2148 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 zur Umsetzung des Spekulationsverbotes mit öffentlichen Mitteln geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel  Gegenstand

 

1                             Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

2                             Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3                             Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

4                             Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

5                             Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

6                             Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Artikel 1

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Teilsektoren oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.“

2. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, gegen Kostenersatz hinsichtlich der nachfolgenden Z 3 und 4

           1. Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

           2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

           3. Veranlagungen von Kassenmitteln der Länder durchzuführen und abzuschließen,

           4. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen,

           5. im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Ländern nur dann in ein Vertragsverhältnis einzutreten, wenn

                a) vom jeweiligen Land die „Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung“ ratifiziert wurde,

               b) sich das jeweilige Land verpflichtet hat, dem Bundesminister für Finanzen jährlich im November bzw. bei wesentlichen Veränderungen auch zu anderen Zeitpunkten für das Folgejahr

                         - eine detaillierte Überleitungstabelle zu übermitteln; in der Überleitungstabelle müssen ausgehend vom maximal zulässigen Maastricht-Saldo gemäß ÖStP 2012 (ab dem Finanzjahr 2017 zusätzlich dem strukturellen Saldo) die Abweichungen zwischen dem Maastricht-Saldo (ab dem Finanzjahr 2017 zusätzlich dem strukturellen Saldo) und dem Finanzierungsbedarf im Detail ersichtlich sein;

                         - den Finanzierungsbedarf aus der Refinanzierung fälliger Tilgungen und eine Liquiditätsreserve in Höhe von maximal 33 % des Finanzierungsbedarfes gemäß dem ersten Anstrich zuzüglich fälliger Tilgungen bekanntzugeben,

                c) das jeweilige Land sich verpflichtet hat, die Grundsätze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung einzuhalten und dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres einen detaillierten Bericht zu übermitteln; der Bericht soll einerseits Informationen in Bezug auf die Verschuldung und deren Struktur sowie über die getätigten Transaktionen des abgelaufenen Finanzjahres geben; weiters ist eine Aufstellung der aktivseitigen Finanzinstrumente im Rahmen des Liquiditätsmanagements zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat die Inhalte des Berichtes mit Verordnung festzulegen,

               d) in dem Vertragsverhältnis zwischen der ÖBFA und dem jeweiligen Land festgelegt ist, dass die ÖBFA die Tätigkeiten für das jeweilige Land einzustellen hat, wenn das jeweilige Land die sich aus diesem Bundesgesetz und dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht einhält. Die ÖBFA hat dabei dem jeweiligen Land ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen,

           6. und die vom Bundesminister für Finanzen je Land mit Verordnung festgelegten Höchstbeträge für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 und Z 2 zu beachten. Die Grundlage für die Berechnung der Höchstbeträge sind die aus den in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. b bekanntgegebenen Beträge.“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf Antrag der Rechtsträger hat die ÖBFA nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes im Einzelfall unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, gegen Kostenersatz hinsichtlich der nachfolgenden Z 3 und 4

           1. Kreditoperationen für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

           2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit den Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Sozialversicherung durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

           3. Veranlagungen von Kassenmitteln der Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) durchzuführen und abzuschließen,

           4. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen,

           5. ein Vertragsverhältnis im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Rechtsträgern gemäß Z 1 allerdings nur dann einzugehen, wenn

                a) sich der jeweilige Rechtsträger verpflichtet hat, dem Bundesminister für Finanzen jährlich im November bzw. bei wesentlichen Veränderungen auch zu anderen Zeitpunkten für das Folgejahr

                         - eine detaillierte Überleitungstabelle zu übermitteln; in der Überleitungstabelle müssen die Abweichungen zwischen dem Maastricht-Saldo und dem Finanzierungsbedarf des jeweiligen Rechtsträgers im Detail ersichtlich sein,

                         - den Finanzierungsbedarf aus der Refinanzierung fälliger Tilgungen und eine Liquiditätsreserve in Höhe von maximal 33 % des Finanzierungsbedarfes gemäß dem ersten Anstrich zuzüglich fälliger Tilgungen bekanntzugeben,

               b) der jeweilige Rechtsträger sich verpflichtet hat, die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen einzuhalten und dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres einen detaillierten Bericht zu übermitteln; der Bericht soll einerseits Informationen in Bezug auf die Verschuldung und deren Struktur sowie über die getätigten Transaktionen des abgelaufenen Finanzjahres geben; weiters ist eine Aufstellung der aktivseitigen Finanzinstrumente im Rahmen des Liquiditätsmanagements zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat die Inhalte des Berichtes mit Verordnung festzulegen,

                c) in dem Vertragsverhältnis zwischen der ÖBFA und dem jeweiligen Rechtsträger festgelegt ist, dass die ÖBFA die Tätigkeiten für den jeweiligen Rechtsträger einzustellen hat, wenn der jeweilige Rechtsträger die sich aus diesem Bundesgesetz und dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht einhält. Die ÖBFA hat dabei dem jeweiligen Rechtsträger ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.

           6. Die Voraussetzungen der Z 5a erster Teilstrich gelten für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger als erfüllt, wenn der Hauptverband jeweils zum Letzten der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres eine detaillierte Überleitung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages zum Maastricht-Saldo für das abgelaufene, das laufende und das Folgejahr vorgelegt hat. Darüber hinaus hat der Hauptverband per Ende Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene, das laufende und das Folgejahr den Schuldenstand per 31.12. des jeweiligen Jahres (Verbindlichkeiten gegenüber Banken und dem Bund über ÖBFA) zu übermitteln, wobei für das Folgejahr Schätzwerte anzusetzen sind.

           7. Der Bundesminister für Finanzen hat je Rechtsträger die Höchstbeträge für die Aufgaben gemäß Z 1 und Z 2 mit Verordnung festzulegen.“

4. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

§ 2a. Die ÖBFA hat bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 folgende Mindeststandards als Grundsätze anzuwenden:

           1. Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko. Dies bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken einzugehen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft) sowie den Grundsatz, dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen.

           2. Grundsatz einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.

           3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

           4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen:

                a) Die Kontrolle der Finanzgebarung und Einhaltung des Spekulationsverbots erfolgt durch das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. xx/2013, bzw. dem vergleichbaren Gremium einer Nachfolgeregelung.

               b) Das Österreichische Koordinationskomitee berät auf Basis der Berichte der Kontrollgruppe über Maßnahmen zur Verbesserung der Ausrichtung der Finanzgebarung der Gebietskörperschaften.

                c) Die Vorbereitung der Besprechungen hat durch eine aus vier Fachleuten bestehende Kontrollgruppe zu erfolgen. Zwei Mitglieder werden vom Bund und zwei weitere Mitglieder werden von den Ländern nominiert.

               d) Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat ergeben sich aufgrund § 78 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009.

                e) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Termine der Berichte an die Kontrollgruppe, insbesondere auch darüber, ob und inwieweit diese Berichte auf elektronischem Weg und über Datenschnittstellen zu legen sind, sind vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

§ 2b. Soweit die Regelung der Organisation der folgenden Rechtsträger in die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fällt, sind die in § 2a angeführten Mindeststandards neben dem Bund auch von den Rechtsträgern der Teilsektoren S.1311 (Bund), S.1312 (Länder), S.1313 (Gemeinden) und S.1314 (Sozialversicherung) mit Ausnahme der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (eventuell kann hier auch auf den Kapitaldeckungsbegriff abgezielt werden), gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sinngemäß anzuwenden. Die betroffenen Rechtsträger sind von der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen.“

5. In § 4 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Marktrisiko,“ der Ausdruck „Liquiditätsrisiko,“ eingefügt.

6. Dem § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 4 und 8, § 2a, § 2b und § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/mit Ablauf des Tages ihrer ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 446 lautet:

„Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 446 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 1bis 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsbringend anzulegen.“

Artikel 3

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 218 lautet:

„Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 218 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 1 bis 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen.“

Artikel 4

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 206 lautet:

„Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 206 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 1 bis 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen.“

Artikel 5

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 152 lautet:

„Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 152 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 1 bis 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992 sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen.“

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 78 lautet:

„Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 78 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 1 bis 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen.“