Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

Vorblatt

Ziele

- Anpassung dieser Vereinbarung an die Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Anpassung dieser Vereinbarung sowie ihrer gesetzlichen Umsetzungen an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit im Jahr 2013 bei gleichzeitiger Beibehaltung der bisherigen Finanzierungsregelungen. Verlängerung der Laufzeit dieser Vereinbarung für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2014.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Anpassung dieser Vereinbarung an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit

Wesentliche Auswirkungen

Unterstützung bzw. Ermöglichung einer effektiven und effizienten Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird

Problemanalyse

Problemdefinition

Anpassungsbedarf auf Grund des Abschlusses der Art. 15a B-VG Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Nichtanpassung würden zwei gleichrangige Normen (Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG) mit nicht aufeinander abgestimmten Inhalten dem Rechtsbestand angehören. Dies hätte Rechtsunsicherheit und die Erschwerung der Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zur Folge.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2013

Die zur Umsetzung der geänderten Vereinbarung notwendigen Gesetze haben im Jahr 2013 zu erfolgen.

Ziele

Ziel 1: Anpassung dieser Vereinbarung an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Diese Vereinbarung samt ihrer gesetzlichen Umsetzungen ist inhaltlich nicht mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit bzw. deren Zielen und Vorgaben abgestimmt und tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Anpassung dieser Vereinbarung sowie ihrer gesetzlichen Umsetzungen an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit im Jahr 2013 sowie Verlängerung der Laufzeit dieser Vereinbarung für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Anpassung dieser Vereinbarung an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit

Beschreibung der Maßnahme:

Aktualisierung und Anpassung dieser Vereinbarung an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit hinsichtlich der Inhalte (insbesondere im Bereich der Planung, der Qualität, der Gesundheitstelematik und der Dokumentation) sowie der neuen organisatorischen Rahmenbedingungen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Diese Vereinbarung samt ihrer gesetzlichen Umsetzungen berücksichtigt nicht die Festlegungen und Ziele der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung Gesundheit.

Anpassung dieser Vereinbarung sowie ihrer gesetzlichen Umsetzungen an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit im Jahr 2013.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Die derzeit bis 31. Dezember 2013 geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, ist bedingt durch den Abschluss der Art. 15a B-VG Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit zu novellieren und ihre Geltungsdauer zu verlängern.

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit und die Verlängerung der Geltungsdauer erfordern Aktualisierungen sowie entsprechende Änderungen des Vereinbarungsinhaltes (insbesondere im Bereich der Planung, der Qualität, der Gesundheitstelematik und der Dokumentation). Die bisherigen Finanzierungsregelungen bleiben unverändert aufrecht.


Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst (z.B. Entfall von Abschnitten und einzelnen Artikeln).

Zu Z 4 bis 10 (Art. 3 bis 5):

Die Festlegungen zur Planung (Art. 3 und 4) sowie zum Nahtstellenmanagement (Art. 5) werden einerseits an die Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst sowie harmonisiert und andererseits ausgehend von den bereits erfolgten Entwicklungen aktualisiert.

Zu Z 11 (Art. 6):

Die Regelungen zur Qualität erfolgen aus inhaltlichen Gründen nunmehr in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit. Daher kann Art. 6 entfallen.

Zu Z 12 bis 14 (Art. 7):

Die Festlegungen zur Gesundheitstelematik werden einerseits an die Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst sowie harmonisiert und andererseits ausgehend von den bereits erfolgten Entwicklungen (z.B. Inkrafttreten des ELGA-Gesetzes) aktualisiert.

Zu Z 15 (Art. 8):

Die Festlegungen zu den Finanzierungssystemen werden einerseits an die Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst sowie harmonisiert und andererseits ausgehend von den bereits erfolgten Entwicklungen aktualisiert.

Zu Z 16 (Art. 9):

Die Festlegungen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs werden einerseits an die Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst sowie harmonisiert und andererseits ausgehend von den bereits erfolgten Entwicklungen aktualisiert.

Zu Z 18 (Art. 11)

Die Regelungen zu Public Health erfolgen aus inhaltlichen Gründen nunmehr in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit. Daher kann Art. 11 entfallen.

Zu Z 19 (3. Abschnitt):

Mit dem Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, wurden die rechtlichen Voraussetzungen für Gruppenpraxen auch in der Form einer GmbH geschaffen. Daher kann der Abschnitt 3 nunmehr entfallen.

Zu den Z 20 bis 27 (Art. 14 bis 20):

Während die Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur und der Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der Krankenanstalten nach wie vor in dieser Vereinbarung festgelegt wird, werden die Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene nach dem Prinzip der Wirkungsorientierung weiterentwickelt und die entsprechenden Festlegungen dazu erfolgen aus systematischen Gründen in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit. Daher können die Art. 15 und 16 (Aufgaben und Organisation der Bundesgesundheitsagentur) sowie Art. 19 (Organisation der Landesgesundheitsfonds) entfallen und der Art. 20 (Aufgaben der Landesgesundheitsfonds) wesentlich gekürzt werden. Entsprechende rechtstechnische Verweise werden aufgenommen.

Zu den Z 28 bis 31 (Art. 21 und 22):

Diese bisherigen Finanzierungsregelungen bleiben inhaltlich unverändert aufrecht und werden lediglich an die geänderte Geltungsdauer dieser Vereinbarung angepasst.

Zu den Z 35 bis 37 (Art. 27):

Der bisherige Abs. 2 des Art. 35 wird unverändert im Art. 27 als Abs. 3a eingefügt, da der bisherige Art. 35 (Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung) auf Grund der zu implementierenden Zielsteuerung-Gesundheit mit Ausnahme des Abs. 2 (nunmehr Art. 27 Abs. 3a) zur Gänze entfällt.

Weiters werden die Regelungen zur Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) ausgehend von den bereits erfolgten Entwicklungen aktualisiert.

Zu Z 38 (Art. 30):

Die Vereinbarungsparteien kommen überein, zur gemeinsamen Finanzierung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) in den Jahren 2014 bis 2016 weitere Mittel im Ausmaß von maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Der Anteil der Länder im Umfang von maximal 10 Millionen Euro an der gemeinsamen Finanzierung wird – wie schon bisher – auf Basis gemeinsamer Beschlüsse in der Bundesgesundheitskommission durch Vorwegabzug aus der Gesamtdotierung der Bundesgesundheitsagentur geleistet.

Zu Z 39 (Art. 31):

Da das Beibehalten von Reformpoolprojekten parallel zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht zweckmäßig ist, wird festgelegt, dass es nach dem 31. Dezember 2012 keine neuen Reformpoolprojekte mehr gibt. Bereits beschlossene Projekte können Teil der Landes-Zielsteuerungsverträge sein.

Zu den Z 40 und 41 (Art. 33 samt Überschrift):

Die Festlegungen dieses Artikels und seine Überschrift werden einerseits an die Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst sowie harmonisiert und andererseits ausgehend von den bereits erfolgten Entwicklungen aktualisiert.

Zu Z 42 (Abschnitt 10):

Der bisherige Abschnitt 10 (Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung) kann auf Grund der zu implementierenden Zielsteuerung-Gesundheit entfallen. Die weiter geltende Regelung in Abs. 2 wird nunmehr in Art. 27 als Abs. 3a übernommen (siehe auch zu Z 35).

Zu Z 43 (Art. 37):

Die Festlegungen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Dokumentation werden einerseits an die Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst sowie harmonisiert und andererseits ausgehend von den bereits erfolgten Entwicklungen aktualisiert.

Zu Z 45 (Art. 44 samt Überschrift):

Fragen der ärztlichen Ausbildung betreffen nicht nur die Interessen dieser Berufsgruppe, sie sind auch zentraler Schwerpunkt der öffentlichen Gesundheitsversorgung. Aus diesem Grund werden mit Artikel 44 alle Verantwortungsträger verpflichtet, gemeinsam alle in den Z 1 bis 4 genannten relevanten Fragen zu beraten. Dazu bietet sich die Einrichtung einer Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 an.

Zu den Z 46 bis 51 (Art. 46 bis 51):

Die nunmehr novellierte Vereinbarung wird unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen. Wird die Geltungsdauer des FAG 2008 auf Basis einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über den Finanzausgleich verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser Vereinbarung unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht auf denselben Zeitraum erstreckt.