Vorblatt

 

Ziele

- Stärkung des Vertrauens in das öffentliche Finanzmanagement durch Risikominimierung und Erhöhung der Transparenz

 

Inhalt

Verankerung von Mindeststandards für das Finanzmanagement der öffentlichen Haushalte:

In das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 wird ein allgemeines Spekulationsverbot als Staatszielbestimmung aufgenommen. Die Grundsätze werden einheitlich durch eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geregelt, wobei für die Beteiligung auch der Gemeinden eine verfassungsrechtliche Ermächtigung erforderlich ist.

 

Wesentliche Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Hinsichtlich der wesentlichen Auswirkungen wird auf die wirkungsorientierte Folgenabschätzung
zum Regelungskomplex „Umsetzung eines bundesweiten risikoaversen Finanzmanagements“ (Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 zur Umsetzung des Spekulationsverbotes geändert werden) in der Regierungsvorlage zur Novelle des Bundesfinanzierungsgesetzes verwiesen.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Erläuterungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Für die öffentliche Hand soll ein verfassungsmäßiges Spekulationsverbot erlassen werden, demgemäß sieht § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 den Grundsatz vor, dass vermeidbare Risiken bei der Finanzierung und der Veranlagung öffentlicher Mittel auszuschließen sind.

Der Grundsatz der risikoaversen Vorgangsweise beinhaltet die Erkenntnis, dass ein völlig risikoloses Handeln zwar nicht möglich ist, aber die notwendigerweise einzugehenden Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. Die Risikominimierung hat jedenfalls Vorrang vor der Ertrags- und Kostenoptimierung.

Strategische Beteiligungen der Gebietskörperschaften bzw. sonstiger Rechtsträger an Gesellschaften, die aus wirtschaftspolitischen, strukturpolitischen und realwirtschaftlichen Gründen eingegangen werden, sind nicht als Spekulation anzusehen, auch wenn der Wert derartiger Beteiligungen naturgemäß schwankt oder sogar das Risiko besteht, dass Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, insolvent werden. Bewertungsrahmen ist der Aufgabenbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. des sonstigen Rechtsträgers. Im Gegensatz dazu ist als Spekulation zu werten, wenn Veranlagungen am Finanzmarkt mit vermeidbarem Risiko getätigt werden, primär wegen höherer Gewinnerzielungsabsicht, die jedoch nicht den Aufgaben der Gebietskörperschaft dienen.

Die näheren Bestimmungen, insbesondere der Ausschluss bestimmter besonders risikoreicher Rechtsgeschäfte, Grundsätze für eine geeignete Aufbau- und Ablauforganisation und die Definition von bestimmten Risikoarten und Sanktionen, werden durch die jeweils zuständigen Gesetzgeber des Bundes und der Länder zu treffen sein, und zwar sowohl für die Gebietskörperschaften als auch für sonstige Rechtsträger. Derartige Regelungen werden daher vor allem für Rechtsträger der „öffentlichen Hand“ vorzusehen sein; darunter werden regelmäßig solche des Sektors Staat im Sinne des ESVG 1995 (oder entsprechender Nachfolgeregelungen) verstanden. In der Definition des Absatzes 2.68 ESVG 1995 umfasst der Sektor Staat (Sektor 13) "alle institutionellen Einheiten, die zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen". Damit sind jedenfalls die Gebietskörperschaften, die Sozialversicherungsträger sowie ausgegliederte Rechtsträger, soweit sie dem Sektor Staat angehören, umfasst.

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zur Regelung dieser näheren Bestimmungen richtet sich nach der allgemeinen Kompetenzverteilung. Die näheren Regelungen sind gesetzlich zu regeln, wobei weitere Präzisierungen auf Basis dieser Gesetze auch in anderen rechtlich verbindlichen Formen, z.B. Verordnungen, getroffen werden können. Für die Umsetzung gilt insbesondere, dass für ausgegliederte Einheiten die Zuständigkeit zur Umsetzung des allgemeinen Spekulationsverbots (wie z.B. die Erlassung von Richtlinien) weiterhin bei den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen bleibt.

Das Ziel einer bundesweit einheitlichen Regelung kann in erster Linie durch eine Vereinbarung erreicht werden, in welcher sowohl die Grundsätze als auch die näheren Bestimmungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden koordiniert werden. Ergänzend zu Art. 15a B‑VG wird daher in der Novelle zum Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes vorgesehen, dass auch für die Vereinbarung über ein Spekulationsverbot dieselben Bestimmungen gelten, wie sie bereits für die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und für die Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt gelten. Dass für diese drei Vereinbarungen dieselben Ermächtigungen gelten, bedeutet nicht, dass die Vereinbarungen zwangsläufig voneinander abhängen; es handelt sich vielmehr um jeweils eigene Ermächtigungen, sodass ihr zeitlicher und inhaltlicher Geltungsbereich unabhängig von den jeweils anderen Bestimmungen vereinbart werden kann.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Hinsichtlich der Auswirkungen wird auf die umfassende Darstellung in der Regierungsvorlage zur Novelle des Bundesfinanzierungsgesetzes verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Kompetenz und Besonderheiten des Rechtsetzungsverfahrens:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.