2149 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports durch den Bund (Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 – BSFG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. Sportpolitischer Auftrag

§ 2. Zielbestimmungen, Geltungsbereich und Autonomie des Sports

§ 3. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Förderungsarten und Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel

§ 4. Förderungsarten und Koordination der Förderungsprogramme

§ 5. Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel und duale Förderungssystematik

2. Hauptstück

Leistungs- und Spitzensportförderung

1. Abschnitt

Grundlagen der Förderung

§ 6. Leistungsorientierte Förderungsvergabe

2. Abschnitt

Grundförderung

§ 7. Inhalte und Bereiche der Grundförderung

3. Abschnitt

Maßnahmen- und Projektförderung

§ 8. Inhalte und Bereiche der Maßnahmen- und Projektförderung

§ 9. Prüfung und Auswahl

4. Abschnitt

Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung

§ 10. Nachweis der Verwendung der Förderung

§ 11. Auszahlung und Einstellung der Förderung

3. Hauptstück

Breitensportförderung

1. Abschnitt

Grundförderung

§ 12. Grundförderung der Dachverbände

§ 13. Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

§ 14. Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine

2. Abschnitt

Maßnahmen- und Projektförderung

§ 15. Inhalte und Abwicklung der Maßnahmen- und Projektförderung

3. Abschnitt

Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung

§ 16. Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung

4. Hauptstück

Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport

§ 17. Grundförderung

§ 18. Inhalte und Abwicklung der Maßnahmen- und Projektförderung

§ 19. Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung

5. Hauptstück

Sonstige Förderungen

§ 20. Sonderförderungsmittel der Bundes-Sportförderung

§ 21. Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung

§ 22. Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 23. Sportleistungsabzeichen

6. Hauptstück

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen sowie allgemeine und besondere Förderungsbedingungen

1. Abschnitt

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen

§ 24. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 25. Allgemeine Förderungsbedingungen und Rückerstattungspflichten

2. Abschnitt

Besondere Förderungsbedingungen

§ 26. Besondere Förderungsbedingungen

3. Abschnitt

Kontrolle der Verwendung und Verzinsung bei Rückerstattung der Förderungsmittel

§ 27. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

§ 28. Verzinsung bei Rückerstattung

7. Hauptstück

Abwicklung der Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit

§ 29. Unvereinbarkeitsbestimmungen

2. Abschnitt

Bundes-Sportförderungsfonds

§ 30. Einrichtung und Aufgaben

§ 31. Aufbringung der Mittel

§ 32. Abgabenbefreiung

§ 33. Aufsicht

§ 34. Organe

§ 35. Bundes-Sportkonferenz

§ 36. Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz

§ 37. Sitzungen und Beschlüsse der Bundes-Sportkonferenz

§ 38. Kuratorium

§ 39. Aufgaben des Kuratoriums und Wirtschaftsprüfung

§ 40. Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 41. Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports

§ 42. Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports

§ 43. Geschäftsführung

8. Hauptstück

Förderungsdatenbank

§ 44. Einrichtung, Inhalt und Öffentlichkeit

9. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 45. Anwendung dieses Bundesgesetzes

§ 46. Befassung der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen

§ 47. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 48. Vorbereitende Maßnahmen

§ 49. In- und Außerkrafttreten

§ 50. Übergangsbestimmungen

§ 51. Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Sportpolitischer Auftrag

§ 1. Bewegung und Sport für die gesamte österreichische Bevölkerung zu ermöglichen ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen. Ziel der entsprechenden Bemühungen ist es, 100 % der Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche zu Bewegung und Sport zu motivieren. Dieses Anliegen bedarf einer gemeinsamen Anstrengung auch anderer gesellschaftlicher Sektoren wie vor allem des Schulwesens und des Gesundheitssektors. Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll die Sportförderung durch den Bund folgenden sportpolitischen Generalzielen dienen:

           1. dem Beitrag zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses am Leistungs- und Spitzensport sowie am Breitensport zur Förderung des Gemeinwohls;

           2. der geplanten Entwicklung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung des Kampfs gegen Doping;

           3. der langfristigen Heranführung von Sportlerinnen und Sportlern zur Erbringung sportspezifischer internationaler Höchstleistungen;

           4. dem Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport und deren Bindung daran;

           5. der Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport und unterhalb des Spitzensports;

           6. der sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund;

           7. der Sicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerks im Sport.

Zielbestimmungen, Geltungsbereich und Autonomie des Sports

§ 2. (1) Zur Erfüllung des sportpolitischen Auftrags gemäß § 1 sind Ziele der Bundes-Sportförderung insbesondere

           1. der Aufbau und die Weiterentwicklung professioneller Verbandsstrukturen im Sport,

           2. die Etablierung einer komplexen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport,

           3. die Stärkung von Sportwissenschaft und -medizin, sowie des Kampfs gegen Doping,

           4. der Einsatz und die Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen und Trainer, in der Vorstufe Instruktorinnen und Instruktoren sowie Übungsleiterinnen und -leiter,

           5. die Entwicklung und Unterstützung des Leistungs- und Spitzensports,

           6. die Förderung und Unterstützung des Vereinssports,

           7. die Stärkung der Sportstätteninfrastruktur,

           8. die Stärkung der Dimension „Gesundheit durch sportliche Bewegung“ und

           9. die Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sport- oder vereinsferne Menschen.

(2) Die Ziele gemäß Abs. 1 umfassen gleichermaßen auch die Sportausübung durch Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung.

(3) Die Zuständigkeiten der Länder werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Die Erfüllung des sportpolitischen Auftrags und die Ziele der Bundes-Sportförderung unterstützen die, auch von der Europäischen Union anerkannte, Besonderheit des Sports bei vollständiger Wahrung der Autonomie sportlicher Verbände und Organisationen. Darunter fällt insbesondere das Recht zur Selbstbestimmung der eigenen Organisation, die eigene Willensbildung und Geschäftsführung sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. Auswahlkriterien:

Kriterien, die für die Auswahl von Maßnahmen und Projekten zur Förderung herangezogen werden;

           2. Breitensport:

Sport, der vorwiegend in der Freizeit und nicht zur Erzielung von nationalen oder internationalen Höchstleistungen, sondern aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird;

           3. Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:

                a) Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);

               b) Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);

                c) Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);

               d) Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);

                e) Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt (Special Olympics Österreich – SOÖ);

           4. Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):

Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;

           5. Grundförderung:

Unterstützung für die spezifischen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des administrativen und sportlichen Betriebs von Sportorganisationen durch Gewährung von Geldzuwendungen;

           6. Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):

Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des IOC oder des IPC oder des Europäischen Olympischen Comités (EOC) oder einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD) oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

           7. Leistungssport/Spitzensport:

Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;

           8. Maßnahmen- und Projektförderung:

Unterstützung einer klar abgegrenzten, wiederkehrenden Maßnahme oder eines zeitlich begrenzten Projekts im Bereich der Sportförderung;

           9. Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:

Vorhaben, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen;

         10. Mitgliedsvereine:

Vereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung angehören;

         11. Spitzensportlerin/Spitzensportler:

Sportlerin/Sportler, die/der Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreibt, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;

         12. Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:

                a) Allgemeiner Sportverband (Dachverband):

Sportorganisation,

                         - der mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören,

                         - die mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und

                         - die in mindestens sieben Ländern durch einen Landesverband vertreten ist;

               b) Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:

Sportorganisation,

                         - der mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und

                         - die insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweisen;

         13. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):

                a) Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht oder

               b) Sportorganisation, die folgende Kriterien erfüllt:

                     aa) der mindestens 75 % der in einer Sportart in Österreich wettkampfmäßig aktiven Sportvereine und Sportlerinnen/Sportler angehören,

                    bb) die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der SportAccord oder einer vergleichbaren internationalen Organisation angehört,

                     cc) der mindestens 30 Vereine angehören, in denen mindestens 900 eindeutig erfasste Mitglieder die vertretenen Sportarten ausüben,

                    dd) die in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,

                     ee) die österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt,

                      ff) die regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben entsendet,

                    gg) die keine Sportart repräsentiert, die eine Kombination von Sportarten darstellt, welche bereits durch eine oder mehrere förderungswürdige Sportorganisationen abgedeckt wird sowie

                    hh) die eine eigene, Sportart bestimmende, motorische Aktivität eines jeden, der sie betreibt, zum Ziel hat. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Geräts ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen;

         14. Sportstätte:

Anlage, die ausschließlich oder überwiegend der bewussten körperlichen Aktivität sowie der Betätigung im sportlichen Wettkampf dient (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;

         15. Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):

Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten.

2. Abschnitt

Förderungsarten und Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel

Förderungsarten und Koordination der Förderungsprogramme

§ 4. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,

           2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und

           3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen

die der Bund hinsichtlich Z 1 bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Z 1 einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.

(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.

(3) Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.

Aufteilung der Bundes-Sportförderungsmittel und duale Förderungssystematik

§ 5. (1) Bundes-Sportförderungsmittel sind insbesondere

           1. die gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zur Verfügung gestellten Mittel und

           2. sonstige Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung.

(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:

           1. 50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;

           2. 45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;

           3. 5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.

(4) Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.

(5) Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.

2. Hauptstück

Leistungs- und Spitzensportförderung

1. Abschnitt

Grundlagen der Förderung

Leistungsorientierte Förderungsvergabe

§ 6. (1) Zur spezifischen Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist durch den Bundes-Sportförderungsfonds auf Basis der Bewertung der Leistungsfähigkeit eine Reihung der Bundes-Sportfachverbände zu erstellen.

(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände erfolgt nach einem Punktesystem und hat insbesondere nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:

           1. Verbandsstruktur und Verbandsarbeit;

           2. Qualität der Nachwuchsarbeit;

           3. Internationale und nationale Bedeutung der Sportart;

           4. Internationaler Erfolgsnachweis.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Abs. 2 und Reihung gemäß Abs. 1 einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:

           1. die näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Abs. 2;

           2. die bei den einzelnen Kriterien zu erreichenden Maximalpunkte;

           3. die Gewichtung der Kriterien zueinander;

           4. die Erhebung der Kriterien durch einen standardisierten Beurteilungsbogen.

(4) Für die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.

(5) Die Reihung dient der Beurteilung der Förderungsanträge durch den Bundes-Sportförderungsfonds und dabei insbesondere als ergänzendes Beurteilungskriterium der Maßnahmen- und Projektförderung.

2. Abschnitt

Grundförderung

Inhalte und Bereiche der Grundförderung

§ 7. (1) Für die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.

(2) Die Grundförderung wird unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse des jeweiligen Bundes-Sportfachverbands durch den Bundes-Sportförderungsfonds festgelegt und unterliegt den Grundsätzen der Wirkungsorientierung. Die Festlegung erfolgt fördernehmeradäquat für eine mehrjährige Periode, ist zu evaluieren und kann bedarfsorientiert abgeändert werden.

(3) Die Grundförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

           1. Personal Sport;

           2. Infrastruktur Sport;

           3. Personal Verbandsmanagement;

           4. Infrastruktur Verbandsmanagement.

(4) Der Antrag auf Grundförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. Darstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Abs. 3;

           2. Darstellung der einzelnen Förderungspositionen im jeweiligen Förderungsbereich;

           3. Darstellung der Finanzierung der Förderungspositionen (Finanzierungsplan);

           4. die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(5) Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.

3. Abschnitt

Maßnahmen- und Projektförderung

Inhalte und Bereiche der Maßnahmen- und Projektförderung

§ 8. (1) Im Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß § 7 verbliebenen Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß § 2 dienen, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

           1. Beschickung zu Wettkampf und Training;

           2. Trainingsmaßnahmen;

           3. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;

           4. Nachwuchsförderung und Schulkooperationen;

           5. Investitionen im Verbandsmanagement und in Leistungszentren;

           6. Material und Forschung;

           7. Veranstaltungsmanagement;

           8. Sportwissenschaft und Sportmedizin;

           9. Behindertensport;

         10. verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte;

         11. den Spitzensport ergänzende Aktivitäten;

         12. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;

         13. Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte Sportgroßveranstaltungen.

(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:

           1. Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung;

           2. Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Abs. 2;

           3. Förderungslaufzeit (Beginn und Ende);

           4. allfällige Förderungsbetragsgrenzen der einzelnen Förderungsbereiche;

           5. förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

           6. Frist zur Einreichung der zu fördernden Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

           7. spezifische Antragsbestandteile der einzelnen Förderungsbereiche;

           8. Information über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen.

(4) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.

(5) Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:

           1. inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren Ziele innerhalb der Förderungsbereiche;

           2. Darstellung der Gesamtkosten der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren allfällige Aufgliederung in Detailkosten;

           3. Darstellung der Finanzierung (Finanzierungsplan) der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);

           4. die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(6) Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln kann durch die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung beantragt werden.

Prüfung und Auswahl

§ 9. (1) Der Bundes-Sportförderungsfonds prüft vor Auswahl die Anträge anhand des Förderungsprogramms gemäß § 8 Abs. 3.

(2) Anträge, die nicht alle Förderungsparameter gemäß § 8 Abs. 3 erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen, wobei der Bundes-Sportförderungsfonds vor Ausschluss die Antragsteller auf Mängel hinzuweisen und die Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist einzuräumen hat.

(3) Können aus dem festgelegten finanziellen Gesamtrahmen nicht alle Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) gefördert werden, sind jene zu fördern, die zur Zielerreichung gemäß § 8 Abs. 4 am besten geeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundlagen heranzuziehen:

           1. die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;

           2. die Ergebnisse der individuellen Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“);

           3. die Ziel-Mittelrelation der beantragten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen).

Förderungswerbern, die keine Förderung erhalten, sind die Gründe mitzuteilen.

(4) Zur Beratung bei der Auswahl der eingereichten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) hat der Bundes-Sportförderungsfonds den zuständigen Förderungsbeirat heranzuziehen.

4. Abschnitt

Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung

Nachweis der Verwendung der Förderung

§ 10. (1) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem, vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden, Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;

           2. vom Förderungsnehmer für die Bereiche gemäß § 8 Abs. 2 eingesetzte eigene und von einer anderen Gebietskörperschaft hiefür erhaltene finanzielle Mittel;

           3. deskriptive Darstellung der Verwendung der Förderungsmittel (Sachbericht), gegliedert nach den Förderungsbereichen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 sowie die mit der Umsetzung in Verbindung stehenden Erfolge;

           4. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Förderungsmitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Bereichen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 und innerhalb dieser Bereiche gegliedert nach den Förderungspositionen;

           5. Struktur des Förderungsnehmers.

(3) Über die Angaben gemäß Abs. 2 hinaus hat der Verwendungsnachweis hinsichtlich der Maßnahmen- und Projektförderung jedenfalls eine Darstellung der mit den Förderungsmitteln erzielten Wirkung unter Angabe geeigneter Indikatoren gemäß § 8 Abs. 4 zu enthalten.

(4) Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Förderung ist gegenüber dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen und durch diesen zu bestätigen (Basiskontrolle).

(5) Auf Verlangen der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport hat der Förderungsnehmer zu der Auflistung gemäß Abs. 2 Z 4 die Originalbelege, die zehn Jahre lang aufzubewahren sowie zu entwerten sind, vorzulegen, wobei diese auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage sichergestellt ist (Schwerpunktkontrolle).

(6) Zur Schwerpunktkontrolle kann von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Vorlage der Bilanzen oder des Rechnungsabschlusses beziehungsweise vergleichbarer unternehmerischer Behelfe vorgesehen werden. Wurde bereits im Zusammenhang mit anderen Erfordernissen eine Bilanz- oder Rechnungsprüfung durchgeführt, so ist eine, diesen Ergebnissen entsprechend verkürzte, Prüfung durchzuführen.

Auszahlung und Einstellung der Förderung

§ 11. (1) Der jährliche Förderungsbetrag ist monatlich in gleich hohen Raten auszuzahlen. Auf Verlangen des Förderungsnehmers kann die Grundförderung quartalsmäßig ausbezahlt werden.

(2) Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 10, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.

3. Hauptstück

Breitensportförderung

1. Abschnitt

Grundförderung

Grundförderung der Dachverbände

§ 12. (1) Für die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

           1. Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;

           2. Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, insbesondere für die

                a) Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen,

               b) Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und

                c) Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen;

           3. Dienstleistungen gemäß Abs. 4;

           4. Aufwendungen gemäß Abs. 5.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.

(3) Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.

(4) Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:

           1. Aus- und Fortbildung;

           2. Unterstützung des nationalen Wettkampfbetriebs durch Sachleistungen und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;

           3. Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

           4. sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.

(5) Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

           1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

           2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

           3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

           4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;

           5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(6) Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.

(7) Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.

(8) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.

(9) Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.

(10) Die Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.

Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

§ 13. (1) Für die jährliche Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

           1. Aufrechterhaltung des Betriebs;

           2. Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen;

           3. Stärkung der Zusammenarbeit des Fußballsports mit den Schulen;

           4. Aus- und Fortbildung;

           5. Unterstützung und Durchführung des nationalen Wettkampfbetriebs;

           6. Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

           7. sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.

(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

           1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

           2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

           3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

           4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;

           5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.

Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine

§ 14. (1) Für die jährliche Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine sind zumindest 5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

           1. die Aufrechterhaltung des Betriebs und

           2. Maßnahmen zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.

(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

           1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

           2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

           3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

           4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;

           5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.

2. Abschnitt

Maßnahmen- und Projektförderung

Inhalte und Abwicklung der Maßnahmen- und Projektförderung

§ 15. (1) Im Bereich des Breitensports können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und deren Kosten nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werden. Für diese Förderungen sind mindestens 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds und unterliegt einer Evaluierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

           1. Programme zur Nachwuchsförderung;

           2. allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;

           3. allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;

           4. Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;

           5. Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;

           6. Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;

           7. Co-Finanzierungsprojekte mit Förderungsgebern aus dem Gesundheitssektor;

           8. Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung (§ 26 Z 1 lit. d).

(3) Bei der Festlegung der Förderungsprogramme ist besonders Bedacht zu nehmen auf

           1. die Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplans Bewegung,

           2. die Integration sozial benachteiligter Gruppen (Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung, Migrantinnen/Migranten),

           3. die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und

           4. die Förderung der sportlichen Haltung der Sportlerinnen/Sportler („Fair Play im Sport“).

(4) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.

(5) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß § 26 Z 1 lit. d zu koordinieren.

3. Abschnitt

Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Förderung

Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung

§ 16. (1) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Sportförderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;

           2. Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;

           3. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;

           4. Struktur des Förderungsnehmers;

           5. Anzahl der Mitgliedsvereine;

           6. Bundes-Vereinszuschuss gemäß §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 unter Angabe

                a) für welche Mitgliedsvereine,

               b) in welcher Höhe und

                c) für welchen Zweck

solche Förderungen gegeben wurden;

           7. einen Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß Abs. 4.

(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Die widmungsgemäße Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses gemäß § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ist durch die Dachverbände, den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden die Originalbelege und darüber hinaus ab einem, sachadäquat in den Regeln gemäß § 12 Abs. 6 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme vorzulegen.

(5) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.

(6) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.

4. Hauptstück

Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport

Grundförderung

§ 17. Für die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport sind zumindest folgende Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 für die jährliche Grundförderung vorzusehen:

           1. 25 % für die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Organisation (BSO);

           2. 40 % für das Österreichische Olympische Comité (ÖOC);

           3. 2,5 % für das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC);

           4. 10 % für die Sportorganisation, die gesamtösterreichisch die Anliegen von Menschen mit Behinderung vertritt (ÖBSV);

           5. 2,5 % für die Sportorganisation, die Special Olympics International in Österreich vertritt (SOÖ).

Inhalte und Abwicklung der Maßnahmen- und Projektförderung

§ 18. (1) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds. Die Maßnahmen- und Projektdurchführung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung umfasst Bereiche, die der Bundes-Sportförderungsfonds festlegt.

(3) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.

(4) Im Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e werden die Maßnahmen und Projekte aus Mitteln gemäß § 8 Abs. 6 gefördert.

Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung

§ 19. (1) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bund-Sportförderungsfonds nachzuweisen.

(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;

           2. Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;

           3. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;

           4. Struktur des Förderungsnehmers.

(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.

(4) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.

(5) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.

5. Hauptstück

Sonstige Förderungen

Sonderförderungsmittel der Bundes-Sportförderung

§ 20. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ohne Ausschreibung Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs zu fördern.

(2) Vorhaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere

           1. Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen,

           2. Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung,

           3. gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Maßnahmen zur Gewinnung von Nachwuchs im Leistungssport,

           4. Dopingbekämpfung sowie Anti-Doping Arbeit im Leistungs-, Spitzen- und Breitensport im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 ADBG 2007 (NADA Austria),

           5. Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport,

           6. Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts,

           7. Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport,

           8. allgemeine Projektförderung von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Maßnahmen,

           9. Förderung sportwissenschaftlicher Projekte und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung,

         10. Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport sowie

         11. Spitzensportförderung – Team Rot-Weiß-Rot.

(3) Soweit Sportstätten gemäß Abs. 2 Z 2 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

(4) § 16 über den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen und durch diese/diesen zu bestätigen ist.

Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung

§ 21. (1) Die Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.

(2) Vom Förderungswerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorgeschlagenen Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderungswerber zu tragen.

(3) Die Förderung kann von der Einsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings abhängig gemacht werden. Die näheren Regelungen sind in der Förderungsvereinbarung zu treffen. Dem Beirat haben zumindest anzugehören

           1. eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

           2. eine Vertreterin/ein Vertreter jeder anderen Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,

           3. eine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und

           4. die Erstellerin/der Ersteller des Gutachtens gemäß Abs. 2 auf Kosten des Förderungswerbers.

Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 22. Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

Sportleistungsabzeichen

§ 23. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen.

(4) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet zu veröffentlichen.

6. Hauptstück

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen sowie allgemeine und besondere Förderungsbedingungen

1. Abschnitt

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 24. (1) Förderungen dürfen nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden.

(2) An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderungswerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organe erfüllen.

(3) Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderungswerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln des Bundes-Sportförderungsfonds finanziell gesichert sein.

(4) Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen anderer Gebietskörperschaften berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.

(7) Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie der Bundes-Sportförderungsfonds ermächtigt, mehrjährige Förderungsvereinbarungen zu schließen.

Allgemeine Förderungsbedingungen und Rückerstattungspflichten

§ 25. (1) Dem Förderungsnehmer sind folgende Verpflichtungen zu überbinden:

           1. bei der Förderung von Vorhaben nach dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung mit diesen zu beginnen, diese zügig durchzuführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten angemessenen, Frist abzuschließen;

           2. bei der Förderung von Vorhaben alle Ereignisse, welche deren Durchführung verzögern oder unmöglich machen, unverzüglich und aus eigener Initiative dem Förderungsgeber anzuzeigen;

           3. bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote einzuholen, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswerts zweckmäßig ist;

           4. über die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung einen Verwendungsnachweis gemäß §§ 10, 16 und 19 innerhalb der vereinbarten Frist vorzulegen;

           5. mit der Prüfung der Förderungsabwicklung betrauten Organen des Bundes und Organen der Europäischen Union Einsicht in die zum Nachweis der Verwendung der Förderung notwendigen Belege sowie in sonstige, der Überprüfung der Durchführung der geförderten Leistung dienende, Unterlagen in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind – alle jeweils grundsätzlich im Original – bei sich selbst oder bei Dritten zu gestatten einschließlich der Besichtigung an Ort und Stelle;

           6. mit der Prüfung der Förderungsabwicklung betrauten Organen des Bundes und Organen der Europäischen Union die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

           7. die Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 einzuhalten;

           8. alle Bücher und Belege samt Nachweis der Entwertung und des Entwertungsdatums sowie sonstige in Betracht kommende Unterlagen in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind, zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung sicher und geordnet aufzubewahren;

           9. über die gewährte Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen;

         10. der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport alle Ereignisse, welche eine Änderung der vereinbarten Bedingungen erfordern würden, unverzüglich aus eigener Initiative anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten nachzukommen;

         11. auf das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, sowie auf das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, im verstärkten Maße Bedacht zu nehmen;

         12. der Aufnahme der gewährten Förderung inklusive Förderungsbetrag und -zweck in der öffentlich über Internet zugänglichen Förderungsdatenbank zuzustimmen.

(2) Überdies ist der Förderungsnehmer zu verpflichten, über Aufforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, des Bundes-Sportförderungsfonds oder der Europäischen Union die Förderung ganz oder teilweise sofort zurückzuerstatten, wobei ein noch nicht zurückgezahltes Förderungsdarlehen sofort fällig gestellt wird und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn der Förderungsnehmer

           1. den Mitteilungs- und Anzeigepflichten (Abs. 1 Z 2 und 10) trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

           2. vereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist oder

           3. Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums durch vorsätzliches Handeln oder Unterlassen nicht mehr überprüfbar ist oder

           4. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat oder

           5. dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat oder

           6. sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat, oder

           7. mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat oder

           8. Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten werden.

(3) Sofern ein Vorhaben ohne Verschulden des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise der Bundes-Sportförderungsfonds vom Erlöschen des Anspruchs und von der Rückerstattung (Fälligstellung des Darlehens) der auf den durchgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn dieser für sich allein förderungswürdig ist.

(4) Wird die Förderung durch den Bundes-Sportförderungsfonds gewährt, sind die Rechte gemäß Abs. 1 und 2 auch diesem einzuräumen.

(5) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 sind auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz nach Prüfung durch das Kuratorium durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen. In diesen ist vorzusehen, dass eine Aussetzung und/oder Rückforderung der Förderung zu erfolgen hat, wenn Organe der Europäischen Union dies verlangen. Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:

           1. die Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;

           2. die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;

           3. die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Förderungsmitteln;

           4. die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;

           5. die Vorgehensweise bei Rückforderungen;

           6. die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;

           7. Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung.

(6) Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß § 20 sind durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erlassen.

(7) Die Richtlinien gemäß Abs. 5 und 6 sind allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen.

2. Abschnitt

Besondere Förderungsbedingungen

Besondere Förderungsbedingungen

§ 26. Zu den Bedingungen gemäß § 25 sind zusätzlich jedenfalls folgende Bedingungen mit dem Förderungsnehmer zu vereinbaren:

           1. mit den Dachverbänden die Verpflichtung

                a) sich bei ihren sportartenspezifischen Programmen und Maßnahmen, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Maßnahmen im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,

               b) mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referenten der Dach- und Bundes-Sportfachverbänden auf Bundesebene ein Koordinationstreffen abzuhalten,

                c) mindestens 40 % ihrer gesamten Förderungsmittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 zugunsten ihrer Mitgliedsvereine zu verwenden und

               d) an einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen;

           2. mit den Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 6 Mittel erhalten, die Verpflichtung, sich bei diesen Maßnahmen und Projekten mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband abzustimmen;

           3. mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung, an der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b und Z 2 mitzuwirken.

3. Abschnitt

Kontrolle der Verwendung und Verzinsung bei Rückerstattung der Förderungsmittel

Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

§ 27. (1) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds ist anhand der Nachweise gemäß §§ 10, 16 und 19 zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebte Wirkung erreicht wurde. Der Bundes-Sportförderungsfonds hat zur Darstellung gemäß § 10 Abs. 3 einen Katalog von Indikatoren festzulegen.

(2) Die von den Förderungsnehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Förderungsnehmers sowie Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben, nachgeprüft werden.

(3) Die Überprüfung und Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Bundes-Sportförderungsfonds. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat darüber hinaus kontinuierliche, stichprobenartige Prüfungen der Originalbelege bei den Förderungsnehmern vorzunehmen. Der Bundes-Sportförderungsfonds hat den Organen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen beziehungsweise Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Bundes-Sportförderungsfonds mitzuteilen.

(4) Bei der Evaluierung des Förderungserfolgs durch den Bundes-Sportförderungsfonds ist der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports oder der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports, je nach Sachbereich, zur Beratung heranzuziehen.

Verzinsung bei Rückerstattung

§ 28. (1) In den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:

           1. vereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist;

           2. Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr überprüfbar ist;

           3. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat;

           4. dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat;

           5. Förderungsvoraussetzungen, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat;

           6. mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

           7. Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten hat.

(2) Für den Fall eines Verzugs bei der Rückerstattung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren.

7. Hauptstück

Abwicklung der Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit

Unvereinbarkeitsbestimmungen

§ 29. (1) Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds, die mit der Gewährung, Abrechnung und Kontrolle der Verwendung von Bundes-Sportförderungsmitteln befasst sind und Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports dürfen nicht

           1. Mitglieder eines Leitungsorgans (zB Bundesvorstand, Landesvorstand, Geschäftsführung) oder

           2. hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

von Förderungsnehmern nach § 3 Z 3, 12 und 13 sein.

(2) Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.

(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.

(4) Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und im Bundes-Sportförderungsfonds ist vorzusorgen, dass die Gewährung und die Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel in getrennten Organisationseinheiten erfolgt.

2. Abschnitt

Bundes-Sportförderungsfonds

Einrichtung und Aufgaben

§ 30. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet. Der Bundes-Sportförderungsfonds als unabhängige Einrichtung des österreichischen Sports

           1. ist eine juristische Person öffentlichen Rechts,

           2. steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

           3. hat seinen Sitz in Wien und

           4. dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

Der Bundes-Sportförderungsfonds ist ein selbständiger Rechtsträger, dessen Rechte und Pflichten durch dieses Bundesgesetz geregelt werden. Die Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975, sind nicht anzuwenden. Das Geschäftsjahr des Bundes-Sportförderungsfonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Bundes-Sportförderungsfonds findet das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.

(2) Aufgaben des Bundes-Sportförderungsfonds sind

           1. die Vergabe, Abwicklung sowie die Basiskontrolle von Förderungen gemäß §§ 7 bis 19 einschließlich der Abhaltung individueller Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“),

           2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden sowie

           3. die Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung in Österreich (§ 26 Z 1 lit. d).

(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds kann ermächtigt werden, gegen kostendeckendes Entgelt die Abwicklung von Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften vorzunehmen.

(4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind so anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jedenfalls herangezogen werden können.

Aufbringung der Mittel

§ 31. (1) Die Mittel des Bundes-Sportförderungsfonds werden aufgebracht durch:

           1. Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;

           2. sonstige Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz für den Bundes-Sportförderungsfonds vorgesehenen Mittel, insbesondere zur Finanzierung der Tätigkeit und Administration des Fonds;

           3. Rückzahlungen von Zuschüssen;

           4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

           5. sonstige Einnahmen;

           6. freiwillige Zuwendungen.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.

Abgabenbefreiung

§ 32. Der Bundes-Sportförderungsfonds, Anbringen an ihn und Förderungsverträge mit ihm sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.

Aufsicht

§ 33. (1) Der Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport insbesondere seiner für die Revision zuständigen Dienststellen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,

           2. die Erfüllung der dem Bundes-Sportförderungsfonds obliegenden Aufgaben und

           3. die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport insbesondere

           1. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und

           2. die Entlastung des Kuratoriums.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds zu informieren. Die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind verpflichtet, jederzeit und unverzüglich

           1. der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport derartige Auskünfte zu erteilen,

           2. Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,

           3. von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen,

           4. von ihr/ihm angeordnete Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und

           5. in Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren.

Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unverzüglich vorzulegen.

(5) Die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.

Organe

§ 34. Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind

           1. die Bundes-Sportkonferenz,

           2. das Kuratorium,

           3. der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports,

           4. der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports und

           5. die Geschäftsführung.

Bundes-Sportkonferenz

§ 35. (1) Die Bundes-Sportkonferenz besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt

           1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie

           2. acht Mitglieder durch die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Sportorganisation.

(2) Die Mitglieder der Bundes-Sportkonferenz wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden aus ihrem Kreis.

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der neu bestellten Bundes-Sportkonferenz, wobei das Kalenderjahr des Beginns der Funktionsperiode bei der Berechnung der Funktionsdauer hinzuzuzählen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Bundes-Sportkonferenz durch Neubestellung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Bundes-Sportkonferenz die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neu bestellte Bundes-Sportkonferenz zusammentritt.

(4) Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz endet vor Ablauf der Funktionsperiode, wenn das Mitglied

           1. dies beantragt oder

           2. es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wenn

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt

oder

           3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Die Bundes-Sportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz

§ 36. (1) Der Bundes-Sportkonferenz obliegt die Leitung des Bundes-Sportförderungsfonds. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die unternehmerischen Grundsätze zu beachten. Sie vertritt den Bundes-Sportförderungsfonds nach außen.

(2) Insbesondere sind die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz

           1. die Genehmigung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3,

           2. die Genehmigung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds,

           3. die Bestellung von Mitgliedern der Förderungsbeiräte gemäß §§ 41 und 42,

           4. die Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundes-Sportförderung,

           5. die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers des Bundes-Sportförderungsfonds nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

           6. die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

           7. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Kuratorium, die insbesondere auch seine Stellvertretung regelt,

           8. die Beschlussfassung über das Jahresbudget des Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,

           9. die Beschlussfassung über den Stellenplan für den Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,

         10. die Genehmigung des Abschlusses von Dienstverträgen des Bundes-Sportförderungsfonds und im Einvernehmen mit dem Kuratorium von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Bundes-Sportförderungsfonds zum Gegenstand haben,

         11. die Festlegung eines Verteilungsschlüssels gemäß § 5 Abs. 3 sowie

         12. im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Festlegung einer Finanzordnung.

(3) Überdies hat die Bundes-Sportkonferenz dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Bundes-Sportförderungsfonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten. Des Weiteren ist über Umstände, die für die Liquidität des Bundes-Sportförderungsfonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

Sitzungen und Beschlüsse der Bundes-Sportkonferenz

§ 37. (1) Die Bundes-Sportkonferenz hat mindestens viermal im Kalenderjahr eine Sitzung abzuhalten.

(2) Die Bundes-Sportkonferenz wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/den Stellvertreter schriftlich oder telefonisch oder mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Weg unter Angabe der Zeit, des Orts und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen. Die Bundes-Sportkonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.

(3) Jedes Mitglied der Bundes-Sportkonferenz, die Geschäftsführung und die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Bundes-Sportkonferenz unverzüglich eine Sitzung einberuft.

(4) An den Sitzungen der Bundes-Sportkonferenz ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Bundes-Sportkonferenz dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.

(5) Ein Mitglied der Bundes-Sportkonferenz kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(6) Die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter leitet die Sitzung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundes-Sportkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen, die die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

(7) Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Bundes-Sportkonferenz hat jedenfalls über die von der Geschäftsführung rechtzeitig vorgelegten Förderungsprogramme und Förderungen einen Beschluss zu fassen.

Kuratorium

§ 38. (1) Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt

           1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

           2. ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen.

(2) § 35 Abs. 2 bis 4 über die/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden, die Funktionsdauer und die Abberufungsmöglichkeit ist anzuwenden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.

Aufgaben des Kuratoriums und Wirtschaftsprüfung

§ 39. (1) Das Kuratorium hat die Bundes-Sportkonferenz und die Geschäftsführung in deren wirtschaftlicher Gestion zu überwachen.

(2) Das Kuratorium hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu informieren, wenn es das Wohl des Bundes-Sportförderungsfonds erfordert.

(3) Das Kuratorium kann von der Bundes-Sportkonferenz oder der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Organ Kuratorium, verlangen. Lehnt die Bundes-Sportkonferenz oder die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Kuratoriumsmitglieder das Verlangen unterstützen. Die/der Vorsitzende des Kuratoriums kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(4) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften des Bundes-Sportförderungsfonds sowie die Vermögensgegenstände, das sind die Fondskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(5) Dem Kuratorium obliegen darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben

           1. die Entlastung der Bundes-Sportkonferenz,

           2. die Genehmigung des Jahresbudgets des Bundes-Sportförderungsfonds auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz und Berichterstattung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

           3. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Bundes-Sportförderungsfonds,

           4. die Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Bundes-Sportförderungsfonds,

           5. die Genehmigung des Stellenplans des Bundes-Sportförderungsfonds nach Vorlage durch die Bundes-Sportkonferenz und von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Bundes-Sportförderungsfonds zum Gegenstand haben sowie

           6. die Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums.

(6) Für die Prüfung der Tätigkeiten des Fonds im Einklang mit der Finanzordnung hat das Kuratorium unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zwei Wirtschaftsprüfer zu bestellen, von denen einer durch die Bundes-Sportkonferenz vorzuschlagen ist.

(7) Die nach Abs. 5 Z 3 geprüften und genehmigten Jahresabschlüsse sind vom Kuratorium an den Rechnungshof zu übermitteln.

(8) Das Kuratorium berichtet über seine Tätigkeiten und deren Ergebnisse an die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 40. (1) Das Kuratorium hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.

(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7 über die Einberufung einer Sitzung, das Verlangen einer Sitzung, die Vertretungsregelung bei einer Sitzung, die Sitzungsleitung und die Beschlussfähigkeit sind anzuwenden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports

§ 41. (1) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports besteht aus sechs Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden

           1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

           2. drei Mitglieder durch die Bundes-Sportkonferenz.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den Breitensport in Österreich aufweisen.

(3) Die Geschäftsführung hat den Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports

           1. vor Gewährung von Förderungen im Bereich des Breitensports und

           2. bei der Evaluierung von geförderten Vorhaben im Bereich des Breitensports

zur Abgabe einer Empfehlung zu befassen.

(4) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports hat Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen und im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben schriftlich zu begründen, von denen die Bundes-Sportkonferenz nur aus wichtigen Gründen, die zu dokumentieren sind, abweichen darf.

(5) Die Mitgliedschaft im Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports

§ 42. (1) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports besteht aus sechs Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden

           1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

           2. drei Mitglieder durch die Bundes-Sportkonferenz.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen.

(3) Die Geschäftsführung hat den Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports

           1. vor Gewährung von Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports und

           2. bei der Evaluierung von geförderten Vorhaben im Bereich des Leistungs- und Spitzensports

zur Abgabe einer Empfehlung zu befassen.

(4) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports hat Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen und im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben schriftlich zu begründen, von denen die Bundes-Sportkonferenz nur aus wichtigen Gründen, die zu dokumentieren sind, abweichen darf.

(5) Die Mitgliedschaft im Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Geschäftsführung

§ 43. (1) Die laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Bundes-Sportförderungsfonds aus bestehenden Verträgen, ihren/seinen Rücktritt gegenüber der Bundes-Sportkonferenz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.

(4) Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Vertretung des Bundes-Sportförderungsfonds im Rahmen der ihm/ihr durch die Geschäftsordnung erteilten Ermächtigung insbesondere bei Ämtern, Behörden und Besprechungen;

           2. die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;

           3. die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 und deren operative Abwicklung;

           4. Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß §§ 8 Abs. 5, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;

           5. die Evaluierung der Förderungsprogramme und der Förderungen;

           6. die Durchführung der Basiskontrolle;

           7. die Veranlagung des Fondsvermögens im Einvernehmen mit der Österreichischen Bundes-Finanzierungsagentur.

(5) Die Geschäftsführung hat der Bundes-Sportkonferenz auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern in allen das Förderungswesen betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen.

8. Hauptstück

Förderungsdatenbank

Einrichtung, Inhalt und Öffentlichkeit

§ 44. (1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Förderungsdatenbank über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen einzurichten.

(2) Die Datenbank hat zu enthalten

           1. Bezeichnung des Förderungsnehmers,

           2. Höhe der Förderung,

           3. Förderungszweck und Kurzbeschreibung des Förderungsprojekts sowie

           4. Kalenderjahr der Förderung.

(3) Als Förderungsnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Abs. 2 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.

9. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Anwendung dieses Bundesgesetzes

§ 45. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.

(2) Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Befassung der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen

§ 46. Übersteigt die beabsichtigte Bundes-Sportförderung aus Mitteln gemäß § 20 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 47. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 48. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Bundes-Sportförderungsfonds zum 1. Jänner 2014 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds vor dem 1. Jänner 2014 bestellt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2013 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.

Übergangsbestimmungen

§ 50. Bundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 Förderungen erhalten und im Vertrauen auf diese Rechtslage langfristige Investitionen getätigt haben, gelten als Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 13.

Vollziehung

§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich des § 22 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

           2. hinsichtlich der §§ 32 und 46 die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen sowie

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.