Vorblatt

Ziele

Stärkung des Vertrauens in das öffentliche Finanzmanagement durch Risikominimierung und Erhöhung der Transparenz.

Inhalt

Mit der vorliegenden Novelle wird das gesamtstaatliche Spekulationsverbot in die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 betreffend die Geldmittelbereitstellung des Bundes, die Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen sowie die Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern integriert. Weiters wird in Artikel II des Bundesfinanzgesetzes 2013 klargestellt, dass Finanzierungen im Gleichklang mit den Vorgaben der Bundesministerin für Finanzen an die Österreichische Bundesfinanzierungsangentur (ÖBFA) erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Keine eigenständigen Auswirkungen: die Zielsetzung ist mit jener der übrigen Gesetze zu diesem Regelungskomplex ident, weshalb auf die Ausführungen im Vorblatt und zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung jeweils in der Novelle zum Bundesfinanzierungsgesetz verwiesen wird

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Beide Gesetzentwürfe unterliegen nicht der Mitwirkung durch den Bundesrat gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte der Regierungsvorlage:

In den letzten Jahren nutzte die öffentliche Hand verstärkt Strategien des Schulden– und Veranlagungsmanagements, die zu Ertrags- und Kostenoptimierungen genutzt wurden und teils signifikante Einsparungen mit sich brachten.

Die damit einhergehenden Risiken wurden jedoch oftmals unterschätzt und verschärften sich mit Ausbruch der Wirtschaftskrise. Eine detaillierte, österreichweite Übersicht über das Schulden– und Veranlagungsmanagement der öffentlichen Hand ist nicht vorhanden.

Spekulationsrisken haben sowohl bei den politischen Entscheidungsträgern, als auch in der Öffentlichkeit, den Ruf nach möglichst weitgehenden Restriktionen in der Finanzgebarung von öffentlichen Mitteln geführt.

Aus diesem Grund soll eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung vorsehen, dass vermeidbare Risiken bei der Finanzierung und der Veranlagung öffentlicher Mittel auszuschließen sind. Die dafür erforderlichen Ermächtigungen auf gesetzlicher Ebene sollen in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.

Darüber hinaus werden im Rahmen einer Novellierung des Bundesfnanzierungungsgesetzes nähere Bestimmungen für jene Fälle erlassen, in welchen die ÖBFA Länder und andere Rechtsträger finanzieren darf.

Mit dem vorliegenden Sammelgesetz wird einerseits das gesamtstaatliche Spekulationsverbot in die dafür maßgeblichen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (betreffend die Geldmittelbereitstellung des Bundes, die Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen sowie die Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern) integriert (Artikel 1 des Sammelgesetzes).

In Artikel 2 des Sammelgesetzes erfolgt eine Klarstellung im Bundesfinanzgesetz 2013: Artikel II Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes 2013 ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen unverändert gegenüber seiner bisherigen Fassung, Finanzierungen für Länder sowie für bestimmte Rechtsträger gemäß § 81 BHG 2013 im bisherigen Umfang zu tätigen; zusätzlich wird klargestellt, dass der in der Ermächtigung angeführte oder ein niedrigerer Betrag von der Bundesministerin für Finanzen im Gleichklang mit ihren Vorgaben an die ÖBFA auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden kann.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

Keine eigenständigen Auswirkungen: die Zielsetzung ist mit jener der übrigen Gesetze zu diesem Regelungskomplex ident, weshalb auf die Ausführungen im Vorblatt und zur wirkungsorientierten Folgenabschätzung jeweils in der Novelle zum Bundesfinanzierungsgesetz verwiesen wird

Kompetenzen und Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Artikel 51 Abs. 9 B-VG (Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und der näheren Bestimmungen über die sonstige Haushaltsführung des Bundes).

Beide Artikel des vorliegenden Sammelgesetzes unterliegen gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht der Mitwirkung durch den Bundesrat.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):

Zu Z 1, 2 und 6:

Durch entsprechende Einfügungen in den §§ 50 (Geldmittelbereitstellung), 79 (Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen) und 81 (Finanzierungen von sonstigen Rechtsträgern und Ländern) des BHG 2013 wird ausdrücklich klargestellt, dass der Bund im Rahmen seiner Haushaltsführung das in der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über ein risikoaverses Finanzmanagement näher vereinbarte Spekulationsverbot einzuhalten hat.

Zu Z 3 und 4:

Der neu bezeichnete Absatz 1 des § 81 wird – bei ansonsten unverändertem Inhalt – dahingehend ergänzt, dass er nicht wie bisher nur auf Länder und auf bestimmte Rechtsträger mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, sondern zusätzlich auch auf Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) anwendbar ist. Dadurch wird der inhaltliche Gleichklang zwischen BHG 2013 und § 2 Abs. 8 des novellierten Bundesfinanzierungsgesetzes sichergestellt.

Zu Z 5:

Der bisherige Prozentsatz in Höhe von 10% wird auf 5% herabgesetzt, weil sich die Bemessungsgrundlage hiefür (Finanzschulden des Bundes) zwischenzeitig erhöht hat, sodass auch mit dem geringeren Prozentsatz das Auslangen gefunden werden kann.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2013):

Artikel II Abs. 3 ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen unverändert gegenüber seiner bisherigen Fassung, Finanzierungen für Länder sowie für bestimmte Rechtsträger gemäß § 81 BHG im bisherigen Umfang zu tätigen. Zusätzlich wird nach dem Strichpunkt lediglich klargestellt, dass der in der Ermächtigung angeführte oder ein niedrigerer Betrag von der Bundesministerin für Finanzen im Gleichklang mit ihren Vorgaben an die ÖBFA auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden kann.