Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

                         - Implementierung des neuen OECD-Standards betreffend Transparenz und Amtshilfe

                         - Anpassung des bestehenden Abkommens an neuere internationale steuerliche Entwicklungen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

                         - Leistung einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe

                         - Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden im Fall von Direktinvestitionen ab einer Beteiligung von 10% sowie Reduktion der Quellensteuer auf Zinsen

 

Wesentliche Auswirkungen

Nennenswerte finanzielle Auswirkungen des Abänderungsprotokolls auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abänderungsprotokoll hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein werden gegenwärtig durch das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen. Daneben haben sich auch andere Bestimmungen des Abkommens aufgrund von internationalen Entwicklungen sowie Entwicklungen des jeweiligen nationalen Rechts der Vertragsstaaten als revisionsbedürftig erwiesen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Eine Nichtverwirklichung könnte ein negatives Ranking Österreichs im Rahmen der laufenden Peer Review Phase 2 des Global Forum on Transparency and Exchange of Information in Tax Matters nach sich ziehen. Dies könnte zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch die dadurch bedingte Aktivierung von Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.

Durch die Anpassung der Abkommensbestimmungen an die internationalen steuerlichen Entwicklungen wird ein Beitrag zur Standortsicherung geleistet.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Der Staatsvertrag tritt frühestens am 1.1.2014 in Kraft. Eine sinnvolle Evaluierung ist daher frühestens ab 1.1.2018 möglich. Dafür müssen keine besonderen organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann die Anzahl und das Funktionieren der Amts- und Vollstreckungshilfe mit Liechtenstein einer Evaluierung unterzogen werden. Daneben können ab diesem Zeitpunkt auch das Investitionsverhalten der österreichischen und liechtensteinischen Investoren und die Zahlungsströme von Dividenden untersucht werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Implementierung des neuen OECD-Standards betreffend Transparenz und Amtshilfe

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit fehlt es im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein gänzlich an einer zwischenstaatlichen Amts- und Vollstreckungshilfebestimmung

Durch das Abänderungsprotokoll soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft umgesetzt werden. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, Informationen aus Liechtenstein zu erhalten, die für die Besteuerung in Österreich voraussichtlich relevant sind. Mit der gleichzeitigen Erfüllung von Bestimmungen über die Vollstreckungsamtshilfe wird der Standard der „umfassenden“ Amts- und Vollstreckungshilfe im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften gegenüber Liechtenstein erfüllt, sodass eine Schlechterstellung Liechtensteins gegenüber anderen EWR-Staaten künftighin ausgeschlossen wird.

 

Ziel 2: Anpassung des bestehenden Abkommens an neuere internationale steuerliche Entwicklungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das derzeitige Doppelbesteuerungsabkommen normiert ein 15%iges Quellenbesteuerungsrecht für Dividenden.

Für Zinsen sieht das bestehende Abkommen ein 10%iges Quellenbesteuerungsrecht vor, das aber im Regelfall auf Grund der Beschränkungen des innerstaatlichen österreichischen Besteuerungsrechts nicht wahrgenommen werden konnte.

Um den internationalen steuerlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, soll der Quellensteuersatz betreffend Dividenden auf 0 % reduziert werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die im Zeitpunkt des Zufließens der Dividenden, während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens 12 Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10% hält.

Zinsen sollen ebenfalls keiner Quellensteuer im Quellenstaat unterzogen werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Leistung einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe

Beschreibung der Maßnahme:

Mit Wirksamwerden der Abkommensrevision kann Österreich Liechtenstein um die Herausgabe steuerlicher Informationen sowie die Beitreibung von Steuern ersuchen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit können auf Basis des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens weder steuerlichen Informationen aus Liechtenstein verlangt werden, noch kann Liechtenstein um die Vollstreckung von Steueransprüchen ersucht werden.

Mit Wirksamwerden der Abkommensrevision kann Österreich Liechtenstein um die Beschaffung und Übermittlung steuerlich relevanter Informationen sowie um die Vollstreckung von Steueransprüchen ersuchen.

 

Maßnahme 2: Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden im Fall von Direktinvestitionen ab einer Beteiligung von 10% sowie Reduktion der Quellensteuer auf Zinsen

Beschreibung der Maßnahme:

Dividenden:

Es entspricht den internationalen steuerlichen Entwicklungen, Dividenden an wesentlich und unmittelbar beteiligte Gesellschaften einem reduzieren Quellensteuersatz zu unterwerfen. Dementsprechend hat Österreich bereits in seinem nationalen Recht in § 94 EStG (für Outbound-Dividenden an EU-Kapitalgesellschaften) sowie § 10 KStG (für Inbound-Dividenden) Beteiligungsertragsbefreiungen normiert. Um die wirtschaftlichen Beziehungen zu Liechtenstein zu fördern, soll künftig von beiden Staaten auf die Erhebung einer Quellensteuer bei wesentlichen Beteiligungen durch Gesellschaften verzichtet werden.

Zinsen;

Es entspricht aufgrund des engen Anwendungsbereiches des nationalen Rechts der österreichischen Abkommenspolitik, Zinsen gänzlich von einer Quellensteuer zu entlasten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Dividenden: 15% Quellensteuer, deren Erhebung/Anrechnung in vielen Fällen durch engeres österreichisches nationales Recht derogiert wurde.

Zinsen: 10% Quellensteuer, deren Erhebung aufgrund des enger ausgestalteten nationalen Rechts im Wesentlichen nur im Falle einer Besicherung durch inländischen Grundbesitz aufrecht erhalten werden konnte.

Dividenden und Zinsen sollen in den dafür vorgesehenen Fällen und zur Herstellung eines Gleichklangs mit nationalem Recht von einer Quellensteuer befreit werden.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein werden gegenwärtig durch das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

Das Abänderungsprotokoll entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem In-Kraft-Treten des Abänderungsprotokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Artikel I

                         - Artikel 10

Es erfolgt die Abänderung der Besteuerungsrechte im Quellenstaat, sodass zukünftig ein Quellensteuersatz von 0 Prozent auf Dividenden zu Anwendung kommt, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im Zeitpunkt des Zufließens der Dividenden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten, eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen kommt der Satz von 15 Prozent zur Anwendung.

                         - Artikel 11

Es erfolgt eine Abänderung, sodass zukünftig kein Besteuerungsrecht des Quellestaates besteht.

                         - Artikel 25a

Es erfolgt die Einfügung von Art. 25a des Abkommens zur Anpassung an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

                         - Artikel 25b

Es erfolgt die Einfügung von Art. 25b des Abkommens zur Aufnahme einer Bestimmung betreffend Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern.

Zu Artikel II (Zusatzprotokoll)

           1) Es besteht Einvernehmen, dass Personen die ausschließlich der Mindestertragssteuer in Lichtenstein unterliegen, nicht als im Fürstentum ansässig gelten.

           2) Zu Artikel 25a

Es werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem international üblichen Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt.

           3) Zu Artikel 25b

Diese Bestimmung sieht die Leistung von Vollstreckungshilfe im Sinne des Art. 27 OECD-Musterabkommens vor. Damit ist im Zusammenhang mit dem neuen Art. 25a das im innerstaatlichen österreichischen Steuerrecht vorgesehene Merkmal der „umfassenden“ Amts- und Vollstreckungshilfe erfüllt. Die im Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern getroffenen Vereinbarungen bleiben dadurch jedoch unberührt, sodass es im Verhältnis zu Liechtenstein in keinem Fall zur Anwendung des Stiftungseingangssteuersatzes von 2,5% kommen kann.

Zu Artikel III

                Diese Bestimmung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen des steuerlichen Informationsaustauschs und setzt fest, dass die Bestimmungen erst für Veranlagungsjahre wirksam werden, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen.