Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

Vorblatt

Ziele

- Aktualisierung des 5. Teils des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) in Hinblick auf die bevorstehende Inbetriebnahme des Schengener Informationssystem der 2. Generation (kurz: SIS II).

- Anpassung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 in Folge des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2012 (kurz: KorrStrÄG 2012), BGBl. I Nr. 61/2012.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

                  - Konzentration der Funktion des datenschutzrechtlichen Auftraggebers beim Bundesminister für Inneres, Klärung von Auslegungsfragen in Hinblick auf die Ausschreibung von abhanden gekommenen Gegenständen und Harmonisierung des § 42 Abs. 4 EU-PolKG mit den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Z 10a Sicherheitspolizeigesetzes (SPG).

                  - Anpassung des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung an die ab 1. Jänner 2013 geänderten Bestimmungen der §§ 306, 307b, 309 StGB sowie §§ 20a und 20b StPO und Aufnahme des § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) in den Zuständigkeitskatalog des .BAK.

Wesentliche Auswirkungen

In Hinblick auf die mit dem Gesetzesvorhaben verbundenen finanziellen Auswirkungen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Entwurf keine neuen kriminal- oder sicherheitspolizeilichen Aufgaben oder Informationsverpflichtungen der Sicherheitsbehörden normiert werden und damit auch keine zusätzlichen Aufwendungen oder Einnahmen für das Innenressort zu erwarten sind. Die Aufnahme des § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) in den Zuständigkeitskatalog des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung führt lediglich zu einer aufwandsneutralen Verlagerung von Ermittlungsaufgaben innerhalb des Ressorts. Die mit dem Gesamtvorhaben entstehenden Kosten und Aufwendungen können im Rahmenbudget der UG 11 bedeckt werden. Nähere Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen der geplanten Novelle des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung finden sich in der Darstellung der wirkungsorientieren Folgenabschätzung unten.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit diesem Entwurf für ein Bundesgesetz soll die nationale Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. Nr. L 205 vom 7.8.2007, S. 63, und der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. Nr. L 381 vom 28.12.2006, S. 4, durch das EU-Polizeikooperationsgesetz ergänzt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG)

Problemanalyse

Problemdefinition

Im Laufe des Jahres 2013 soll das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) das derzeit in Betrieb befindliche Schengener Informationssystem (SIS) ablösen. Da der Bundesminister für Inneres seine Funktion als Auftraggeber von SIS-Ausschreibungen zum Zweck der Personen- und Sachfahndung auch im Hinblick auf die neue Datenanwendung SIS II wahrnehmen wird, ist eine Anpassung der Regelungen des 5. Teils des EU-PolKG erforderlich.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne eine Anpassung der entwurfsgegenständlichen Bestimmungen wäre aus dem derzeit geltenden Wortlaut die Funktion des Bundesministers für Inneres als datenschutzrechtlicher Auftraggeber von österreichischen SIS-Ausschreibungen zum Zweck der Personen- und Sachenfahndung für den Rechtsunterworfenen nicht klar erkennbar. Es bestehen folglich keine Alternativen.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Der 5. Teil des gegenständlichen Bundesgesetzes (Schengener Informationssystem) tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Staaten vertreten, festgelegt wird. Die entwurfsgegenständlichen Bestimmungen werden somit erst zu diesem, vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, sodass im Jahr 2017 eine entsprechende Evaluierung vorgenommen werden kann.

Ziele

Ziel 1: Aktualisierung des 5. Teils des EU-Polizeikooperationsgesetzes im Hinblick auf die bevorstehende Inbetriebnahme des SIS II

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger Formulierung der entwurfsgegenständlichen Regelungen kommen grundsätzlich alle österreichischen Sicherheitsbehörden als

mögliche Auftraggeber für nationale Sachen- und Personenfahndungsausschreibungen im SIS in Betracht.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftraggebers für nationale Fahndungsausschreibungen im SIS II inne.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Konkretisierung der Auftraggebereigenschaft für nationale SIS Ausschreibungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die derzeit den Sicherheitsbehörden zukommenden Datenverarbeitungsermächtigungen des 5. Teiles des EU-PolKG in Zusammenhang mit Fahndungsausschreibungen im SIS II sollen auf den Bundesminister für Inneres beschränkt werden.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach derzeitiger Formulierung der entwurfsgegenständlichen Verarbeitungsermächtigungen stehen diese grundsätzlich allen Sicherheitsbehörden zu.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres nimmt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftraggebers von SIS-Ausschreibungen zum Zweck der Personen- und Sachfahndung auch im Hinblick auf SIS II wahr.

Die Ziele und Maßnahmen dienen der Umsetzung des Wirkungszieles 1 „Sicherheit“ sowie der Maßnahme 1: „Bekämpfung der Kriminalität“ und Maßnahme 2: „Internationale Vernetzung“.


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Problemanalyse

Problemdefinition

Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 brachte mit 1. Jänner 2013 Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) mit sich, die Anpassungen des Zuständigkeitskatalogs des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (.BAK) notwendig machen. Darüber hinaus soll die Fachexpertise des Bundesamtes in den Bereichen Transparenz und Compliance bei der Aufklärung von Amtsdelikten verstärkt nutzen werden. Das Bundesamt soll daher künftig auch für Ermittlungen in Fällen einer Verletzung von Amtsgeheimnissen (§ 310 StGB) zuständig gemacht werden können.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Soweit die vorgeschlagenen Änderungen der Richtigstellung der Verweise in § 4 Abs. 1 des gegenständlichen Gesetzes in Folge des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2012 dienen, besteht ein legistischer Änderungsbedarf. Als Alternative zur Bündelung der Zuständigkeit für die klassischen Amtsdelikte beim .BAK kommt lediglich die Beibehaltung des Status quo in Frage.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Das Referat IV/BAK/2.3 (Statistik und Analyse) wird die Anzahl der eingegangenen Delikte gemäß § 310 StGB erheben und erfassen.

Ziele

Ziel 1: Terminologische Anpassung der Verweise in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung an die geltende Diktion des StGB.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bedingt durch das KorrStrÄG 2012 entspricht der jetzige Gesetzestext in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung nicht der aktuellen Terminologie des StGB und ist geeignet dadurch Unklarheiten und Missverständnisse zu schaffen.

Mit jener des StGB vereinheitlichte und klare Terminologie des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Ziel 2: Befassung des .BAK in Fällen des Verdachtes der Verletzung des § 310 StGB von Beginn der Ermittlungen an durch Aufnahme des § 310 StGB in den Zuständigkeitskatalog des .BAK

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Praxis hat gezeigt, dass Ermittlungen wegen des Verdachts der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB zumeist in einem engen Bezug zum Kerndelikt des § 302 StGB stehen und, dass die überwiegende Anzahl von Ermittlungen, die wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung im Sinne des § 310 StGB beginnen letztlich mit einer Anzeige nach § 302 StGB enden. Dadurch wird das .BAK oftmals sehr spät in bereits laufende Ermittlungen, für die grundsätzlich das .BAK zuständig ist, einbezogen.

Durch die Aufnahme des § 310 StGB in den Zuständigkeitskatalog des .BAK erfolgt die Gewährleistung der zeitnahen Befassung des .BAK innerhalb seiner spezifischen Zuständigkeit.

Ziel 3: Einführung eines Kurztitels/Abkürzung des Langtitels des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Titel des gegenständlichen Bundesgesetzes ist weitgehend unbekannt und wird teilweise umständlich bzw. falsch zitiert.

Kurztitel /Abkürzung des Langtitels („BAK-G“) eingeführt.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Anpassung bzw. Erweiterung des § 4 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Beschreibung der Maßnahme:

§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wird an die aktuelle Terminologie des StGB angepasst sowie § 310 StGB in den Zuständigkeitskatalog des .BAK aufgenommen. Mit Letzterem wird eine zeitnahe Befassung des .BAK in Fällen des § 302 StGB gewährleistet sowie eine Konzentration der Ermittlungen zu § 310 StGB, und damit einhergehend eine erhöhte Verwaltungseffizienz sowie Ermittlungsqualität, beim .BAK erreicht.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Terminologische Uneinheitlichkeit und Unklarheit im Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Meilenstein: Terminologie angepasst

Erheblicher Zeitverlust bzw. erhebliche Zeitverzögerung bis zur Wahrnehmung der Ermittlungshandlungen durch das .BAK im Fall des § 302 StGB.

Kein erheblicher Zeitverlust bzw. erhebliche Zeitverzögerung bei der Wahrnehmung der Ermittlungshandlungen durch das .BAK im Fall des § 302 StGB.

Maßnahme 2: Einführung eines Kurztitels

Beschreibung der Maßnahme:

Vornahme der Implementierung des Kurztitels „BAK-G“.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verwendung des Langtitels „Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“

Kurztitel „BAK-G“ implementiert

Finanzielle Auswirkungen

Die Aufnahme des § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) in den Zuständigkeitskatalog des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung führt zu einer Verlagerung von Ermittlungsaufgaben innerhalb des Ressorts, konkret von den neun Landeskriminalämtern zum Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Dabei ist zu beachten, dass für das .BAK nach § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung auch die Möglichkeit besteht, Ermittlungstätigkeiten an andere Organisationseinheiten zu übertragen. Die in den kommenden Jahren zu erwartende Zahl der Ermittlungen kann nur als Durchschnittswert geschätzt werden. Der mit einer Ermittlung verbundene Personalaufwand ist von mehreren Faktoren, wie bspw. Anzahl der zu vernehmenden Zeugen, Anzahl und Umfang der staatsanwaltschaftlichen Aufträge und den Spezifika des einzelnen Falles abhängig. Die Eingangsstatistik der Jahre 2010 (43 Fälle) und 2011 (22 Fälle) lässt jedenfalls davon ausgehen, dass der zu erwartende Arbeitsaufwand durch die geplante Aufnahme des § 310 StGB in den Zuständigkeitskatalog vom Bundesamt mit derzeitigen BAK-Ressourcen bewältigt werden kann.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Art. 1 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes)

Mit dem 5. Teil des EU-Polizeikooperationsgesetzes wurde die rechtliche Grundlage für die Teilnahme Österreichs am Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) geschaffen. Da Einrichtung und Betrieb des SIS II einer umfangreichen technischen Implementierung sowohl in allen EU-Mitgliedstaaten als auch bei der technischen Unterstützungseinheit des zentralen Systems in Straßburg bedürfen, sehen der Beschluss 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 und die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) vor, dass das SIS II zu einem, vom Rat noch festzulegenden Zeitpunkt in Betrieb gehen soll (siehe dazu § 4 Abs. 3 EU-PolKG). Nach aktueller Lage ist mit der Inbetriebnahme von SIS II Ende März 2013 zu rechnen.

Das SIS II besteht aus:

           1. einem zentralen System, welches bei der technischen Unterstützungseinheit in Straßburg angesiedelt ist und aus der SIS II-Datenbank und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) zu den jeweiligen nationalen Systemen besteht,

           2. aus dem nationalen System (N.SIS II) in den Mitgliedstaaten und

           3. einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen Datenbank (SIS II) und der jeweiligen nationalen Schnittstelle (NI-SIS).

Die oben genannten EU-Rechtsakte stellen den Mitgliedstaaten frei, ob der Zugriff auf Fahndungsdaten aus der zentralen SIS II-Datenbank direkt, d.h. über die nationale Schnittstelle (NI-SIS) oder im Wege einer nationalen Kopie des SIS II erfolgt.

Österreich hat sich bei der technischen Umsetzung für letzteres entschieden. Das bereits bestehende nationale Schengener Informationssystem (kurz N.SIS) wurde für den Umstieg auf SIS II adaptiert. Als Vollkopie der zentralen SIS II Datenbank wird das überarbeitete N.SIS (künftig N.SIS II) wie bisher regelmäßig mit dieser synchronisiert. Eine direkte Verarbeitung österreichischer Ausschreibungen im N.SIS II durch die Sicherheitsbehörden ist somit auch künftig nicht vorgesehen. Die in der nationalen Kopie des SIS II verfügbaren österreichischen Ausschreibungen werden vom Bundesminister für Inneres zunächst aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (kurz EKIS) ermittelt und dann an die zentrale Datenbank SIS II übermittelt.

Durch die Weiterführung der derzeit beim Bundesminister für Inneres zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eingerichteten SIS-Datenanwendung wurde von der Option eines Informationsverbundsystems, wie derzeit im 5. Teil des EU-PolKG vorgesehen, bewusst kein Gebrauch gemacht.

Da der Bundesminister für Inneres seine Funktion als datenschutzrechtlicher Auftraggeber von SIS-Ausschreibungen zum Zweck der Personen- und Sachfahndung auch im Hinblick auf SIS II wahrnehmen wird, ist eine Konkretisierung der Regelungen des EU-PolKG, die derzeit eine Verarbeitungsermächtigung aller Sicherheitsbehörden vorsehen, erforderlich.

Darüber hinaus sollen die in der Praxis aufgetretenen Auslegungsfragen im Hinblick auf die Ausschreibung von abhanden gekommenen Gegenständen, wie insbesondere Dokumente und Wertpapiere, einer Klärung zugeführt und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 EU-PolKG für die Verarbeitung von Daten Dritter mit den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Z 10a Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, harmonisiert werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung)

Mit 1. Jänner 2013 trat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012), BGBl. I Nr. 61/2012, in Kraft. Die damit einhergehenden Änderungen der §§ 168c, 306, 307b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, machen eine Novellierung der Verweise des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Sinne der ab 1. Jänner 2013 geltende Diktion der §§ 306, 307b und 309 StGB erforderlich. Des Weiteren wird die Einführung eines Kurztitels und einer Abkürzung des Langtitels sowie die Einführung eines neuen Kompetenztatbestandes „Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB)“ vorgenommen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes)

Zu Z 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13 und 15 (§§ 33 Abs. 1 und 7, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1 und 3):

Mit der vorgeschlagenen Novellierung soll klargestellt werden, dass nicht alle Sicherheitsbehörden, sondern nur der Bundesminister für Inneres zur Verarbeitung von Daten in der nationalen Datenanwendung des SIS II berechtigt ist. Dem Bundesminister für Inneres kommt diesfalls die Funktion des Auftraggebers im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu. § 33 Abs. 7 betrifft das Verbot der Weitergabe von Daten betreffend Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Sicherheitsbehörden.

Zu Z 3 und Z 14 (§§ 34 Abs. 1, 42 Abs. 2):

Die Bestimmung dient der Klarstellung, dass das SIRENE-Büro als Organisationseinheit des Bundeskriminalamts für den Bundesminister für Inneres tätig wird.

Zu Z 10 und 11 (§ 40 Abs. 1 und 3):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zum Zweck der Sicherstellung nach § 42 SPG zulässig ist. Eine solche Sicherstellung kommt insbesondere in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 4, 5, 6 und 8 EU-PolKG zum Tragen, in denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abhanden gekommene (d.h. auch verlorene) Blanko- und Identitätsdokumente, KfZ-Zulassungsbescheinigungen oder Kennzeichen sowie Wertpapiere oder Zahlungsmittel auffinden. Liegt diesfalls eine entsprechende SIS-Ausschreibung vor, hat eine Sicherstellung gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 oder 4 SPG und eine Information der ausschreibenden Stelle zu erfolgen.

Zu Z 16 (§ 42 Abs. 4):

§ 42 Abs. 4 sieht gegenwärtig im Vergleich zu § 57 Abs. 1 Z 10a SPG und Art 51 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 eine weitergehende Verarbeitungsermächtigung vor. So ist eine Datenverarbeitung nach dieser Bestimmung bereits bei bloßer Verwechslungsgefahr und Vorliegen einer Zustimmungserklärung der betroffenen Person möglich; das in § 57 Abs. 1 Z 10a vorgesehene Erfordernis eines Identitätsmissbrauchs fehlt. Zur Harmonisierung des § 42 EU-PolKG mit der Regelung des § 57 Abs. 1 Z 10a SPG wird angeregt, in § 42 Abs. 4 EU-PolKG neben der „Verwechslungsgefahr“ und dem „Zustimmungserfordernis“ nunmehr auch den „Missbrauch der Identität einer Person“ als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der SIS-Verarbeitung zu normieren.

Zu Z 17 (§ 46 Abs. 3):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung (vgl § 4 Abs. 3).

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung)

Zu Z 1 (Titel):

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit von Verweisen auf das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wird die Einführung eines Kurztitels und einer Abkürzung des Langtitels („BAK-G“) vorgenommen.

Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 7):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll den, mit dem KorrStrÄG 2012 eingeführten neuen Paragrafenüberschriften zu den §§ 306 und 307b StGB Rechnung getragen werden.

Zu Z 4 und 6 (§ 4 Abs. 1 Z 8a und 13):

Die Aufnahme des § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) in den Deliktskatalog des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erscheint aus mehreren Gründen geboten:

Zum einen stehen Ermittlungen wegen Verdachtes der Verletzung des Amtsgeheimnisses § 310 StGB zumeist in einem engen Bezug zum Kerndelikt § 302 StGB. So lassen sich gerade zu Beginn kriminalpolizeilicher Ermittlungen Tathandlungen – vor allem bei noch nicht hinreichend geklärtem Sachverhalt – schwer trennscharf diesen beiden Delikten subsumieren. In der Praxis ist zu beobachten, dass die überwiegende Anzahl von Ermittlungen, die wegen des Verdachtes der Verletzung von § 310 StGB beginnen, letztlich – ohne Einbeziehung der fachspezifischen Ermittlungsexpertise des .BAK – in der Anzeige des Kerndelikts § 302 StGB enden.

Zum anderen ist das .BAK im Rahmen eines Ressortstrategie INNEN.SICHER-Projektes mit der österreichweit ersten Einführung eines Compliance-Systems in einer Verwaltungseinheit – für das gesamte BMI betraut. Die Wahrung der Verschwiegenheit über Berufsgeheimnisse ist nach ersten risikostatistischen Arbeiten eine der Kernfunktionen dieses Systems. Hinzukommt, dass die Erfahrung der medialen Veröffentlichungen von Ermittlungsakten der vergangenen drei Jahre eine Konzentration der Ermittlungen zu § 310 StGB beim BAK auch aus Transparenzgründen zweckmäßig erscheinen lassen. Mit der Einbeziehung des § 310 StGB in den Deliktskatalog des .BAK kann schließlich eine Bündelung der Zuständigkeit für die klassischen Amtsdelikte bei diesem erzielt werden.

Um klarzustellen, dass die Zuständigkeitsregelung in Z 13 von der Einführung der neuen Z 8a unberührt bleibt, ist eine entsprechende Anpassung der Verweise in Z 13 erforderlich.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 12):

Mit dem KorrStrÄG 2012 wurden die §§ 168c und 168d StGB im neugeschaffenen § 309 StGB zusammengefasst und in den 22. Abschnitt des StGB überstellt. Gleichzeitig wurde der Straftatbestand des § 309 StGB in den Zuständigkeitskatalog des § 20a Abs. 1 StPO aufgenommen. Da § 20a Abs. 2 StPO eine Zusammenarbeit der WKStA mit dem .BAK nunmehr auch im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 309 StGB vorsieht, ist eine Anpassung des Zuständigkeitskatalogs des Bundesamtes erforderlich. Es wird daher angeregt, in Z 12 an Stelle des Verweises auf § 168c StGB einen entsprechenden Verweis auf § 309 StGB aufzunehmen.

Zu Z 7 (§ 13 Abs. 3):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.