Vorblatt

 

Ziele

 

- Stärkung des Vertrauens in die öffentliche Finanzgebarung durch Risikominimierung und Erhöhung der Transparenz

- Unterstützung bei der Einhaltung der maximalen Defizitquoten gemäß Stabilitätspakt durch Senkung der Finanzierungskosten unter Ausschluss der vermeidbaren Risiken

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

- Verankerung von Mindeststandards für die Finanzgebarung der öffentlichen Haushalte

- Möglichkeit zur Bündelung der Finanzgebarung bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

212

-9.632

-18.921

-27.409

-35.998

 

Bei einer verstärkten Inanspruchnahme der risikoaversen Finanzgebarung bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch die Länder von derzeit ca. einem Drittel auf zwei Drittel ergeben sich wesentliche Einsparungspotentiale, die über den Betrachtungszeitraum sukzessive ansteigen.

Die Maßnahme reduziert die Schuldenlast des Gesamtstaatesbis zum Ende des Jahres 2042 um 0,25 % des BIP bzw. 1,3 Mrd. Euro zu Preisen von 2013.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen:

Durch die vorgesehene Kontrollgruppe entstehen keine Auswirkungen auf einen neuen oder verbesserten Zugang zu Entscheidungsprozessen für Frauen bzw. Männer.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In den letzten Jahren nutzte die öffentliche Hand verstärkt Strategien des Schulden– und Veranlagungsmanagements, die zu Ertrags- und Kostenoptimierungen genutzt wurden und teils signifikante Einsparungen mit sich brachten.

 

Die damit einhergehenden Risiken wurden jedoch oftmals unterschätzt und verschärften sich mit Ausbruch der Wirtschaftskrise. Eine detaillierte, österreichweite Übersicht über das Schulden– und Veranlagungsmanagement der öffentlichen Hand ist nicht vorhanden, aber bereits 2008/2009 kritisierte der Rechnungshof dieses und identifizierte vereinzelt Transaktionen mit hohem Risiko.

Während der Bund bereits im Jahr 2010 durch Bestimmungen im Bundeshaushaltsgesetz, im Bundeshaushaltsgesetz 2013 und im Bundesfinanzierungsgesetz die gesetzlichen Grundlagen für eine wirkungsvolle Finanzgebarung geschaffen bzw. weiterentwickelt hat (insbesondere risikoaverse Richtlinien für die ÖBFA), werden von einzelnen, anderen öffentlichen Haushalten unterschiedliche und vermeidbare Risiken eingegangen; diese werden keinem einheitlichen Monitoring unterzogen und sind wenig transparent. Dieser Missstand soll dadurch behoben werden, dass die bereits jetzt für den Bund geltende Rechtslage für eine wirkungsvolle Finanzgebarung und die sich daraus ergebenden risikoaversen Standards gleichermaßen auch auf für Länder, Gemeinden und Sozialversicherung gelten sollen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Weiteres vermeidbares Risikopotential für die öffentlichen Haushalte durch den Abschluss von Finanzinstrumenten und in der Folge Vertrauensverlust in die Finanzgebarung der öffentlichen Hand. Jedenfalls wäre damit zu rechnen, dass bei künftig risikoavers ausgerichteter Finanzierung durch die Länder für diese im Durchschnitt höhere Finanzierungskosten anfallen, als für den Bund.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung des Vertrauens in die öffentliche Finanzgebarung durch Risikominimierung und Erhöhung der Transparenz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Öffentliche Haushalte haben Verluste durch Finanztransaktionen zu verzeichnen bzw. sind vermeidbare Risiken eingegangen.

Vermeidbare Risiken werden nicht eingegangen und somit keine Verluste aus Geschäften eingefahren, die bereits unter den neuen Rahmenbedingungen abgeschlossen wurden. Unmittelbar positive Effekte aufgrund BMF-Weisung an ÖBFA, das neue System anzuwenden.

Geringe Transparenz; lediglich Berichte des Rechnungshofs bzw. des Staatsschuldenausschusses geben Einsicht; eine einheitliche und aktuelle Darstellung zur Finanzgebarung fehlt.

Erhöhte Transparenz: ein Überblick über getätigte Transaktionen und aktuellere Zahlen zum Schuldenstand liegen vor. Die Berichte werden zeitnahe auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

 

Ziel 2: Unterstützung bei der Einhaltung der maximalen Defizitquoten gemäß Stabilitätspakt durch Senkung der Finanzierungskosten unter Ausschluss der vermeidbaren Risiken

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Länder nutzen derzeit nur teilweise die risikoaverse Finanzgebarung des Bundes über die ÖBFA (ca. 8 Mrd. Euro; Stand: 31.12.2012).

Die Länder nutzen die risikoaverse Finanzgebarung des Bundes über die ÖBFA zu zwei Drittel anstelle derzeit ein Drittel. Es ist plausibel darlegbar, dass die Finanzierung für Geschäfte, die unter den neuen Rahmenbedingungen abgeschlossen wurden, um 0,5% p.a. günstiger refinanziert wird, als bei risikoaverser Direktfinanzierung durch die betroffenen Gebietskörperschaften.

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

UG 15 Finanzverwaltung: Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z. B. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit; UG 58 Finanzierungen, Währungstauschverträge: Bereitstellung der erforderlichen Finanzierungsmittel bei risikoaverser Grundausrichtung zu möglichst geringen mittel- bis langfristigen Finanzierungskosten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verankerung von Mindeststandards für die Finanzgebarung der öffentlichen Haushalte

Beschreibung der Maßnahme:

In der Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 über eine risikoaverse Finanzgebarung verpflichten sich Bund, Länder und Gemeinden zu folgenden Grundsätzen, die zukünftig in der Finanzgebarung mit öffentlichen Geldern eingehalten werden müssen:

- Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten

- keine vermeidbaren Risiken einzugehen (insbesondere offene Fremdwährungsrisiken; Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft)

- Vorgaben für eine strategische Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement

- Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.- Mechanismen der Transparenz (Österreichisches Koordinationskomitee und Kontrollgruppe sowie Berichtspflichten)

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine einheitlichen Mindeststandards für die Finanzgebarung von öffentlichen Geldern.

Bund und Länder haben die rechtlichen und organisatorischen Umsetzungen (Umsetzungsgesetze, Richtlinien, Vorgaben, etc.) vorgenommen.

 

Maßnahme 2: Möglichkeit zur Bündelung der Finanzgebarung bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bundesfinanzierungsgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) im Namen und auf Rechnung des Bundes für Länder und Sozialversicherungsträger gebündelt Finanzgebarungleistungen erbringt. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Land die Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 über eine risikoaverse Finanzgebarung ratifiziert hat und gewisse weitere Verpflichtungen, insbesondere ein ex-ante Reporting bezüglich des Finanzierungsbedarfs und ein ex-post Reporting über die getätigten Transaktionen einhält. Umfasst sind Leistungen im Zusammenhang mit

- Kreditoperationen,

- Währungstauschverträgen,

- Veranlagungen von Kassenmitteln (Kostenersatz),

- Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen (Kostenersatz).

 

Die ÖBFA hat dabei selbst die Grundsätze der Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 über eine risikoaverse Finanzgebarung einzuhalten und muss die getätigten Transaktionen transparent machen (z. B. gegenüber dem Rechnungshof, dem Österreichischen Koordinationskomitee etc.).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die organisatorischen Kapazitäten und Ressourcen in der ÖBFA sind auf den erweiterten Aufgabenbereich nicht eingerichtet.

Die organisatorischen Vorkehrungen in der ÖBFA sind rechtzeitig umgesetzt, sodass die Länder das Potential zur Bündelung der Finanzgebarungs nutzen können.

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger*

 

* In der vorliegenden Berechnung wurden die finanziellen Auswirkungen der Inanspruchnahme der risikoaversen Finanzgebarung der ÖBFA berechnet. Die Auswirkungen des „Spekulationsverbots“ selbst wurden nicht kalkuliert. Es ist nicht vorhersagbar, in welchem Ausmaß Länder ohne „Spekulationsverbot“ in der Zukunft „vermeidbare“ Risiken eingegangen wären. Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

212

-9.632

-18.921

-27.409

-35.998

davon Bund

212

467

476

486

495

davon Länder

0

-10.103

-19.401

-27.899

-36.497

davon Gemeinden

0

4

4

4

4

 

 

Der Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, dass die risikoaverse Finanzgebarung des Bundes über die ÖBFA zu zwei Drittel anstelle von derzeit zu einem Drittel in Anspruch genommen wird.

Auswirkungen auf den Schuldenstand

 

 

in Mio. Euro

in % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis Ende 2042 zu Preisen von 2013

-1.262

-0,25

 

Erläuterung

 

Ab 2018 wird davon ausgegangen, dass die jährlichen Einsparungen des Gesamtstaates rd. 45,1 Mio. Euro betragen. Über 30 Jahre kumulieren sich diese Einsparungen zu 0,25% des BIP bzw. rd. 1,3 Mrd. Euro zu Preisen 2013.

 

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0

26

27

27

28

Betrieblicher Sachaufwand

0

9

9

10

10

Transferaufwand

212

431

440

449

458

Aufwendungen gesamt

212

466

476

486

496

Nettoergebnis

-212

-466

-476

-486

-496

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,0

0,2

0,2

0,2

0,2

 

Erläuterung

 

Es entsteht ein geringfügiger Aufwand bei der Kontrolle der Finanzgebarung durch das Österreichische Koordinationskomitee und die Kontrollgruppe.

 

Falls die Länder die Leistungen der ÖBFA zu zwei Drittel in Anspruch nehmen, würden für die Abwicklung der Finanzgebarung 3 Personen (inkl. Raumbedarf etc.) benötigt.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

212

467

476

486

495

durch Rücklagenentnahme

212

467

476

486

495

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalkosten

0

72

73

75

76

Betriebliche Sachkosten

0

25

26

26

27

Sonstige Kosten

0

-10.200

-19.500

-28.000

-36.600

Kosten gesamt

0

-10.103

-19.401

-27.899

-36.497

Nettoergebnis

0

10.103

19.401

27.899

36.497

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,0

0,7

0,7

0,7

0,7

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalkosten

0

3

3

3

3

Betriebliche Sachkosten

0

1

1

1

1

Kosten gesamt

0

4

4

4

4

Nettoergebnis

0

-4

-4

-4

-4

Erläuterung

 

Es entsteht ein geringfügiger Personalaufwand bei der Kontrolle der Finanzgebarung durch das Österreichische Koordinationskomitee und die Kontrollgruppe. Da davon ausgegangen werden kann, dass alle Gebietskörperschaften die Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 über eine risikoaverse Finanzgebarung einhalten, wurden für allfällige Verstöße die damit einhergehenden finanzielle Auswirkungen (z. B. Schlichtungsstelle, Schiedsgericht) nicht angesetzt.

Die bestehende Verschuldung nach Maastricht betrug Ende 2011 für die Länder inklusive Wien 22,6 Mrd. Euro (Quelle: Statistik Austria). Derzeit finanzieren die Länder ca. 1/3 ihrer Schulden über die ÖBFA, also ca. 8 Mrd. Euro (Stand: 31.12.2012). Die angeführte Berechnung der reduzierten Finanzierungskosten geht davon aus, dass die Länder die Leistungen der ÖBFA zu zwei Drittel ausschöpfen.

Die Neuverschuldung für die Jahre 2014-2016 wurde für die Länder gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 herangezogen, also für 2014: 0,29% und 2015: 0,14% des Bruttoinlandsprodukts bzw. ab 2016 keine Neuverschuldung. Für die Kalkulation wurden mangels administrativer Daten die Maastricht-Defizitquoten herangezogen.

Es wurde aufgrund der bisherigen Erfahrungen der ÖBFA bei der Finanzierung der Schulden der Länder angenommen, dass Tilgungen mit je 20% des aushaftenden Schuldenstandes jährlich fällig werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzierung im Durchschnitt um 0,5% p.a. günstiger refinanziert wird, als bei risikoaverser Direktfinanzierung durch die betroffenen Gebietskörperschaften. Dieser Refinanzierungsvorteil wurde aufgrund von Sekundärmarktvergleichen von langfristigen Kreditaufnahmen aktuell von der ÖBFA erhoben. Der Zinssatz für 10-jährige Bundesanleihen beträgt rund 1,94% (Stichtag: 28.01. 2013).

Bei den Sozialversicherungen kann nicht von signifikanten Einsparungen ausgegangen werden, da sich diese schon derzeit großteils über den Bund im Wege der Veranlagung von Kassenmitteln des Bundes refinanzieren.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Beteiligung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen und in Entscheidungsgremien im Regelungsbereich

Die Kontrollgruppe wird neu geschaffen und von den jeweiligen Gebietskörperschaften beschickt, daher lässt sich derzeit noch keine Aussage über die Zusammensetzung treffen. Eine geschlechtsspezifische Quote ist – ex lege – nicht vorgesehen.

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

2014

Österreichisches Koordinations-komitee

Kontrolle der Finanzgebarung

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

1

2,00 Tage

1.454

2014

Österreichisches Koordinations-komitee

Kontrolle der Finanzgebarung

Länder

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

9

2,00 Tage

13.086

2014

Österreichisches Koordinations-komitee

Vorbereitung der Besprechungen

Gemeinden

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

2

2,00 Tage

2.908

2014

Kontrollgruppe

Vorbereitung der Besprechungen

Bund

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

2

20,00 Tage

20.517

2014

Kontrollgruppe

Erstellung und Übermittlung; Veröffentlichung

Länder

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

2

20,00 Tage

20.517

2014

Berichte zu Transaktionen und Schuldenstand

Erstellung und Übermittlung

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

1

10,00 Tage

4.255

2014

Berichte zu Transaktionen und Schuldenstand

Erstellung und Übermittlung

Länder

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

9

10,00 Tage

38.291

 

Der Aufwand in den Folgejahren ist ident mit dem Jahr 2014, wobei eine Valorisierung gem. WFA-FinAV vorgenommen wurde.

 

Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% des Personalaufwands in die Berechnung miteinbezogen.

 

 

Transferaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2013

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

211.500

211.500

2014

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

431.460

431.460

2015

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

440.089

440.089

2016

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

448.891

448.891

2017

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

457.869

457.869

 

Erläuterung:

Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass drei zusätzliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (1 im Bereich Treasury/Markt, 2 im Bereich Riskmanagement/Marktfolge) eingestellt werden müssen. Bei der Berechnung wurde für das Jahr 2013 ein halbes Jahr angesetzt und eine Indexierung für die Folgejahre von 2% unterstellt. Eventuelle Einsparungsmöglichkeiten in den Landesverwaltungseinheiten sind hier nicht berücksichtigt. Die Höhe der Kostenweiterverrechnung an die Länder wird derzeit noch diskutiert.

 

Sonstige – Laufende Auswirkungen

 

Überblick der Berechnung Länder

 

 

in Mio. Euro; gerundet

2014

2015

2016

2017

 

Schuldenstand Länder, Ende d. Jahres *)

26.638,2

27.116,6

27.081,3

27.081,3

 

Ab 2014 zu (re)finanzierende Schulden **)

6.091,7

11.706,7

16.808,0

21.944,6

 

davon wie bisher vom Bund über ÖBFA finanziert (1/3)

2.030,6

3.902,2

5.602,7

7.314,9

 

davon NEU vom Bund über ÖBFA finanziert (zusätzliches 1/3)

2.030,6

3.902,2

5.602,7

7.314,9

 

Ersparnis durch zusätzliche Finanzierung über ÖBFA

10,2

19,5

28,0

36,6

 

*) Inklusive Defizite gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012

**) Defizite gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 plus Tilgungen

 

 

Prognose des Bruttoinlandsprodukts: WIFO; Mittelfristige Prognose der österreichischen Wirtschaft 2013 bis 2017; Werte bis 2014 aus der kurzfristigen WIFO-Prognose vom Dezember 2012 des WIFO.

 

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

UG 15 Finanzverwaltung; 15.01.03 Personal, das für Dritte leistet

212

467

476

486

495

Die Bedeckung erfolgt

 

 

 

 

 

 

durch Rücklagenentnahme

UG 15 Finanzverwaltung; 15.01.03 Personal, das für Dritte leistet

212

467

476

486

495

 

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf die Verschuldung

 

Die Berechnung der Auswirkungen auf die Verschuldung folgt bei den Annahmen zu BIP-Entwicklung, sowie Zinssätzen und Inflation den Ausführungen von Schiman/Orischnig im BMF-Working Paper 1/2012: „Coping with Potential Impacts of Ageing on Public Finances in Austria“.

Die Ein- bzw. Auszahlungsströme jeden Jahres werden aufgezinst bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Spekulationsverluste in einigen Bundesländern haben sowohl bei den politischen Entscheidungsträgern, als auch in der Öffentlichkeit, den Ruf nach möglichst weitgehenden Restriktionen in der Finanzgebarung von öffentlichen Mitteln geführt.

Daher soll eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung gemäß dem neu einzufügenden § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 grundsätzlich vorsehen, dass vermeidbare Risiken bei der Finanzierung und der Veranlagung öffentlicher Mittel auszuschließen sind. Die dafür erforderlichen Ermächtigungen auf (verfassungs)gesetzlicher Ebene sollen in einem gesonderten (Sammel)Gesetz geregelt werden.

Mit der gegenständlichen Novellierung des Bundesfinanzierungsgesetzes auf einfachgesetzlicher Ebene (Artikel 1) wird insbesondere festgelegt, dass Mittel der ÖBFA nur mehr in jenen Fällen den Ländern und anderen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel die gleichen strengen Auflagen erfüllt werden, die bisher schon von der ÖBFA im Zusammenhang mit Bundesmitteln angewendet werden und darüber hinaus vollständige Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Mittel gegeben ist. In den Artikeln 2 bis 6 wird in den maßgeblichen Materiengesetzen klargestellt, dass die im Bundesfinanzierungsgesetz festgeschriebenen Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung im Zusammenhang mit dem bundesweit vorzusehenden Spekulationsverbot auch im Bereich der Sozialversicherung sinngemäß anzuwenden sind. Die in den Materiengesetzen schon bisher enthaltenen strengen Veranlagungsbestimmungen gelten unbeschadet des Verweises auf den Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung für Veranlagungen der Sozialversicherungsträger unverändert weiter. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Transaktionen der Sozialversicherungsträger besteht gegenüber den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Diese sind der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit. Weiters obliegt der Bundesministerin für Finanzen die finanzielle Bundesaufsicht. Die Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an das Berichtswesen über offenzulegende Transaktionen und die Überleitung der Gebarungsdaten in Maastricht-relevante Informationen, wird in den Rechnungsvorschriften vorzunehmen sein.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Aufgrund der bevorstehenden Änderung auf das Nachfolgesystem wurde der allegemeine ESVG Begriff vervendet. Weiters wurde die Beratungstätigkeit (Finanzinstrumente statt Kreditoperationen) spezifiziert.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Mit der Ausweitung dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, dass die ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes für den Teilsektor S.1312 (Ländersektor) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) gebündelt Finanzgebarungsleistungen erbringen kann. Die Entscheidung obliegt den Ländern. Voraussetzung bei Inanspruchnahme ist unter anderem, dass das Land die Vereinbarung über eine risikoaverse Finanzgebarung ratifiziert hat und gewisse weitere Verpflichtungen, insbesondere ein ex-ante Reporting bezüglich des Finanzierungsbedarfs und ein ex-post Reporting über die getätigten Transaktionen einhält. Umfasst sind Leistungen im Zusammenhang mit

- Kreditoperationen,

- Währungstauschverträge,

- Veranlagungen von Kassenmitteln,

- Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen.

Die Länder können die mit dem Bund über die ÖBFA getätigten Transaktionen gemäß § 2 Abs. 4 auch an ausgelagerte Einheiten in Form von Darlehen bzw. Währungstauschverträgen weitergeben, wenn deren Schulden im Öffentlichen Schuldenstand nach Maastricht inkludiert sind.

Risikomanagementleistungen können auch Beratungsleistungen in Bezug auf das bestehende Portfolio enthalten.

Bezüglich der ex-ante Reportingverpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 Z 5 lit. b kann von einer wesentlichen Veränderung ausgegangen werden, wenn sich die Beträge um mehr als 10 % zur Ursprungsmeldung verändern. Der Berichtszeitpunkt November wurde gewählt, um die Anforderungen in die Finanzierungsplanung aufnehmen zu können.

Die Formulierung „Finanzierungsbedarf aus der Refinanzierung fälliger Tilgungen“ umfasst auch beabsichtigte Umstrukturierungen bestehender Schulden.

Das von der ÖBFA in Rechnung zu stellende Entgelt bei Auflösung des Vertragsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 4 Z 5 lit. d bezieht sich auf den Aufwand der ÖBFA und nicht auf den Marktwert der zugrundeliegenden Transaktionen.

Die Länder, für die die ÖBFA Leistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 und Z 4 erbringt, haben der ÖBFA hierfür angemessenen Kostenersatz zu leisten.

Artikel II Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen Finanzierungen für Länder sowie für bestimmte Rechtsträger gemäß § 81 BHG im bisherigen Umfang zu tätigen. Allerdings kann sich der in der Ermächtigung angeführte Höchstbetrag insoweit vermindern, als dies die von der Bundesministerin für Finanzen aufgrund § 2 Abs. 4 Z 6 erlassene Verordnung vorsieht. Diese Verordnung wird je Bundesland einen Maximalbetrag festlegen, welcher gemäß diesem Bundesgesetz im jeweiligen Jahr über die ÖBFA finanziert werden darf. Dieser Betrag bestimmt sich auf Grundlage des Finanzierungsbedarfs der Länder nach § 2 Abs. 4 Z 5 lit. b zuzüglich der Beträge zum täglichen Kassenausgleich für die Länder im Rahmen der Liquiditätsplanung.

Der von den Ländern an die Bundesministerin für Finanzen jährlich zu übermittelnde Bericht, dessen Mindestinhalte per Verordnung festgelegt werden, hat vor allem Auskunft über den Verschuldung, die Struktur der Schulden, die Mittelverwendung sowie eine eventuelle Weitergabe der zur Verfügung gestellten Mittel im Sektor 1312 (Länder) unabhängig von der Laufzeit zu enthalten. Weiters ist eine Aufstellung der aktivseitigen Finanzinstrumente im Rahmen des Liquiditätsmanagements bzw. über noch bestehende Veranlagungen zu übermitteln

Bevor eine Beauftragung der ÖBFA durch den Bundesminister für Finanzen zur Durchführung der Ziffern 3 und 4 erfolgen kann, sind sowohl von Seiten der Länder als auch von der ÖBFA entsprechende technische Voraussetzungen zu schaffen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 8):

Die Ausführungen zu § 2 Abs. 4 gelten in Analogie für die Sozialversicherungen. Ebenso wie für die Länder obliegt die Entscheidung, ob die Leistungen im zitierten Paragraphen in Anspruch genommen werden, den Rechtsträgern der Sozialversicherung.

Zu Z 4 (§ 2a und 2b):

In dem zitierten Paragraphen werden gesetzlich Mindeststandards für die Finanzgebarung in Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 determiniert.

Der Fokus dieser Mindeststandards liegt auf der Risikominimierung in der Finanzgebarung und der Erhöhung der Transparenz über getätigte Transaktionen.

Details zu den angeführten relevanten Risikoarten sind auf der Homepage der ÖBFA unter http://www.oebfa.at/de/budgetschulden/seiten/risikomanagement.aspx erläutert. Der Grundsatz der risikoaversen Vorgangsweise beinhaltet die Erkenntnis, dass ein völlig risikoloses Handeln zwar nicht möglich ist, aber die notwendigerweise einzugehenden Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen. Präzisiert soll diese Risikopolitik durch Risikomanagement-Richtlinien, welche von der jeweiligen Organisation erstellt und vom jeweiligen zuständigen Organ genehmigt werden. Die Einhaltung dieser Risikomanagement-Richtlinien wird durch permanente Risikocontrollingprozesse laufend überwacht und dokumentiert. Die Richtlinien sollen die jeweiligen Risken adressieren, limitieren und den Umgang mit diesen beschreiben.

Diese Mindeststandards werden derzeit schon von der ÖBFA in Ausübung ihrer Aufgaben eingehalten, ebenso die Aufbauorganisation gemäß Empfehlung der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“ sowie die Best practice Standards von OECD, IWF und Weltbank.

Soweit ein Festhalten an der Einhaltung der geforderten Funktionstrennung zwischen Markt und Marktfolge angesichts der geringen Größe einer Organisation nicht mehr verhältnismäßig ist, kann auf die Funktionstrennung verzichtet werden, wenn durch die unmittelbare Einschaltung des für die Organisation zuständigen Organs eine ordnungsgemäße, den bestehenden Risiken angemessene Handhabung sichergestellt bleibt.

Diese Mindeststandards werden im Wege einer Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung vereinbart.

Die Mindeststandards werden in § 2b auch für alle Rechtsträger des Sektors Staat (mit Ausnahme bestimmter Sozialversicherungsträger) normiert, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, sohin insb. auch für alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH usw.), Vereine sowie Stiftungen und Fonds gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, auch wenn sie von einer anderen Gebietskörperschaft gegründet, finanziert oder beaufsichtigt werden. Welche Rechtsträger das konkret sind, wird aus Gründen der Publizität in einer Verordnung der Bundesregierung festgelegt.

Hinsichtlich der Sozialversicherungsträger wird darauf verwiesen, dass es für diese im ASVG und in den Parallelgesetzen damit im Einklang stehende Regelungen für das Spekulationsverbot geben wird. Da für die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung samt deren Einrichtungen sondergesetzliche Regelungen getroffen werden (Artikel 4 bis 6 des vorliegenden Entwurfs), bedarf es keines zusätzlichen Verweises auf die sinngemäße Geltung des § 2a. Wohl aber soll der § 2a sinngemäß für alle anderen, dem Sektor Sozialversicherung zuzurechnenden öffentlichen Rechtsträger anzuwenden sein.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2 Z 6):

Das Liquiditätsrisiko soll bei Festlegung der Risikoarten ebenfalls Berücksichtigung finden.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 9):

Sämtliche Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.