Vorblatt

Problem:

Die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention erfolgt derzeit im Rahmen der Katastrophenhilfe weitgehend ohne ausdrückliche Regelung.

Ziel:

Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit der Republik Moldau im Bereich Zivilschutz.

Inhalt, Problemlösung:

Abschluss eines Staatsvertrags für eine gegenseitige Hilfeleistung mit der Republik Moldau bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Beurteilung der aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten ist davon auszugehen, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen.

Die tatsächliche Höhe der Kosten lässt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles und des damit einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß nicht beziffern.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz (Entscheidung Nr. 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz, ABl. Nr. L 314 vom 1.12.2007, S. 9–19), welches die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei schweren Notfällen innerhalb und außerhalb der EU regelt, sind aber EU-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Bereich der internationalen Katastrophenhilfe hat Österreich in den letzten Jahren bereits mehrmals Unterstützung für Moldau geleistet. Dies geschah im Wege des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bzw. im Rahmen der Nato-Partnerschaft für den Frieden. Österreich erachtet es als sehr wichtig, diesen Themenbereich auf eine bilaterale gesetzliche Grundlage zu stellen und ein Katastrophenhilfeabkommen mit der Republik Moldau abzuschließen.

Österreich hat mit allen Nachbarländern, außer Italien, Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen abgeschlossen. Diese Abkommen bewähren sich sehr gut. Daher liegt der Abschluss eines derartigen Abkommens auch mit der Republik Moldau als einem wichtigen Partner Österreichs in der internationalen Zusammenarbeit im Interesse Österreichs.

Ein auf dem Text bisher abgeschlossener Katastrophenhilfeabkommen basierender österreichischer Entwurf wurde während des Besuches der Bundesministerin für Inneres beim Minister für Inneres der Republik Moldau am 25. September 2010 in Chisinau offiziell übergeben und die Zustimmung des Ministerrats zur Aufnahme der Verhandlungen mit der Republik Moldau am 25. Oktober 2011 erteilt (Pkt. 9 des Beschl. Prot. 118). Nach der Überprüfung einiger moldauischer Änderungsvorschläge einigten sich beide Seiten auf einen leicht revidierten Vertragstext.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit und freiwillige Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertrittes von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Die aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten lassen sich im Hinblick auf die Nichtvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe und des damit verbundenen Schadensausmaßes nicht beziffern. Soweit solche dennoch anfallen, sind sie aus dem veranschlagten Budget des jeweiligen zuständigen Ressorts zu bedecken.

Das Abkommen hat folgende Regelungsschwerpunkte:

         –     Festlegung von zuständigen Behörden für die Stellung und die Entgegennahme von        Hilfeersuchen,

         –     einvernehmliche Festlegung von Art und Umfang der Hilfeleistung im Einzelfall,

         –     Befreiung vom Erfordernis eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsgenehmigung während      des Einsatzes,

         –     Erleichterung des Grenzübertritts für die bei Hilfeleistungen notwendigen            Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter,

         –     Einsatz von Luftfahrzeugen für die schnelle Heranführung von Hilfsmannschaften,

         –     Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen durch die Behörden der        hilfeersuchenden Vertragspartei,

         –     Regelung der Einsatzkosten,

         –     Regelung des Schadenersatzes und der Entschädigung,

         –     Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden zur Gewährleistung       sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort,

         –     demonstrative Aufzählung von weiteren Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.

Das Abkommen normiert zunächst, dass die Hilfeleistung bzw. Einsätze im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1). Es steht somit jedem innerstaatlich zuständigen Rechtsträger, der über zur Hilfeleistung im konkreten Fall geeignete Personal- und Sachressourcen verfügt, frei, seine Hilfskräfte auf Ersuchen des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Hilfsaktionen im Ausland zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesminister für Inneres wird daher einem Hilfeersuchen der Republik Moldau nur dann entsprechen können, wenn seitens der maßgeblichen Trägerorganisationen (z. B. Feuerwehren und deren Verbände, Österreichisches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariterbund, Rettungsflugorganisationen) und der hiefür politisch und rechtlich Verantwortlichen die Bereitschaft zur Erbringung von Hilfeleistungen besteht.

Zweck des Abkommens ist es, rasch und unbürokratisch Hilfeleistungen zu ermöglichen; dieses Prinzip gilt auch für den Bereich des Ausgleiches für während der Einsätze rechtmäßig oder rechtswidrig zugefügte Schäden (Art. 10). Einsätze im Partnerstaat sollen nicht durch langwierige gegenseitige Abrechnungen nach ihrem Abschluss erschwert werden. Hingegen sollen die freiwilligen Helfer, die für den anderen Staat und dessen Angehörige beträchtliches Risiko an Leib, Leben, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf sich nehmen, vor Ansprüchen der hilfeersuchenden Vertragspartei wie auch solchen Dritter geschützt werden (Art. 10 Abs. 1 bis 3).

Die Frage der Kostentragung ist zunächst hinsichtlich der Beziehungen der beiden Vertragsparteien von Bedeutung. Das Abkommen geht davon aus, dass die Hilfeleistung kostenlos erfolgt.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der innerstaatlichen Kostenfrage ist die Tatsache, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen (Art. 1).

Dies gilt sowohl für die Zusage von Hilfeleistungen durch die zuständigen österreichischen Behörden gegenüber der Republik Moldau als auch für die Bereitschaft österreichischer Stellen, an einem Hilfseinsatz in der Republik Moldau mitzuwirken.

Für österreichische staatliche Stellen besteht somit keine rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf Grund dieses Vertrages andere Rechtsträger zur Teilnahme an Hilfseinsätzen zu verpflichten; dies gilt insbesondere für die Beziehungen des Bundes zu den Ländern. Eine unmittelbare Entsendung von Hilfskräften durch den Bundesminister für Inneres ist nur in jenen Fällen möglich, in denen die entsendende Behörde auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften über eigene Hilfskräfte verfügt.

Die Zusage von Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall setzt voraus, dass die Tragung der mit dem Hilfseinsatz verbundenen Kosten jeweils im Vorhinein geklärt wird.

Für die Tragung der Kosten der auf österreichischem Staatsgebiet von moldauischen Organisationen erbrachten Hilfseinsätze gilt der Kostentragungsgrundsatz gemäß §2 F-VG 1948. Dies bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass die auf Grund dieses Vertrages den Körperschaften erwachsenden Kosten für die Leistung von Entschädigungen oder Ersätzen sowie die Kosten bestimmter Unterstützungsleistungen (etwa gemäß Art. 9) von jener Gebietskörperschaft zu tragen sind, deren Vollziehungsbereich die Bekämpfung der Katastrophe im Einzelfall zuzuordnen ist.

Bei konkreten Rettungs- und Hilfsmaßnahmen, die wegen ihres freiwilligen Charakters jeweils auf Grund einer ihr vorausgehenden ausdrücklichen politischen Entscheidung der in Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden erfolgen, ist in jedem Fall mit Kosten zu rechnen, deren Höhe nach den zugrunde gelegten Szenaria variiert; in der hier erforderlichen politischen Entscheidung werden sich die zuständigen Behörden demgemäß – wie bereits erwähnt – auch mit der Frage der Aufbringung der notwendigen finanziellen Mittel auseinander setzen müssen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung legt fest, dass das Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei über deren ausdrückliches Ersuchen regelt. Hinsichtlich der Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des Umfangs der Hilfeleistung haben die im Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden das Einvernehmen zu pflegen.

Zu Art. 2:

Art. 2 definiert die im Vertrag wiederholt verwendeten Begriffe.

Zu Art. 3:

Art. 3 bestimmt die Behörden, die Hilfeersuchen stellen und entgegennehmen können sowie die Zuständigkeit der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit.

Der Begriff der „Entgegennahme von Hilfeersuchen“ ist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Abkommens zu sehen. Die Zuständigkeit der in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden beschränkt sich nicht auf eine Entgegennahme im engeren Sinn, sondern umfasst auch die Befugnis, Absprachen über Art und Umfang der zu leistenden Hilfe zu treffen (Art. 4) und dem Ersuchen nach entsprechender innerstaatlicher Abklärung „stattzugeben“ (vgl. die Definition des Begriffes „hilfeleistende Vertragspartei“ in Art. 2). Mit der Zuständigkeit zur Entgegennahme von Hilfeersuchen ist also auch die Zuständigkeit zur Durchführung von Hilfeleistungen verbunden.

Sofern im Bereich des Bundes Angehörige des Bundesheeres, Angehörige der Wachkörper des Bundes oder andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme an Maßnahmen der Katastrophenhilfe verpflichtet haben, entsendet werden sollen, sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, anzuwenden.

Die Hilfeleistungen werden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden. Eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch Gebietskörperschaften kann weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen.

Gemäß den Erläuterungen zur Änderung des Bundesverfassungsgesetztes und Erlassung des ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl. I. Nr. 2/2008) ist der in den früher erlassenen Katastrophenhilfeabkommen enthaltene Verfassungsrang der Bestimmungen über die Zuständigkeiten (die bestimmte innerstaatliche Behörden – im Regelfall den Bundesminister für Inneres – als für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständige Behörde vorsehen) entbehrlich, da sich die Zuständigkeiten der innerstaatlichen Stellen aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie in diesem Zusammenhang insbesondere dem KSE-BVG) ergeben.

Zu Art. 4:

Art. 4 sieht die Pflege des Einvernehmens zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien vor, um die entsprechenden Hilfeleistungen entsprechend den Umständen des Anlassfalles aufeinander abzustimmen, Art und Umfang der Hilfeleistungen zu konkretisieren und dadurch die Auswahl der erforderlichen Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern.

Zu Art. 5:

Art. 5 regelt den Grenzübertritt und Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten werden auf ein Mindestmaß reduziert. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Passgesetzes und des Fremdengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Art. 6:

Diese Bestimmung enthält zollrechtliche Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur Durchführung des Abkommens hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.

Art. 6 Abs. 6 führt gesondert die Einfuhr und Wiederausfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen an und unterwirft diese gleichfalls der Regelung des Abs. 2. Hierdurch wird klargestellt, dass in Abweichung von einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Einsatzes von Suchtgiften eine dem Katastrophenfall angepasste Vorgangsweise ermöglicht werden soll.

Im Übrigen enthält Art. 6 Abs. 6 für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Stoffen auch eine besondere Regelung, dass diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen jener Vertragspartei eingesetzt werden dürfen, der die Hilfsmannschaft angehört. Es soll damit sichergestellt werden, dass auch in Katastrophenfällen die Verwendung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nur über ärztliche Anordnung erfolgt.

Zu Art. 7:

Durch Abs. 1 wird für Flüge im Rahmen von Hilfeleistungen eine Ausnahme vom Zollflugplatzzwang geschaffen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit § 31 Abs. 1 Z 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der geltenden Fassung.

Um im Sinne der bei Hilfseinsätzen erforderlichen raschen Reaktion den Einsatz von Luftfahrzeugen zu erleichtern, ist es ausreichend die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz den zuständigen Flugsicherungsstellen unter Berufung auf dieses Abkommen mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Die Einreichung eines förmlichen Flugplanes ist in diesen Fällen nicht erforderlich (Abs. 3).

Zu Art. 8:

Gemäß Art. 9 Abs. 2 B-VG können durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden. Mit der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage kommt es durch Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens zu keiner mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbaren Unterstellung österreichischer Organe unter die Weisungsbefugnis ausländischer Organe.

Abs. 3 normiert, dass die Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen der hilfeleistenden Vertragspartei Schutz und Hilfe zuteil werden lassen.

Zu Art. 9:

Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass die hilfeleistende Vertragspartei gegenüber der hilfeersuchenden Vertragspartei keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistungen hat.

Dies bedeutet zunächst, dass im Falle eines Einsatzes österreichischer Hilfskräfte in der Republik Moldau grundsätzlich weder die österreichischen Hilfskräfte noch deren Rechtsträger (Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer Leistungen durch die Republik Moldau erhalten.

Zu Art. 10:

Art. 10 des Abkommens betrifft sowohl Ansprüche auf Schadenersatz, die auf den §§ 1295 ff ABGB oder anderen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, als auch Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall gewährt werden.

Die Bestimmung verfolgt mehrere Ziele: Zum einen soll dem Zweck des Abkommens, die zwischenstaatliche Hilfeleistung zu erleichtern, auch bei der gegenseitigen Abwicklung von Schäden Rechnung getragen werden. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helfer bei einem Einsatz können zu Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter führen. Dennoch soll das Verhältnis der Vertragsparteien von Auseinandersetzungen über den Ersatz dieser Nachteile möglichst freigehalten werden. Zum anderen soll die Rechtsstellung außenstehender Dritter, denen bei einem Einsatz ein Schaden zugefügt wird, nicht dadurch verschlechtert werden, dass ein ausländischer Helfer für den Schaden verantwortlich ist. Schließlich werden auch Erleichterungen für die Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland werden oft persönliche und finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden sein, die in der Regel freiwillig in Kauf genommen werden. Dieses Engagement der Helfer im Interesse eines anderen Staates soll durch die Verminderung der drohenden Risiken gefördert werden.

Art. 10 Abs. 1 des Abkommens sieht demgemäß einen Verzicht der Vertragsparteien (unter denen die jeweiligen Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die ihnen gegeneinander und gegen Helfer zustehenden Ansprüche aus Vermögens- und Personenschäden vor. Nach österreichischem Recht ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gering, weil eine Verletzung, eine Gesundheitsschädigung oder die Tötung eines Helfers in der Regel zu den so genannten „mittelbaren Schäden“ einer Gebietskörperschaft führen wird. Es wird nur auf solche Schäden abgestellt, die „im Zusammenhang mit der Erfüllung“ eines Auftrags bestehen. Ansprüche wegen solcher Schäden, die bloß „gelegentlich der Erfüllung“ verursacht werden, sollen dagegen unberührt bleiben.

Ansprüche anderer Geschädigter (etwa eines Helfers selbst, eines außenstehenden Dritten oder eines Sozialversicherungsträgers) oder Ansprüche gegen andere Schädiger sollen nicht erfasst werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind auch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Obgleich vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit der Hilfeleistung verursachte Schäden eher die Ausnahme sein werden, soll solchen Schädigungen, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien belasten können, dadurch vorgebeugt werden, dass der Schädiger damit rechnen muss, zur Verantwortung gezogen zu werden.

Art. 10 Abs. 2 des Abkommens sieht eine Haftung der hilfeersuchenden Vertragspartei für Schäden vor, die einem außenstehenden Dritten durch einen Helfer der hilfeleistenden Vertragspartei zugefügt werden. Den Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei obliegt nach Art. 8 Abs. 1 des Abkommens die Koordination und die Gesamtleitung des Einsatzes, so dass ihm damit verbundene Schäden auch zugerechnet werden können. Dazu wird dem geschädigten außenstehenden Dritten die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert. Er muss sich (bloß) an die hilfeersuchende Vertragspartei wenden (das wird regelmäßig der Staat sein, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) und nicht an den ausländischen Helfer oder an die hilfeleistende Vertragspartei.

Abs. 2 betrifft auch Amtshaftungsansprüche auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines ausländischen Helfers. Die Zurechnung dieser Handlungen zu einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den hiefür entwickelten Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes vorzunehmen sein. Daneben ist auch in diesem Fall an Entschädigungsansprüche zu denken, die einem außenstehenden Dritten gegen eine Gebietskörperschaft wegen eines rechtmäßigen Eingriffes in seine Rechtsgüter zustehen.

Nach Abs. 3 besteht zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien und zur Verminderung der Risiken der Helfer grundsätzlich kein Regressanspruch gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder dessen Helfer. Lediglich wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden ist, soll sich die hilfeersuchende Vertragspartei regressieren können. Der Regress kann sich aber nicht gegen den einzelnen Helfer, sondern nur gegen den hilfeleistenden Staat richten. Inwieweit die hilfeleistende Vertragspartei, die den Regressanspruch der hilfeersuchenden Vertragspartei befriedigt hat, seinerseits gegen „seinen“ Helfer Rückgriff nehmen kann und welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist im Vertrag nicht geregelt und daher auf der Grundlage des Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu beurteilen.

Zu Art. 11:

Art. 11 betont die Notwendigkeit sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort; die in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden werden alle notwenigen Maßnahmen treffen, um diese zu gewährleisten.

Zu Art. 12:

Da Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall besser und rascher durchgeführt werden können, wenn bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, werden im Art. 12 demonstrativ mögliche weitere Formen der Zusammenarbeit aufgezählt.

Art. 12 Abs. 3 bestimmt, dass das Abkommen sinngemäß für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und für gemeinsame Übungen anzuwenden ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt, dass die Teilnahme an Übungen ebenfalls freiwillig erfolgt und dass kein Rechtsträger unmittelbar auf Grund dieses Abkommens vom Bundesminister für Inneres zur Teilnahme an Übungen verpflichtet werden kann. Eine unmittelbare Entsendung in die Republik Moldau ist nur hinsichtlich jener Hilfskräfte möglich, die auf Grund österreichischer Vorschriften den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

Im Abs. 4 wird die Tragung der Kosten im Bereich der Ausbildung geregelt.

Zu Art. 13:

Unterschiede in der Auffassung über die Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden beigelegt, ansonsten von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg bereinigt.

Zu Art. 14:

Vertragliche Regelungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien bereits bestehen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zu Art. 15:

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Art. 15 Abs. 2 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.