Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) Die Sicherheitsbehörden führen zum Zwecke der Ausschreibung von Personen und Sachen gemeinsam eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II).Sie haben diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (CS.SIS) zur Verfügung zu stellen. Sie sind ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu benützen. Dem Bundesminister für Inneres kommt bei der Führung des nationalen Schengener Informationssystems die Aufgabe des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 zu.

§ 33. (1) Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zwecke der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS weiter zu verarbeiten und zu verwenden.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 von den Sicherheitsbehörden verarbeitet werden, dürfen von diesen nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.

(8) …

(8) …

Zusatzinformationen

Zusatzinformationen

§ 34. (1) Die Sicherheitsbehörden stellen dem Sirene-Büro alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.

§ 34. (1) Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

§ 35. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

§ 35. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde jedenfalls als Zusatzinformationen (§ 34) den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen:

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zur Verfügung zu stellen:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.

(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.

(6) …

(6) …

Ausschreibung von Abgängigen

Ausschreibung von Abgängigen

§ 37. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.

§ 37. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.

(2) ...

(2) …

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

§ 38. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben:

§ 38. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

(2) …

(2) …

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle

§ 39. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn

§ 39. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn

           1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine im Anhang 1 zum EU-JZG genannte Straftat plant oder begeht, oder

           1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine im Anhang 1 zum EU-JZG genannte Straftat plant oder begeht, oder

           2. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine im Anhang 1 Teil A zum EU-JZG angeführte Straftat begehen wird.

           2. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine im Anhang 1 Teil A zum EU-JZG angeführte Straftat begehen wird.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung

Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung

§ 40. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

§ 40. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung und Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

(2) …

(2) …

(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren.

(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren.

Speicherfristen

Speicherfristen

§ 41. Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in das Schengener Informationssystem eingegebenen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu prüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.

§ 41. Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu prüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.

Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

§ 42. (1) Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen Sicherheitsbehörden nur hinsichtlich der von ihnen selbst vorgenommenen Ausschreibungen durchführen.

§ 42. (1) Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen nur hinsichtlich der österreichischen Ausschreibungen durchgeführt werden.

(2) Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden, teilt sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Sirene-Büros unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit.

(2) Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden, teilt sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Bundesministers für Inneres (Sirene-Büros des Bundeskriminalamtes) unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit.

(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so hat die Sicherheitsbehörde, soweit es sich nicht um eine von ihr selbst veranlasste Ausschreibung handelt, den Sachverhalt abzuklären und im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen. Die Sicherheitsbehörde hat, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer von ihr ausgeschriebenen Person erforderlich ist, die Ausschreibung um zusätzliche Informationen zu ergänzen.

(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zwecke sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine von einer Ausschreibung nicht betroffene Person mit einer tatsächlich ausgeschriebenen verwechselt wird, darf die Sicherheitsbehörde mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen die Ausschreibung um dessen Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzen. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzt werden. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 46. (1) und (2) …

§ 46. (1) und (2) …

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit xx. xx. 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 42 Abs. 1 außer Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Aufgaben

Aufgaben

§ 4. (1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

§ 4. (1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

           1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974),

           1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl.  Nr. 60/1974),

           2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

           2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

           3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

           3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

           4. Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme (§ 306 StGB),

           4. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),

           5. Bestechung (§ 307 StGB),

           5. Bestechung (§ 307 StGB),

           6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

           6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

           7. Vorbereitung der Bestechung (§ 307b StGB),

           7. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),

           8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

           8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

 

         8a. Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),

           9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

           9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

         10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

         10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

         11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

         11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

         12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),

         12. Geschenksannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),

         13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,

         13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 8, Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,

         14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,

         14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,

         15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.

         15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.

In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.

In den Fällen der Z 11 und 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Höhe des Strafsatzes maßgeblich sind.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 13. (1) und (2) …

§ 13. (1) und (2) …

(3) Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit xx. xx 2013 in Kraft.

(3) Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.