Vorblatt

1. Problem:

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam sollen auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden.

2. Ziel:

Das vorgeschlagene Rahmenabkommen soll einen umfassenden Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam bilden und die Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet ausbauen.

3. Inhalt, Problemlösung:

Das Abkommen ist das dritte dieser Art zwischen der Europäischen Union und einem südostasiatischen Land. Es behandelt die Zusammenarbeit in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit, Frieden und Sicherheit, Handels- und Investitionsfragen, Justiz, sozioökonomische Entwicklung und in sonstigen Bereichen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen sind eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen und damit positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Mit dem Abkommen wird eine weite Palette von umwelt- und klimapolitischen Themen angesprochen. Es darf erwartet werden, dass das Abkommen einen Beitrag zur Verbesserung der Gesamtsituation in Klimafragen beisteuern wird.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Abkommen enthält ein Bekenntnis zum gegenseitigen Austausch über Entwicklungen im Bereich der Verbraucherpolitik.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Abkommen nennt als Bereich der Zusammenarbeit die Gleichstellung der Geschlechter.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen ist Bestandteil des Rechtsbestands der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Mai 2007 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aushandlung eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Vietnam. Das Abkommen basierte auf der im November 2004 erteilten Ermächtigung zur Aushandlung von Abkommen mit Thailand, Indonesien, Singapur, den Philippinen, Malaysia und Brunei. Die Verhandlungen mit Vietnam wurden im November 2007 in Hanoi eingeleitet. Nach Billigung der Ergebnisse der Verhandlungen durch den AStV wurde das Abkommen am 4. Oktober in Brüssel von beiden Seiten paraphiert.

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Vietnam ist das dritte Abkommen, das letztes Jahr nach den Abkommen mit Indonesien und den Philippinen mit einem ASEAN-Land geschlossen wurde. Es ersetzt das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Vietnam von 1995 sowie das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) von 1980, das 1999 auf Vietnam ausgedehnt wurde.

Das Abkommen mit Vietnam stellt einen weiteren wichtigen Schritt zu einem stärkeren politischen und wirtschaftlichen Engagement der EU in Südostasien dar. Es umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über die Menschenrechte, den Internationalen Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Auch wird mit dem Abkommen die EU-Politik in den Bereichen Steuern und Migration umgesetzt. Das Abkommen stellt die Grundlage für ein effektiveres Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Vietnam in den Bereichen Entwicklung, Handel, Wirtschaft und Justiz dar. Es umfasst Bereiche wie Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Beschäftigung und Soziales, Wissenschaft und Technologie sowie Verkehr. Auch die rechtliche Zusammenarbeit, die Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus, die organisierte Kriminalität und die Korruption werden behandelt. Zudem werden Bereiche, die für Vietnam von besonderem Interesse sind, wie die Zusammenarbeit bei der Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Beseitigung von Kampfmittelrückständen und die Vorbeugung von Naturkatastrophen berücksichtigt.

Das Abkommen erleichtert die Aushandlung und den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Vietnam im Einklang mit dem Ziel der EU, einen kohärenten wirtschaftlichen und politischen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den ASEAN-Ländern zu schaffen.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 1. März 2011 (s. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 91) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen am 12. September 2011 in Brüssel von Herrn Vizekanzler Dr. Michael Spindelegger unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union (d.h. allen außer der irischen) und in vietnamesischer Sprache authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.


Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen des Abkommens. Besondere Betonung liegt auf der Wahrung der Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Menschenrechte und Demokratie, der Verfolgung von schweren Verbrechen nach dem Völkerrecht, der Bekämpfung des Terrorismus und der Förderung nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung, um Armut zu beseitigen und die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele zu fördern.

Titel I

Art und Geltungsbereich

Zu Art. 1: Allgemeine Grundsätze

Dieser Artikel enthält die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit. Diese sind insbesondere die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und der Demokratie, die der Satzung der Vereinten Nationen zugrunde liegenden Wertvorstellungen, sowie ein Engagement für nachhaltige Entwicklung.

Zu Art. 2: Ziele der Zusammenarbeit

Darin werden die Ziele der Zusammenarbeit demonstrativ aufgelistet. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kooperation in internationalen Gremien, in handels- und investitionsbezogenen Bereichen sowie in der Entwicklungszusammenarbeit. Es werden aber auch eine Reihe von anderen Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit, Migration, organisierte Kriminalität, Menschenrechte sowie verschiedenste Aspekte des Wirtschaftslebens angesprochen.

Zu Art. 3: Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Kooperation in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, zu einem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und der Welthandelsorganisation. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit auf anderen Ebenen wie Denkfabriken, Unternehmen und Medien gefördert werden.

Zu Art. 4: Bilaterale und regionale Zusammenarbeit

Dieser Artikel bekräftigt das Bekenntnis zu größtmöglicher Zusammenarbeit auf bilateraler und regionaler Ebene unter optimaler Ressourcennutzung und maximaler Wirkung für alle Beteiligten. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls auch eine Unterstützung für die Integration und Gemeinschaftsbildung im ASEAN bedeuten.

Titel II

Entwicklungszusammenarbeit

Zu Art. 5-7: Allgemeine Grundsätze, Ziele der Zusammenarbeit, Formen der Zusammenarbeit

Diese Artikel definieren die Grundsätze und Modalitäten der Entwicklungspartnerschaft, u. a. auch vor dem Hintergrund der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele und unter Berücksichtigung der Strategien und Programme Vietnams für die sozioökonomische Entwicklung (Art. 5). Art. 6 zählt konkrete Ziele der Zusammenarbeit auf: Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums, Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung sowie von institutionellen Reformen und der ökologischen Nachhaltigkeit, Klimawandel und Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel. Art. 7 definiert die Formen der Zusammenarbeit, wobei diese sowohl auf bilateraler Ebene, als auch auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen einschließlich der dreiseitigen Zusammenarbeit stattfinden kann. Sie setzt sich aus Entwicklungshilfe und technischer Hilfe, Ausbildung, Fragen der Entwicklungsfinanzierung und Informationsaustausch über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zusammen.

Titel III

Frieden und Sicherheit

Zu Art. 8: Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln

Die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar. In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Weitergabe von MVW und Trägermitteln – sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure – eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Zur Integration der EU-Nonproliferationspolitik in die allgemeinen Beziehungen zu Drittstaaten hat die Europäische Union überdies bereits im November 2003 beschlossen, eine „Nichtverbreitungsklausel“ in alle Drittstaatenabkommen aufzunehmen. In Abs. 2 kommen die Parteien überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu leisten, wobei besonders auf den Stellenwert einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen verwiesen wird. Abs. 3 legt die Begleitung und Festigung der genannten Elemente durch einen regelmäßigen politischen Dialog fest.

Zu Art. 9: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

Die Europäische Union ist bestrebt, in Partnerschafts- und Kooperationsabkommen jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen (KLW) aufzunehmen, da diese die regionale Stabilität, die Sicherheit und nachhaltige Entwicklung gefährden. Um der von KLW ausgehenden Bedrohung effizient entgegentreten zu können, legt die Europäische Union in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen den Schwerpunkt auf eine kohärente Kombination von relevanten Instrumentarien, die über einen rein militärischen Fokus hinausgehen. Basis für die Zusammenarbeit ist die gemeinsame Anerkennung der Problemlage in Abs. 1. In Abs. 2 kommen die Vertragsparteien überein, die internationalen Verpflichtungen im Bereich KLW zu erfüllen. Für die Europäische Union bildet die 2002 angenommene Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP die Ausgangsbasis für bisherige konkrete Aktionen in Asien sowie anderen Kontinenten und Regionen (Westbalkan, etc). Die Gemeinsame Aktion verfügt über drei Schwerpunkte: Bekämpfung der Anhäufung und Verbreitung/Weitergabe von KLW, Unterstützung des Abbaus der Waffenbestände auf ein den Sicherheitserfordernissen entsprechendes Niveau bzw. Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die aus der destabilisierenden Anhäufung von KLW resultieren. Die 2006 verabschiedete „Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit“ ergänzt die Gemeinsame Aktion durch die Entwicklung neuer Aktionsbereiche und geografischer Positionierungen. Die Europäische Sicherheitsstrategie aus dem Jahr 2003 zählt zudem fünf Herausforderungen – Terrorismus, Verbreitung von MVW, regionale Konflikte, Zerfall von Staatsgewalt, organisierte Kriminalität – auf, in denen Anhäufung und unkontrollierte Weitergabe von KLW eine zentrale Rolle einnehmen, wie auch in der angestrebten Klausel zu Besitz und Weitergabe von KLW in Partnerschafts- u. Kooperationsabkommen. Abs. 3 enthält ein Bekenntnis zum Dialog und Informationsaustausch.

Zu Art. 10: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Bedeutung der Terrorismusprävention und -bekämpfung auf der Grundlage des nationalen Rechts und der bestehenden völkerrechtlichen Regelungen. Es werden diesem Zweck dienende Arten der Zusammenarbeit angeführt, wie etwa Förderung der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Informationsaustausch über terroristische Gruppen, Austausch bewährter Methoden und Erzielung baldiger Einigung über das umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus.

Zu Art. 11: Justizielle Zusammenarbeit

Die Bestimmung in Art. 11 unterstreicht die große Bedeutung der Gerichtsbarkeit und ihrer Entwicklung; sie hat den Charakter einer bloßen Bekundung guter Absichten und kann nicht die Rechtsgrundlage etwa für die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen sein.

Österreich und Vietnam sind Vertragsparteien einer Reihe von internationalen Rechtsinstrumenten, die die Verpflichtung zur justiziellen Zusammenarbeit durch Leistung von Rechtshilfe in bestimmten Bereichen schwerer Kriminalität ausdrücklich vorsehen, z. B. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe, Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus etc. Abgesehen davon kann Rechtshilfe im Verhältnis zu Vietnam auch ohne vertragliche Grundlage auf Grund faktischer Gegenseitigkeit entsprechend den Regelungen des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes geleistet werden, sodass von österreichischer Seite auch ohne spezifische vertragliche Regelung die erforderliche internationale Kooperation zur Bekämpfung schwerer Kriminalität sichergestellt ist. Österreich unterstützt die Arbeiten des Internationalen Strafgerichtshofs; die österreichische Ratifikationsurkunde zum Römer Statut wurde bereits am 28. Dezember 2000 hinterlegt. Österreich ist bestrebt, der Umsetzung der sich aus dem Römer Statut ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Rechtshilfeleistung und zur Überstellung von Beschuldigten an den Internationalen Strafgerichtshof durch das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (BGBl I 2002/135) nachzukommen.

Titel IV

Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen

Zu Art. 12: Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien vereinbaren Dialog und Zusammenarbeit zwecks Ausbau der bilateralen Handelsbeziehungen und der Förderung der Rolle des multilateralen Handelssystems. Besonderes Gewicht wird dabei auf Marktzugang, insb. Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse, WTO-Konformität von Präferenzsystemen für Entwicklungsländer, Informationsaustausch über Handelspolitik, handelsrelevante Politikbereiche und Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes gelegt. Als Option für die Umsetzung der Zusammenarbeit ist auch der Abschluss eines Freihandelsabkommens bzw. anderer Abkommen von beiderseitigem Interesse vorgesehen.

Zu Art. 13: Ausbau des Handels

Die Vertragsparteien verpflichten sich zum Ausbau und zur Diversifizierung ihres Handels, um eine stärkere Qualifizierung im Sinne des Artikels 12 und in den Bereichen Transparenz, Rechtsetzung, Technologietransfer und Entwicklung der Institutionen zu erreichen.

Zu Art. 14: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie Tierschutzfragen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS). Darüber hinaus verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Rahmen des genannten SPS-Abkommens, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), des Internationalen Tierseuchenamts (IOE) und des Codex Alimentarius und führen einen Informationsaustausch über Gesetzgebungs-, Umsetzungs-, Zertifizierungs-, Kontroll- und Überwachungsverfahren für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen den Vertragsparteien durch. Weiters arbeiten die Vertragsparteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusammen mit dem Ziel, die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unter anderem in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Gesundheit von Tieren und Pflanzen und Verwendung internationaler Normen einzuhalten. Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls beim Tierschutz – einschließlich technischer Hilfe und Qualifizierung für die Entwicklung von Tierschutznormen – zusammenzuarbeiten. Im Kontext der internationalen Gremien wird der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien intensiviert. Durch die Benennung von Kontaktstellen soll die zielgerichtete Kommunikation gefördert werden.

Zu Art. 15: Technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung nicht nur im Rahmen des einschlägigen WTO-Übereinkommens, sondern streben auch einen Informationsaustausch ab einer frühen Phase der Formulierung neuer Rechtsvorschriften an. Als Möglichkeit der Zusammenarbeit sind beispielsweise Dialog, gemeinsame Projekte, technische Hilfe und Programme für den Kapazitätsausbau sowie eine Zertifizierung durch Dritte vorgesehen.

Zu Art. 16: Zusammenarbeit im Zollbereich und zur Erleichterung des Handels

Die Vertragsparteien vereinbaren Informationsaustausch und Kooperationsausbau im Zollwesen und Amtshilfeverfahren und Bemühungen um eine Annäherung der Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen sowie im Bereich der Handelserleichterung. Besonderer Schwerpunkt sind Sicherheits- und Schutzaspekte des internationalen Handels und eine effiziente Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte. Auch die Möglichkeit eines Abschlusses von Protokollen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe sowie zur technischen Hilfe im Rahmen des Abkommens wird in Aussicht genommen.

Zu Art. 17: Investitionen

Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse an einer Verstärkung beiderseitiger Investitionen durch Förderung eines Dialogs zur Schaffung stabiler, offener und transparenter Rahmenbedingungen sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Zu Art. 18: Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Schaffung der normativen und behördlichen Infrastruktur für wirksamen, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb und fördern den diesbezüglichen Kapazitätsausbau.

Zu Art. 19: Dienstleistungen

Die Vertragsparteien vereinbaren Informationsaustausch über ihr Regulierungsumfeld und Erleichterung des Marktzugangs einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, Verbesserung des Zugangs zu Kapital und Technologie und Förderung des Dienstleistungshandels zwischen Vertragsparteien und auf Drittlandsmärkten.

Zu Art. 20: Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Gewährleistung des Schutzes geistiger Eigentumsrechte gemäß den von ihnen eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Sie vereinbaren eine Zusammenarbeit im Bereich geografischer Herkunftsangaben und einen Erfahrungsaustausch zu Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz, Durchsetzung und wirksamen Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums.

Zu Art. 21: Stärkere Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit ihrer Handelskammern bzw. Berufsverbände sowie den Dialog zwischen ihren Regierungsbehörden und den Akteuren aus der Privatwirtschaft.

Zu Art. 22: Konsultationen

Die Vertragsparteien sagen im Falle von Differenzen möglichst frühe Konsultationen auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien zu.

Titel V

Zusammenarbeit im Bereich der Justiz

Zu Art. 23: Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Die Vertragsparteien bekennen sich zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität sowie der Korruption. Vor allem sollen einschlägige internationale Normen und Übereinkünfte umgesetzt und gefördert werden.

Zu Art. 24: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

Diese Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Notwendigkeit der Verhinderung des Waschens von Erträgen aus Straftaten. Abs. 2 sieht die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zwecks Annahme von Regelungen gegen diese Delikte, die jenen im Rahmen der EU und der Financial Action Task Force (FATF) gleichwertig sind, vor.

Zu Art. 25: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

Die Vertragsparteien vertiefen die Zusammenarbeit, um das Angebot, den Handel und die Nachfrage nach illegalen Drogen sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern. Die dazu vereinbarten Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden. Die Zusammenarbeit umfasst technische Hilfe und Amtshilfe in einer Vielzahl von Bereichen, wie beispielsweise der Ausbildung des Personals, der Stärkung der Drogenbekämpfung und der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit.

Zu Art. 26: Schutz personenbezogener Daten

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Standards zu verbessern. Mit Letzteren sind insbesondere die Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) angesprochen. Als konkrete Form der Zusammenarbeit kommt insbesondere der Austausch von Informationen und Fachwissen in Betracht.

Titel VI

Sozioökonomische Entwicklung und sonstige Bereiche der Zusammenarbeit

Zu Art. 27: Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Die Vertragsparteien bestätigen in Abs. 1 die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und vereinbaren die Aufnahme eines umfassenden Dialoges über alle mit Migration zusammenhängenden Fragen. Abs. 2 nennt die Schwerpunkte der Zusammenarbeit, wie beispielsweise die Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel. In Abs. 3 wird die Rückübernahme von Staatsangehörigen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Übereinkünften geklärt. Abs. 4 enthält ein Bekenntnis zur verstärkten Zusammenarbeit in Rückführungsfragen.

Zu Art. 28: Bildung und Ausbildung

Hier sprechen sich die Vertragsparteien für eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung aus, wobei die Verschiedenheit beider Seiten berücksichtigt werden soll. Weitere Verbindungen zwischen Hochschulen und Fachagenturen sollen den Austausch von Informationen, Know-how, Personen und technischen Ressourcen erweitern und einschlägige Hochschulprogramme wie Erasmus Mundus die Mobilität im Hochschulbereich fördern.

Zu Art. 29: Gesundheit

Der Gesundheitsbereich steht ob der Globalisierung neuen Herausforderungen gegenüber. Vor allem zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten bedarf es gemeinsamer internationaler Bemühungen, die durch entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch unterstützt werden sollen. Strukturmaßnahmen in Entwicklungsländern, die sowohl den Zugang der Bevölkerung zu den jeweiligen Gesundheitsversorgungseinrichtungen als auch die Effizienz und Effektivität der nationalen Gesundheitssysteme nachhaltig sichern sollen, sind von wesentlicher Bedeutung. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch vorrangig im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, Gesundheitsförderung (v.a. Verhinderung von Life-Style- Erkrankungen), sicheren Arzneimitteln und Lebensmitteln erfolgen sollen. Zusätzlich wird der Erfahrungsaustausch über die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien angestrebt.

Zu Art. 30: Umwelt und natürliche Ressourcen

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt zum Nutzen aller Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften, kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit zur gegenseitigen Unterstützung ihrer Umweltpolitik und der Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in allen Bereichen ihrer Zusammenarbeit zu verstärken. Die im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sollen dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung und den einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften Rechnung tragen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind die Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte (inkl. Basler, Stockholmer und Rotterdamer Übereinkommen) einschließlich Programme für technische Hilfe, Förderung des Umweltbewusstseins und der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Verwendung umweltfreundlicher Technologien, die Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen und Stoffen, einschließlich derer, die zum Abbau der Ozonschicht führen, die Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umweltgerechte Behandlung von Abfällen, Chemikaliensicherheit, nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und der Verwendung nachhaltiger Produkte, nachhaltige Entwicklung und Schutz der Wälder sowie Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft, wirksame Verwaltung und Erhaltung von Nationalparks und Schutzgebieten, Schutz und Erhaltung von Küsten- und Meeresumwelt sowie nachhaltige Meeresentwicklung, Bodenschutz und nachhaltige Landbewirtschaftung.

Zu Art. 31: Zusammenarbeit beim Klimaschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung des Klimawandels und seinen Folgen für Umweltzerstörung und Armut zusammenzuarbeiten und eine Politik, die den Klimawandel und seine negativen Auswirkungen begrenzt, zu fördern. Mit der Zusammenarbeit werden die Bekämpfung des Klimawandels, eine sichere und nachhaltige Wirtschaft durch konkrete Klimaschutzmaßnahmen gemäß den Grundsätzen des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Verbesserung des Energieverbrauchs der Wirtschaft, die Förderung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster in der Wirtschaft sowie die Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels verfolgt. Zu diesem Zweck intensivieren die Vertragsparteien den politischen Dialog und die fachliche Zusammenarbeit einschließlich Forschung und Entwicklung, Klimaschutzmaßnahmen, Pläne für emissionsarmes Wachstum und einzelstaatliche Anpassung an den Klimawandel sowie bei der Verringerung der Katastrophengefahr. Darüber hinaus stärken die Vertragsparteien Institutionen im Hinblick auf die Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und sensibilisieren die Bevölkerung gefährdeter Gebiete.

Zu Art. 32: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich Agrarpolitik und internationale landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen, in der Erleichterung des Handels mit Pflanzen und Tieren und deren Erzeugnissen sowie Marktentwicklung und Absatzförderung, in der Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten, in der Qualitätspolitik für Pflanzen, Tiere und aquatische Produkte (insbesondere geschützte geografische Angaben und ökologischer Landbau), in der Vermarktung von Qualitätserzeugnissen, im Tierschutz, in der Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft sowie hinsichtlich Transfer von Biotechnologien. Die Vertragsparteien unterstützen eine nachhaltige und verantwortungsvolle langfristige Meeres- und Fischereipolitik, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten und Meeresressourcen und verhindern und bekämpfen illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fangpraktiken. Des Weiteren wird hinsichtlich Verhinderung des illegalen Holzeinschlags und des illegalen Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) und hinsichtlich Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft zusammengearbeitet. Darüber hinaus kooperieren die Vertragsparteien in den Bereichen Vererbungsforschung, Auswahl von Tier- und Pflanzensorten, einschließlich der Verbesserung des Zuchtmaterials für die Viehhaltung sowie Futter- und Ernährungsforschung und prüfen Möglichkeiten der technischen Hilfe für die pflanzliche und tierische Erzeugung, unter anderem zur Verbesserung der Produktivität von Tieren und Pflanzen und der Produktqualität. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die landwirtschaftliche Produktion zu begrenzen und die Armutsbekämpfung in abgelegen und ländlichen Gebieten zu forcieren.

Zu Art. 33: Zusammenarbeit bei der Gleichstellung der Geschlechter

Art. 33 sieht die Zusammenarbeit bei der Politik zur Gleichstellung von Frauen und Männern, die gemeinsame Unterstützung diesbezüglicher einzelstaatlicher Strategien, Förderung von Gender Mainstreaming und Erfahrungsaustausch vor.

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist ein gemeinsamer Wert der Europäischen Union und im Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, verankert: Laut Vertrag über die EU zählt die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu den Aufgaben der Union (Art. 3). Sie wirkt bei allen Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern (Vertrag über die Arbeitsweise der EU, Art. 8). Diesem Ziel dienen sowohl gezielte Maßnahmen zur Frauenförderung und für Gleichstellung als auch die Strategie des Gender Mainstreaming, der Berücksichtigung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern bei allen politischen Prozessen und Programmen und in allen Politikbereichen.

Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein wichtiges Anliegen Österreichs und hat eine lange Tradition. So wurde bereits im Jahre 1920 im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes ein explizites Verbot der Vorrechte eines Geschlechtes in der Bundesverfassung verankert, welches im Jahr 1998 um eine Staatszielbestimmung zugunsten der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern erweitert wurde. Zahlreiche Reformen und Maßnahmen ermöglichten bedeutende Fortschritte. Dennoch bestehen in der gesellschaftlichen Realität weiterhin Defizite im Hinblick auf das Ziel, beispielsweise bei Ungleichheiten der Beschäftigungschancen und Verdienste von Frauen und Männern. Im aktuellen Regierungsprogramm ist die Bundesregierung übereingekommen, einen nationalen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsmarkt zu erlassen. Die schrittweise Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplanes läuft.

Die Mitgliedstaaten der EU haben die Konvention der Vereinten Nationen zum Abbau jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) ratifiziert und setzen diese in ihren nationalen Politiken um. Österreich und die Sozialistische Republik Vietnam haben die Konvention bereits 1982 ratifiziert und gehören zu den ersten Ländern, die sich verpflichtet haben, den umfassenden Vorschriften der Konvention zu entsprechen – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Familienstands und Gebot der Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Gleichstellung in allen Lebensbereichen.

In der Strategie der Europäischen Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter 2010-2015 bildet Gleichstellung in der Außenpolitik einen von sechs Schlüsselbereichen.

Zu Art. 34: Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Kampfmitteln

In Art. 34 unterstreichen die Vertragsparteien die Notwendigkeit der Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Minen, Bomben und anderen nicht explodierten Sprengkörpern. Hierzu gibt es bereits einschlägige Übereinkünfte und Verträge auf internationaler Ebene, die entweder unmittelbar die Vernichtung von Kampfmittelrückständen regeln oder zumindest eine Bestimmung zu deren Beseitigung enthalten: Beispielhaft können hier das Übereinkommen über Streumunition (BGBl. III Nr. 82/2010), das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. III Nr. 38/1999) sowie das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V, BGBl. III Nr. 40/2008) genannt werden. Lit. a spricht als Form der Zusammenarbeit den internationalen Erfahrungsaustausch und Dialog an.

Die Ausbildung von Fachleuten könnte z. B. nach dem Prinzip „Train the Trainer“ durchgeführt werden, um eine Nachhaltigkeit des jeweiligen Wissenstransfers sicherzustellen. Um eine gezielte Analyse der Problemstellung zu ermöglichen, ist ein Grundsatzdialog unumgänglich. Mögliche Themenbereiche könnten dabei z. B. Grundlagen der Munitionstechnik, Lagerung, Untersuchung, Instandhaltung, Instandsetzung, Laborierung von Munition und deren Massenvernichtung, Kampfmittelbeseitigung (EOD, IEDD), Behandlung und Beseitigung von konventionalen Kampfmitteln (EOD) oder Behandlung und Beseitigung von unkonventionellen Spreng- Brandvorrichtungen (IEDD) darstellen. Eine Vorbeugung von Unfällen mit Kampfmitteln könnte durch nachhaltige Bewusstseinsbildung der von diesen Kampfmittel ausgehenden Gefahr – etwa durch ein „Mine Awareness Training“ – erzielt werden.

Zu Art. 35: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

Die Vertragsparteien beschließen die Zusammenarbeit bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und nehmen konkret auf die Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte Bezug. Als mögliche Bereiche der Zusammenarbeit werden unter anderem die Stärkung von Menschenrechtsorganisationen und die ausgeweitete Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen genannt.

Zu Art. 36: Reform der öffentlichen Verwaltung

Der Rat beschloss am 25.11.2004 Verhandlungsrichtlinien für die Europäische Kommission zur Aushandlung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit den ASEAN-Staaten Indonesien, Malaysia, Singapur, Thailand, Philippinen und Brunei. Diese weitete der Rat mit Beschluss vom 14.5.2007 auf Vietnam aus. Art. 36 entspricht somit im Wesentlichen den Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit in den bisher abgeschlossenen Abkommen und geht nicht darüber hinaus.

Zu Art. 37: Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen

Hier verweisen die Vertragsparteien auf die Rolle und den möglichen Beitrag von Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen einschließlich der Sozialpartner zum Kooperationsprozess und bekennen sich zu deren Einbindung und Teilhabe an Meinungsbildungsprozessen und Entwicklungs- und Kooperationsstrategien.

Zu Art. 38: Kultur

Die Vertragsparteien wollen eine breitgefächerte kulturelle Zusammenarbeit unterstützen, welche die kulturelle Verschiedenheit berücksichtigt und die gegenseitige Verständigung und beidseitige Kulturkenntnis verbessert. Gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen sollen unternommen und die Asien-Europa-Stiftung (ASEF) im Rahmen des Asien-Europa-Treffens (ASEM) unterstützt werden. Gegenseitige Konsultationen und verstärkte Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO sollen die kulturelle Vielfalt schützen. Der Stellenwert einer Einbeziehung von Kultur in die nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung wird besonders hervorgehoben.

Zu Art. 39: Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Art. 39 beschreibt die Intensivierung der Zusammenarbeit bei Forschung und Technologie in Bereichen von beiderseitigem Interesse. Abs. 2 nennt die Ziele der Zusammenarbeit, wie beispielsweise die Förderung des Austausches von wissenschaftlichen und technologischen Informationen, Forschungspartnerschaften, Ausbildung von Personal und Anwendung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Als Formen der Zusammenarbeit werden Projekte und Programme, Veranstaltungen, Ausbildung und Austausch und andere Formen nach Vereinbarung genannt. Die Kooperationsmaßnahme sollten sich dabei auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung und des beiderseitigen Vorteils stützen.

Zu Art. 40: Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

Hier halten die Vertragsparteien fest, dass die Informationsgesellschaft und die digitalen Technologien für die sozio-ökonomische Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind. Im Lichte dessen soll die Zusammenarbeit intensiviert werden, wobei in Abs. 2 insbesondere die Teilnahme am umfassenden regionalen Dialog zu den verschiedenen Aspekten der Informationsgesellschaft, die Interoperabilität der Netze und Dienste sowie Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien angesprochen werden.

Zu Art. 41: Verkehr

Art. 41 enthält ein Bekenntnis zur Zusammenarbeit in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, um die Investitionsmöglichkeiten, den Personen- und Güterverkehr und die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu verbessern und die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu verringern. Abs. 2 erläutert die Bereiche, in denen die Zusammenarbeit erfolgen soll, wie beispielsweise gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet der Luftverkehrsdienste sowie einen Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste.

Zu Art. 42: Energie

Die Vertragsparteien definieren als Ziel, die für beide Seiten vorteilhaften Kontakte im Bereich der Energie zu intensivieren. Eine verstärkte Zusammenarbeit zur Sicherung der Energieversorgung, zur Verbesserung der Energieinfrastruktur, zur Schaffung günstiger Bedingungen für Investitionen insbesondere im Bereich erneuerbarer Energieformen und des Transfers von Technologien für eine nachhaltige Energieerzeugung wird angestrebt. Die Intensivierung der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Forschung soll im Rahmen regionaler Gremien erfolgen und mit einem Ausbau technischer Hilfe verbunden sein. Auch intensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit wird angesprochen.

Zu Art. 43: Tourismus

Die Vertragsparteien streben, geleitet vom Globalen Ethik-Kodex der Welttourismusorganisation und von den Nachhaltigkeitsgrundsätzen auf Basis der Lokale Agenda 21, einen besseren Informationsaustausch und die Einführung bewährter Methoden an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten. Die Vertragsparteien vereinbaren den Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Schutz und Nutzung des natürlichen und kulturellen Erbes, die Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus und die Stärkung des positiven Beitrags des Tourismus zur Entwicklung örtlicher Gemeinschaften – unter anderem durch den Ausbau von Ökotourismus und des Kulturtourismus und unter Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen und indigenen Gemeinschaften. Zusätzlich werden technische Hilfe und Unterstützung einschließlich Ausbildungsprogrammen für politisch Verantwortliche und Tourismusmanager und die Unterstützung der Tourismusindustrie bei der Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit (inkl. Ausbildung) verankert.

Zu Art. 44: Industriepolitische Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen KMU

Die industriepolitische Zusammenarbeit soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen stärken. Als Maßnahmen sind beispielsweise Informationsaustausch zu Rahmenbedingungen, Gründung von Joint-ventures, Unterstützung von sozialer Verantwortung und Nachhaltigkeit, Forschungskooperation, sowie der Kapazitätsaufbau bei Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technischen Vorschriften vorgesehen.

Zu Art. 45: Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien fördern den makroökonomischen Dialog auch im Zusammenhang mit der Reform und Kapitalisierung staatlicher Unternehmen.

Zu Art. 46: Zusammenarbeit im Steuerbereich

Hier sprechen sich die Vertragsparteien für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen aus und wollen die Grundsätze der Transparenz und des Informationsaustauschs im Rahmen bilateraler Steuerabkommen zwischen Vietnam und den Mitgliedstaaten umsetzen. Weiters sollen der Erfahrungsaustausch, der Dialog und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung verstärkt werden. In Abs. 3 kommen die Vertragsparteien überein, die wirksame Umsetzung bilateraler Steuerabkommen zwischen Vietnam und den Mitgliedstaaten zu fördern und neue Abkommen zu unterstützen.

Zu Art. 47: Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen

In Art. 47 sprechen sich die Vertragsparteien für einen Dialog aus, um Informationen und Erfahrungen in Bezug auf ihr Regulierungsumfeld auszutauschen. Qualifizierungsprogramme sollen die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme im Banken- und Versicherungssektor sowie in anderen Teilen des Finanzsektors verbessern.

Zu Art. 48: Zusammenarbeit bei Naturkatastrophenvorbeugung und Schadensbegrenzung

Hier kommen die Vertragsparteien überein, bei der Vorbeugung von und der wirksamen Reaktion auf Naturkatastrophen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann beispielsweise durch Informationen über die Überwachung und Frühwarnung in Bezug auf Naturkatastrophen, den Erfahrungsaustausch in Bezug auf Vorbeugung und Schadensbegrenzung oder gegenseitige Unterstützung betreffend Technologie, Spezialausrüstung und Materialien erfolgen.

Zu Art. 49: Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung

Das Abkommen sieht im Bereich Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung folgende Formen der Zusammenarbeit vor: Erfahrungsaustausch in Bereichen wie Stadt- und Regionalplanung, Infrastrukturplanung, Stadterneuerung, Umweltplanung; Vernetzung von entwicklungsrelevanten Institutionen; Architekturmanagement; Stadt-Land-Beziehungen; Ausbildung von Fachkräften; Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Organisationen. Der Abkommenstext enthält für die EU keine einschränkenden Verpflichtungen und bietet einen flexiblen Rahmen für eine Konkretisierung im Anlassfall. Auch enthält der Abkommenstext keine Verpflichtungen für einzelne Mitgliedstaaten. Das Abkommen könnte aber sehr wohl interessierten Planungsbüros, Firmen, einschlägigen Universitätsinstituten etc. aus einzelnen Mitgliedstaaten (ggf. auch Österreich) Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen.

Zu Art. 50: Arbeit, Beschäftigung und Soziales

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Arbeit, Beschäftigung und Soziales in Form von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Qualifizierung, Meinungsaustausch und Initiativen auf bilateraler oder multilateraler Ebene zu stärken. Als mögliche Themen von Interesse werden regionale und soziale Kohäsion, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Geschlechter, lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Entwicklung der Humanressourcen, internationale Migration und menschenwürdige Arbeit sowie soziale Sicherheit und die soziale Dimension der Globalisierung genannt.

Ein für alle vorteilhafter Globalisierungsprozess, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit werden als wesentliche Faktoren für nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung von Armut angeführt.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation IAO einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.

Vorbehaltlich der geltenden Gesetze streben die Vertragsstaaten an, dass die Behandlung, die legal beschäftigten Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen gewährt wird, keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Staatsangehörigen von Drittländern bewirkt.

Zu Art. 51: Statistik

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu fördern. Als konkrete Form der Zusammenarbeit werden insbesondere der Austausch von Informationen und statistischem Fachwissen, Studienbesuche und Traineeships in der Bundesanstalt Statistik Österreich in Betracht kommen.

Titel VII

Institutioneller Rahmen

Zu Art. 52: Gemischter Ausschuss

Mit diesem Artikel wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens kontrollieren und Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens setzen soll.

Titel VIII

Schlussbestimmungen

Zu Art. 53-65: Mittel der Zusammenarbeit, Künftige Entwicklungen, Andere Abkommen, Anwendung und Auslegung des Abkommens, Erfüllung der Verpflichtungen, Erleichterungen, Erklärungen, Räumlicher Geltungsbereich, Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“, Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen, Inkrafttreten und Laufzeit, Notifikationen, Verbindlicher Wortlaut

Diese Artikel enthalten die typischen Schlussbestimmungen eines gemischten Abkommens, insbesondere das Verhältnis zu anderen Abkommen (Art. 55), die Streitbeilegung (Art. 56 und 57), Angaben über den räumlichen Geltungsbereich (Art. 60), die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Laufzeit (Art. 63) sowie die Festlegung der authentischen Sprachfassungen (Art. 65).