2146 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948
Das Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:
Bezeichnung und Überschrift nach dem § 16 lauten „VII. Fristenlauf, Übergangs- und Schlussbestimmungen“; die §§ 17 und 18 erhalten die Bezeichnungen „§ 18.“ und „§ 19.“. Nach dem § 16 werden folgende Bezeichnung und Überschrift sowie folgender § 17 eingefügt:
„VI. Spekulationsverbot
§ 17. (1) Die Finanzgebarung von Bund, Ländern und Gemeinden ist risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzierung und der Veranlagung vermeidbare Risiken auszuschließen. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig.
(2) Die Grundsätze der Finanzgebarung im Sinne des Abs. 1 sind bundesweit einheitlich durch eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu regeln.
(3) Durch Bundes- bzw. Landesgesetz sind die näheren Regelungen über die Finanzgebarung nach Abs. 1 für die Gebietskörperschaften und sonstige Rechtsträger zu treffen.“
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus, einen Stabilitätspakt und eine risikoaverse Finanzgebarung abzuschließen.“
2. Dem Art. 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Vereinbarung über eine risikoaverse Finanzgebarung regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur risikoaversen Finanzgebarung durch die öffentlichen Haushalte; diese Vereinbarung hat insbesondere Grundsätze vorzusehen, die sicherstellen, dass Risiken bei der Finanzierung und der Veranlagung bestmöglich reduziert werden.“
3. Art. 4 zweiter Satz entfällt.