Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino werden gegenwärtig durch das am 24. November 2004 in Wien unterzeichnete Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 208/2005, in der Fassung des am 18. September 2009 in Wien unterzeichneten Protokolls und Zusatzprotokolls, BGBl. III Nr. 38/2010, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information besteht der Bedarf einer Anpassung von Absatz 1 lit. e) von Artikel 1 des am 18. September 2009 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und San Marino in der Fassung des am selben Tag unterzeichneten Protokolls. Daher erfolgt eine Revision des Zusatzprotokolls in Form eines diplomatischen Notenwechsels.

2. Ziel:

Mit der Revision des Zusatzprotokolls soll der internationalen Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft Rechnung getragen werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit der Revision des Zusatzprotokolls soll eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft erfolgen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Der diplomatische Notenwechsel hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch den diplomatischen Notenwechsel wird der internationalen Verpflichtung Österreichs zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard Rechnung getragen. Dadurch werden Defensivmaßnahmen von Staaten des Global Forum vermieden.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen in Form eines Notenwechsels ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino werden gegenwärtig durch das am 24. November 2004 in Wien unterzeichnete Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 208/2005, in der Fassung des am 18. September 2009 in Wien unterzeichneten Protokolls und Zusatzprotokolls, BGBl. III Nr. 38/2010, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information besteht der Bedarf einer Anpassung von Absatz 1 lit. e) von Artikel 1 des am 18. September 2009 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und San Marino in der Fassung des am selben Tag unterzeichneten Protokolls.

Das Abkommen entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil:

Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates soll der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die im ersten Absatz von Artikel 1 des am 18. September 2009 unterzeichneten Zusatzprotokolls aufgezählten Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt. Eine dieser Informationen nach lit. e) betrifft den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden.

Im Österreich-Bericht des Global Forum on Transparency and Exchange of Information, welcher im September 2011 veröffentlicht wurde, ist festgehalten, dass es nicht dem OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft entspricht, wenn die Information über den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden, nicht nur verlangt wird, soweit diese bekannt ist. Um den im Bericht festgehaltenen Feststellungen zu entsprechen und um Defensivmaßnahmen seitens der Staaten des Global Forum zu verhindern erfolgt eine Revision des Zusatzprotokolls in Form eines diplomatischen Notenwechsels.

Somit soll die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte neben den sonstigen in Absatz 1 aufgezählten Informationen den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden, soweit bekannt zur Verfügung stellen.