Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Geldmittelbereitstellung

§ 50. (1) bis (3) …

Geldmittelbereitstellung

§ 50. (1) bis (3) …

 

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 3 das Spekulationsverbot gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013, sowie die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über ein risikoaverses Finanzmanagement einzuhalten.

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79. (1) bis (4) …

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79. (1) bis (4) …

 

(4a) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 4 das Spekulationsverbot gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. I Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013, sowie die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über ein risikoaverses Finanzmanagement einzuhalten.

(5) …

(5) …

Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 81. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf

           1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen

Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 81. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf

           1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen

                a) für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder

                a) für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder

               b) für Länder

               b) für Länder

durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der ÖBFA Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und

durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und

           2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.

           2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.

 

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Spekulationsverbot gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. I Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2013, sowie die Bestimmungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über ein risikoaverses Finanzmanagement einzuhalten.

In- und Außerkrafttreten

§ 122. (1) bis (8) …

In- und Außerkrafttreten

§ 122. (1) bis (8) …

 

(9) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 4a sowie § 81 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Bundesfinanzgesetz 2013

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) und (2) …

Ermächtigung zu Kreditoperationen

Artikel II. (1) und (2) …

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen; die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Rahmen des Budgetvollzugs diesen oder einen niedrigeren Betrag auf die einzelnen Länder aufzuteilen.