Vorblatt

1. Problem:

Der Status der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden: CTBTO) wird im Amtssitzabkommen mit dieser Organisation festgelegt. Nach diesem sind die Angestellten der CTBTO grundsätzlich von den österreichischen Sozialversicherungsgesetzten befreit. Die CTBTO und die Republik Österreich haben in einem eigenen ergänzenden Abkommen den Beitritt der Angstellen zum österreichischen System der Sozialversicherung zu ermöglichen.

2. Ziel:

Durch das vorliegende Abkommen über soziale Sicherheit mit der CTBTO soll der Beitritt der Angestellten dieser Organisation zur österreichischen Sozialversicherung aber auch die Übertragung von Pensionsanwartschaften beim Wechsel von der österreichischen Sozialversicherung zur CTBTO und umgekehrt ermöglicht werden.

3. Inhalt/Problemlösung:

Inhaltlich orientiert sich das Abkommen über soziale Sicherheit an bestehenden Abkommen mit anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen wie zB der UNIDO.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Bei einem In-Kraft-Treten im Jahr 2011: Einnahmen der Pensionsversicherung von 20 000 € in diesem Jahr, in den Folgejahren eine Belastung der Pensionsversicherung von jährlich 20 000 €.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.2.3. Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4. Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU‑Konformität ist gegeben. In Bezug auf Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen stehen keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Abkommen über soziale Sicherheit mit der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden: CTBTO) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organi­sationen keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungs­spielraum haben.

2. Werdegang des Abkommens

Die CTBTO ist eine internationale Organisation, die bereits seit Längerem ihren Amtssitz in Wien hat. Der Rechtsstatus der CTBTO wurde in verschiedenen Schritten geregelt, die zum besseren Verständnis dieses Abkommens kurz dargestellt werden müssen. Zunächst wurde auf der Grundlage des Privilegiengesetzes (BGBl. Nr. 677/1977) für die CTBTO eine Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die CTBTO, die ausländischen Ständigen Vertretungen, die Angestellten und die Sachverständigen in Bezug auf die CTBTO erlassen (BGBl. II Nr. 63/1997 - im Folgenden: PrivilegienVO).

Gemäß § 1 dieser PrivilegienVO wurden der CTBTO und den Angestellten der Organisation Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang gewährt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Damit galt im Bereich der Sozialversicherung für die CTBTO im Wege des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die modifizierte Anwendbarkeit des Abkommens über soziale Sicherheit mit der UNIDO auf weitere in Österreich errichtete Ämter der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 340/1983) dieselbe Rechtslage wie für UNIDO-Angestellte aufgrund des erwähnten Abkommens (BGBl. Nr. 424/1971). Dies hatte insbesondere eine Befreiung aller Angestellten von der österreichischen Sozialversicherungspflicht verbunden mit einem Wahlrecht, jedem einzelnen Zweig beizutreten (Art. 2 des Abkommens über soziale Sicherheit mit der UNIDO), aber auch eine Übertragung von Pensionsansprüchen durch Überweisungsbeträge (Art. 6 und 7 des Abkommens über soziale Sicherheit mit der UNIDO), zur Folge.

Diese PrivilegienVO ist allerdings bereits am 1.11.1997 durch das In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der CTBTO über den Amtssitz der Organisation (im Folgenden: CTBTO-Amtssitzabkommen), BGBl. III Nr. 188/1997, außer Kraft getreten (§ 4 der PrivilegienVO).

Ab diesem Zeitpunkt ist für die Frage der Befreiung von der österreichischen Sozialversicherung nur das CTBTO-Amtssitzabkommen maßgebend. Nach Abschnitt 30 dieses Amtssitzabkommens sind zwar zunächst ebenfalls alle Angestellten von der österreichischen Sozialversicherung befreit, nach Abschnitt 49 erstreckt sich diese Befreiung allerdings nicht auf österreichische Staatsbürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich. Für die Regelung aller weiteren sozialversicherungsrechtlichen Aspekte (insbesondere die Ermöglichung eines freiwilligen Beitritts all jener Angestellten zur österreichischen Sozialversicherung, die an Sozialversicherungseinrichtungen der CTBTO nicht teilhaben) soll ein gesondertes Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen werden (Abschnitt 31 des CTBTO-Amtssitzabkommens).

Allerdings vertrat die CTBTO die Auffassung, dass durch das Amtssitzabkommen kein Rückschritt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (nach der PrivilegienVO) eingetreten sein könne. Daher ging die CTBTO von einer pragmatischen Weitergeltung derselben Rechtslage wie für die UNIDO-Angestellten aus, was insbesondere ein Fortwirken der Befreiung auch für die österreichschen Staatsbürger (und der Staatenlosen, auf die im Weiteren allerdings nicht mehr näher eingegangen wird) zur Folge gehabt hätte.

Ab jenem Zeitpunkt, in dem diese Auffassungsunterschiede bekannt wurden, waren die CTBTO und die Republik Österreich bestrebt, durch ein Abkommen über soziale Sicherheit gemäß Abschnitt 31 des CTBTO-Amtssitzabkommens die erforderliche rechtliche Klarheit zu schaffen. Wegen der Vorbildwirkung der Regelungen im Verhältnis zur UNIDO und zu den sonstigen Ämtern der Vereinten Nationen in Wien musste allerdings zunächst der Abschluss der diesbezüglichen neuen Abkommen abgewartet werden.

3. Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen orientiert sich in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich am Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 23.4.2010, BGBl. III Nr. 111/2010 (im Folgenden: UNIDO-Abkommen) und dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über soziale Sicherheit ebenfalls vom 23.4.2010, BGBl. III Nr. 110/2010.

Das Abkommen gliedert sich in sechs Teile:

Teil I enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Teil II enthält die Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, wobei entsprechend den mit den anderen internationalen Organisationen in Wien bestehenden Regelungen, wie insbesondere auch im UNIDO-Abkommen allen Angestellten der CTBTO ein Wahlrecht hinsichtlich der einzelnen Versicherungszweige eingeräumt wird.

Teil III enthält die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Vorsorgefonds und dem Ausscheiden aus diesem, wobei in diesen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit einer Erstattung der Beiträge aus der österreichischen Pensionsversicherung bzw. der Leistung eines Überweisungsbetrages zum Nachkauf entsprechender österreichischer Versicherungszeiten vorgesehen ist.

Teil IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Die Teile V und VI enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen, wobei aber auch auf die Sondersituation Rücksicht genommen werden musste, dass die CTBTO von einer Weitergeltung derselben Rechtslage wie im Verhältnis zur UNIDO auch nach In-Kraft-Treten des CTBTO-Amtssitzabkommens ausgegangen ist.

4. Finanzielle Auswirkungen

Eine genaue Abschätzung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens hängt unter anderem von der Anzahl der Angestellten der CTBTO, der Dauer deren Tätigkeit bei dieser Organisation und davon ab, ob Ansprüche aus dem Vorsorgefonds der CTBTO erworben werden. Diese Elemente liegen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Republik Österreich, so dass keine genauen Zahlen angegeben werden können.

Bei einem Angestellten, der aus der österreichischen Pensionsversicherung in den Vorsorgefonds der CTBTO wechselt, wird angenommen, dass er zuvor 10 Jahre in der österreichischen Pensionsversicherung mit Einkünften über der Höchstbeitragsgrundlage versichert war. Geht man von der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2011 aus und dem Beitragssatz von 10,25 %, so ergibt sich ein Überweisungsbetrag von ca. 60 000 €. Ein solcher Überweisungsbetrag belastet die österreichische Pensionsversicherung.

Überweisungsbeträge für Personen, die von der CTBTO ins österreichische Sozialversicherungssystem wechseln möchten, betragen ebenfalls bei der Annahme von 10 Jahren Zugehörigkeit zum Vorsorgefonds ca. 40 000 €, wobei immer von der Höchstbeitragsgrundlage und dem während des Übergangszeitraums ermäßigten Beitragssatz von 7 % ausgegangen wird. Diese Überweisungsbeträge lösen zwar in der Regel spätere Leistungsverpflichtungen der österreichischen Pensionsversicherung aus, stellen aber im Zeitpunkt der Leistung Einnahmen der österreichischen Pensionsversicherung dar. Wichtig ist ferner auch, dass ab 1. November 2015 aufgrund der Erhöhung dieses Beitragssatzes auf 20,25 % die Einnahmen der österreichischen Pensionsversicherung in jedem Einzelfall verdreifacht werden.

Unter Zugrundelegung der von der CTBTO zur Verfügung gestellten Personaldaten kann man für das Jahr 2011 annehmen, dass 1 Person zur CTBTO wechselt und 2 Personen aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der CTBTO ausscheiden. Daraus würden sich Einnahmen für die Pensionsversicherung von 20 000 € ergeben. Für die Jahre 2012 - 2015 wird angenommen, dass jeweils 1 Person in beiden Fallkonstellationen betroffen ist, so dass sich eine Belastung von jährlich 20 000 € ergibt. Da die finanziellen Auswirkungen im Konkreten ganz wesentlich von den Intentionen der Betroffenen (die finanziell interessanten Parameter wie z. B. die Inanspruchnahme der Übertragung der Pensionsanwartschaften beruhen auf keiner Automatik, sonderen sind Optionen für die Betroffenen) abhängen, ist eine genauere Berechnung der finanziellen Auswirkungen leider nicht möglich.

Da das vorliegende Abkommen ausschließlich die Situation von Angestellten betrifft, die bei der CTBTO (einer internationalen Organisation) beschäftigt sind, und diesen verschiedene Wahlrechte zur Sicherstellung ihrer sozialen Absicherung einräumt und somit wesentliche Verbesserungen im Vergleich mit der Situation ohne Abkommen bringt, hat es keine Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der Bürger/innen oder für Unternehmen.

 

Besonderer Teil

Wegen des nahezu wortgleichen Textes und der identischen Nummerierung der Artikel wird generell auf die Erläuterungen zum UNIDO-Abkommen verwiesen (686 BlgNR XXIV. GP). Im Einzelnen ist im Wesentlichen noch Folgendes ergänzend festzuhalten:

Zu Artikel 1:

Diese Bestimmung entspricht Art. 1 des UNIDO-Abkommens.

Zu den Artikeln 2, 14 Absatz 1 und 19 Absatz 2:

Diese Bestimmungen regeln den Beitritt zur österreichischen Sozialversicherung, wobei aber auch auf die besondere Übergangsproblematik im Verhältnis zur CTBTO hingewiesen werden muss (siehe Allgemeiner Teil Nr. 2). Dabei sind Aspekte des Dauer- sowie des Übergangsrechts zu berücksichtigen.

Art. 2 (entspricht Art. 2 des UNIDO-Abkommens) räumt als Dauerrecht allen Angestellten die Möglichkeit ein, der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten. Damit ist diese Regelung eine vorrangig anzuwendende Sonderregelung gegenüber Abschnitt 30 in Verbindung mit Abschnitt 49 des CTBTO-Amtssitzabkommens (wonach alle Angestellten mit Ausnahme der österreichischen Staatsbürger und der Staatenlosen von der Anwendung der österreichischen Sozialversicherungsgesetze befreit sind). Über ausdrücklichen Wunsch der CTBTO musste aber vorgesehen werden, dass dieses Recht mit dem tatsächlichen Beginn der Beschäftigung bei der CTBTO ausgeübt werden kann, da nicht immer eine Übereinstimmung dieser tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit dem vertraglichen Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben sein muss.

Die beiden anderen Regelungen betreffen die Übergangssituation, wobei dabei auf die Unklarheiten hinsichtlich der anwendbaren Regelungen für österreichische Staatsbürger Bedacht genommen werden musste: Es musste daher die Situation jener Personen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens in Österreich versichert waren (unter der Annahme der uneingeschränkten Geltung des CTBTO-Amtssitzabkommens) sowie jener, die sich für befreit erachteten (unter der Annahme der Weitergeltung der UNIDO Regelungen) behandelt werden.

Sofern eine Person davon ausging, dass aufgrund der Regelungen des CTBTO-Amtssitzabkommens die allgemeine Befreiung nicht für österreichische Staatsangehörige oder Staatenlose galt und daher eine Versicherungspflicht nach dem ASVG (§ 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 9) bzw. dem AlVG gegeben war, erlaubt Art. 14 Abs. 1, dass diese Versicherung (auch nur für einzelne Zweige) beendet werden kann (entspricht Art. 14 Abs. 1 des UNIDO-Abkommens). Die vor diesem Austritt erworbenen Versicherungszeiten in der österreichischen Sozialversicherung bleiben natürlich bestehen und können bei Eintritt eines Versicherungsfalles zu entsprechenden Leistungsansprüchen führen, wobei für Pensionen vor allem auch die Regelungen der Art. 7 (Übertragung der Zeit der Beschäftigung bei der CTBTO in die österreichische Pensionsversicherung) und Art. 15 (Zusammenrechnung der Zeiten) bei der Erfüllung der österreichischen Anspruchsvoraussetzungen hilfreich sein können.

Art. 19 Abs. 2 regelt die andere Fallkonstellation, in der österreichische Staatsbürger vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens davon ausgegangen sind, dass für sie weiterhin die Bestimmungen im Verhältnis zur UNIDO gegolten haben und daher keine Versicherungspflicht in der österreichischen Sozialversicherung bestanden hat. Über Wunsch der CTBTO soll die Situation dieser Personen, die im Vertrauen auf die UNIDO Rechtslage keine Meldung zur österreichischen Sozialversicherung gemacht haben, rechtlich abgesichert werden. Allerdings kann diese Klarstellung nur jene Fälle betreffen, in denen den Betroffenen ein vergleichbarer Schutz durch die CTBTO gewährt wurde und eine parallel dazu in Österreich eintretende Pflichtversicherung daher zu einer aus sozialpolitischer Sicht nicht erforderlichen Anspruchskumulation führen würde. Sollte kein solcher Schutz durch die CTBTO eingeräumt worden sein, so ist aufgrund dieser Regelung eine Pflichtversicherung in Österreich gegeben gewesen, die allenfalls nach Art. 14 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens für die Zukunft beendet werden kann. Auch dabei handelt es sich aber um einen Übergangsaspekt und kein Dauerrecht, da ja ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens Art. 2 Abs. 1 zur Anwendung gelangt, der auch den österreichischen Staatsbürgern das Wahlrecht des Beitrittes zu jedem Zweig der sozialen Sicherheit einräumt.

Zu den Artikeln 3 und 4:

Diese Artikel entsprechen den Art. 3 und 4 des UNIDO-Abkommens.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel entspricht Art. 5 des UNIDO-Abkommens. Zur Klarstellung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung zur Beitragszahlung nur auf jene Angestellten bezieht, die sich aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens für eine Versicherung nach dem ASVG bzw. AlVG entschieden haben.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel entspricht Art. 6 des UNIDO-Abkommens. Die Möglichkeit der Erstattung der zur österreichischen Pensionsversicherung vor der Aufnahme in den Versorgungsfonds entrichteten Beiträge ist allerdings nur auf jene Fälle beschränkt, in denen diese Aufnahme in den Versorgungsfonds nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens erfolgt. Personen, die bereits beim In-Kraft-Treten dem Versorgungsfonds angehörten und zB von der Möglichkeit der Beendigung einer bestehenden Versicherung in der österreichischen Sozialversicherung nach Art. 14 Abs. 1 Gebrauch machen, fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Für diese Übergangsfälle ist allerdings die Sonderregelung des Art. 15 des vorliegenden Abkommens vorgesehen, wodurch ebenfalls Anspruchsverluste vermieden werden können.

Zu den Artikeln 7 bis 13 sowie 14 Absätze 2 und 3:

Diese Artikel entsprechen denselben Artikeln des UNIDO-Abkommens.

Zu Artikel 15:

Dieser Artikel enthält für Angestellte, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens dem Vorsorgefonds angehören, die erforderlichen Regelungen zur Wahrung ihrer Leistungsansprüche aus der österreichischen Pensionsversicherung und entspricht im Wesentlichen Art. 15 des UNIDO-Abkommens. Im Verhältnis zur CTBTO ist die rechtliche Ausgangslage zwar nicht unmittelbar mit jener im Verhältnis zur IAEO, UNIDO oder den Vereinten Nationen vergleichbar (all diese neuen Abkommen enthalten eine solche Regelung), da mit diesen Organisationen schon zuvor ein Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft war. Im Hinblick auf die Auffassungsunterschiede über das vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens geltende Recht (siehe Allgemeiner Teil Nr. 2) wurde aber eine entsprechende Regelung im Verhältnis zur CTBTO über ausdrücklichen Wunsch dieser Organisation dennoch aufgenommen.

Abs. 1 sieht entsprechend den diesbezüglichen Regelungen in den Abkommen über soziale Sicherheit mit anderen Vertragsstaaten die Berücksichtigung von Zeiten einer Beschäftigung bei der CTBTO, während der der Angestellte dem Vorsorgefonds angehört hat, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung vor (Zusammenrechnung der Zeiten).

Abs. 2 enthält für die Berechnung der Leistungen, auf die nur unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Anspruch besteht, einen Verweis auf die Leistungsberechnung nach dem Europarecht. Bisher unterschied sich die Berechnung nach den bilateralen Abkommen („Direktberechnung“ zB Abkommen mit Chile, BGBl. III Nr. 200/1999, Art. 11 und 12) von jener nach dem Europarecht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, ist grundsätzlich die Berechnung nach der pro-rata-temporis-Methode vorgesehen (Art. 52), wobei aber abweichend davon in etlichen Fällen auch eine Berechnung nur nach nationalem Recht möglich ist (Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Durch die verpflichtende Einführung des elektronischen Datenaustausches für die Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen in der EU (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine Vereinheitlichung der Berechnung sämtlicher zwischenstaatlichen Pensionen verlangt. Ein „Abschreiben“ aller Berechnungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist im Hinblick auf deren Umfang ausgeschlossen. Daher wurde nur ein Verweis auf die Berechnung nach dem Europarecht aufgenommen. Entsprechende Regelungen werden auch bei anderen neuen Abkommen über soziale Sicherheit bzw. bei der Revision bestehender Abkommen aufgenommen werden. Bei dieser Regelung ist ergänzend aber noch zu beachten, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht dynamische Verweisungen auf das Europarecht zu vermeiden sind. Daher wird nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der jeweils geltenden Fassung, sondern statisch auf diese Verordnung in jener Fassung, wie sie am 1.5.2010 in Kraft getreten ist, verwiesen. Neben der Vereinheitlichung der Berechnungsschritte für alle zwischenstaatlichen Fälle hat diese neue Regelung auch wesentliche Vorteile in anderen Bereichen, wie zB bei der Auskunftserteilung und Informationspolitik der Pensionsversicherungsträger. Allerdings ist auch zu betonen, dass diese Berechnung nach dem Europarecht nur in ganz wenigen Detailbereichen (zB bei Invaliditätsleistungen) zu anderen Ergebnissen als die bisher im bilateralen Bereich angewendete Direktberechnung führen wird.

Nur bei der Berechnung der österreichischen Pension unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten soll nach Abs. 3 nicht über das nationale österreichische Recht hinausgegangen werden (zB § 227a ASVG, wonach zB nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt werden können). Die Ausdehnung auf solche ausländischen Zeiten im Rahmen des Europarechts (Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) beruht auf dem in der EU geltenden Grundsatz der Freizügigkeit (zB EuGH in C‑28/00, Kauer), der im Verhältnis zu bilateralen Abkommenspartnern nicht gleichermaßen gilt. Sollte daher eine Person, die von der Aufrechterhaltung der österreichischen Pensionsversicherung auch während einer Entsendung ins Ausland nach Art. 3 Abs. 3 des vorliegenden Abkommens Gebrauch gemacht hat, während dieser Zeit ein Kind erziehen, so wird ebenso wie bei einer entsprechenden nationalen Entsendung nach § 3 Abs. 2 lit. d ASVG keine Kindererziehungszeit angerechnet.

Zu Artikel 16:

Dieser Artikel entspricht Art. 16 des UNIDO-Abkommens.

Artikel 17

Art. 17 entspricht Art. 17 des UNIDO-Abkommens. Diese Bestimmung sieht im UNIDO-Abkommen für Angestellte (die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abkommens bei der UNIDO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der UNIDO ausscheiden) vor, dass Art. 7 Abs. 2 (Übertragung der Dienstzeiten bei der UNIDO in die österreichische Pensionsversicherung) mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle des nunmehr vereinbarten höheren Prozentsatzes von 20,25 % für den Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung weiterhin der alte Prozentsatz von 7 % gilt. Dadurch „verbilligt“ sich der Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung während des Übergangszeitraums um ca. 2/3. Diese Regelung enthält somit einen Vertrauensschutz und kann aus rechtlicher Sicht nur für jene internationalen Organisationen gelten, für die vorher der günstigere Satz von 7 % galt und deren Bedienstete in einem Übergangszeitraum von 5 Jahren im Vertrauen auf diese alte Rechtslage geschützt werden müssen. Bei Abkommen mit neuen internationalen Organisationen ist eine solche Schutzregelung daher nicht erforderlich.

Über Forderung der CTBTO und im Hinblick auf die Auffassungsunterschiede hinsichtlich der vor dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens geltenden Rechtslage (siehe Allgemeiner Teil Nr. 2) wurde diese Regelung auch für die CTBTO vorgesehen, wobei aber wegen der von der CTBTO verlangten Gleichstellung mit der UNIDO eine Beendigung der begünstigenden Übergangsregelung mit dem 31.10.2015 vorgesehen werden konnte (Ende der fünfjährigen Übergangsfrist im Verhältnis zur UNIDO).

Zu Artikel 18:

Mit dieser Bestimmung wird der Sondersituation jener Angestellten Rechnung getragen, die nicht vom Vorsorgefonds der CTBTO, sondern vom gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen (hinsichtlich einer Definition siehe zB Art. 1 Nr. 5 des UNIDO-Abkommens) erfasst werden, was in der Vergangenheit in einigen Fällen möglich war. Für diese Personen gelten Verweise im vorliegenden Abkommen auf den Vorsorgefonds (insbesondere zB in Art. 7 oder 15) als Verweis auf diesen Pensionsfonds.

Zu den Artikeln 19 Absatz 1, 20 und 21:

Diese Artikel entsprechen den Art. 18 Abs. 1, 19 und 20 des UNIDO-Abkommens. Im Hinblick auf Abschnitt 64 lit. c des CTBTO-Amtssitzabkommens wurde in Art. 20 lit. c des vorliegenden Abkommens zusätzlich ein Außer-Kraft-Treten auch bei Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen.