bestimmungen des Protokolls betreffen die Erteilung von Lizenzen und Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen. Dabei bleiben für die unionsinterne Verbringung von zivilen und militärischen Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union die bestehenden Regelungen auf Ebene des europäischen sowie des österreichischen Rechts unverändert bestehen.

Weiters enthält das Protokoll Bestimmungen über gegenseitige Information und Zusammenarbeit sowie über technische Hilfe im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Das Protokoll ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung, sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die wesentlichen inhaltlichen Elemente der Präambel entsprechen den Inhalten der Präambel zum VN-Aktionsprogramm zur Verhinderung, Bekämpfung und Ausmerzung des illegalen Handels mit Klein- und Leichtwaffen aus 2001. Das Mandat zur Ausarbeitung des vorliegenden Protokolls findet sich in Punkt 10 der zitierten (am 9. Dezember 1998 ohne Abstimmung angenommenen) Res. 53/111 der VN-GV. Das Protokoll wurde mit Res. 55/255 der VN-GV am 31. Mai 2001 angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt. Österreich unterzeichnete am 12. November 2001.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel stellt klar, dass das vorliegende Protokoll als Ergänzung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (seit 29. September 2003 in Kraft, von Österreich am 23. September 2004 ratifiziert) dient. Das Protokoll ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.

Zu Art. 2:

Österreich hat sich im Rahmen des Aktionsprogramms der VN gegen den illegalen Handel mit Klein- und Leichtwaffen aus 2001 bereits dazu verpflichtet, zur Verhinderung, Bekämpfung und Ausmerzung desselben mit den anderen Teilnehmerstaaten des Aktionsprogramms zusammen zu arbeiten. Insoferne Feuerwaffen im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 des vorliegenden Protokolls zu den Klein- und Leichtwaffen zu zählen sind, konkretisiert das vorliegende Protokoll diese Verpflichtung für diese Kategorie von Waffen. Während sich das Aktionsprogramm jedoch lediglich gegen den illegalen Handel richtet, umfasst das vorliegende Protokoll darüber hinaus auch die illegale Herstellung von Feuerwaffen.

Zu Art. 3:

Zu lit. a: Im Unionsrecht findet sich die Definition für den Begriff „Feuerwaffe“ in Art. 1 Abs. 1 iVm Anhang I Abschnitt I und II der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (im Folgenden: Waffen-Richtlinie), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, in der Fassung der Richtlinie 2008/51/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08.07.2008 S. 5 sowie Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikel 10 des vorliegenden Protokolls und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 258/2012), ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1.

National findet sich die Definition in § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997. Sie umfasst auch die in § 1 Abschnitt I der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (im Folgenden: KMV), BGBl. Nr. 624/1977, genannten tragbaren Schusswaffen (zB Maschinenpistolen und Sturmgewehre). Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Definition von „Handfeuerwaffe“ bzw. „Feuerwaffe“ in § 1 Abs. 2 Z 1 der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999.

Dem vorliegenden Protokoll ist zwar keine nähere Aussage zu entnehmen, was unter „tragbaren“ Schusswaffen zu verstehen ist. Es wird aber davon auszugehen sein, dass darunter „Handfeuerwaffen“ (die zu den „Small Arms“ oder Kleinwaffen gehören) - also für die Verwendung von Einzelpersonen bestimmte Schusswaffen wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Maschinenpistolen, Sturmgewehre und leichte Maschinengewehre – zu verstehen sind und nicht für die Kriegsführung typische größere Schusswaffen wie etwa Granatwerfer.

Die laut dem vorliegenden Protokoll nicht unter den „Schusswaffen“-Begriff fallenden antiken Schusswaffen wurden auch durch Art. 1 Abs. 1 iVm Anhang I Abschnitt III lit. c der Waffen-Richtlinie vom „Feuerwaffen“-Begriff bzw. durch Art. 3 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 vom Anwendungsbereich dieser EU-Rechtsakte ausgenommen. Eine nationale Regelung über antike Schusswaffen findet sich in § 45 Z 2 WaffG, wobei darunter Schusswaffen zu verstehen sind, die vor dem Jahr 1871 erzeugt wurden; die Bestimmung liegt somit jedenfalls im durch Art. 3 VN-Feuerwaffenprotokoll vorgegebenen Rahmen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Definition von „Handfeuerwaffe“ bzw. „Feuerwaffe“ und § 1 Abs. 4 Z 2 Beschussverordnung 1999.

Zu lit. b: Im Unionsrecht finden sich Definitionen in Art. 1 Abs. 1a und 1b der Waffen-Richtlinie sowie Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (für die Begriffe „Teile“ und „wesentliche Bestandteile“).

Die nationale Regelung findet sich in § 2 Abs. 2 WaffG. Demzufolge gelten die waffenrechtlichen Bestimmungen über Schusswaffen auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen, auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Schalldämpfer sind gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG verbotene Waffen. Eine nationale Regelung findet sich ferner in § 1 Abs. 3 der Beschussverordnung 1999; diese stimmt inhaltlich mit den Bestimmungen des WaffG überein. Außerdem finden sich nationale Regelungen zu „Teilen von Schusswaffen“ in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. 624/1977.

Zu lit. c: Im Unionsrecht findet sich die Definition für „Munition“ in Art. 1 Abs. 1c der Waffen-Richtlinie und Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

National findet sich die Begriffsbestimmung in § 4 WaffG. Demnach ist Munition ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt ist; dies gilt auch für die in der KMV gelistete Munition für die in § 1 Abschnitt I KMV genannten tragbaren Schusswaffen.

Eine nationale Regelung findet sich ferner in § 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 1999, BGBl. II Nr. 388/1999; diese stimmt inhaltlich mit den Bestimmungen des WaffG überein.

Zu lit. d: Im Unionsrecht findet sich eine Definition der „unerlaubten Herstellung“ in Art. 1 Abs. 2a der Waffen-Richtlinie. Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung sowie die Kennzeichnung von Feuerwaffen unterliegen den Bestimmungen der §§ 139 bis 147 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

Zu lit. e: Im Unionsrecht finden sich Definitionen des „unerlaubten Handels“ in Art. 1 Abs. 2b der Waffen-Richtlinie und in Art. 2 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Begriffsbestimmungen für „Makler“ und „Waffenhändler“ in Art. 1 Abs. 1e und 2 der Waffen-Richtlinie).

Regelungen und Definitionen betreffend die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, Besitz, die Überlassung, den Transport und die Verbringung von Schusswaffen sowie dazugehöriger Teile und Komponenten und Munition finden sich national in

                         - folgenden Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, sofern es sich um Waffen handelt, die Verteidigungsgüter im Sinne der EU-Militärgüterliste oder Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen im Sinne der Anlage zur Zweiten Außenhandelsverordnung 2011 (2. AußHV 2011), BGBl. II Nr. 418, sind:

§ 1 Abs. 1 Z 4-20 und Abs. 2 (Definitionen von Verteidigungsgütern sowie betreffend Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung und Verbringung innerhalb der Europäischen Union), §§ 3 bis 13 (Genehmigungskriterien für Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung und Verbringung innerhalb der Europäischen Union), §§ 14, 17 bis 21 und 25 (Beschränkungen im Güterverkehr mit Drittstaaten), §§ 26 bis 40 (Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union), §§ 49 bis 62 (allgemeine Vorschriften über Beschränkungen), §§ 63 bis 65 (Kontrollbestimmungen), §§ 67 bis 71 (Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften), §§ 79 bis 84, und 87 bis 89 (straf- und zivilrechtliche Begleitbestimmungen) und 90 (Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung),

                         - §§ 6 f und §§ 17 ff WaffG (Einfuhr, Erwerb, Besitz, Überlassung, Transport, Verbringen) sowie §§ 1 ff KMG in Verbindung mit der KMV (Ein-, Aus- und Durchfuhr).

Zu lit. f: Unionsrechtlich findet sich eine Definition in Art. 1 Abs. 1d der Waffen-Richtlinie für den Begriff „Nachverfolgung“ und Art. 2 Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für die „Rückverfolgung“. Zu nationalen Regelungen betreffend die Nach-/Rückverfolgbarkeit vgl. unten die Erläuterungen zu Art. 7 und 8.

Zu Art. 4:

Absatz 1 legt den Geltungsbereich des Protokolls fest. Demnach findet das Protokoll auf die Verhütung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels von Schusswaffen sowie die Verfolgung der in Art. 5 umschriebenen Straftaten Anwendung.

Das VN-Feuerwaffenprotokoll ist nicht anwendbar, wenn keine Übertragung von Recht und Kontrolle der Feuerwaffen stattfindet, wie insbesondere bei internationalen Auslandseinsätzen nach KSE-BVG, Mitführen von Waffen durch Truppen im Rahmen ihres Aufenthalts nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001 und auf Waffenbewegungen zum Zwecke von Reparaturen, Ausstellungen u. dgl.

Absatz 2 enthält eine Ausnahme für Transaktionen zwischen Staaten im Interesse der nationalen Sicherheit.

Unionsrechtlich findet sich eine Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 2 der Waffen-Richtlinie für den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition durch die Streitkräfte, die Polizei und die öffentlichen Dienste, in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (im Folgenden: Verbringungs-Richtlinie), ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2012/10/EU, ABl. Nr. L 85 vom 24.03.2012 S. 3 für die Verbringungen von Verteidigungsgütern durch eine Regierungsstelle, die Streitkräfte, Europäische Union, NATO, IAEA oder andere zwischenstaatliche Organisationen in Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Art. 3 Z 1 lit. a und c der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 für zwischenstaatliche Transaktionen oder staatliche Transfers sowie für Feuerwaffen, die für die bewaffneten Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden der EU-Mitgliedstaaten bestimmt sind.

National sind entsprechende Regelungen in § 47 Abs. 1 WaffG sowie § 5 Abs. 1 und 2 KMG grundgelegt. Gemäß § 47 Abs. 1 WaffG finden die Bestimmungen des WaffG keine Anwendung auf die Gebietskörperschaften, maW den Bund, die Länder und Gemeinden. § 5 Abs. 1 und 2 KMG enthält Ausnahmebestimmungen für die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), den Bundesminister für Inneres (BMI), den Bundesminister für Justiz (BMJ) und den Bundesminister für Finanzen (BMF) für die ihnen unterstellten Organe. Demnach ist die Einfuhr durch die betreffenden Minister nicht bewilligungspflichtig. Die Regelung steht im Einklang mit ggst. Artikel des vorliegenden Protokolls, da sie der Ausrüstung der jeweiligen Wachkörper dient und somit eine Maßnahme im Interesse der nationalen Sicherheit darstellt. Die Ausfuhr durch die genannten Bundesminister bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, welche eine Bewilligung iSd vorliegenden Protokolls darstellt. Von der Zustimmung ausgenommen sind lediglich temporäre Vorgänge, namentlich eine Ausfuhr von Kriegsmaterial zur Reparatur, Modifikation, Wartung, Ausstellung, im Rahmen militär- oder polizeisportlicher Veranstaltungen, zur Erfüllung von Schutz- und Begleitdiensten, zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen, oder um Kriegsmaterial, das zur Erprobung, Vorführung, Ausstellung oder leihweisen Überlassung eingeführt wurde, zum Zwecke der Rückstellung an den Absender. Diese Ausnahmefälle sind nicht vom Geltungsbereich des vorliegenden Protokolls erfasst (s. o. bzw. die Erläuterungen zu Art. 10).

Zu Art. 5:

Die Straftatbestände des Art. 5 sind in den §§ 79 und 80 AußWG 2011, § 7 KMG, § 50 sowie §§12, 15 und 278 ff. StGB umgesetzt. Auch § 366 GewO sowie § 18 BeschussG normieren relevante Straftatbestände.

Zu Art. 6:

Regelungen über Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen, auf die sich eine strafbare Handlung aufgrund des AußWG 2011 bezieht, finden sich in § 84 AußWG 2011, § 26 StGB sowie §§ 110 ff. StPO. Relevante Bestimmungen enthalten außerdem § 369 GewO, § 18 BeschussG sowie § 39 VStG.

Zu Art. 7:

Unionsrechtlich finden sich Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 und 4 der Waffen-Richtlinie sowie Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 betreffend die Registrierung von Feuerwaffen in einem zentral oder dezentral eingerichteten staatlichen Waffenregister, die Führung von Waffenbüchern durch Waffenverkäufer zum Zwecke der Identifikation und Rückverfolgung aller ein- und ausgegangenen Waffen, sowie die Aufbewahrung aller Informationen über Feuerwaffen und deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition.

Nationale Regelungen zur Rückverfolgbarkeit und Identifizierbarkeit finden sich insb. in § 28 Abs. 3, §§ 32, 33, 34 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 7 und § 55 WaffG (Zentrales Waffenregister – ZWR) sowie § 144 der GewO 1994, und §§ 2 ff der Waffenbücherverordnung, BGBl. II Nr. 252/1998 (Waffenbücher).

Die Aufbewahrungsfrist für Bewilligungsakten nach dem AußWG 2011, WaffG und KMG einschließlich der darin enthaltenen Informationen über internationale Transaktionen beträgt jedenfalls 10 Jahre oder mehr.

Die in den Beschussämtern gemäß § 21 der Beschussverordnung 1999 erstellten Beschussverzeichnisse über die geprüften Handfeuerwaffen und Teile von Handfeuerwaffen werden seit jeher zeitlich unbegrenzt aufbewahrt.

Alle im Besitzstand des BMLVS befindlichen Waffen werden im Wege der Versorgungsführung nachvollziehbar in Evidenz gehalten, sie werden dabei in einem elektronischen, datenbankgestützten Informationssystem erfasst und bis zur Ausscheidung bestandmäßig geführt. Entsprechendes gilt für die Dienstwaffen aus dem Bereich des BMI und seiner nachgeordneten Dienststellen.

Zu Art. 8:

Zu Abs. 1: Unionsrechtlich findet sich eine Regelung in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Waffen-Richtlinie betreffend die Kennzeichnung von Feuerwaffen zum Zwecke der Identifizierung und Nachverfolgbarkeit.

Nationale Vorschriften betreffend die Kennzeichnung finden sich insb. in § 145 GewO 1994, § 6 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 1 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, sowie § 19 Beschussverordnung 1999.

Zu lit. c: Soferne nicht ohnehin eine Vernichtung der aus den staatlichen Beständen ausgeschiedenen Feuerwaffen erfolgt, ist jedenfalls sicher gestellt, dass diese Waffen entsprechend eindeutig und nachvollziehbar gekennzeichnet sind (sh. auch Erläuterungen zu Art. 9).

Zu Abs. 2: Nationale Vorschriften betreffend die Unmöglichkeit der Entfernung oder Abänderung von Kennzeichnungen an Handfeuerwaffen finden sich insb. in § 10 Abs. 1 der Beschussverordnung 1999.

Zu Art. 9:

Unionsrechtliche Regelungen finden sich in Art. 1 Abs. 1 iVm Anhang I Abschnitt III lit. a und Schlussabsatz, sowie Art. 4 Abs. 1 letzte Alternative der Waffen-Richtlinie und Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

Nationale Bestimmungen betreffend die Deaktivierung von Schusswaffen einschließlich deren Kennzeichnung sind insb. in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 42b und den Übergangsbestimmungen § 58 Abs. 5 bis 9 WaffG (iVm § 139 Abs. 1 GewO 1994) enthalten.

Gemäß § 2 Abs. 3 WaffG sind Schusswaffen (einschließlich jener iSd § 1 Abschnitt I KMV), die gemäß § 42b WaffG deaktiviert wurden, keine Waffen iSd WaffG und KMG. Die Voraussetzungen, unter denen eine Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist, sind in § 42b WaffG sowie für „zivile“ Schusswaffen in der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung – DeaktV), BGBl. II Nr. 316/2012, und für Schusswaffen iSd § 1 Abschnitt I KMV in der Verordnung des Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung – KM-DeaktV), BGBl. II Nr. 314/2012, festgelegt. Nach erfolgter Deaktivierung sind diese Gegenstände rechtlich nicht mehr als Waffe bzw. Kriegsmaterial anzusehen.

Im Übrigen vgl. zu Vorschriften betreffend die Unbrauchbarmachung die Sicherheit beeinträchtigender bzw. mangelhafter Waffen auch § 7 Abs. 2 Beschussgesetz und § 19 Abs. 3 Beschussverordnung 1999.

Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmung des § 42a Abs. 1 WaffG wurde die am 1. Februar 2006 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres vom 17. Jänner 2006, BGBl. II Nr. 14/2006, erlassen. Diese Verordnung sieht vor, dass im Eigentum des Bundes stehende, nachfolgend genannte Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, nämlich Selbstladepistolen und Revolver, Gewehre und Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgewehre, Maschinengewehre, Granatenabschussgeräte, tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme, tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme, Granatwerfer mit einem Kaliber von unter 100 mm und artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für dieses Kriegsmaterial bzw. diese Waffen, zu vernichten sind. Da die meisten dieser Waffen auch unter den Begriff „Feuerwaffen“ des ggstdl. Protokolls fallen, ist in Österreich grundsätzlich eine Vernichtung dieser Waffen und nicht lediglich deren Deaktivierung vorgesehen. Die einzige Ausnahme hiezu findet sich in § 2 der gegenständlichen Verordnung hinsichtlich der oben genannten Waffen und Kriegsmaterial, welche in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen.

Eine Deaktivierung nach § 42b WaffG stellt keine Form der Vernichtung dar. Vielmehr bedeutet Vernichten eine gänzliche Zerstörung der Substanz. Als deaktiviert gilt dabei eine Schusswaffe, wenn sie derart umgebaut wurde, dass dieser Gegenstand nicht mehr als Waffe verwendet oder wieder verwendet werden kann und überdies eine explizite Deaktivierungskennzeichnung aufweist.

Zu Art. 10:

Für die unionsinterne Verbringung von zivilen und militärischen Schusswaffen gelten weiterhin die einschlägigen Regelungen der Waffen-Richtlinie und der Verbringungs-Richtlinie sowie in Österreich die diesbezüglichen Regelungen des Waffengesetzes, Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegsmaterialgesetzes.

Unionsrechtliche Bestimmungen über die unionsinterne Ein-, Aus- und Durchfuhr bzw. Verbringung von Feuerwaffen enthalten Art. 11 ff der Waffen-Richtlinie, betreffend militärische Waffen Art. 4 ff der Verbringungs-Richtlinie sowie hinsichtlich der Verbringung in oder aus Drittstaaten von zivilen Feuerwaffen Art. 4 bis 11, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. Art. 3 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 schließt u.a. militärische Güter und deaktivierte Feuerwaffen ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Die auf die Verbringung militärischer Waffen in oder aus Drittstaaten anwendbaren Regelungen des vorliegenden Protokolls fallen daher in die nationale Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten, die diese nach Maßgabe des Beschlusses 2008/944/GASP ausüben.

So wie für die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, die durch die EU mit der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 258/2012 umgesetzt werden, besteht für die in der Verbringungs-Richtlinie geregelte innergemeinschaftliche Verbringung militärischer Waffen eine ausschließliche Zuständigkeit der EU. Die diesbzgl. nationalen Vorschriften Österreichs zur Umsetzung als EU-Mitgliedstaat sind an die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie gebunden und stehen mit diesen in Einklang.

Nationale Vorschriften betreffend die Ein-, Aus- und Durchfuhr bzw. Verbringung von Schusswaffen sowie dazugehöriger Teile und Komponenten und Munition sind insb. in §§ 3 ff, §§ 14 ff, §§ 26 ff und §§ 72 ff AußWG 2011, §§ 36 ff WaffG sowie §§ 3 ff KMG normiert. Während das AußWG 2011 und KMG zwischen Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ein-, Aus- bzw. Durchfuhren mit Drittstaatsbezug unterscheiden, sind vom WaffG lediglich Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und die Einfuhr aus Drittstaaten erfasst.

Die in § 5 Abs. 1 KMG enthaltene Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einfuhren von Kriegsmaterial durch den BMLVS, BMI, BMJ und BMF dient den Interessen der nationalen Sicherheit iSd. Art. 4 Z 2 des VN-Feuerwaffenprotokolls (Ausrüstung von Exekutivorganen) und kann daher beibehalten werden. Die gemäß § 5 Abs. 2 KMG für Ausfuhren (ausgenommen „temporäre“ Ausfuhren) von Kriegsmaterial durch die oa. Bundesminister erforderliche „Zustimmung der Bundesregierung“ stellt eine „Lizenz“ bzw. „Genehmigung“ iSd. Art. 10 VN-Feuerwaffenprotokoll dar und steht daher jedenfalls mit diesem im Einklang. Die insoweit bewilligungsfreien „temporären“ Ausfuhren fallen gemäß Art. 4 nicht in den Anwendungsbereich des VN-Feuerwaffenprotokolls (kein Eigentumsübergang) und können folglich ebenfalls beibehalten werden. Siehe dazu auch oben die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2.

Der Begriff „transfer of firearms“ meint die Weitergabe von Feuerwaffen und setzt nicht nur die physische Verbringung in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet voraus, sondern auch die Übertragung des Rechts und der Kontrolle an diesen Waffen. Die Verbringung von Feuerwaffen durch das Bundesheer zu dienstlichen Zwecken in das Ausland fällt dabei nicht in den Anwendungsbereich des Art. 10 des Protokolls, da die Feuerwaffen im Eigentum der Republik Österreich bleiben. Ebenso wenig fällt die Mitnahme von Waffen durch fremde Streitkräfte beim vorübergehenden Aufenthalt in Österreich nach dem Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet (Truppenaufenthaltsgesetz - TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, in den Anwendungsbereich des Art. 10, da diese Feuerwaffen dabei im Eigentum der fremden Streitkräfte verbleiben.

Zu Z 2 lit. b: Nach einheitlicher Auslegung durch die EU (vgl. auch Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012) und andere EU-Mitgliedstaaten wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen, dass die Zustimmung von Transitstaaten als gegeben angenommen werden kann, wenn nicht innerhalb einer Frist widersprochen wird. Auch Österreich wird seine Vollzugspraxis entsprechend dieser Auslegung gestalten.

Zu Art. 11:

Zu lit. b: Unionsrechtlich finden sich Regelungen in Art. 15 Abs. 1 und 2 der Waffen-Richtlinie, Art. 11 Abs. 1 der Verbringungs-Richtlinie und Art. 15, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

Nationale Vorschriften betreffend Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen bilden insb. §§ 20, 25, 27a und 48a des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 (kriminalpolizeiliche Beratung, besondere sicherheitspolizeiliche Überwachung), § 53 WaffG (Durchsuchung) sowie § 4 Abs. 5 und § 6 KMG (Einsicht in Unterlagen, Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln, Mitwirkung der Zollorgane).

Im Übrigen vgl. zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Zollbehörden auch die Erläuterungen zu Art. 12 und 13.

Innerbetriebliche organisatorische Sicherungsmaßnahmen zur Vorbeugung gegenüber illegalen Ausfuhr-, Durchfuhr-, Vermittlungs- und Verbringungsvorgängen enthalten die §§ 49 bis 51 AußWG 2011. Bestimmungen zur behördlichen Kontrolle derartiger Vorgänge enthalten die §§ 63 bis 65 AußWG 2011, wobei § 64 die Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und den ihr oder ihm unterstellten Zollbehörden regelt.

Insbesondere die in Art. 11 lit. b geforderte Verbesserung der Effektivität der Exportkontrollen wird in Österreich durch die bei der Abwicklung der Zollabfertigung bei der Ein- und Ausfuhr in das Gebiet der EU im elektronischen Zollabfertigungssystem e-Zoll mittels eines darin enthaltenen Risikomanagementmoduls ermöglicht. In diesem Teilsystem können unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Personalressourcen und ausgehend von Risikofestlegungen, zweckdienliche Überwachungsmaßnahmen gesetzt werden. Diese Verfahren sind bei allen Waren wie beispielsweise bei der Ausfuhrkontrolle von Verteidigungsgütern des Wassenaar Agreements, das für diesen Bereich nationalstaatlich umgesetzt wurde (AußWG 2011 und dazu ergangene Verordnungen) einsetzbar. Die weiters geforderte internationale Zusammenarbeit ist sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU Stand der zolltechnischen Vorgehensweise und wird im Rahmen der Betrugsbekämpfung abgewickelt.

Die Verordnung (EU) Nr. 258/2012, welche die Durchführung des Außenverkehres regelt, hat für die Ausfuhr (Genehmigungspflicht mit Befreiungsbestimmungen für bestimmte Personengruppen) und Einfuhr (ohne Beschränkung) unterschiedliche Qualitäten fest gelegt, die gleichartig den bestehenden nationalen österreichischen Vorschriften über Verteidigungsgüter sind, wo die beschriebenen Mechanismen zur Überwachung bereits seit Jahren erfolgreich eingesetzt werden.

Die innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwaffen ist im AußWG 2011 geregelt, wobei auf Grund der Zollvorschriften (Binnenmarktprinzip) die Zollbehörden keine Kompetenz zur Kontrolle des Warenverkehrs besitzen.

Zu Art. 12:

Unionsrechtlich finden sich Regelungen in Art. 13 der Waffen-Richtlinie, Art. 12 und 15 der Verbringungs-Richtlinie sowie Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

Nationale Vorschriften über den internationalen Informationsaustausch und die internationale Amtshilfe sind insb. in §§ 67 bis 71 AußWG 2011, § 3a Abs. 3 und 4 KMG, §§ 5 ff des EU-Polizeikooperationsgesetzes – EU-PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009 sowie §§ 3 ff des Polizeikooperationsgesetzes – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997, enthalten.

Zu Abs. 1 bis 4: Hinsichtlich der in Zusammenhang mit Art. 12 des VN-Feuerwaffenprotokolls in Frage kommenden strafbaren Verhaltensweisen ist vor allem auf die in § 280 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, § 50 WaffG und § 7 KMG statuierten gerichtlich strafbaren Handlungen hinzuweisen. Sofern der Kriminalpolizei entsprechende Kenntnisse zukommen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen den Verdacht liefern, dass eine bestimmte Person eine entsprechende Straftat begangen haben könnte, werden seitens der Kriminalpolizei die im jeweiligen Ermittlungsfall zulässigen und notwendigen strafprozessualen Ermittlungshandlungen gesetzt. Ist für die Kriminalpolizei ersichtlich, dass in einem Ermittlungsfall auch ein internationaler Bezug vorliegt, werden in aller Regel aufgrund des PolKG die entsprechenden zulässigen und notwendigen Informationen mit ausländischen Sicherheitsbehörden und/oder Sicherheitsorganisationen ausgetauscht.

Daneben arbeiten die in Betracht kommenden Dienststellen im Rahmen der bestehenden Abkommen (vgl. dazu näher die Erläuterungen zu Art. 13) ständig mit ausländischen Sicherheitsbehörden zusammen, um Erkenntnisse über die in Art. 12 genannten Tatbegehungsmodalitäten sowie über spezifische kriminaltechnische Informationen auszutauschen.

Dass die praktischen Erfahrungen der Sicherheitsbehörden in die Gesetz- und Verordnungswerdung einfließen können, wird dadurch sichergestellt, dass diese Behörden in die Begutachtung sicherheitsrelevanter Gesetze und Verordnungen stets eingebunden werden.

Zu Abs. 5: Die Verwendung der Daten ist jeweils nur nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (Amtsverschwiegenheit), der §§ 6 ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (Datenschutz/-sicherheit), des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, der Informationssicherheitsverordnung – InfoSiV, BGBl. II Nr. 548/2003 (sichere Datenverwendung bei Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs), sowie der sonstigen zur Anwendung gelangenden (verwaltungsinternen) Bestimmungen erlaubt.

Im Übrigen vgl. zur internationalen Zusammenarbeit auch die Erläuterungen zu Art. 13.

Zu Art. 13:

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt die Rechtshilfe in Strafsachen im Wesentlichen auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969 (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen), teilweise in der Fassung des Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen, BGBl. Nr. 296/1983. Im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, BGBl. III Nr. 90/1997, sind, wird darüber hinaus auf der Grundlage der Art. 48 bis 53 dieses Übereinkommens zusammengearbeitet. Das dritte bedeutsame Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen ist das vom Rat auf Grundlage des Art. 34 EUV erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005 (EU-Rechtshilfeübereinkommen), das die bestehenden Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen (insbesondere das Europäische Rechtshilfeübereinkommen und die Art. 48 bis 53 des Schengener Durchführungsübereinkommen) ergänzt. Schließlich bestehen mit etlichen Staaten bilaterale Zusatzübereinkommen sowie Polizeikooperationsabkommen.

Zu den nationalen Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit bzw. den Informationsaustausch siehe auch die Erläuterungen zu Art. 12.

Die in Abs. 2 vorgesehene nationale Kontaktstelle wird im BMeiA angesiedelt sein.

Zu Art. 14:

Der Art. verweist auf Art. 29 und 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, worin Maßnahmen für Schulung und technische Unterstützung der Rechtsschutzorgane (einschließlich Zoll- und Strafverfolgungsbehörden) auf nationaler, regionaler und globaler Ebene gefordert werden.

Zu Art. 15:

Entsprechende unionsrechtliche Vorschriften sind im Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 79, grundgelegt.

Nationale Regelungen betreffend die Vermittlung von Schusswaffen finden sich sowohl in § 1 Abs. 1 Z 15 bis 17 und § 14 AußWG 2011 als auch in §§ 1 und 3 ff KMG.

Zu Art. 16:

Diese Bestimmung enthält eine Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten. Sollten Verhandlungen zu keiner Beilegung führen, kann jede der Streitparteien die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorlegen. Können sich die Streitparteien jedoch binnen sechs Monaten nicht auf die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, kann die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden. Vorbehalte zu dieser Bestimmung sind ausdrücklich zulässig.

Zu Art. 17:

Diese Bestimmung regelt Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung des Protokolls sowie den Beitritt zu diesem. Neben Staaten steht das Protokoll auch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration (womit insbesondere die EU gemeint ist) offen, sofern ihm mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation angehört.

Zu Art. 18:

Gemäß Abs. 1 ist für das Inkrafttreten des Protokolls die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden durch vierzig Staaten erforderlich; Urkunden von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zählen dabei nicht.

Zu Art. 19:

Diese Bestimmung regelt das Verfahren für Änderungen des Protokolls. Diesbezügliche Vorschläge der Vertragsstaaten werden auf einer Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens geprüft, die möglichst mit Konsens, sonst mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Abs. 2 regelt das Stimmrecht von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen einer solchen Konferenz.

Zu Art. 20:

Das Protokoll kann von Vertragsstaaten jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist dann nicht länger Vertragspartei, wenn alle ihre Mitglieder gekündigt haben.

Zu Art. 21:

Depositär des Protokolls ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen; die authentischen Sprachen des Protokolls sind die sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen.